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Sitzungsvorlage (Anlage 3)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
76 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
26.09.13, 17:05
Aktualisiert
26.09.13, 17:05
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013 BEGRÜNDUNG zur 1. Abrundungssatzung des mit Satzung festgesetzten, im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kirchberg STADT JÜLICH PLANUNGSAMT Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013 Inhalt: 1. Ausgangssituation 1.1 Räumlicher Geltungsbereich 1.2 Geltende Planungen 2. Ziel der Satzung 3. Umweltbelange 3.1 Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe 3.2 Beseitigung von Niederschlagswasser 4. Bodenordnende und sonstige Maßnahmen 5. Denkmalbehördliche Auflagen 6. Hinweis Bodenschutz Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013 1. Ausgangssituation 1.1 Räumlicher Geltungsbereich Der ca. 1400 qm große Abrundungsbereich der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 im Ortsteil Kirchberg umfasst die Parzelle 763, Flur 8 der Gemarkung Kirchberg. Der Abrundungsbereich wird im Nordwesten durch das Grundstück des Baudenkmals Wymarshof, im Nordosten durch ein Wohnbaugrundstück, im Südosten durch die Straße " Zur Rur " und im Südwesten durch die Platz- und Grünanlage " Dorfplatz " begrenzt. 1.2 Geltende Planungen Der geltende Flächennutzungsplan ( FNP ) der Stadt Jülich setzt für den Abrundungsbereich " Fläche für die Forstwirtschaft " fest. Der Landschaftsplan " Ruraue " stellt diesen Bereich als " Entwicklungsziel 1: Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft " dar. 2. Ziel der Satzung Das Ziel der Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist es, das ca. 1400 qm große, im Außenbereich liegende und durch die umliegende bauliche Nutzung entsprechend geprägte Flurstück 763 der Flur 8 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Kirchberg einzubeziehen und die Errichtung von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken rechtlich abzusichern. Ein Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sollen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufstellung der Abrundungssatzung wird wegen der Geringfügigkeit das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB gewählt. Dieses Verfahren kann angewendet werden, weil durch die Abrundungssatzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013 3. Umweltbelange Nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist § 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind bei Umsetzung der Satzung nicht zu vermeiden und entsprechend auszugleichen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 abgesehen. 3.1 Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe Zur Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft wurde auf der Grundlage der Biotoptypenwertliste, entnommen aus der " Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW ", herausgegeben vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen, eine Eingriffs- / Ausgleichsberechnung durchgeführt. Das Ergebnis dieser Berechnung ist als Festsetzung in die Satzung aufgenommen worden. Zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Abrundungsbereiches schließt die Stadt Jülich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren ab. 3.2 Beseitigung des Niederschlagswassers Die Errichtung baulicher Anlagen im Abrundungsbereich bedarf der Baugenehmigung gemäß § 63 BauO NW. Gemäß § 51a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ( LWG NW ) soll das anfallende Niederschlagswasser zur Versickerung gebracht oder einer nahegelegenen Vorflut zugeführt werden, wenn nicht der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Näheres wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 4. Bodenordnende und sonstige Maßnahmen Zur Realisierung der baulichen Maßnahme sind bodenordnende Maßnahmen im Sinne des Baugesetzbuches nicht erforderlich. Die Durchführung der Maßnahme wird im Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde überwacht. Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 320 / 2013 5. Denkmalbehördliche Auflagen In direkter Nachbarschaft zum Abrundungsbereich liegt das Baudenkmal " Wymarshof ". Im Jahr 2004 hat die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Rhein. Amt für Denkmalpflege die Erlaubnis erteilt, den Abrundungsbereich mit einem Einfamilienhaus zu bebauen. Um den Umgebungsschutz dieses Denkmals zu gewährleisten, ist diese Erlaubnis unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt worden: 1. 2. 3. Die Wohnhausbegrenzung nach Nordosten muss bis an die 3,00 m Abstandslinie zum Nachbarn geführt werden. Die Gebäudehöhe darf die Firsthöhe des östlichen Nachbarn nicht übersteigen. Die rückwärtige Grundstücksgrenze muss, wie die übrigen benachbarten Grundstücke, dicht bepflanzt werden. Diese Nebenbestimmungen sind in den Satzungstext als Festsetzungen eingeflossen. 6. Hinweis Bodenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass sich u.a. ein Bereich in Kirchberg, in dem sich auch das in Rede stehende Grundstück befindet, als sogenannte " Bombentrichterfläche " kartiert ist. Für diese Flächen ist aus der Luftbildauswertung bekannt, dass sich dort gegen Ende des 2. Weltkrieges vermehrt Bombentrichter befunden haben. Diese besitzen insofern eine bodenschutzrechtliche Bedeutung, weil sie nachfolgend mit unbekannten Materialien verfüllt worden sind. Es ist nicht auszuschließen, dass zur Verfüllung neben reinem Bodenmaterial auch Abfälle aller Art verwendet worden sind. Konkrete Hinweise dafür liegen für das in Rede stehende Grundstück aber nicht vor.