Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 270/2014
Az.: 61. 21-20
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 15.07.2014
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
26.08.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
11.09.2014
30.09.2014
beschließend
Außenbereichssatzung E.-Liblar, Buschfelder Weg
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im
Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Die Satzung erhält
die Bezeichnung: Außenbereichssatzung, Erftstadt - Liblar, Buschfelder Weg.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
II.
Begründung:
Das Plangebiet der Außenbereichssatzung ist im wirksamen Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche dargestellt und liegt am Rand des Siedlungsbereichs Liblar am Buschfelder Weg
(s. Anlageplan).
Für diesen Bereich sind bereits städtebauliche Planverfahren (Satzung gem. § 34 Baugesetzbuch,
Bebauungsplan Nr. 167/ s. V 479/2011, Rat am 13.12.2012) eingeleitet worden, welche bisher
aufgrund der Lärmemissionen, insbesondere ausgehend vom Schulungszentrum des ArbeiterSamariter-Bundes
(ASB),
nicht
fortgeführt
werden
konnten.
Die
umfangreichen
Abstimmungsverfahren mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
sowie dem ASB haben bisher zu keinem - planungsrechtlich beurteilt - positiven Ergebnis geführt.
Daher wird vorgeschlagen, den bereits seit Jahren bekundeten Bauabsichten des betreffenden
Grundstückseigentümers in einem „ersten Schritt“ zu entsprechen und für den südlichen Bereich
des Buschfelder Wegs, welcher auch hinsichtlich des Immissionsschutzes unbedenklich ist, eine
Außenbereichssatzung gem. § 35 (6) BauGB aufzustellen. Mit der vorliegenden
Außenbereichssatzung werden die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit von
ansonsten im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben (Wohngebäude) geschaffen.
Die städtebaulichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung liegen vor.
Die Außenbereichssatzung verfolgt den planerischen Aspekt, Siedlungsansätzen oder Splitterbzw. Streusiedlungen, welche nicht über den Charakter eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB
verfügen, eine begrenzte Fortentwicklung, jedoch ohne Erweiterung in den Außenbereich hinein,
zu ermöglichen. Voraussetzung für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung ist das
Vorhandensein einer Wohnbebauung „von einigem Gewicht“ sowie die nicht überwiegend
vorhandene landwirtschaftliche Prägung.
Der für die Satzung vorgesehene Bereich am Buschfelder Weg erfüllt durch die bestehende
Wohnbebauung und die nicht überwiegend vorhandene Landwirtschaft diese Tatbestände.
Eine spätere Fortführung des bereits eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage
der Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplans wird durch die Aufstellung der
Außenbereichssatzung nicht gehindert.
In Vertretung
(Erner)
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