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Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzgl. Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen sowie Mittel zur freien Verfügung des Bürgermeisters)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzgl. Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen sowie Mittel zur freien Verfügung des Bürgermeisters) Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzgl. Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen sowie Mittel zur freien Verfügung des Bürgermeisters) Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzgl. Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen sowie Mittel zur freien Verfügung des Bürgermeisters) Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzgl. Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen sowie Mittel zur freien Verfügung des Bürgermeisters)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-776/2006 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 21.11.2006 Betreff: Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzgl. Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen sowie Mittel zur freien Verfügung des Bürgermeisters Beschlussvorschlag: Der Rat lehnt den Antrag der FWG-Fraktion vom 01.11.2006 ab. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der zukünftigen Berichterstattungen über die Ausführung der Budgets der einzelnen Organisationseinheiten zu den erfolgten bzw. beabsichtigten Auftragsvergaben regelmäßig zu informieren. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit in Kopie beigefügtem Schreiben vom 01.11.2006 (Anlage 1), eingegangen am 08.11.2006, beantragt die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg: 1. Alle Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen seit der letzten Kommunalwahl projekt- und themenbezogen unter Angabe des jeweiligen Auftragerbringers aufzulisten und dem Rat zur Kenntnis zu bringen incl. der Kosten für das zuletzt erstellte Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Dr. Johlen zum Thema „Beschlussfassung Rathaus“ 2. Die Satzung der Stadt Bedburg so zu gestalten, dass Beratungsleistungen und Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nur mit Genehmigung des Rates erfolgen dürfen 3. Die im Haushalt zur freien Verfügung des Bürgermeisters eingesetzten Mittel darzustellen, erneut zu bewerten und ggfs. neu festzulegen. Zu 1.: Gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg vom 14.12.2004 hat der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Diesem formellen Anspruch wurde durch die Aufnahme des Antrages der FWG-Fraktion in die Tagesordnung Rechnung getragen. Unter Würdigung des engen Zeitfensters zwischen dem Antragseingang am 08.11.2006 und der Ratssitzung am 21.11.2006 ist eine Auflistung der Ausgaben für Gutachtertätigkeiten und Beratungsleistungen in der gewünschten dezidierten Form zur jetzigen Sitzung nicht möglich. Eventuell wäre eine Aufarbeitung des Zahlenmaterials bis zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses am 05.12.2006 möglich; mit Blick auf die dezentrale Veranschlagung der Mittel sind gegebenenfalls Mitteilungen im Rahmen der Berichterstattungen über die Ausführung der einzelnen Fachbereichsbudgets, sowie des Ratsbürobudgets sinnvoller, weil in erster Linie die entsprechenden Fachausschüsse darüber befinden, ob und wie eine adäquate Mittelausstattung der Budgets für Beratungsund Gutachterleistungen erfolgen sollte. Zu 2.: Die FWG-Fraktion beantragt in Ziffer 2 ihres Schreibens, „die Satzung der Stadt Bedburg“ so zu gestalten, dass Beratungsleistungen und Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nur mit Genehmigung des Rates erfolgen dürfen. Einschlägig ist hier die Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004. Nach § 13 Abs. 1 dieser Hauptssatzung gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung „im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg festgelegt.“ Gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung werden dem Bürgermeister folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen: .... ... STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten sowie Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des geltenden Haushaltsrechtes bis zu einem Betrag von 50.000,--€ im Einzelfall. Auftragsvergaben gemäß Satz 1 im Rahmen des geltenden Haushaltsrechtes unbegrenzt, sofern nach Ablauf der Angebotsfrist bereits eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist oder wenn die Ausschreibung nicht mehr aufgehoben werden kann....