Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
5,7 MB
Datum
26.06.2012
Erstellt
15.05.12, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
STANDORTUNTERSUCHUNG
Potentielle Flächen für die Ausweisung
von Konzentrationszonen für die Windkraft
Projektmanagement GmbH
Gemeinde Kreuzau
- Entwurf -
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Impressum
Entwurf, April 2012
Auftraggeber:
Gemeinde Kreuzau
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Bau Ass. Heike Sybrandi
Ass. iur. Sascha Gehm
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
Konto-Nummer: 401 79 84
Bankleitzahl: 312 512 20
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
Stand: April 2012
2
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Inhalt
1
Einordnung der Gemeinde Kreuzau in der Region ........................................................................................ 4
2
Anlass, Ziel und Zweck der Analyse ............................................................................................................... 4
3
Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................................................... 5
3.1
Vorgaben der Landesplanung ................................................................................................................ 5
3.2
Vorgaben der Regionalplanung ............................................................................................................. 5
3.3
Anforderungen der Rechtsprechung ..................................................................................................... 6
4
Methodik der Standortanalyse ...................................................................................................................... 8
5
Analyse des Gemeindegebietes ..................................................................................................................... 9
5.1
Erster Schritt - Grobuntersuchung......................................................................................................... 9
5.1.1
Siedlungsflächen und Einzelhöfe .................................................................................................. 9
5.1.2
Abstände zu Siedlungsflächen .................................................................................................... 10
5.1.3
Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 11
5.1.4
Gewerbliche Flächen ................................................................................................................... 12
5.1.5
Schutzgebiete.............................................................................................................................. 12
5.1.6
Abstände zu Schutzgebieten ....................................................................................................... 12
5.1.7
Waldflächen ................................................................................................................................ 13
5.1.8
Regionalplanung ......................................................................................................................... 14
5.2
Zwischenergebnis ................................................................................................................................ 15
5.3
Zweiter Schritt – Detailuntersuchung .................................................................................................. 18
5.3.1
Begünstigende Faktoren ............................................................................................................. 18
5.3.2
Restriktive Faktoren .................................................................................................................... 19
5.3.3
Artenschutz ................................................................................................................................. 20
5.3.4
Untersuchung und Bewertung der Potentialflächen .................................................................. 21
5.4
Plandaten ............................................................................................................................................. 28
6
Verfahren ..................................................................................................................................................... 28
7
Zusammenfassung ....................................................................................................................................... 29
8
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen .................................................................................................. 30
Stand: April 2012
3
Gemeinde Kreuzau
1
Standortuntersuchung Windkraft
Einordnung der Gemeinde Kreuzau in der Region
Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen, an und liegt in der Rureifel. Auf
1
einer Fläche von 41,72 km² leben hier 17.725 Menschen. Die Gemeinde umfasst die Ortschafften Bogheim, Boich, Drove, Leversbach, Obermaubach (inkl. Schlagstein), Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach (inkl. Bilstein), Winden (inkl. Bergheim und Langenbroich) und Kreuzau selbst (inkl.
Schneidhausen). Diese werden von den Gemeinden Nörvenich, Vettweiß, Nideggen sowie Hürtgenwald
und der Stadt Düren umgeben, die ebenfalls alle dem Kreis Düren angehören.
Die Rur durchfließt das Gemeindegebiet schlängelnd vom Staubecken Obermaubach im Südwesten
kommend nach Norden. Östlich des Ortsteils Kreuzau erstreckt sich von Norden nach Süden das insgesamt ca. 670 ha große Naturschutzgebiet „Drover Heide“, ein ehemaliger Truppenübungsplatz.
2
Anlass, Ziel und Zweck der Analyse
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative
Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2-Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung
von 3% im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung
der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits
erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks
mindestens 70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich
attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die
Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als pri2
vilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) . Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und
eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m.
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben
in der Regel auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an
anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen oder Vorrangzonen, diese Begriffe
werden synonym gebraucht) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden.
Die Gemeinde Kreuzau hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen: Nördlich des Weilers Stepprath und westlich von Thum. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das
Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu
fördern. Die Konzentrationszone in Stepprath ist bereits vollgelaufen, während die Zone bei Thum bislang nicht genutzt wird. Um die Nutzung der Windkraft weiter zu fördern ist es erforderlich, neue Konzentrationszonen auszuweisen. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfol-
1
Quelle: http://www.it.nrw.de/statistik/a/daten/amtlichebevoelkerungszahlen/rb3_juni2011.html, abgerufen am
14.03.2012.
