Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
140 kB
Datum
18.04.2012
Erstellt
07.02.12, 18:52
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Vorlagen-Nr.: 11/2010
2. Ergänzung
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 06.02.2012
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
06.03.2012
27.03.2012
18.04.2012
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. F 14, Ortsteil Stockheim, „Westlicher Ortsrand“;
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen
der Offenlage
b) Satzungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 17.10.2011 über die eingegangenen
Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene
Behördenbeteiligung) und § 3 (1) BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) entschieden,
dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf zugestimmt, die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen und die Verwaltung ermächtigt, die Offenlage durchzuführen.
Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau am
18.11.2011 erfolgt. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und dem dazugehörigen
Gutachten haben in der Zeit vom 28.11.2011 bis 29.12.2011 offengelegen. Die gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 17.11.2011 über die Offenlage informiert und um Abgabe einer Stellungnahme
innerhalb der obengenannten Frist gebeten.
Zahlreiche Behörden bzw. sonstigen Träger öffentlicher Belange haben von der Möglichkeit der
Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Es sind jedoch keine Stellungnahmen
eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB entschieden werden muss.
Der Landrat -Kreisentwicklung und Straßen- hat verspätet mit Schriftsätzen von 02. Januar, 04.
Januar und 16. Januar 2012 Stellung genommen, jedoch ebenfalls keine grundsätzlichen
Bedenken geltend gemacht. Die in den Schriftsätzen enthaltenen Hinweise werden beachtet bzw.
notwendige Abstimmungen sind erfolgt. Mit Schriftsatz vom 23.12.2011 haben die Rechtsanwälte
Verweyen und Partner, Köln, im Auftrag privater Grundstückseigentümer eine Stellungnahme
abgegeben. Das entsprechende Schreiben ist als Anlage beigefügt. Ich nehme hierzu wie folgt
Stellung:
Durch das Plangebiet selbst sind die Mandanten nicht unmittelbar betroffen. Mit Verweis auf die
Stellungnahme zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Zielrichtung klar. Man möchte
die Realisierung des Bebauungsplanes verhindern, damit eigene Eigentumsflächen einer
Bebauung zugeführt werden können. Der Bebauungsplan F 14 gewährleistet eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung. Der Bebauungsplan entspricht den Zielen der Raumordnung und
setzt konsequenterweise die Ziele der Raumordnung entsprechend der 8. Änderung des
Regionalplanes um. Die Gemeinde Kreuzau wäre zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, auf
eigene Kosten die Sanierung des ehemaligen Munitionsdepots durchzuführen.
Die erforderlichen Ausgleichsflächen für die Neuanlegung von Wald sind bereits im Rahmen der
Regionalplanänderung mit den zuständigen Behörden einvernehmlich abgestimmt worden. Hierfür
werden entgegen der Behauptung im Schriftsatz auf Seite 3 keine Flächen der vertretenen
Mandanten in Anspruch genommen. Der durch den Bebauungsplan entstehende Eingriff wird
entgegen der Aussage im Schriftsatz vollständig ausgeglichen. Gegen die Grundsätze einer
bodenschützenden Planung wird hier nicht massiv verstoßen. Bezüglich der neuen
Baulandflächen hat die Gemeinde im Rahmen der Regionalplanänderung auf entsprechend
genehmigte bisherige Wohnbauflächen verzichtet, sodass keine zusätzlichen Versiegelungen
stattfinden.
Diese negative Stellungnahme zielt eindeutig nur darauf ab, eine sinnvolle Folgenutzung einer
ehemaligen Konversionsfläche und die Schaffung von ca. 100 Baugrundstücken zu verhindern,
um gegebenenfalls eigene Grundstücke bebauen zu können.
Ich schlage Ihnen vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen. Des Weiteren schlage ich Ihnen vor,
den Bebauungsplan nunmehr gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Aufgrund des bestehenden städtebaulichen Vertrages werden sämtliche Planungskosten vom
Vorhabenträger übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
1.
Die im Rahmen der Offenlage eingegangene Stellungnahme der Rechtsanwälte Verweyen
und Partner, Köln, wird zurückgewiesen, da die Aufstellung des Bebauungsplanes den
Zielen der Landesplanung entspricht und das öffentliche Interesse an der sinnvollen
Folgenutzung einer ehemaligen Konversionsfläche sowie die Schaffung von ca. 100
Baugrundstücken der Vorrang gegenüber den privaten Interessen eingeräumt wird.
2.
Der Bebauungsplan Nr. F 14, Ortsteil Stockheim, „Westlicher Ortsrand“, wird gemäß § 10
BauGB als Satzung nebst der dazugehörigen Begründung beschlossen.
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-2-