“ Eine Änderung der Hauptsatzung bedarf nach § 7 Gemeindeordnung NW eines Ratsbeschlusses mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder. Zu beachten ist in diesem thematischen Zusammenhang, dass ausweislich der vorerwähnten Bestimmungen der Hauptsatzung im Zusammenwirken mit der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg sich der Rat Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten hat. Die Gemeindeordnung NW - § 41 Abs. 3 GO NW ist inhaltlich gleichlautend mit § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg – geht grundsätzlich davon aus, dass die laufenden Verwaltungsgeschäfte im Regelfall vom Bürgermeister wahrgenommen werden. Ein „Rückholrecht“ stellt daher die Ausnahme vom Regelfall dar und ist im Hinblick auf eine mögliche Verletzung originärer Befugnisse und Zuständigkeiten des Bürgermeisters hin zu überprüfen. Der Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung wurde bei der Stadt Bedburg bis dato insbesondere auch durch den o.g. Geldwert abgegrenzt (z.Bsp. bei Vergabe von Aufträgen). Da Auftragsvergaben auf der Basis der vom Rat verabschiedeten Haushaltsermächtigung erfolgen, wurde die Wertgrenze von 50.000,-- € durch Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 14.12.2004 in Anpassung an die Zuständigkeitsregelung, die Vergaberichtlinien sowie die vom Rat am 21.09.2004 einstimmig beschlossenen Wertgrenzen hinsichtlich der Ausweisung von Einzelinvestitionsmaßnahmen in Teilfinanzplänen festgelegt. Allgemein kann zum Begriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung nach der Rechtsprechung (OVG NW, Urt. Vom 15.12. 1969, OVGE Bd. 25, S. 187) gesagt werden, dass hierunter die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte fallen, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen (z.B. Wertgrenzen) erfolgt. Zu 3.: Die FWG-Fraktion im Rat beantragt unter Ziffer 3 ihres Schreibens vom 01.11.2006, „die im Haushalt zur freien Verfügung des Bürgermeisters eingesetzten Mittel darzustellen, erneut zu bewerten und ggfls. neu festzulegen.“ Sämtliche Mittel des Haushaltes sind in den Fachbereichsbudgets bzw. im Ratsbürobudget nachvollziehbar zweckbestimmt und aufgabenbezogen veranschlagt. Mittel „zur freien Verfügung“ des Bürgermeisters im engeren Sinne existieren somit nicht. Sollten mit „im Haushalt zur freien Verfügung des Bürgermeisters eingesetzte Mittel“ solche gemeint sein, die nicht nach Art und Höhe gesetzlich oder vertraglich gebunden im Haushalt bereitgestellt wurden, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2. verwiesen. STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Sofern seitens der Antragsteller die sogenannten „Verfügungsmittel“ des Bürgermeisters gemeint sein sollten, ist insoweit folgendes auszuführen: Die Verfügungsmittel des Bürgermeisters beliefen sich in den Haushaltsplanungen 2003 – 2006 bzw. betragen im Entwurf des Budgets 2007 unverändert 4.500,--€/ p.a. (Bezeichnung im Haushaltsplan-Entwurf 2007: Budget Ratsbüro Kostenstelle: 510 Sachkonto: 5491000 Verfügungsmittel Verwaltungsführung). Gemäß. § 15 Gemeindehaushaltsverordnung (NKF) „sind die Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Haushaltsplan gesondert anzugeben. Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten und nicht mit anderen Haushaltspositionen verbunden werden. Sie sind nicht übertragbar.“ Die Verfügungsmittel sind Aufwendungen und Auszahlungen, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen, soweit keine zweckbezogenen Auszahlungen und Aufwendungen in Anspruch genommen werden können. Die Veranschlagung erfolgt ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks; die Mittel stellen einen Fonds des Bürgermeisters dar, aus dem im Regelfall Aufwendungen aus den vielfältigen Tätigkeiten im Rahmen der Aufgaben und Verpflichtungen dieses Amtes gezahlt werden. Die haushaltsrechtlichen Anordnungen über die Verfügungsmittel darf ausschließlich nur der Bürgermeister treffen. Die Verfügungsmittel sind stets gesondert im Haushaltsplan auszuweisen. Sie dürfen nicht mit anderen Haushaltsstellen verbunden werden und unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Verwendung keiner Beschränkung. Außerhalb von dienstlich erforderten Obliegenheiten dürfen Verfügungsmittel nicht in Anspruch genommen werden. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 13.11.2006 -----------------------------Steinbach Sachbearbeiter(in) -----------------------------Brabender-Lipej Leiterin des Ratsbüros -----------------------------Koerdt Bürgermeister