Daten
Kommune
Jülich
Größe
76 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
26.09.13, 17:05
Aktualisiert
26.09.13, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013
BEGRÜNDUNG
zur
1. Abrundungssatzung des mit
Satzung festgesetzten, im
Zusammenhang bebauten
Ortsteils Kirchberg
STADT JÜLICH
PLANUNGSAMT
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013
Inhalt:
1.
Ausgangssituation
1.1 Räumlicher Geltungsbereich
1.2 Geltende Planungen
2.
Ziel der Satzung
3.
Umweltbelange
3.1 Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe
3.2 Beseitigung von Niederschlagswasser
4.
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
5.
Denkmalbehördliche Auflagen
6.
Hinweis Bodenschutz
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013
1.
Ausgangssituation
1.1
Räumlicher Geltungsbereich
Der ca. 1400 qm große Abrundungsbereich der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 im
Ortsteil Kirchberg umfasst die Parzelle 763, Flur 8 der Gemarkung Kirchberg.
Der Abrundungsbereich wird im Nordwesten durch das Grundstück des Baudenkmals
Wymarshof, im Nordosten durch ein Wohnbaugrundstück, im Südosten durch die
Straße " Zur Rur " und im Südwesten durch die Platz- und Grünanlage " Dorfplatz "
begrenzt.
1.2
Geltende Planungen
Der geltende Flächennutzungsplan ( FNP ) der Stadt Jülich setzt für den
Abrundungsbereich " Fläche für die Forstwirtschaft " fest.
Der Landschaftsplan " Ruraue " stellt diesen Bereich als " Entwicklungsziel 1:
Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft " dar.
2.
Ziel der Satzung
Das Ziel der Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist es, das ca. 1400
qm große, im Außenbereich liegende und durch die umliegende bauliche Nutzung
entsprechend geprägte Flurstück 763 der Flur 8 in den im Zusammenhang bebauten
Ortsteil Kirchberg einzubeziehen und die Errichtung von baulichen Anlagen zu
Wohnzwecken rechtlich abzusichern.
Ein Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sollen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt
werden.
Für die Aufstellung der Abrundungssatzung wird wegen der Geringfügigkeit das
vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB gewählt. Dieses Verfahren kann
angewendet werden, weil durch die Abrundungssatzung die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden.
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013
3.
Umweltbelange
Nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist § 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Mit Grund
und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Bodenversiegelungen
sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind bei Umsetzung der Satzung nicht zu vermeiden
und entsprechend auszugleichen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird
gemäß § 13 Abs. 3 abgesehen.
3.1
Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe
Zur Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft wurde auf der Grundlage der
Biotoptypenwertliste, entnommen aus der
" Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW ",
herausgegeben vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen, eine Eingriffs- / Ausgleichsberechnung durchgeführt. Das Ergebnis dieser
Berechnung ist als Festsetzung in die Satzung aufgenommen worden. Zur Umsetzung
der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Abrundungsbereiches schließt die Stadt
Jülich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Düren ab.
3.2
Beseitigung des Niederschlagswassers
Die Errichtung baulicher Anlagen im Abrundungsbereich bedarf der Baugenehmigung
gemäß § 63 BauO NW. Gemäß § 51a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
( LWG NW ) soll das anfallende Niederschlagswasser zur Versickerung gebracht oder
einer nahegelegenen Vorflut zugeführt werden, wenn nicht der technische oder
wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Näheres wird im
Baugenehmigungsverfahren geregelt.
4.
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
Zur Realisierung der baulichen Maßnahme sind bodenordnende Maßnahmen im Sinne
des Baugesetzbuches nicht erforderlich. Die Durchführung der Maßnahme wird im
Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde überwacht.
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013
5.
Denkmalbehördliche Auflagen
In direkter Nachbarschaft zum Abrundungsbereich liegt das Baudenkmal "
Wymarshof ". Im Jahr 2004 hat die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem
Rhein. Amt für Denkmalpflege die Erlaubnis erteilt, den Abrundungsbereich mit
einem Einfamilienhaus zu bebauen.
Um den Umgebungsschutz dieses Denkmals zu gewährleisten, ist diese Erlaubnis
unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt worden:
1.
2.
3.
Die Wohnhausbegrenzung nach Nordosten muss bis an die 3,00 m
Abstandslinie zum Nachbarn geführt werden.
Die Gebäudehöhe darf die Firsthöhe des östlichen Nachbarn nicht
übersteigen.
Die rückwärtige Grundstücksgrenze muss, wie die übrigen
benachbarten Grundstücke, dicht bepflanzt werden.
Diese Nebenbestimmungen sind in den Satzungstext als Festsetzungen eingeflossen.
6.
Hinweis Bodenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass sich u.a. ein Bereich in Kirchberg, in dem sich auch
das in Rede stehende Grundstück befindet, als sogenannte " Bombentrichterfläche "
kartiert ist. Für diese Flächen ist aus der Luftbildauswertung bekannt, dass sich dort
gegen Ende des 2. Weltkrieges vermehrt Bombentrichter befunden haben.
Diese besitzen insofern eine bodenschutzrechtliche Bedeutung, weil sie nachfolgend
mit unbekannten Materialien verfüllt worden sind. Es ist nicht auszuschließen, dass
zur Verfüllung neben reinem Bodenmaterial auch Abfälle aller Art verwendet worden
sind. Konkrete Hinweise dafür liegen für das in Rede stehende Grundstück aber nicht
vor.