Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
167 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
17.09.14, 18:46
Aktualisiert
17.09.14, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 383/2014
Az.:
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 29.08.2014
gez. Klinkhammer
17.09.2014
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Haupt- Finanz- und
Personalausschuss
Betrifft:
Termin
23.09.2014
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Auswirkungen des EEG auf die Wirtschaftslichkeitsberechnung einer
Investiton in Windkraftanlagen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Wesentliche Änderungen bei den Vergütungsregeln im EEG 2014
Die Absenkungen der Höhe der Vergütung für Windenergie an Land durch das EEG 2014 sind insgesamt als
moderat anzusehen im Vergleich zu einer Inbetriebnahme im Jahr 2015 nach EEG 2012. Einen Überblick
gibt die nachstehende Tabelle.
[Ct/kWh]
EEG 2012
Mechanismus
Einspeisevergütung
Erhöhte
Anfangsvergütu
ng (min. 5
Jahre)
Basisvergütung
Vergütungszeitr
aum
SDL-Bonus
RepoweringBonus
EEG 2014
Geförderte Direktvermarktung (Regelfall)
Ausschreibung der Förderung (vssl. ab 2017)
8,93
8,90
4,87
20 Jahre
+ IBN-Jahr
0,48
(nur 2012 - 2014)
4,95
20 Jahre
+ IBN-Jahr
0,49
gestrichen
gestrichen
Degression
0,4 % pro Quartal
(innerhalb Zielkorridor)
1,5% p.a.
Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass Banken die geförderte Direktvermarktung nach dem EEG 2014
wegen etwaiger Marktpreisrisiken tendenziell als risikoreicher einstufen werden als die Stromeinspeisung und
Vergütung nach dem EEG 2012. Dies kann dazu führen, dass finanzierende Banken die Kreditrisiken
entsprechender Projekte tendenziell höher einstufen. Indes ist hier eine kurzfristige, grundlegende
Veränderung der Finanzierungsbedingungen nicht zu erwarten.
Deutlichere Änderungen erfährt die Windenergie durch die Überarbeitung des Referenzertragsmodells.
Hierdurch wird die erhöhte Anfangsvergütung für Standorte mit einem hohen Referenzertrag für einen
kürzeren Zeitraum gewährt. Standorte mit einem Referenzertrag unter 80% erhalten wie bisher die erhöhte
Anfangsvergütung für die vollen 20 Jahre.
Die Wirtschaftlichkeit von etwaigen Windenergieprojekten in Erftstadt wird durch die Anpassungen des
Referenzertragssystems aber voraussichtlich nicht negativ betroffen, so dass die erhöhte Anfangsvergütung
für die gesamte Projektlaufzeit einkalkuliert werden kann. Die Ertragsdaten von Windparks in der Region
lassen zudem darauf schließen, dass ein Referenzertrag von über 80% nicht zu erwarten ist.
Mit Blick auf die Entwicklung der Erlös- und Marktsituation für die Ausschreibung der Förderung für
Windenergie (vssl. ab 2017) in Anlehnung an die Regelungen für PV-Freiflächenanlagen gem. § 55 EEG
2014 lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen treffen.
-2-
2. Beispielhafte Vergleichsrechnung
Nachfolgend sind die zuvor genannten Änderungen der EEG-Förderungen auf die Wirtschaftlichkeit eines
Windprojektes wie es auf Erftstadt passen würde generisch dargestellt.
Anlagenprämissen
Anlagenleistung
Spez. Ertrag
Referenzertrag
Inbetriebnahme
Spez. Investition
Eigenkapitalquote
Repoweringbonus
2.5 MW
2.690 kWh/kW
80 %
2015
1750 €/kW
20 %
nein
Wirtschaftliche Kennzahlen gem. EEG 2012
Anfangsvergütung
Grundvergütung
Laufzeit erhöhte Anfangsvergütung
Gesamtkapitalrendite v. St.
8,53 ct/kWh
4,65 ct/kWh
20 Jahre
6,75 %
Wirtschaftliche Kennzahlen gem. EEG 2014
Anzulegender Wert
Erhöhter anzulegender Wert
Laufzeit erhöhter anzulegender Wert
Gesamtkapitalrendite v. St.
8,7 ct/kWh (inkl. Kosten der Direktvermarktung)
4,95 ct/kWh
20 Jahre
7,10 %
Die Vergleichsrechnung zeigt, dass ohne die Berücksichtigung eines Repoweringbonus die veränderten
Förderbedingungen mittelfristig sogar mit einer leichten Steigerung der Wirtschaftlichkeit von Windprojekten
in Regionen, wie z.B. in Erftstadt einhergehen. Auch unter Berücksichtigung ggfs. erhöhter
Finanzierungskonditionen, bedingt durch die verpflichtende Direktvermarktung, bieten solche Vorhaben
derzeit noch gute wirtschaftliche Chancen.
3. Fazit
Es ist nicht davon auszugehen, dass das EEG 2014 mit seinen teilweise verschlechterten
Rahmenbedingungen die Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten in Erftstadt grundsätzlich in Frage
stellt. Es kann durch die veränderten Förderbedingungen mittelfristig sogar mit einer leichten Steigerung der
Wirtschaftlichkeit von Windprojekten in Regionen, wie dem Rhein-Erft-Kreis, gerechnet werden. Das
ungebrochene Interesse der Projektentwickler / Investoren an der Entwicklung von Windkraftprojekten im
Rhein-Erft-Kreis bestätigt diese Einschätzung.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Hersteller von Windkraftanlagen in gewissem
Umfang etwaigen Verschlechterungen der Erlösbedingungen durch eine entsprechende Absenkung der
Anlagenpreise begegnen werden, um weiterhin angemessene Projektrenditen und damit letztlich einen Markt
sicherzustellen. Entsprechende Entwicklungen waren in der Fotovoltaik-Branche in den letzten Jahren zu
beobachten.
