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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienwohnhauses, Weinbergstraße in Boslar)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
14 kB
Datum
07.07.2011
Erstellt
30.06.11, 19:22
Aktualisiert
30.06.11, 19:22
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienwohnhauses, Weinbergstraße in Boslar) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienwohnhauses, Weinbergstraße in Boslar)

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STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-123/2011 Beratungsfolge Termin Bau- und Umweltausschuss 07.07.2011 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB5 21.06.2011 Frau Muckenheim BA. 4604 Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienwohnhauses, Weinbergstraße in Boslar Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB auf Grund der bauplanungsrechtlichen Situation nicht zu erteilen. Problembeschreibung/Begründung: Mit Schreiben vom 06.06.2011 bittet der Kreis Düren um Herstellung des Einvernehmens gemäß § 36 (1) BauGB zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses an der Weinbergstraße in Boslar. Laut Flächennutzungsplan der Stadt Linnich wurde für den Bereich folgende Ausweisung getroffen: 1. Grünfläche gemäß § 5 (2) 5 BauGB mit der Signatur „Sonstige Grünfläche“, 2. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 5 (2) 10 BauGB, 3. „Geschützter Landschaftsbestandteil“ gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung vom 29.05.1992, welcher nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren am 13.05.2011 noch seine Gültigkeit hat. Die Stadt Linnich hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 durch die Abgrenzungssatzung, welche im Jahre 1997 rechtswirksam wurde, die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt. Hier wurde das betreffende Grundstück bzw. früher der gesamte Grundstücksbereich entlang der Weinbergstraße bis zur Straße „Masberg“ nicht einbezogen und kann somit nicht dem Innenbereich zugeordnet werden. Ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB besteht für den Grundstücksbereich nicht, eine Planungsabsicht zurzeit auch nicht. Hier einen Bebauungsplan zu entwickeln und den Bereich somit städtebaulich zu ordnen, wurde bereits vor Jahren seitens der Bezirksregierung Köln u. a. bezüglich der Vorgaben abgelehnt. Auf Grund dieser planungsrechtlichen Situation kann verwaltungsseitig nicht empfohlen werden, das Einvernehmen zu erteilen. Der Kreis Düren wird mit den Genehmigungsfähigkeit urteilen. (Witkopp) zuständigen Fachbehörden abschließend über eine