Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
01.02.13, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 29.01.2013
Vorlagen-Nr.: 46/2012
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
19.02.2013
Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der
Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2014
I. Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden
Vertreter in Gemeinden von 15.000 – 30.000 Einwohnern 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken
und 19 aus den Reservelisten.
Bisher sah § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG für die Verkleinerung der Räte eine Frist von spätestens 15
Monaten vor Ablauf der Wahlperiode vor. Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen
Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab
2014) mit der Europawahl zusammengelegt mit der Folge, dass die nächste allgemeine
Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014 stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte
endet gemäß Art. 1 Nr. 3 b KWahlZG mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat.
Die Frist des § 3 Abs. 2 KWahlG wurde im Rahmen der Zusammenlegung der oben genannten
Wahlen geändert. Dementsprechend bestimmt Art. 12 KWahlZG Abs. 3 (Inkrafttreten), dass die
neuen Fristen für die laufende Kommunalwahlperiode mit der Maßgabe gelten, dass die dort
bestimmenden Monatszahlen nochmals um jeweils 4 Monate (auf 41 Monate) verringert werden.
Dies bedeutet, dass die Räte Satzungen zur Verkleinerung ihrer Anzahl gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2
KWahlG bis spätestens 41 Monate nach Beginn der Wahlperiode (21.10.2009) erlassen können,
d.h. bis spätestens 20.03.2013. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG sieht vor, dass die
Gemeindesatzungen die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder maximal 6, davon je zur
Hälfte in den Wahlbezirken, verringern können. Satz 3 der v.g. Vorschrift sieht vor, dass
bestehende Satzungen bestehen bleiben, sofern sie nicht verändert werden. Etwas anderes gilt
nur, wenn die Satzungen zur Verkleinerung der Räte ausdrücklich für die laufende Wahlperiode
oder befristet erlassen wurden.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung vom 17.06.2008 mehrheitlich beschlossen,
die Zahl der zu wählenden Ratsvertreter um 4 zu verringern. Dementsprechend beträgt die Zahl
der Ratsmitglieder seit Beginn der laufenden Kommunalwahlperiode 34. Die Zahl der Wahlbezirke
wurde um 2 auf 17 verringert. Die ebenfalls am 17.06.2008 durch den Rat mehrheitlich
beschlossene Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Anzahl der Mitglieder des Rates beinhaltet
eine Befristung für die laufende Wahlperiode (im Jahre 2009), so dass eine neue Satzung
beschlossen werden muss, auch wenn sich die Anzahl der Ratsmitglieder nicht ändern sollte.
Erst wenn der Beschluss über die Zahl der zu wählenden Vertreter gefasst ist, kann der
Wahlausschuss das Wahlgebiet in die entsprechende Anzahl von Wahlbezirken einteilen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Informativ wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte eine
jährliche Einsparung für jeweils 1 Ratsvertreter in Höhe von rund 1.500 € zu erwarten wäre.
III. Beschlussvorschlag:
Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a KWahlG NRW zu wählenden Vertreter wird um 4
verringert und beträgt mithin 34. Die Zahl der Wahlbezirke wird somit um 2 auf 17 verringert. Der
beiliegende Satzungsentwurf wird beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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