Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-699/2006 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-699/2006 1. Ergänzung
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)
der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006 vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstaben i und f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S
666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NRW. S. 498),
und des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19.12.2000 (BGBI. I S. 1790) sowie § 16 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBI. I S.
4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.12.2003 (BGBI. I S. 3076) hat der Rat der
Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Grundsteuer A
Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird mit 250 v.H. festgesetzt.
§2
Grundsteuer B
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird mit 381 v.H. festgesetzt.
§3
Gewerbesteuer
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird mit 420 v.H. festgesetzt.
§4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Hebesatzsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die
Hebesätze gelten ab 01.01.2006.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.