Daten
Kommune
Bedburg
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23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-776/2006
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
21.11.2006
Betreff:
Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzgl. Ausgaben für
Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen sowie Mittel zur freien Verfügung des
Bürgermeisters
Beschlussvorschlag:
Der Rat lehnt den Antrag der FWG-Fraktion vom 01.11.2006 ab. Gleichzeitig wird die
Verwaltung beauftragt, im Rahmen der zukünftigen Berichterstattungen über die
Ausführung der Budgets der einzelnen Organisationseinheiten zu den erfolgten bzw.
beabsichtigten Auftragsvergaben regelmäßig zu informieren.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit in Kopie beigefügtem Schreiben vom 01.11.2006 (Anlage 1), eingegangen am
08.11.2006, beantragt die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg:
1. Alle Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen seit der letzten
Kommunalwahl projekt- und themenbezogen unter Angabe des jeweiligen
Auftragerbringers aufzulisten und dem Rat zur Kenntnis zu bringen incl. der Kosten
für das zuletzt erstellte Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Dr. Johlen zum Thema
„Beschlussfassung Rathaus“
2. Die Satzung der Stadt Bedburg so zu gestalten, dass Beratungsleistungen und
Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nur mit Genehmigung des Rates erfolgen dürfen
3. Die im Haushalt zur freien Verfügung des Bürgermeisters eingesetzten Mittel
darzustellen, erneut zu bewerten und ggfs. neu festzulegen.
Zu 1.:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg vom 14.12.2004
hat der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung Vorschläge aufzunehmen,
die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens
einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Diesem formellen
Anspruch wurde durch die Aufnahme des Antrages der FWG-Fraktion in die
Tagesordnung Rechnung getragen.
Unter Würdigung des engen Zeitfensters zwischen dem Antragseingang am 08.11.2006
und der Ratssitzung am 21.11.2006 ist eine Auflistung der Ausgaben für
Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen in der gewünschten dezidierten Form zur
jetzigen Sitzung nicht möglich. Eventuell wäre eine Aufarbeitung des Zahlenmaterials bis
zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses am 05.12.2006 möglich; mit Blick auf die
dezentrale Veranschlagung der Mittel sind gegebenenfalls Mitteilungen im Rahmen der
Berichterstattungen über die Ausführung der einzelnen Fachbereichsbudgets, sowie des
Ratsbürobudgets sinnvoller, weil in erster Linie die entsprechenden Fachausschüsse
darüber befinden, ob und wie eine adäquate Mittelausstattung der Budgets für Beratungsund Gutachterleistungen erfolgen sollte.
Zu 2.:
Die FWG-Fraktion beantragt in Ziffer 2 ihres Schreibens, „die Satzung der Stadt Bedburg“
so zu gestalten, dass Beratungsleistungen und Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nur mit
Genehmigung des Rates erfolgen dürfen.
Einschlägig ist hier die Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004. Nach § 13 Abs.
1 dieser Hauptssatzung gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung „im Namen des
Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem
Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die
Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsregelung für den
Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg festgelegt.“
Gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung werden dem Bürgermeister folgende
Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen: ....
...
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten sowie Vergabe von
sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des geltenden Haushaltsrechtes bis zu
einem Betrag von 50.000,--€ im Einzelfall.
Auftragsvergaben gemäß Satz 1 im Rahmen des geltenden Haushaltsrechtes unbegrenzt,
sofern nach Ablauf der Angebotsfrist bereits eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu
erteilen ist oder wenn die Ausschreibung nicht mehr aufgehoben werden kann....“
Eine Änderung der Hauptsatzung bedarf nach § 7 Gemeindeordnung NW eines
Ratsbeschlusses mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder.
Zu beachten ist in diesem thematischen Zusammenhang, dass ausweislich der
vorerwähnten Bestimmungen der Hauptsatzung im Zusammenwirken mit der
Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg sich der Rat
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten hat.
Die Gemeindeordnung NW - § 41 Abs. 3 GO NW ist inhaltlich gleichlautend mit § 13 Abs.
1 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg – geht grundsätzlich davon aus, dass die
laufenden Verwaltungsgeschäfte im Regelfall vom Bürgermeister wahrgenommen werden.
