Daten
Kommune
Linnich
Größe
14 kB
Datum
07.07.2011
Erstellt
30.06.11, 19:22
Aktualisiert
30.06.11, 19:22
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-123/2011
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Umweltausschuss
07.07.2011
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich FB5
21.06.2011
Frau Muckenheim
BA. 4604
Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienwohnhauses, Weinbergstraße in Boslar
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB auf Grund
der bauplanungsrechtlichen Situation nicht zu erteilen.
Problembeschreibung/Begründung:
Mit Schreiben vom 06.06.2011 bittet der Kreis Düren um Herstellung des Einvernehmens gemäß §
36 (1) BauGB zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses an der Weinbergstraße in Boslar.
Laut Flächennutzungsplan der Stadt Linnich wurde für den Bereich folgende Ausweisung
getroffen:
1.
Grünfläche gemäß § 5 (2) 5 BauGB mit der Signatur „Sonstige Grünfläche“,
2.
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gemäß § 5 (2) 10 BauGB,
3.
„Geschützter Landschaftsbestandteil“ gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung vom 29.05.1992,
welcher nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren am 13.05.2011 noch
seine Gültigkeit hat.
Die Stadt Linnich hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 durch die Abgrenzungssatzung, welche im
Jahre 1997 rechtswirksam wurde, die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt.
Hier wurde das betreffende Grundstück bzw. früher der gesamte Grundstücksbereich entlang der
Weinbergstraße bis zur Straße „Masberg“ nicht einbezogen und kann somit nicht dem
Innenbereich zugeordnet werden.
Ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB besteht für den Grundstücksbereich nicht, eine
Planungsabsicht zurzeit auch nicht. Hier einen Bebauungsplan zu entwickeln und den Bereich
somit städtebaulich zu ordnen, wurde bereits vor Jahren seitens der Bezirksregierung Köln u. a.
bezüglich der Vorgaben abgelehnt.
Auf Grund dieser planungsrechtlichen Situation kann verwaltungsseitig nicht empfohlen werden,
das Einvernehmen zu erteilen.
Der Kreis Düren wird mit den
Genehmigungsfähigkeit urteilen.
(Witkopp)
zuständigen
Fachbehörden
abschließend
über
eine