2
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).
Stand: April 2012
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Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
gen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Dabei soll auch die bestehenden Zonen in
Thum und Stockheim in den Blick genommen werden, um diese einerseits in ein gesamtgemeindliches
Konzept zu integrieren.
3
3.1
Rechtliche Rahmenbedingungen
Vorgaben der Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windenergieanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Lan3
desentwicklungsprogramm - LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landes4
entwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (§ 26 Abs. 2 LEPro, Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der
Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.
3.2
Vorgaben der Regionalplanung
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt
der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windenergieanlagen in den
Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen
(Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie
die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen
können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4
und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen
in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind:
•
•
•
•
•
•
•
Bereiche zum Schutz der Natur,
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der
Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht,
Flugplatzbereiche,
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken,
Bereiche für Abfalldeponien,
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen,
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile).
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regio3
Gesetz zur Landesentwicklung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.874).
4
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995
S.532).
Stand: April 2012
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Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
nalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
•
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•
•
•
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird,
regionale Grünzüge,
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz),
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung,
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen,
Deponien für Kraftwerksasche,
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung.
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.
Weitere Regelungen:
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für
Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) 5 definiert, der
2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Rechtslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe
der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Zudem müssen im Rahmen der Bauleitplanung gewählte Abstände städtebaulich begründbar sein, die
Schutzwürdigkeit der betroffenen Baugebiete und die Gegebenheiten vor Ort (u.a. Hauptwindrichtung)
Berücksichtigung finden.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von
schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit
verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind
bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr
als 50 m immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig.
3.3
Anforderungen der Rechtsprechung
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss
in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt
werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des
Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte
Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrati-
5
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom 07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen.
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Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
onszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden,
darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde
6
liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um
sicherzustellen, dass die geeignetste Fläche ausgewiesen wird.
Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu
7
den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen.
Bei der Ausweisung einer Konzentrationszone ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die
8
Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen diese Anlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen die Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese
noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann
die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die
Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen
Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu
beachten.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Da die in der Zone errichteten Anlagen Bestandsschutz genießen, ist auch eine Aufhebung der Konzentrationszone denkbar
mit der Folge, dass z.B. ein Repowering unzulässig wird.
6
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
8
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
7
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Gemeinde Kreuzau
4
Standortuntersuchung Windkraft
Methodik der Standortanalyse
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 2 Schritten: Im ersten Schritt
(Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „wei9
cher Tabuzonen“ erfolgen soll. Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch
die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als
10
zwingend angesehen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen
11
hat. Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins
Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu
der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder
ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Diese Ansicht geht jedoch fehl und würde das Ende jeglicher gemeindlicher Bauleitplanung für die Windenergie bedeuten.
Die Grenze zwischen diesen beiden Kategorien ist in der Praxis fließend, da sich schon die Frage stellt,
welche Flächen der Windenergienutzung rechtlich und tatsächlich überhaupt zur Verfügung stehen. Aus
Gründen des Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die
Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also die harte Tabuzone?
Welcher Anlagentyp ist zu Grunde zu legen? Wenn den harten Tabuzonen keine belastbaren Daten zugrunde gelegt werden können, ist die behauptete, höhere Objektivität durch die Trennung von harten
und weichen Tabuzonen nicht gegeben.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung
gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund, und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Soweit darauf verwiesen wird, dass nach
Abzug bestimmter harter Tabuzonen nur noch ein kleiner Teil des Gemeindegebiets verbliebe, der gutachterlich zu untersuchen wäre, ist dies nach der Erfahrung der Bearbeiter besonders in ländlichen
Kommunen gerade nicht der Fall. Zudem wären in jedem Fall Flächen zu untersuchen, welche die Gemeinde mit guten Gründen am Ende gar nicht ausweisen will – und dies nur zum Zweck einer vermeintlich objektiveren Datenerhebung.
