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Antrag (Antrag bzgl. Auswirkungen des EEG auf die Wirtschaftslichkeitsberechnung einer Investiton in Windkraftanlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
167 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
17.09.14, 18:46
Aktualisiert
17.09.14, 18:46
Antrag (Antrag bzgl. Auswirkungen des EEG auf die Wirtschaftslichkeitsberechnung einer Investiton in Windkraftanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Auswirkungen des EEG auf die Wirtschaftslichkeitsberechnung einer Investiton in Windkraftanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Auswirkungen des EEG auf die Wirtschaftslichkeitsberechnung einer Investiton in Windkraftanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Auswirkungen des EEG auf die Wirtschaftslichkeitsberechnung einer Investiton in Windkraftanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Auswirkungen des EEG auf die Wirtschaftslichkeitsberechnung einer Investiton in Windkraftanlagen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 383/2014 Az.: Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 29.08.2014 gez. Klinkhammer 17.09.2014 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Haupt- Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 23.09.2014 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Auswirkungen des EEG auf die Wirtschaftslichkeitsberechnung einer Investiton in Windkraftanlagen Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: 1. Wesentliche Änderungen bei den Vergütungsregeln im EEG 2014 Die Absenkungen der Höhe der Vergütung für Windenergie an Land durch das EEG 2014 sind insgesamt als moderat anzusehen im Vergleich zu einer Inbetriebnahme im Jahr 2015 nach EEG 2012. Einen Überblick gibt die nachstehende Tabelle. [Ct/kWh] EEG 2012 Mechanismus Einspeisevergütung Erhöhte Anfangsvergütu ng (min. 5 Jahre) Basisvergütung Vergütungszeitr aum SDL-Bonus RepoweringBonus EEG 2014 Geförderte Direktvermarktung (Regelfall) Ausschreibung der Förderung (vssl. ab 2017) 8,93 8,90 4,87 20 Jahre + IBN-Jahr 0,48 (nur 2012 - 2014) 4,95 20 Jahre + IBN-Jahr 0,49 gestrichen gestrichen Degression 0,4 % pro Quartal (innerhalb Zielkorridor) 1,5% p.a. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass Banken die geförderte Direktvermarktung nach dem EEG 2014 wegen etwaiger Marktpreisrisiken tendenziell als risikoreicher einstufen werden als die Stromeinspeisung und Vergütung nach dem EEG 2012. Dies kann dazu führen, dass finanzierende Banken die Kreditrisiken entsprechender Projekte tendenziell höher einstufen. Indes ist hier eine kurzfristige, grundlegende Veränderung der Finanzierungsbedingungen nicht zu erwarten. Deutlichere Änderungen erfährt die Windenergie durch die Überarbeitung des Referenzertragsmodells. Hierdurch wird die erhöhte Anfangsvergütung für Standorte mit einem hohen Referenzertrag für einen kürzeren Zeitraum gewährt. Standorte mit einem Referenzertrag unter 80% erhalten wie bisher die erhöhte Anfangsvergütung für die vollen 20 Jahre. Die Wirtschaftlichkeit von etwaigen Windenergieprojekten in Erftstadt wird durch die Anpassungen des Referenzertragssystems aber voraussichtlich nicht negativ betroffen, so dass die erhöhte Anfangsvergütung für die gesamte Projektlaufzeit einkalkuliert werden kann. Die Ertragsdaten von Windparks in der Region lassen zudem darauf schließen, dass ein Referenzertrag von über 80% nicht zu erwarten ist. Mit Blick auf die Entwicklung der Erlös- und Marktsituation für die Ausschreibung der Förderung für Windenergie (vssl. ab 2017) in Anlehnung an die Regelungen für PV-Freiflächenanlagen gem. § 55 EEG 2014 lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen treffen. -2- 2. Beispielhafte Vergleichsrechnung Nachfolgend sind die zuvor genannten Änderungen der EEG-Förderungen auf die Wirtschaftlichkeit eines Windprojektes wie es auf Erftstadt passen würde generisch dargestellt. Anlagenprämissen Anlagenleistung Spez. Ertrag Referenzertrag Inbetriebnahme Spez. Investition Eigenkapitalquote Repoweringbonus 2.5 MW 2.690 kWh/kW 80 % 2015 1750 €/kW 20 % nein Wirtschaftliche Kennzahlen gem. EEG 2012 Anfangsvergütung Grundvergütung Laufzeit erhöhte Anfangsvergütung Gesamtkapitalrendite v. St. 8,53 ct/kWh 4,65 ct/kWh 20 Jahre 6,75 % Wirtschaftliche Kennzahlen gem. EEG 2014 Anzulegender Wert Erhöhter anzulegender Wert Laufzeit erhöhter anzulegender Wert Gesamtkapitalrendite v. St. 8,7 ct/kWh (inkl. Kosten der Direktvermarktung) 4,95 ct/kWh 20 Jahre 7,10 % Die Vergleichsrechnung zeigt, dass ohne die Berücksichtigung eines Repoweringbonus die veränderten Förderbedingungen mittelfristig sogar mit einer leichten Steigerung der Wirtschaftlichkeit von Windprojekten in Regionen, wie z.B. in Erftstadt einhergehen. Auch unter Berücksichtigung ggfs. erhöhter Finanzierungskonditionen, bedingt durch die verpflichtende Direktvermarktung, bieten solche Vorhaben derzeit noch gute wirtschaftliche Chancen. 