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Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung E.-Liblar, Buschfelder Weg I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung E.-Liblar, Buschfelder Weg
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung E.-Liblar, Buschfelder Weg
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 270/2014 Az.: 61. 21-20 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 15.07.2014 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Termin 26.08.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 11.09.2014 30.09.2014 beschließend Außenbereichssatzung E.-Liblar, Buschfelder Weg I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Die Satzung erhält die Bezeichnung: Außenbereichssatzung, Erftstadt - Liblar, Buschfelder Weg. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. II. Begründung: Das Plangebiet der Außenbereichssatzung ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und liegt am Rand des Siedlungsbereichs Liblar am Buschfelder Weg (s. Anlageplan). Für diesen Bereich sind bereits städtebauliche Planverfahren (Satzung gem. § 34 Baugesetzbuch, Bebauungsplan Nr. 167/ s. V 479/2011, Rat am 13.12.2012) eingeleitet worden, welche bisher aufgrund der Lärmemissionen, insbesondere ausgehend vom Schulungszentrum des ArbeiterSamariter-Bundes (ASB), nicht fortgeführt werden konnten. Die umfangreichen Abstimmungsverfahren mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises sowie dem ASB haben bisher zu keinem - planungsrechtlich beurteilt - positiven Ergebnis geführt. Daher wird vorgeschlagen, den bereits seit Jahren bekundeten Bauabsichten des betreffenden Grundstückseigentümers in einem „ersten Schritt“ zu entsprechen und für den südlichen Bereich des Buschfelder Wegs, welcher auch hinsichtlich des Immissionsschutzes unbedenklich ist, eine Außenbereichssatzung gem. § 35 (6) BauGB aufzustellen. Mit der vorliegenden Außenbereichssatzung werden die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit von ansonsten im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben (Wohngebäude) geschaffen. Die städtebaulichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung liegen vor. Die Außenbereichssatzung verfolgt den planerischen Aspekt, Siedlungsansätzen oder Splitterbzw. Streusiedlungen, welche nicht über den Charakter eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB verfügen, eine begrenzte Fortentwicklung, jedoch ohne Erweiterung in den Außenbereich hinein, zu ermöglichen. Voraussetzung für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung ist das Vorhandensein einer Wohnbebauung „von einigem Gewicht“ sowie die nicht überwiegend vorhandene landwirtschaftliche Prägung. Der für die Satzung vorgesehene Bereich am Buschfelder Weg erfüllt durch die bestehende Wohnbebauung und die nicht überwiegend vorhandene Landwirtschaft diese Tatbestände. Eine spätere Fortführung des bereits eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage der Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplans wird durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung nicht gehindert. In Vertretung (Erner) -2-