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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf (Textteil))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Buschfelder Weg Aufgrund des § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am.......die folgende Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Buschfelder Weg, beschlossen: §1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Flurstücke: 582(tlw.), 583 (tlw.),585 (tlw.), 128 (tlw.), 129 (tlw.), 1709 (tlw.), Gemarkung Lechenich, Flur 13. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist der Planzeichnung (Maßstab 1 : 500) zu entnehmen. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung. Zudem dient die beigefügte Begründung zur weiteren Erläuterung der Satzung. §2 Vorhaben Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben nach § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB. Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie - einer Darstellung des Flächennutzungsplans für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder - die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Im Satzungsgebiet bleibt die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches unberührt. §3 Zulässigkeitsbestimmungen für Vorhaben Es werden folgende Zulässigkeitsbestimmungen für die in § 2 genannten Vorhaben festgesetzt: (1) Zulässig sind innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nur eingeschossige Gebäude in offener Bauweise im Sinne des § 22 Baunutzungsverordnung. (2) Die Baukörper haben sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der äußeren Gestaltung in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. (3) Es sind maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. (4) Neubaumaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie an das öffentliche Abwasserkanalnetz angeschlossen werden und die notwendige Erschließung gesichert ist. (5) Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zur Versickerung zu bringen. Die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist beim Rhein-Erft-Kreis, Untere Wasserbehörde, zu beantragen. (6) Zur freien Landschaft ist ein dicht bepflanzter Streifen aus heimischen Gehölzarten von mindestens 3m Breite als Eingrünung anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Einfriedungen sind im Bereich des Übergangs zur freien Landschaft dabei nur auf der Innenseite der Eingrünung zulässig. Zulässig sind ausschließlich Maschendraht- oder Stahlgitterzäune. − − − − §4 Hinweise Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde (Stadt Erftstadt, Bauordnungsamt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, 02235/409-336) oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege (Außenstelle Nideggen, Zehnthof 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390) zu informieren. Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung „Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln, zu benachrichtigen. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Normen) können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10 (Planungs- und Umweltamt 3. Etage, Raum 325) eingesehen werden. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Außenbereichssatzung liegt mit der Planzeichnung und der Begründung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung im Rathaus Erftstadt-Liblar, Holzdamm 10, Umwelt- und Planungsamt, 3. Etage, Zimmer 325, zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten montags bis freitags montagnachmittags donnerstagnachmittags von 8.00 bis 12.00 Uhr von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung aus. Hinweise: I. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen der Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. II. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB) 1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 39 BauGB § 40 BauGB § 41 BauGB (Vertrauensschaden) (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme) (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) § 42 BauGB Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. 2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung (oder der Flächennutzungsplan) ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den (Erner) Bürgermeister