Die o.g. Rechtsprechung suggeriert zu Unrecht, dass es einen mathematischen Zusammenhang zwischen
den nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen und der notwendigen Größe der
12
Konzentrationszonen gebe. So ein solcher Zusammenhang in der Literatur vertreten wurde , hat das
BVerwG eine solchen Betrachtungsweise verworfen: Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im
Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potential13
fläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“ . Für
die Daten, die zur Abwägung der Gemeinde erhoben werden sollen, werden damit höhere Anforderungen gestellt als an den Abwägungsprozess an sich.
9
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch
aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
11
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
12
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden
Potentialflächen entsprechen dürfte.
13
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B
Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
10
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Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Schließlich bedeutet die Beschränkung z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen
gerade keine Förderung der Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt
unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die
auch von einer größeren Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen
bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere
Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar eine Förderung der Windenergie dar. Die Argumentation, man könne den Umfang der ausgewiesenen Konzentrationszonen anhand der nach Abzug der
harten Tabuzonen verbleibenden Flächen bewerten, ist in der Praxis nicht haltbar.
In dieser Untersuchung wird daher von Anfang an eine wertende Untersuchung des Gemeindegebiets
vorgenommen, indem Flächen innerhalb begründbarer Vorsorgeabstände zu schutzwürdigen Nutzungen
ausgeschlossen werden. Aufgrund des Vorsorgeprinzips ist die Gemeinde gehalten, größere als die (ohnehin kaum bestimmbaren) Mindestabstände anzuwenden. Dass innerhalb der so entstehenden Ausschlussbereiche auch Flächen liegen, auf denen die Errichtung bestimmter WEA (etwa kleinerer oder
emissionsärmerer WEA) ohne Vorliegen einer Konzentrationszone möglich wäre, widerspricht den
rechtlichen Vorgaben dabei nicht. Entscheidend ist jedoch, dass das gesamte Gemeindegebiet anhand
einheitlicher Kriterien untersucht wird.
Nach Ausschluss aller Tabuzonen verbleiben die so genannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung möglich ist. Für diese wird im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Hierdurch muss sichergestellt werden, dass diese Flächen der
Windkraftnutzung zur Verfügung stehen. Sodann wird eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten
Schritt werden die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht.
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Kreuzau sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt
werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im
Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Soweit aufgrund der Potentialflächenanalyse ein Bauleitplanverfahren eingeleitet wird, werden die im
Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erlangten Informationen in
die Potentialflächenanalyse eingearbeitet. Die Analyse ist daher noch nicht als abschließend zu betrachten.
5
Analyse des Gemeindegebietes
5.1
Erster Schritt - Grobuntersuchung
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von
Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der
Potentialflächen liegen können.
5.1.1
Siedlungsflächen und Einzelhöfe
Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet. Bei einer Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich oder im Bereich von Bebauungsplänen wären Windenergieanlagen ohnehin nicht
zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreu-
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Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
zau ausgewiesenen Wohnbauflächen als Grundlage angenommen, um durch die Planung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Stadt zu behindern. Die nicht
im Flächennutzungsplan dargestellten Wohngebäude wurden über das Kataster der Gemeinde Kreuzau
und Luftbilder in der Analyse berücksichtigt. Dabei wird neben den Gebäuden selbst auch ein schützenswerter Außenbereich (z.B. Gärten, Terrassen) als Tabufläche definiert.
5.1.2
Abstände zu Siedlungsflächen
Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie
hängen sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe,
Lärm, etc.) zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung abhängig. Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2-3,4 MW Bereich errichtet. Dies sollte bei der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten.
Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von
einem Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen
vorliegen. Bei geringeren Abständen muss das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall
geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m
davon ausgegangen werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei
geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen
stark von der Lage der Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab. Heute wird von solchen pauschalen
Angaben Abstand genommen!
Die planende Gemeinde darf auch Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der
14
Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist. Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Zudem bleibt am Standort auch ein Repowering mit möglicherweise größeren bzw. stärker emittierenden Anlagen möglich.
Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen
größer werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die
häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen,
kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür
größerer, Anlagen steuern. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild.
Für die vorliegende Analyse wurde aufgrund der Erfahrungen der Bearbeiter in den benachbarten Kommunen Düren und Hürtgenwald ein Abstand von 800 m gewählt. Hierdurch sollte auch gewährleistet
sein, dass mindestens 3 Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse wirtschaftlich betrieben werden können,
also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen. Da aufgrund der zu erwartenden
Höhenbeschränkungen durch die Belange der Flugsicherung voraussichtlich nur geringere Anlagenhöhen
zulässig sind, kann der gewählte Abstand als Vorsorgeabstand betrachtet werden.
