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Beschlussvorlage (Bauantrag Anbringung einer Werbeanlage, Rurstraße 49a in Linnich)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
13 kB
Datum
07.07.2011
Erstellt
30.06.11, 19:22
Aktualisiert
30.06.11, 19:22
Beschlussvorlage (Bauantrag Anbringung einer Werbeanlage, Rurstraße 49a in Linnich) Beschlussvorlage (Bauantrag Anbringung einer Werbeanlage, Rurstraße 49a in Linnich)

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STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-127/2011 Beratungsfolge Termin Bau- und Umweltausschuss 07.07.2011 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB5 22.06.2011 Frau Muckenheim BA. 4407 Bauantrag Anbringung einer Werbeanlage, Rurstraße 49a in Linnich Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen. Problembeschreibung/Begründung: Mit Schreiben vom 30.05.2011 (Eingang) bittet der Kreis Düren um Herstellung des Einvernehmens gemäß § 36 (1) BauGB zur Anbringung einer Werbeanlage am Haus Rurstraße 49a in Linnich. Im Ladenlokal wurde eine Versicherungsvertretung eingerichtet. Es ist davon auszugehen, dass der Bauherr seitens der Genehmigungsbehörde des Kreises Düren erfragt und erfahren hat, dass es sich hier um eine nicht wesentliche Nutzungsänderung handelt und diesbezüglich eine erneute Genehmigung nicht beantragt werden muss. Lediglich die Anbringung der Werbeanlage ist auf Grund ihrer Größe genehmigungspflichtig. Es handelt sich um ein älteres Wohn- und Geschäftshaus, Garagen und Stellplätze sind im hinteren Bereich eingetragen. In den Geschäftsräumen befanden sich u. a. bisher ein Kopierladen sowie eine Pizzeria als Stehimbiss. Die Baugenehmigungen liegen vor. Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich „Gemischte Baufläche“ aus. Innerhalb dieser Ausweisung sind Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB besteht nicht. Es handelt sich somit um ein Vorhaben gemäß § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich). Die Erschließung ist gesichert. Ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist, wird der Kreis Düren mit den zuständigen Fachbehörden abschließend entscheiden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, das Einvernehmen zu erteilen. (Witkopp)