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Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. F 14, Ortsteil Stockheim, „Westlicher Ortsrand“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage b) Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
140 kB
Datum
18.04.2012
Erstellt
07.02.12, 18:52
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. F 14, Ortsteil Stockheim, „Westlicher Ortsrand“; 
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen 	der Offenlage
	b) Satzungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. F 14, Ortsteil Stockheim, „Westlicher Ortsrand“; 
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen 	der Offenlage
	b) Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr.: 11/2010 2. Ergänzung Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 06.02.2012 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 06.03.2012 27.03.2012 18.04.2012 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. F 14, Ortsteil Stockheim, „Westlicher Ortsrand“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage b) Satzungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 17.10.2011 über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 (1) BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) entschieden, dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf zugestimmt, die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen und die Verwaltung ermächtigt, die Offenlage durchzuführen. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau am 18.11.2011 erfolgt. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und dem dazugehörigen Gutachten haben in der Zeit vom 28.11.2011 bis 29.12.2011 offengelegen. Die gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.11.2011 über die Offenlage informiert und um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der obengenannten Frist gebeten. Zahlreiche Behörden bzw. sonstigen Träger öffentlicher Belange haben von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Es sind jedoch keine Stellungnahmen eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB entschieden werden muss. Der Landrat -Kreisentwicklung und Straßen- hat verspätet mit Schriftsätzen von 02. Januar, 04. Januar und 16. Januar 2012 Stellung genommen, jedoch ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken geltend gemacht. Die in den Schriftsätzen enthaltenen Hinweise werden beachtet bzw. notwendige Abstimmungen sind erfolgt. Mit Schriftsatz vom 23.12.2011 haben die Rechtsanwälte Verweyen und Partner, Köln, im Auftrag privater Grundstückseigentümer eine Stellungnahme abgegeben. Das entsprechende Schreiben ist als Anlage beigefügt. Ich nehme hierzu wie folgt Stellung: Durch das Plangebiet selbst sind die Mandanten nicht unmittelbar betroffen. Mit Verweis auf die Stellungnahme zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Zielrichtung klar. Man möchte die Realisierung des Bebauungsplanes verhindern, damit eigene Eigentumsflächen einer Bebauung zugeführt werden können. Der Bebauungsplan F 14 gewährleistet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung. Der Bebauungsplan entspricht den Zielen der Raumordnung und setzt konsequenterweise die Ziele der Raumordnung entsprechend der 8. Änderung des Regionalplanes um. Die Gemeinde Kreuzau wäre zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, auf eigene Kosten die Sanierung des ehemaligen Munitionsdepots durchzuführen. Die erforderlichen Ausgleichsflächen für die Neuanlegung von Wald sind bereits im Rahmen der Regionalplanänderung mit den zuständigen Behörden einvernehmlich abgestimmt worden. Hierfür werden entgegen der Behauptung im Schriftsatz auf Seite 3 keine Flächen der vertretenen Mandanten in Anspruch genommen. Der durch den Bebauungsplan entstehende Eingriff wird entgegen der Aussage im Schriftsatz vollständig ausgeglichen. Gegen die Grundsätze einer bodenschützenden Planung wird hier nicht massiv verstoßen. Bezüglich der neuen Baulandflächen hat die Gemeinde im Rahmen der Regionalplanänderung auf entsprechend genehmigte bisherige Wohnbauflächen verzichtet, sodass keine zusätzlichen Versiegelungen stattfinden. Diese negative Stellungnahme zielt eindeutig nur darauf ab, eine sinnvolle Folgenutzung einer ehemaligen Konversionsfläche und die Schaffung von ca. 100 Baugrundstücken zu verhindern, um gegebenenfalls eigene Grundstücke bebauen zu können. Ich schlage Ihnen vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen. Des Weiteren schlage ich Ihnen vor, den Bebauungsplan nunmehr gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Aufgrund des bestehenden städtebaulichen Vertrages werden sämtliche Planungskosten vom Vorhabenträger übernommen. III. Beschlussvorschlag: 1. Die im Rahmen der Offenlage eingegangene Stellungnahme der Rechtsanwälte Verweyen und Partner, Köln, wird zurückgewiesen, da die Aufstellung des Bebauungsplanes den Zielen der Landesplanung entspricht und das öffentliche Interesse an der sinnvollen Folgenutzung einer ehemaligen Konversionsfläche sowie die Schaffung von ca. 100 Baugrundstücken der Vorrang gegenüber den privaten Interessen eingeräumt wird. 2. Der Bebauungsplan Nr. F 14, Ortsteil Stockheim, „Westlicher Ortsrand“, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung nebst der dazugehörigen Begründung beschlossen. Der Bürgermeister i.V. - Stolz Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-