14
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Abbildung: Siedlungsgebiete, Einzelhöfe und Schutzabstände
5.1.3
Abstände zu Einzelhöfen
Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als
Siedlungsbereiche. Dies drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen aus.
Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer
Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie
etwa Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger
störend empfunden.
Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die
manchmal als erdrückend empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel
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11
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde
15
in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen. Bei einer derzeit üblichen Anlagenhöhe von etwa 180 m würde dies zu einem Schutzabstand von 360 bis 540 m führen.
Im Rahmen dieser Untersuchung wird verallgemeinernd von einem Abstand von 500 m ausgegangen, da
bei diesem Abstand bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine erdrückende Wirkung oder
eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht auftreten werden.
5.1.4
Gewerbliche Flächen
Gewerbliche Bauflächen sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Dies ist zum einen zum
Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich, zum anderen sollen die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen.
5.1.5
Schutzgebiete
Die Gemeinde Kreuzau wird von einer Reihe von Schutzgebieten durchzogen. Der „Landschaftsplan 3
Nideggen-Kreuzau“ weist fast alle außerhalb der Siedlungsstrukturen gelegenen Bereiche als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete aus. Die Landschaftsschutzgebiete werden daher nicht als
absolute Tabubereiche ausgeklammert, zumal hier unter Umständen eine Befreiung vom Bauverbot in
Frage kommt. Im zweiten Schritt jedoch werden die Schutzgebietssatzungen der betroffenen Landschaftsschutzgebiete in der Abwägung herangezogen. Die im Landschaftsplan ausgewiesenen Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile werden ebenfalls im zweiten Analyseschritt berücksichtigt. Die im Landschaftsplan ausgewiesenen Naturschutzgebiete werden dagegen als absolute
Tabuzonen ausgenommen.
5.1.6
Abstände zu Schutzgebieten
Gemäß den Empfehlungen des Windenergieerlasses werden in Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren Abstände zu folgenden Naturschutzgebieten festgelegt:
Gebiet
Abstand
Erläuterung
N 2.1-1 „Buntsandsteinfelsen im
Rurtal von Untermaubach bis Abenden“
300 m
FFH- und Vogelschutzgebiet nach Vogelschutzrichtlinie, diverse Fledermausarten, u.a. Breitflügelfledermaus
N 2.1-2 „Buntsandsteinfelsen bei
Blens“
300 m
FFH- und Vogelschutzgebiet nach Vogelschutzrichtlinie, diverse Fledermausarten, u.a. Breitflügelfledermaus
N 2.1-20 „Staubecken Obermaubach
einschließlich Einmündungsbereich
der Rur“
300 m
FFH- und Vogelschutzgebiet nach Vogelschutzrichtlinie, diverse Vogelarten, u.a. Rotmilan und
Schwarzmilan
N 2.1-21 „Drover Heide“
300 m
FFH- und Vogelschutzgebiet nach Vogelschutzrichtlinie, diverse Vogelarten, u.a. Wespenbussard
Tabelle 1: Naturschutzgebiete mit berücksichtigten Abständen
Die aufgeführten und im Analyseplan dargestellten Abstände stellen keine abschließende Bewertung der
15
OVG Münster, ZNER 2006, 361.
Stand: April 2012
12
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
durch die oben genannten Arten auftretenden Konflikte dar. Vielmehr soll durch einen pauschalierten
Mindestabstand den Belangen des Artenschutzes Rechnung getragen werden. Im Bauleitplanverfahren
ist mittels Gutachten zu überprüfen, ob eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete bzw. geschützten Arten
trotz dieser Abstände zu befürchten ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich die Potentialflächen innerhalb von Zugachsen befinden.
Abbildung: Naturschutzgebiete und Schutzabstände
5.1.7
Waldflächen
Waldflächen, die nicht selbst Naturschutzgebiete sind, werden nicht als Tabubereiche ausgeschlossen.
Eine Windkraftnutzung im Wald ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind Agrarbereiche den Waldgebie16
ten in der Regel vorzuziehen, da das Konfliktpotential (z.B. im Hinblick auf jagende Fledermäuse ) ge-
16
Höker/Thomsen/Köster, BfN-Skript 142, S. 46.