Mit Blick auf die Entwicklung der Erlös- und Marktsituation für die Ausschreibung der Förderung für
Windenergie (vssl. ab 2017) in Anlehnung an die Regelungen für PV-Freiflächenanlagen gem. § 55 EEG
2014 lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen treffen.
Um Unsicherheiten im Hinblick auf die künftige Entwicklung möglichst zu vermeiden, sollte die Entwicklung
der Standorte in Erftstadt möglichst zügig vorangetrieben werden.
Im Vorfeld wesentlicher Investitionsentscheidungen (insbesondere Kauf von Windkraftanlagen) erfolgt in
jedem Fall eine abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf Basis der dann aktuellen
Rahmenbedingungen. Im Falle eines Ausstiegs der Stadt Erftstadt bzw. der Energiegesellschaft aus der
weiteren Umsetzung können bis zu diesem Zeitpunkt investierte Projektentwicklungskosten über eine
Vermarktung der Projektrechte - in aller Regel sogar mit Gewinn – refinanziert werden.
-3-
Vergleich EEG 2012 und EEG 2014 betreffend Vergütung Windenergie an Land
EEG 2012
(Inkrafttreten am 1.1.2012)
EEG 2014
(Inkrafttreten am 1.8.2014)
Ausschreibungen
Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für
Strom aus erneuerbaren Energien ab 2017 durch
Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck
werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen
Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung
der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt. Bei
der Umstellung auf Ausschreibungen soll die
Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien erhalten bleiben. Das gleiche
gilt
für
die
Berücksichtigung
des
Referenzertragssystems, der ein angemessenes
Maß an Dezentralität der Erzeugung gewährleistet.
Gesetzliche Grundlage der Ausschreibung der
Förderung ist § 55 EEG. Die Details werden durch
Rechtsverordnung festgelegt.
Stichtag
EEG 2014 gilt für Anlagen, die nach dem 23. Januar
2014 genehmigt oder zugelassen und / oder nach
dem 1.1.2015 in Betrieb genommen worden sind.
Ausbaupfad § 3
Ausbaupfad Windenergie an Land: Zubau von 2.500
MW pro Jahr (netto).
Anfangsvergütung § 49
8,93 ct/kWh in 2012
Anfangsvergütung § 49
8,9 ct/kWh ab 1.8.2014
Grundvergütung § 49
4,87 ct/kWh in 2012
Grundvergütung § 49
4,95 ct/kWh ab 1.8.2014
Referenzertrag § 49
Referenzertrag § 49
Die Anfangsvergütung wird zwischen 5 Jahren
(150%-Standort und darüber) und 20 Jahren
(82,5%-Standort und darunter) ausgezahlt. Die
Berechnung der Anfangsvergütungsdauer für
alle
weiteren
Standorte
erfolgt
linear
(Verlängerung der Frist um zwei Monate je
0,75 % des Referenzertrages, um den der
Ertrag der Anlage 150 % des Referenzertrages
unterschreitet).
Die Anfangsvergütung wird zwischen 5 Jahren
(130%-Standort und darüber) und 20 Jahren (80%Standort und darunter) ausgezahlt. Die Berechnung
der Anfangsvergütungsdauer für alle weiteren
Standorte erfolgt nicht linear, sondern mit einem
Knick bei 100% (Verlängerung der Frist um einen
Monat je 0,36 % des Referenzertrages, um den der
Ertrag der Anlage 130 % des Referenzertrages
unterschreitet; zusätzlich Verlängerung um einen
Monat je 0,48 % des Referenzertrages, um den der
Ertrag der Anlage 100% des Referenzertrages
unterschreitet).
-4-
Degression § 20
1,5 % ab 2013
Degression § 29
Einführung eines „atmenden Deckels“: Absenkung der
Vergütung um 0,4% pro Quartal (ab 2016). Wird der
jährliche Zielkorridor von 2.400 bis 2.600 MW über- oder
unterschritten erhöht bzw. verringert sich die Degression
automatisch. Die Bekanntgabe der Vergütungshöhe für
das jeweilige Quartal erfolgt fünf Monate im Voraus.
Bezugszeitraum für die Bemessung der Vergütungshöhe
sind die 12 Kalendermonate, die diesem Zeitpunkt
vorangehen.
Systemdienstleistungsbonus für Neuanlagen
Systemdienstleistungsbonus
§ 29
0,48 ct/kWh zur Anfangsvergütung bei Inbetriebnahme entfällt für Neuanlagen ab 1.8.2014
vor dem 1. Januar 2015
Systemdienstleistungsbonus für Altanlagen
Systemdienstleistungsbonus für Altanlagen
§ 66
Verlängerung des SDL-Bonus für Altanlagen um 0,7 keine Änderung: weiterhin Bonus bei Nachrüstung von
ct/kWh (Inbetriebnahme vor Januar 2009) sofern diese Anlagen mit Inbetriebnahme vor Januar 2009.
nach 1. Januar 2012 und vor 1. Januar 2016 nachgerüstet
werden
Repowering-Bonus § 30
Repowering-Bonus
Erhöhung der Anfangsvergütung um 0,5 ct/kWh, wenn: entfällt für Neuanlagen ab 1.8.2014
- Inbetriebnahme der ersetzten Anlage vor dem 1.
Januar 2002
- die installierte Leistung der neuen Anlage mindestens
das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt
- die Anzahl der Repowering-Anlagen übersteigt nicht die
Anzahl der ersetzten Anlagen.
(Erner)
-5-