3. Fazit Es ist nicht davon auszugehen, dass das EEG 2014 mit seinen teilweise verschlechterten Rahmenbedingungen die Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten in Erftstadt grundsätzlich in Frage stellt. Es kann durch die veränderten Förderbedingungen mittelfristig sogar mit einer leichten Steigerung der Wirtschaftlichkeit von Windprojekten in Regionen, wie dem Rhein-Erft-Kreis, gerechnet werden. Das ungebrochene Interesse der Projektentwickler / Investoren an der Entwicklung von Windkraftprojekten im Rhein-Erft-Kreis bestätigt diese Einschätzung. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Hersteller von Windkraftanlagen in gewissem Umfang etwaigen Verschlechterungen der Erlösbedingungen durch eine entsprechende Absenkung der Anlagenpreise begegnen werden, um weiterhin angemessene Projektrenditen und damit letztlich einen Markt sicherzustellen. Entsprechende Entwicklungen waren in der Fotovoltaik-Branche in den letzten Jahren zu beobachten. Mit Blick auf die Entwicklung der Erlös- und Marktsituation für die Ausschreibung der Förderung für Windenergie (vssl. ab 2017) in Anlehnung an die Regelungen für PV-Freiflächenanlagen gem. § 55 EEG 2014 lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen treffen. Um Unsicherheiten im Hinblick auf die künftige Entwicklung möglichst zu vermeiden, sollte die Entwicklung der Standorte in Erftstadt möglichst zügig vorangetrieben werden. Im Vorfeld wesentlicher Investitionsentscheidungen (insbesondere Kauf von Windkraftanlagen) erfolgt in jedem Fall eine abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf Basis der dann aktuellen Rahmenbedingungen. Im Falle eines Ausstiegs der Stadt Erftstadt bzw. der Energiegesellschaft aus der weiteren Umsetzung können bis zu diesem Zeitpunkt investierte Projektentwicklungskosten über eine Vermarktung der Projektrechte - in aller Regel sogar mit Gewinn – refinanziert werden. -3- Vergleich EEG 2012 und EEG 2014 betreffend Vergütung Windenergie an Land EEG 2012 (Inkrafttreten am 1.1.2012) EEG 2014 (Inkrafttreten am 1.8.2014) Ausschreibungen Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien ab 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung des Referenzertragssystems, der ein angemessenes Maß an Dezentralität der Erzeugung gewährleistet. Gesetzliche Grundlage der Ausschreibung der Förderung ist § 55 EEG. Die Details werden durch Rechtsverordnung festgelegt. Stichtag EEG 2014 gilt für Anlagen, die nach dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen und / oder nach dem 1.1.2015 in Betrieb genommen worden sind. Ausbaupfad § 3 Ausbaupfad Windenergie an Land: Zubau von 2.500 MW pro Jahr (netto). Anfangsvergütung § 49 8,93 ct/kWh in 2012 Anfangsvergütung § 49 8,9 ct/kWh ab 1.8.2014 Grundvergütung § 49 4,87 ct/kWh in 2012 Grundvergütung § 49 4,95 ct/kWh ab 1.8.2014 Referenzertrag § 49 Referenzertrag § 49 Die Anfangsvergütung wird zwischen 5 Jahren (150%-Standort und darüber) und 20 Jahren (82,5%-Standort und darunter) ausgezahlt. Die Berechnung der Anfangsvergütungsdauer für alle weiteren Standorte erfolgt linear (Verlängerung der Frist um zwei Monate je 0,75 % des Referenzertrages, um den der Ertrag der Anlage 150 % des Referenzertrages unterschreitet). Die Anfangsvergütung wird zwischen 5 Jahren (130%-Standort und darüber) und 20 Jahren (80%Standort und darunter) ausgezahlt. Die Berechnung der Anfangsvergütungsdauer für alle weiteren Standorte erfolgt nicht linear, sondern mit einem Knick bei 100% (Verlängerung der Frist um einen Monat je 0,36 % des Referenzertrages, um den der Ertrag der Anlage 130 % des Referenzertrages unterschreitet; zusätzlich Verlängerung um einen Monat je 0,48 % des Referenzertrages, um den der Ertrag der Anlage 100% des Referenzertrages unterschreitet). -4- Degression § 20 1,5 % ab 2013 Degression § 29 Einführung eines „atmenden Deckels“: Absenkung der Vergütung um 0,4% pro Quartal (ab 2016). Wird der jährliche Zielkorridor von 2.400 bis 2.600 MW über- oder unterschritten erhöht bzw. verringert sich die Degression automatisch. Die Bekanntgabe der Vergütungshöhe für das jeweilige Quartal erfolgt fünf Monate im Voraus. Bezugszeitraum für die Bemessung der Vergütungshöhe sind die 12 Kalendermonate, die diesem Zeitpunkt vorangehen. Systemdienstleistungsbonus für Neuanlagen Systemdienstleistungsbonus § 29 0,48 ct/kWh zur Anfangsvergütung bei Inbetriebnahme entfällt für Neuanlagen ab 1.8.2014 vor dem 1. Januar 2015 Systemdienstleistungsbonus für Altanlagen Systemdienstleistungsbonus für Altanlagen § 66 Verlängerung des SDL-Bonus für Altanlagen um 0,7 keine Änderung: weiterhin Bonus bei Nachrüstung von ct/kWh (Inbetriebnahme vor Januar 2009) sofern diese Anlagen mit Inbetriebnahme vor Januar 2009. nach 1. Januar 2012 und vor 1. Januar 2016 nachgerüstet werden Repowering-Bonus § 30 Repowering-Bonus Erhöhung der Anfangsvergütung um 0,5 ct/kWh, wenn: entfällt für Neuanlagen ab 1.8.2014 - Inbetriebnahme der ersetzten Anlage vor dem 1. Januar 2002 - die installierte Leistung der neuen Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt - die Anzahl der Repowering-Anlagen übersteigt nicht die Anzahl der ersetzten Anlagen. (Erner) -5-