Stand: April 2012
13
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
ringer ist. Ein Waldbestand wird jedoch im zweiten Schritt in der Detailuntersuchung berücksichtigt.
17
Hierbei wird der neue Leitfaden zu Windenergieanlagen im Wald berücksichtigt.
5.1.8
Regionalplanung
Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von
Windenergieanlagen benannt. Flugplatzbereiche, Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze und Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
liegen im Stadtgebiet nicht vor.
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Aachen, enthält verschiedene Tabubereiche
auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Kreuzau. Dabei stellen insbesondere die Bereiche zum Schutz
der Natur ein großflächiges Ausschlusskriterium dar. Diese Bereiche wurden mit den im „Landschaftsplan 3 Nideggen-Kreuzau“ enthaltenen Schutzgebieten abgeglichen. Dabei wurde festgestellt, dass fast
alle im Regionalplan enthaltenen Bereiche zum Schutz der Natur auch im Landschaftsplan als Schutzgebiete dargestellt sind. Insofern sind sie in der zeichnerischen Darstellung der Schutzgebiete im Analyseplan enthalten. Eine Ausnahme bildet insofern nur die Verlängerung des Bereiches zum Schutz der Natur
zwischen den Ortschaften Kreuzau und Stockheim, die im Landschaftsplan lediglich als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Dieser Bereich findet in der Abwägung der Flächen besondere Berücksichtigung.
Die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau enthaltenen Siedlungsflächen und Gewerbeflächen
entsprechen den im Regionalplan dargestellten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung bzw.
dem „Allgemeinen Siedlungsbereich“ oder gehen darüber hinaus. Damit sind diese Ausschlussbereiche
durch die im Flächennutzungsplan enthaltenen Ausschlussbereiche abgedeckt. Dies gilt ebenso für
Oberflächengewässer und Infrastrukturtrassen.
Abbildung: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen
17
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ 2012.
Stand: April 2012
14
Gemeinde Kreuzau
5.2
Standortuntersuchung Windkraft
Zwischenergebnis
In der Gemeinde Kreuzau stehen der Windenergie nach Ausschluss der Tabubereiche nur wenige Flächen zur Verfügung. Dies liegt zum einen an den eng beieinander liegenden Ortsteilen sowie an den vielen Naturschutzgebieten im Gemeindegebiet. Zusätzliche Einschränkungen sind durch den Militärflughafen Nörvenich sowie die bedrohten Vogel- und Fledermausarten im Bereich des Staubeckens Obermaubach zu erwarten. Alle Konzentrationszonen liegen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Die Fläche B liegt im Regionalplan in einem Bereich zum Schutz der Natur.
Abbildung: Kombination aller Ausschlusskriterien der Grobuntersuchung
Stand: April 2012
15
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Abbildung: Lage der Potentialflächen
Stand: April 2012
16
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Abbildung: Lage der Potentialflächen im Regionalplan
Stand: April 2012
17
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
5.3 Zweiter Schritt – Detailuntersuchung
5.3.1 Begünstigende Faktoren
Windhöffigkeit
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Diese
geht in der dritten Potenz in das Leistungsangebot der Windenergieanlagen ein. Wenn die Windenergie
einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden
Windhöffigkeit von hoher Bedeutung. Die untere Grenze für den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage
liegt bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5-6 m/s. Dabei spielen jedoch weitere Faktoren, wie
die Verteilung von Stark- und Schwachwinden und der konkrete Anlagentyp eine große Rolle.
Höhenlagen weisen in der Regel eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der Schwachwinde (unter 1,5m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Die Gemeinde Kreuzau
liegt auf einer Höhe zwischen 142 m (Wasserwerk Ortseingang Kreuzau) und 360 m (Mausauel) über
dem Meeresspiegel.
Abbildung: Windgeschwindigkeit in 80 m Höhe, Quelle: Klimaatlas Nordrhein-Westfalen
Für die im ersten Teilschritt ermittelten Flächen wurde geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z. B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Einen ersten Hinweis
über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Klimaatlas Nordrhein-Westfalen (vgl.
