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Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg; Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse des Kostenerstattungsbeitrages nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleichsmaßnahmen))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
10.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg; 
Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse des Kostenerstattungsbeitrages nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleichsmaßnahmen)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg; 
Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse des Kostenerstattungsbeitrages nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleichsmaßnahmen))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 313/2014 Az.: 65.0 BP 168 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65.0 - Datum: 05.08.2014 gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: - 20 - Termin 10.09.2014 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 25.08.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg; Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse des Kostenerstattungsbeitrages nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleichsmaßnahmen) Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Vermarktung der im städtischen Eigentum stehenden Grundstücksflächen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 168 im Ortsteil Liblar (Spickweg) soll durch den Eigenbetrieb Immobilien inklusive aller entstehenden Erschließungskosten erfolgen (Vorlage 235/2014). Soweit die Erschließungsbeiträge – wie üblich - im Rahmen der städtischen Grundstücksverkäufe in einem Zug vertraglich mit abgewickelt und vereinnahmt werden sollen, ist es von Gesetzes wegen her zwingend erforderlich, im Sinne des § 133, Abs. 3, Satz 5 BauGB zuvor wirksame Bestimmungen über die Ablöse der Beitragsverpflichtungen zu treffen. Der Erlass von Ablösungsbestimmungen ist – anders als der Abschluss einzelner Ablösungsvereinbarungen – kein Geschäft laufender Verwaltung, so dass er politischer Legitimierung bedarf. Gleichzeitig kann und soll so auch den privaten Grundstückseigentümern bzw. Erschließungsbeitragspflichtigen im Plangebiet auf deren Wunsch hin die grundsätzliche Möglichkeit zur Ablöse der Erschließungs- und Kostenerstattungsbeiträge auf freiwilliger Basis eingeräumt werden. Es entspricht häufig dem ausdrücklichen Wunsch des Bürgers, im Vorfeld einer Bau-/Erschließungsmaßnahme finanzielle Planungssicherheit und Gewissheit zu haben. Für den Bereich des Bebauungsplangebietes 168, Liblar, Spickweg, werden daher folgende verbindliche Ablösungsmodalitäten festgelegt: 1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB Im Plangebiet ist eine zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen und zulässig. Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Straßenherstellungskosten ergibt sich in Anwendung der aus der städtischen Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücks-/Verkaufsfläche in Höhe von 20,784851 Euro. 2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB Im maßgeblichen Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig. Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch Bebauungsplan den Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleich in der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“) und in Anwendung der aus der städtischen Naturschutzkostensatzung resultierenden Verteilungskriterien ergibt sich ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücks-/Verkaufsfläche in Höhe von 2,517783 Euro. Begründung: Für städtische Grundstücksverkäufe inklusive Erschließungskosten sowie für die grundsätzliche Einräumung der Ablösemöglichkeit zur Herbeiführung finanzieller Planungssicherheit und Gewissheit für die Grundstückseigentümer bzw. Bauwilligen sind aus Rechtsgründen zwingend entsprechend wirksame Bestimmungen über die Ablösung der Beitragspflichten im Ganzen vor Entstehung der eigentlichen Beitragspflicht zu treffen. In Vertretung (Hallstein) -2-