Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
86 kB
Datum
14.09.2012
Erstellt
03.09.12, 15:31
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 30.08.2012
Vorlagen-Nr.: 44/2012
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Rat
13.09.2012
13.09.2012
14.09.2012
Antrag der Firma Niederauer Mühle gemäß § 16 BImSchG zum Parallelbetrieb der
Kesselanlagen 1 - 3;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die Firma Niederauer Mühle hat mit Datum vom 11.07.2012 bei der Bezirksregierung Köln den o.
a. Antrag eingereicht. Mit Schreiben vom 20.07.2012, hier eingegangen am 26.07.2012, hat die
Bezirksregierung Köln die Gemeinde Kreuzau als Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme
gebeten. Im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme ist insbesondere zu entscheiden, ob das
Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB als erteilt gilt oder versagt werden kann. Bevor ich hierauf
näher eingehe, möchte ich Ihnen zuerst den Antrag bzw. die Begründung des Antrages erläutern.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die beigefügten Unterlagen aus dem
Genehmigungsantrag (Blatt 1 - 16). Außerdem ist eine Kurzbeschreibung zum Antragsgegenstand
(Blatt 17 - 23) beigefügt. Die dem Antrag beigefügte Schadstoffimmissionsprognose des TÜV
sowie die gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation des Büros
ACCON wurden bereits im Vorfeld den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
Hieraus wollen Sie ersehen, dass keine baulichen Maßnahmen vorgenommen und auch kein
neuer Kessel aufgestellt wird, sondern vielmehr wird nunmehr der Parallelbetrieb aller drei Kessel
beantragt. Hierdurch erhöht sich die bisher genehmigte Gesamtfeuerungswärmeleistung von
derzeit 45,5 MW auf 62 MW. Da erstmals die Schwelle von 50 MW Feuerungswärmeleistung
überschritten wird, handelt es sich erstmalig um eine Großfeuerungsanlage im Sinne der 13.
Bundesemissionsschutzverordnung, sodass eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG
erforderlich ist.
Entgegen im Vorfeld geäußerter Vermutungen wird der Antrag nicht gestellt, weil die derzeitige
Wärmeleistung nicht ausreicht, sondern vielmehr um flexibler und wirtschaftlicher handeln zu
können.
Aus der Sicht der Verwaltung wird nunmehr zum Antrag wie folgt Stellung genommen:
Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. E 19 zur Art der baulichen Nutzung sind
so auszulegen, dass zu der hiernach zulässigen Papierfabrik auch alle Anlagenteile und
Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den
notwendigen Anlagenteilen in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen,
zulässig sind. Da die Bezirksregierung die Feuerungsanlage als Nebeneinrichtung zur Papierfabrik
ansieht, muss man zunächst von einer planungsrechtlichen Zulässigkeit ausgehen.
Da der Rat der Gemeinde Kreuzau jedoch in seiner Sitzung am 26.06.2012 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, beschlossen
hat, in der heutigen Sitzung die konkreten Planungsziele formuliert worden sind und der Beschluss
zum Erlass einer Veränderungssperre gefasst wird, schlage ich Ihnen vor, zum vorliegenden
Antrag die Veränderungssperre anzuwenden.
Insbesondere die gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschssituation enthält
Konfliktpotential, welches dem definierten Planungsziel des Bebauungsplanes E 28
„Kontingentierung der zulässigen Lärmemissionen“ entgegensteht. Die Stellungnahme enthält
keinerlei Angaben zu der Problematik tieffrequenter Geräusche, die im Planverfahren unbedingt
berücksichtigt werden müssen. Auch im Bereich des Immissionspunktes „Am Wassergarten 1“ (im
Gutachten unterteilt in IP 2 und IP 2a) ist im Bebauungsplan E 28 eine Änderung vorgesehen. Der
Aufstellungsbeschluss beinhaltet eindeutig die Aussage, dass das Grundstück Gemarkung
Kreuzau, Flur 13, Parzelle 52, zukünftig nicht mehr Gegenstand des Plangebietes ist und somit
insgesamt ein Schutzanspruch für ein WA-Gebiet zukünftig besteht.
Die Anwendung der Veränderungssperre ist jedoch nur dann möglich, wenn sie rechtswirksam ist.
Im vorliegenden Falle wird die Rechtswirksamkeit mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der
Gemeinde Kreuzau am 28.09.2012 eintreten, somit 2 Tage nach Ablauf der Frist zur
Stellungnahme.
Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, die Zurückstellung des Antrages gemäß § 15 Abs. 1
BauGB zu beschließen. Hiernach ist die Entscheidung über den Antrag für einen Zeitraum bis zu
12 Monaten auszusetzen. Sobald die Veränderungssperre bekanntgemacht worden ist, wird dies
seitens der Verwaltung der Bezirksregierung angezeigt; danach entfällt die Grundlage für den
Zurückstellungsantrag.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- entfällt III. Beschlussvorschlag:
1.
Die Entscheidung über den vorliegenden Genehmigungsantrag gemäß § 16
Bundesimmissionsschutzgesetz der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau,
52372 Kreuzau, auf Parallelbetrieb der Kessel 1 - 3 wird in Anwendung des § 15 Abs. 1
BauGB zurückgestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, den Antrag auf Zurückstellung bei der Bezirksregierung
Köln als Genehmigungsbehörde fristgerecht einzureichen.
2.
Nach Bekanntmachung der gemäß § 14 BauGB beschlossenen Veränderungssperre zum
Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, ist dies
der Bezirksregierung unverzüglich mitzuteilen.
Der Bürgermeister
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig: ________
Ja:
________Nein:
Enthaltungen: ________
- Ramm Anlagen
-2-
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