Abbildung). Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick und müssen noch verifiziert werden. Insbesondere ist zu beachten, dass die im Klimaatlas erfassten Daten die Windverhältnisse in 80 m Höhe beschreiben, die Nabenhöhe aktueller Anlagen der 3 MW-Klasse bei etwa 135 m liegt. Bei der Untersuchung der Standorte kann daher von einer günstigeren mittleren Windgeschwindigkeit auf Rotorhöhe
ausgegangen werden. Es lässt sich jedoch bereits anhand des vorhandenen Datenmaterials feststellen,
dass die Gemeinde Kreuzau über ein für die Windkraftnutzung ausreichendes Windpotential verfügt. Im
Stand: April 2012
18
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Bereich der Talsperre Maubach und zwischen den Ortsteilen Kreuzau und Stockheim sind die Windverhältnisse dabei etwas ungünstiger als östlich von Stockheim und südlich der Kreisstraßen K 28 und K 32.
Größe
Die Größe der potentiellen Konzentrationszonen wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Die Ausweisung einer größeren Zone wird dabei gegenüber der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen als vorzugswürdig angesehen, da hierdurch der Eingriff ins Landschaftsbild, die sogenannte „Verspargelung“,
geringer ausfällt. Durch Konzentration der Anlagen an wenigen Standorten können noch unberührte
Landschaftsbestandteile geschont werden. Demzufolge sollten Flächen ausgewiesen werden, auf denen
18
mindestens drei Windenergieanlagen realisiert werden können. Hierbei ist neben der Größe auch der
Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum
Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen.
Erschließung
Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen.
Auch im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windenergieanlage und Anschluss an das Stromnetz so kurz wie möglich sein. Die Flächen für die Windkraft müssen zudem über
eine ausreichende Erschließung verfügen oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert
werden können.
5.3.2
Restriktive Faktoren
Im zweiten Schritt werden vor allem weniger sensible oder kleinteilige Nutzungen ausgeschlossen. Daneben werden die Kriterien der Regionalplanung hinsichtlich der bedingt geeigneten Bereiche auf Ausschlussgründe hin geprüft.
Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des
Sendebetriebs auftreten. In den Potentialflächen sind keine Richtfunkstrecken bekannt.
An Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand
von 50 m ein Bauverbot (§ 57 LG). An anderen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 10 m als Mindestbreite nach § 90a LWG NRW. In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG generell verboten. In Wasserschutzzone I ist die
Errichtung von WEA unzulässig, in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung zulässig
sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht. Da praktisch alle Oberflächengewässer, insbesondere die Bachläufe, als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind,
werden durch die Abstände zu den Naturschutzgebieten auch die Mindestabstände zu Gewässern eingehalten.
Bau- und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windenergieanlagen beeinflusst werden. Der Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m), der jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann
die Errichtung von WEA in der Nähe eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR.
Für Verkehrsflächen greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m bzw. die anbaufreie Zone gemäß § 9 FStrG von 40 m bzw. 100 m an Autobahnen von Flügelspitze bis Fahrbahnrand.
Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden, wenn diese Gefahren nicht durch
technische Maßnahmen verhindert werden können. Dies ist aber i.d.R. bei den neuen Anlagentypen der
Fall.
18
Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94.
Stand: April 2012
19
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Zur Auswahl der Konzentrationszonen muss daneben standortbezogen die Vorbelastung des Landschafts- und Ortsbildes in die Betrachtung mit einbezogen werden. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild
belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen
zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben
sein. Ein „hochwertiges“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten. Des Weiteren
stellen die im Landschaftsplan aufgeführten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur
Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete dar.
Auch der Wald wird nicht als generelles Ausschlusskriterium angesetzt. Dies wird sowohl durch die im
Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung als auch durch den neuen Windkrafterlass gestützt. Der
Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie standortgerechte Laubwälder
oder Prozessschutzwälder, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Nadelwälder/Forste kommen in der Regel für eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. Dabei sind besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich
ist. Generell ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland,
leicht reversibel ist. Standorte außerhalb des Waldes wären daher Standorten im Wald vorzuziehen. Allerdings befinden sich alle ermittelten Potentialflächen innerhalb des Waldes. Die Belange des Naturund Artenschutzes müssen beachtet werden. Der Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume
zu verzichten. Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass ein Eingriff in den Wald auch durch
Wald auszugleichen ist.
