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Allgemeine Vorlage (Antrag der Firma Niederauer Mühle gemäß § 16 BImSchG zum Parallelbetrieb der Kesselanlagen 1 - 3; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
86 kB
Datum
14.09.2012
Erstellt
03.09.12, 15:31
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag der Firma Niederauer Mühle gemäß § 16 BImSchG zum Parallelbetrieb der Kesselanlagen 1 - 3;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag der Firma Niederauer Mühle gemäß § 16 BImSchG zum Parallelbetrieb der Kesselanlagen 1 - 3;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 30.08.2012 Vorlagen-Nr.: 44/2012 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Umweltausschuss Rat 13.09.2012 13.09.2012 14.09.2012 Antrag der Firma Niederauer Mühle gemäß § 16 BImSchG zum Parallelbetrieb der Kesselanlagen 1 - 3; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die Firma Niederauer Mühle hat mit Datum vom 11.07.2012 bei der Bezirksregierung Köln den o. a. Antrag eingereicht. Mit Schreiben vom 20.07.2012, hier eingegangen am 26.07.2012, hat die Bezirksregierung Köln die Gemeinde Kreuzau als Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten. Im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme ist insbesondere zu entscheiden, ob das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB als erteilt gilt oder versagt werden kann. Bevor ich hierauf näher eingehe, möchte ich Ihnen zuerst den Antrag bzw. die Begründung des Antrages erläutern. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die beigefügten Unterlagen aus dem Genehmigungsantrag (Blatt 1 - 16). Außerdem ist eine Kurzbeschreibung zum Antragsgegenstand (Blatt 17 - 23) beigefügt. Die dem Antrag beigefügte Schadstoffimmissionsprognose des TÜV sowie die gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation des Büros ACCON wurden bereits im Vorfeld den Fraktionen zur Verfügung gestellt. Hieraus wollen Sie ersehen, dass keine baulichen Maßnahmen vorgenommen und auch kein neuer Kessel aufgestellt wird, sondern vielmehr wird nunmehr der Parallelbetrieb aller drei Kessel beantragt. Hierdurch erhöht sich die bisher genehmigte Gesamtfeuerungswärmeleistung von derzeit 45,5 MW auf 62 MW. Da erstmals die Schwelle von 50 MW Feuerungswärmeleistung überschritten wird, handelt es sich erstmalig um eine Großfeuerungsanlage im Sinne der 13. Bundesemissionsschutzverordnung, sodass eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich ist. Entgegen im Vorfeld geäußerter Vermutungen wird der Antrag nicht gestellt, weil die derzeitige Wärmeleistung nicht ausreicht, sondern vielmehr um flexibler und wirtschaftlicher handeln zu können. Aus der Sicht der Verwaltung wird nunmehr zum Antrag wie folgt Stellung genommen: Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. E 19 zur Art der baulichen Nutzung sind so auszulegen, dass zu der hiernach zulässigen Papierfabrik auch alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den notwendigen Anlagenteilen in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, zulässig sind. Da die Bezirksregierung die Feuerungsanlage als Nebeneinrichtung zur Papierfabrik ansieht, muss man zunächst von einer planungsrechtlichen Zulässigkeit ausgehen. Da der Rat der Gemeinde Kreuzau jedoch in seiner Sitzung am 26.06.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, beschlossen hat, in der heutigen Sitzung die konkreten Planungsziele formuliert worden sind und der Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre gefasst wird, schlage ich Ihnen vor, zum vorliegenden Antrag die Veränderungssperre anzuwenden. Insbesondere die gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschssituation enthält Konfliktpotential, welches dem definierten Planungsziel des Bebauungsplanes E 28 „Kontingentierung der zulässigen Lärmemissionen“ entgegensteht. Die Stellungnahme enthält keinerlei Angaben zu der Problematik tieffrequenter Geräusche, die im Planverfahren unbedingt berücksichtigt werden müssen. Auch im Bereich des Immissionspunktes „Am Wassergarten 1“ (im Gutachten unterteilt in IP 2 und IP 2a) ist im Bebauungsplan E 28 eine Änderung vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss beinhaltet eindeutig die Aussage, dass das Grundstück Gemarkung Kreuzau, Flur 13, Parzelle 52, zukünftig nicht mehr Gegenstand des Plangebietes ist und somit insgesamt ein Schutzanspruch für ein WA-Gebiet zukünftig besteht. Die Anwendung der Veränderungssperre ist jedoch nur dann möglich, wenn sie rechtswirksam ist. Im vorliegenden Falle wird die Rechtswirksamkeit mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau am 28.09.2012 eintreten, somit 2 Tage nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, die Zurückstellung des Antrages gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zu beschließen. Hiernach ist die Entscheidung über den Antrag für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen. Sobald die Veränderungssperre bekanntgemacht worden ist, wird dies seitens der Verwaltung der Bezirksregierung angezeigt; danach entfällt die Grundlage für den Zurückstellungsantrag. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - entfällt III. Beschlussvorschlag: 1. Die Entscheidung über den vorliegenden Genehmigungsantrag gemäß § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, 52372 Kreuzau, auf Parallelbetrieb der Kessel 1 - 3 wird in Anwendung des § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Antrag auf Zurückstellung bei der Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde fristgerecht einzureichen. 2. Nach Bekanntmachung der gemäß § 14 BauGB beschlossenen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, ist dies der Bezirksregierung unverzüglich mitzuteilen. Der Bürgermeister IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________Nein: Enthaltungen: ________ - Ramm Anlagen -2- ________