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Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle"; hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
82 kB
Datum
14.09.2012
Erstellt
03.09.12, 15:31
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB  für  den  Planbereich  des  Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle";
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16  BauGB) Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB  für  den  Planbereich  des  Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle";
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16  BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 30.08.2012 Vorlagen-Nr.: 43/2012 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Umweltausschuss Rat 13.09.2012 13.09.2012 14.09.2012 Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle"; hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26.06.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Zur Sicherung der Planung soll gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre für den Planbereich mit dem Inhalt beschlossen werden, dass 1. 2. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre hat zunächst eine Geltungsdauer von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 BauGB). Sie kann um 1 Jahr verlängert werden. Sie tritt gemäß § 17 Abs. 5 BauGB in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, rechtsverbindlich wird. Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen. Eine Genehmigung der Bezirksregierung ist nicht erforderlich. Nach dem Ratsbeschluss erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau. Die Veränderungssperre tritt alsdann mit der Bekanntmachung in Kraft. Ich schlage Ihnen vor, den entsprechenden Beschluss zu fassen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Da die Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau erfolgen wird, entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, wird gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Der Bürgermeister - Ramm - Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-