Ein „Rückholrecht“ stellt daher die Ausnahme vom Regelfall dar und ist im Hinblick auf
eine mögliche Verletzung originärer Befugnisse und Zuständigkeiten des Bürgermeisters
hin zu überprüfen.
Der Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung wurde bei der Stadt Bedburg bis dato
insbesondere auch durch den o.g. Geldwert abgegrenzt (z.Bsp. bei Vergabe von
Aufträgen). Da Auftragsvergaben auf der Basis der vom Rat verabschiedeten
Haushaltsermächtigung erfolgen, wurde die Wertgrenze von 50.000,-- € durch Beschluss
des Rates der Stadt Bedburg vom 14.12.2004 in Anpassung an die
Zuständigkeitsregelung, die Vergaberichtlinien sowie die vom Rat am 21.09.2004
einstimmig
beschlossenen
Wertgrenzen
hinsichtlich
der
Ausweisung
von
Einzelinvestitionsmaßnahmen in Teilfinanzplänen festgelegt.
Allgemein kann zum Begriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung nach der
Rechtsprechung (OVG NW, Urt. Vom 15.12. 1969, OVGE Bd. 25, S. 187) gesagt werden,
dass hierunter die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte fallen, deren
Erledigung nach feststehenden Grundsätzen (z.B. Wertgrenzen) erfolgt.
Zu 3.:
Die FWG-Fraktion im Rat beantragt unter Ziffer 3 ihres Schreibens vom 01.11.2006, „die
im Haushalt zur freien Verfügung des Bürgermeisters eingesetzten Mittel darzustellen,
erneut zu bewerten und ggfls. neu festzulegen.“
Sämtliche Mittel des Haushaltes sind in den Fachbereichsbudgets bzw. im
Ratsbürobudget nachvollziehbar zweckbestimmt und aufgabenbezogen veranschlagt.
Mittel „zur freien Verfügung“ des Bürgermeisters im engeren Sinne existieren somit nicht.
Sollten mit „im Haushalt zur freien Verfügung des Bürgermeisters eingesetzte Mittel“
solche gemeint sein, die nicht nach Art und Höhe gesetzlich oder vertraglich gebunden im
Haushalt bereitgestellt wurden, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2.
verwiesen.
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Sofern seitens der Antragsteller die sogenannten „Verfügungsmittel“ des Bürgermeisters
gemeint sein sollten, ist insoweit folgendes auszuführen:
Die Verfügungsmittel des Bürgermeisters beliefen sich in den Haushaltsplanungen 2003 –
2006 bzw. betragen im Entwurf des Budgets 2007 unverändert 4.500,--€/ p.a.
(Bezeichnung im Haushaltsplan-Entwurf 2007: Budget Ratsbüro Kostenstelle: 510
Sachkonto: 5491000 Verfügungsmittel Verwaltungsführung).
Gemäß. § 15 Gemeindehaushaltsverordnung (NKF) „sind die Verfügungsmittel der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Haushaltsplan gesondert anzugeben. Die
verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten und nicht mit anderen Haushaltspositionen
verbunden werden. Sie sind nicht übertragbar.“
Die Verfügungsmittel sind Aufwendungen und Auszahlungen, die dem Bürgermeister für
dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen, soweit keine zweckbezogenen Auszahlungen
und Aufwendungen in Anspruch genommen werden können. Die Veranschlagung erfolgt
ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks; die Mittel stellen einen Fonds des
Bürgermeisters dar, aus dem im Regelfall Aufwendungen aus den vielfältigen Tätigkeiten
im Rahmen der Aufgaben und Verpflichtungen dieses Amtes gezahlt werden. Die
haushaltsrechtlichen Anordnungen über die Verfügungsmittel darf ausschließlich nur der
Bürgermeister treffen.
Die Verfügungsmittel sind stets gesondert im Haushaltsplan auszuweisen. Sie dürfen nicht
mit anderen Haushaltsstellen verbunden werden und unterliegen hinsichtlich ihrer
dienstlichen Verwendung keiner Beschränkung. Außerhalb von dienstlich erforderten
Obliegenheiten dürfen Verfügungsmittel nicht in Anspruch genommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 13.11.2006
-----------------------------Steinbach
Sachbearbeiter(in)
-----------------------------Brabender-Lipej
Leiterin des Ratsbüros
-----------------------------Koerdt
Bürgermeister