Flächen des Rohstoffabbaus bzw. des Braunkohlentagebaus (inkl. des Schutzstreifens) kommen für eine
Windenergienutzung ebenfalls nicht in Frage. Es ist allerdings möglich, hier WEA befristet zuzulassen, solange die langfristige Nutzbarkeit der Rohstoffe sichergestellt ist.
Im Außenbereich gelegene Flächen für die Freizeitnutzung kommen ebenfalls nicht in Betracht.
Kleinflächige Schutzgebiete wie geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sollen ebenfalls
vor Windenergieanlagen geschützt werden.
5.3.3
Artenschutz
Neben den bereits in der Grobuntersuchung erfassten Schutzgebieten wird der Belang des Artenschutzes - soweit hierzu Informationen verfügbar sind - in die Bewertung der Flächen eingestellt. Hierzu wird
auf die im Landschaftsplan 3 Nideggen/Kreuzau vorhandenen Daten zurückgegriffen. Zudem erfolgte ei19
ne Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW . Aufgrund dieser lässt sich abschätzen, welche Arten
in den Potentialflächen zu erwarten sind. Folgende Fledermausarten haben ein erhöhtes Konfliktpotential gegenüber Windenergieanlagen: Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler,
Zweifarbfledermaus. Bei den Vogelarten sind Rotmilan, Seeadler (hier nicht relevant), Gänse, Pfeifenten,
Goldregenpfeifer, und Kiebitze besonders relevant. Weiterhin können Rebhuhn, Wachtel, Uferschnepfe,
Rotschenkel, Austernfischer, Braunkehlchen, Goldammer, Hänfling, Mövenarten, Ringeltaube und
20
Wachholderdrossel gestört werden, diese wird aber als nicht signifikant eingestuft. Alle sich ergebenden Potentialflächen liegen auf den Messtischblättern 5205 und 5305. Aufgrund der Grobmaschigkeit
der Erfassung planungsrelevanter Arten können die vorkommenden Arten nicht den einzelnen Potentialflächen zugeordnet werden.
Folgende Fledermausarten mit erhöhtem Konfliktpotential sind in Kreuzau anzutreffen:
Großer Abendsegler
Breitflügelfledermaus
Kleiner Abendsegler
19
20
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5205 und /5305.
Höker/Thomsen/Köster, a.a.O..
Stand: April 2012
20
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Großes Mausohr
Zwergfledermaus und
Rauhautfledermaus.
Bei den in Kreuzau vorkommenden Vogelarten sind der
Rotmilan und die
Kiebitze
besonders relevant.
Unter den Vogelarten mit geringerem Konfliktpotential sind anzutreffen:
Rebhuhn
Wachtel
Braunkehlchen.
Die Potentialflächen wurden anhand des Landschaftsplans konkret auf Vorkommen der oben genannten
Arten überprüft. Soweit jedoch keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen Flächen bestehen, kann noch nicht endgültig von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr
könnten Gebiete auch dem Durchzug von bedrohten Vogel- oder Fledermausarten dienen. Die Erfassung
aller Flugkorridore sowie eine Kartierung aller Potentialflächen ist auf dieser Ebene nicht leistbar und
muss auf die Flächennutzungsplanebene verschoben werden. Die im Rahmen eines weiteren Bauleitplanverfahrens gewonnen Erkenntnisse werden jedoch in diese Analyse eingearbeitet und zur Grundlage der Abwägung.
5.3.4 Untersuchung und Bewertung der Potentialflächen
5.3.4.1 Potentialfläche A – nordöstlich von Stockheim
Am nordöstlichen Rand des Gemeindegebietes befindet sich eine etwa 87,79 ha große Potentialfläche.
Diese umfasst unter anderem eine der beiden in der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau ausgewiesene Fläche für Windenergieanlagen.
Hier wurden auch bereits 2 Windenergieanlagen errichtet. Eine Errichtung weiterer
Anlagen innerhalb der bestehenden Konzentrationszone ist aufgrund des jeweiligen
Platzbedarfs der Anlagen nicht möglich. Die
Fläche A wird im Übrigen vor allem landwirtschaftlich genutzt und weist eine ausreichende Größe für etwa 4 bis 5 weitere
Windenergieanlagen auf. Mehr Anlagenstandorte könnten durch ein Repowering
der Bestandsanlagen gewonnen werden.
