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Beschlussvorlage (Zwischenbericht des Eigenbetriebs Straßen der Stadt Erftstadt für das 1. Quartal 2014 (01.01.2014 - 31.03.2014) gemäß § 20 EigVO NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
10.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Beschlussvorlage (Zwischenbericht des Eigenbetriebs Straßen der Stadt Erftstadt für das 
1. Quartal 2014 (01.01.2014 - 31.03.2014) gemäß § 20 EigVO NRW) Beschlussvorlage (Zwischenbericht des Eigenbetriebs Straßen der Stadt Erftstadt für das 
1. Quartal 2014 (01.01.2014 - 31.03.2014) gemäß § 20 EigVO NRW)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 311/2014 Az.: -65- Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65- Datum: 01.08.2014 gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: - 20 - Termin 10.09.2014 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 25.08.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen zur Kenntnis Zwischenbericht des Eigenbetriebs Straßen der Stadt Erftstadt für das 1. Quartal 2014 (01.01.2014 - 31.03.2014) gemäß § 20 EigVO NRW Finanzielle Auswirkungen: Für den Kernhaushalt der Stadt Erftstadt ergeben sich nach derzeitigen Erkenntnissen für das Haushaltsjahr 2014 keine finanziellen Auswirkungen. Hinsichtlich der maximal zu erwarteten Risiken im Wirtschaftsjahr 2014 und deren maximale Ergebnisauswirkungen verweist der Eigenbetrieb Straßen auf den Wirtschaftsplan 2014; die bis zum Berichtslegungszeitpunkt bereits eingetretenen Risiken bzw. im Wirtschaftsjahr absehbaren Risikoeintritte und deren jeweilige Ergebnisauswirkungen sind in den beigefügten Erläuterungen beschrieben. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Zwischenbericht des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Erftstadt für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Gemäß § 20 EigVO NRW 2004 hat der Eigenbetrieb Straßen vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. In Vertretung (Hallstein) -2-