Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
91 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
15.05.12, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung-Wirtschaftsförderung- Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein/Herr Schmühl
Kreuzau, 27.04.2012
Vorlagen-Nr.: 39/2011 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Hauptausschuss
Rat
22.05.2012
23.05.2012
12.06.2012
26.06.2012
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum Zwecke
der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft;
hier: Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
(Scoping) gem. § 4 Abs. 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
In seiner Sitzung vom 14.12.2011 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau dem Antrag der REA
GmbH, Düren, auf Änderung des Flächennutzungsplanes zu Errichtung weiterer
Windenergieanlagen stattgegeben, den Aufstellungsbeschluss zur 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau gefasst und gleichzeitig die Verwaltung
ermächtigt mit der REA GmbH, Düren, einen städtebaulichen Vertrag (gem. § 11 BauGB) zu
schließen, um die Planungskosten des Bauleitverfahrens abzusichern.
Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages ist die VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz
beauftragt worden eine das gesamte Gemeindegebiet umfassende und wertneutrale
Standortuntersuchung über geeignete Flächen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für
die Windkraft zu erstellen. Die Untersuchung wurde im April 2012 fertiggestellt und ist dieser
Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Zudem ist eine das Gemeindegebiet umfassende
Kartendarstellung mit den Potentialflächen als Anlage 2 beigefügt. Die Ergebnisse werden im
Rahmen eines Informationsabends am 9. Mai 2012 den Mitgliedern des Rates, des Umwelt- sowie
des Bau- und Planungsausschusses vom federführenden Sachbearbeiter der VDH
Projektmanagement, Herrn Gehm, präsentiert und zur Diskussion gestellt. Hierzu erfolgt separat
eine Einladung an die oben genannten Personenkreise.
Die Methodik der Untersuchung erfolgte in zwei Schritten. Zunächst wurden im Rahmen einer
„Grobuntersuchung“ über ein Ausschlussverfahren ungeeignete Flächen ausgesondert. Hierbei
wurden Tabubereiche, die nicht in Betracht kommen und einheitliche Schutzabstände zu
Siedlungsbereichen (800 m), Einzelhöfen (500 m) und Naturschutzgebieten (300 m)
berücksichtigt. Es wurden somit aufgrund der ausgesprochen dichten Besiedlung im
Gemeindegebiet bereits große Teile der Gemeinde für eine mögliche Ausweisung als
Konzentrationszone ausgeschlossen. Letztlich sind sieben Flächen verblieben, die als
„Potentialfläche“ in Frage kommen. In einem zweiten Analyseschritt wurden diese sieben Flächen
einzeln genauer betrachtet und ihre Vor- und Nachteile in Bezug auf eine Ausweisung als
Konzentrationsfläche gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis des zweiten Schrittes der
Untersuchung sind drei Flächen, die als Konzentrationszone für Windkraft geeignet sind. Eine
umfassende Beschreibung der Analyseschritte und detaillierte inhaltliche Abwägung der einzelnen
Potentialflächen sind der beigefügten Untersuchung zu entnehmen.
Bei diesen drei geeigneten Potentialflächen handelt es sich um ein Gebiet nordöstlich von
Stockheim (Fläche A) sowie Flächen östlich (D) und westlich von Thum (E). Die Potentialfläche A
bietet der Studie zufolge (zusätzlich zu den zwei existierenden Windenergieanlagen) eine Größe
für vier bis fünf, die Fläche D für etwa drei und die Fläche E für vier bis fünf Windenergieanlagen.
Somit ergibt sich auf den drei Flächen Raum für bis zu 13 Windenergieanlagen.
Die Flächen A und E wurden teilweise bereits von der 8. Änderung des Flächennutzungsplans aus
dem Jahr 1998 ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen erfasst. Auf der
Fläche A in Stockheim stehen bereits seit 1999 zwei Windräder. Es sei an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass sich die planungsrechtliche Ausgangslage bei der Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windkraft erheblich verändert hat, u. a. durch das ErneuerbareEnergien-Gesetz und seinen Novellierungen sowie den Windenergie-Erlass (Juli 2011). Zur
detaillierten Rechtslage von Konzentrationszonen für Windenergie in der Bauleitplanung verweise
ich auf die Ausführungen in der Sitzungsvorlage 39/2011 sowie die Ausführungen der
Standortanalyse (Kapitel 3).
Mit der Ausweisung von Windkonzentrationszonen leistet die Gemeinde Kreuzau einen wichtigen
Beitrag zur Energiewende und zum Klimawandel. Des Weiteren kann die Gemeinde über die
Verpachtung von gemeindeeigenen Grundstücken und über die Gewerbesteuer beachtliche
finanzielle Erträge generieren. Auch eine Beteiligung der Bevölkerung an den
Windenergieanlagen bzw. -parks kann über das Konzept sog. „Bürgerenergieanlagen“, welche
verschiedene Möglichkeiten zur Mitsprache in Planung, Betrieb und Finanzierung bieten,
gewährleistet werden. Der Einbezug der Bevölkerung über derlei Konzepte erhöhen die Akzeptanz
von Windenergieanlagen.
Nach eingehender Durchsicht der Standortanalyse und Gesprächen mit der VDH
Projektmanagement GmbH, in Person von Herrn Gehm, im Hinblick auf die bedeutsame Rolle der
Gemeinden bei der Umsetzung der Energiewende und Klimaschutzziele und nicht zuletzt auch auf
die möglichen Generierung von zusätzlichen Einnahmen für den gemeindlichen Haushalt, halte ich
es für sinnvoll, die Verwaltung zu ermächtigen mit den in der Standortanalyse für geeignet
befundenen Flächen A, D und E in die nächsten Schritte des Bauleitverfahrens (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und Scoping) zu gehen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Planungskosten sind über einen städtebaulichen Vertrag (gemäß § 11 BauGB) mit der REA
GmbH, Düren abgesichert, sodass für die Gemeinde keine haushaltsmäßigen Auswirkungen
entstehen.
III. Beschlussvorschlag:
Die in der Standortuntersuchung der VDH Projektmanagement als geeignet analysierten Flächen
A (nordöstlich von Stockheim), D (westlich von Thum) und E (östlich von Thum) (s. Anlage 1)
sollen in das Verfahren „33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau als
Konzentrationszone für die Windkraft“ eingebracht werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Verfahren nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
-2-
Die Verwaltung wird ermächtigt, diese Verfahren durchzuführen.
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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