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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-699/2006 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,2 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-699/2006 1. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

WP7-699/2006 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-699/2006 1. Ergänzung Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2006 vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstaben i und f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NRW. S. 498), und des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19.12.2000 (BGBI. I S. 1790) sowie § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.12.2003 (BGBI. I S. 3076) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Grundsteuer A Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird mit 250 v.H. festgesetzt. §2 Grundsteuer B Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird mit 381 v.H. festgesetzt. §3 Gewerbesteuer Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird mit 420 v.H. festgesetzt. §4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Hebesatzsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Hebesätze gelten ab 01.01.2006. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.