Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Achtundzwanzigste Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der
Stadt Bedburg vom 16.12.2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) und der §§ 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.
Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8), hat der Rat der Stadt Bedburg am
16.12.2008 folgende 28. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg vom
20.10.1975 beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§3
(1) Die Benutzungsgebühr wird für Obdachlosenunterkünfte
a) für abgeschlossene Wohnungen auf 8,93 €/qm/Monat und
b) für eine Unterbringung in Mehrpersonenunterkünfte auf 107,69 € / Person
festgesetzt.
Artikel II
Die achtundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg tritt am 01. Januar 2009 in
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende achtundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
50181 Bedburg, den 17.12.2008
Koerdt
Bürgermeister