Daten
Kommune
Linnich
Größe
13 kB
Datum
07.07.2011
Erstellt
30.06.11, 19:22
Aktualisiert
30.06.11, 19:22
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-127/2011
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Umweltausschuss
07.07.2011
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich FB5
22.06.2011
Frau Muckenheim
BA. 4407
Bauantrag Anbringung einer Werbeanlage, Rurstraße 49a in Linnich
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen.
Problembeschreibung/Begründung:
Mit Schreiben vom 30.05.2011 (Eingang) bittet der Kreis Düren um Herstellung des
Einvernehmens gemäß § 36 (1) BauGB zur Anbringung einer Werbeanlage am Haus Rurstraße
49a in Linnich. Im Ladenlokal wurde eine Versicherungsvertretung eingerichtet. Es ist davon
auszugehen, dass der Bauherr seitens der Genehmigungsbehörde des Kreises Düren erfragt und
erfahren hat, dass es sich hier um eine nicht wesentliche Nutzungsänderung handelt und
diesbezüglich eine erneute Genehmigung nicht beantragt werden muss. Lediglich die Anbringung
der Werbeanlage ist auf Grund ihrer Größe genehmigungspflichtig.
Es handelt sich um ein älteres Wohn- und Geschäftshaus, Garagen und Stellplätze sind im
hinteren Bereich eingetragen. In den Geschäftsräumen befanden sich u. a. bisher ein Kopierladen
sowie eine Pizzeria als Stehimbiss. Die Baugenehmigungen liegen vor.
Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich „Gemischte Baufläche“ aus. Innerhalb dieser
Ausweisung sind Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Ein
Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB besteht nicht. Es handelt sich somit um ein Vorhaben gemäß
§ 34 BauGB (Bauen im Innenbereich).
Die Erschließung ist gesichert.
Ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist, wird der Kreis Düren mit den zuständigen Fachbehörden
abschließend entscheiden.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, das Einvernehmen zu erteilen.
(Witkopp)