Damit stellt sie die größte der in dieser Analyse gefundenen potentiellen Vorrangzonen
dar. Auf der Nörvenicher Seite der Gemeindegebietsgrenze liegen weitere Flächen, die Abbildung: Potentialfläche A (rote Kreise: Bestandsanlagen)
nach den Kriterien dieser Analyse für eine
Windkraftnutzung geeignet sind. Hierdurch eröffnet sich die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone.
Die Windgeschwindigkeit liegt im dargestellten Bereich in 80 m über Grund bei etwa 5,5-6 m/s. Faktoren
wie Tallage oder Bewuchs, welche die Windhöffigkeit negativ beeinflussen, liegen nicht vor. Durch die
Bestandsanlagen und aufgrund der Verpflichtung des § 5 Abs. 1 EEG ist davon auszugehen, dass ein Anschluss der Konzentrationszone an das Energieversorgungsnetz möglich ist. Die wegemäßige Erschließung kann über die B 56 und Wirtschaftswege sichergestellt werden.
Stand: April 2012
21
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Landschaftsbild
Die Bestandsanlagen stellen für den nördlichen Teil der Potentialfläche eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Eine weitere Vorbelastung besteht durch die parallel zur Potentialfläche von Norden
nach Süden verlaufenden Hochspannungsleitungen. In diesem Bereich ist der Eingriff in das Landschaftsbild daher als weniger intensiv zu bewerten, als dies bei der Inanspruchnahme völlig unvorbelasteter Flächen der Fall wäre.
Belange des Natur- und Artenschutzes
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“ des Landschaftsplans 3 „Kreuzau/ Nideggen“. Die Errichtung von Windenergieanlagen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Die beiden Bestandsanlagen im nördlichen Teil der Potentialfläche liegen ebenfalls in diesem Landschaftsschutzgebiet weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dessen Schutzzwecke durch die
Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Aus dem Landschaftsplan ergeben sich keine Hinweise auf geschützte Arten, die einer Windkraftnutzung entgegenstehen. Das Gelände ist grundsätzlich als
Lebensraum für Wachteln und Rebhühner geeignet. Eine Beeinträchtigung geschützter Arten kann nur
durch eine artenschutzrechtliche Prüfung im Bauleitplan- oder Genehmigungsverfahren ausgeschlossen
werden, da hier unter anderem die Anlagenstandorte bekannt sein müssen. Geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind nicht vorhanden.
Belange der Flugsicherung
Die Potentialfläche liegt im Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG sowie im Endanflugsegment der Anflugverfahren „TACAN Approach RWY 07“ und „IAA RWY 07“ des Flughafens Nörvenich. Hierdurch sind nach
vorläufiger Auskunft der Bundeswehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 252 m
bis 278 m MSL (Mean Sea Level) möglich. Das natürliche Gelände in diesem
Bereich liegt auf einer Höhe zwischen
146 m und 154 m über NHN. Die maximale Anlagenhöhe über Flur wird im
weiteren Verfahren mit der Flugsicherung der Bundeswehr erörtert.
Ultraleichtgelände Vettweiß-Soller
Etwa 1,7 bis 2 Km südöstlich der Potentialfläche befindet sich das Ultraleichtfluggelände „Vettweiß-Soller“.
Ultraleichtflieger können aufgrund
hinter den Windenergieanlagen stehender Luftwirbel insbesondere in ihrem Startab- und Landeanflug sowie
bei der sogenannten „Platzrunde“ beeinträchtigt werden. Die Platzrunde
des Landeplatzes liegt etwa 1000 ft.
(ca. 300 m) östlich des Landeplatzes.
Somit kann eine Beeinträchtigung Abbildung: Platzrunde Ultraleichtflugplatz Vettweiß-Soller;
durch Windenergieanlagen innerhalb Quelle: http://www.ul-vettweiss.de/html/body_anflug.html, abgerudieser Potentialflächen mit hoher fen am 20.03.2012.
Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen
werden. In einem Bauleitplanverfahren bzw. Baugenehmigungsverfahren, in dem die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind, kann die Bezirksregierung Düsseldorf als luftfahrtrechtliche Genehmigungsbehörde eine konkrete Aussage zu diesem Belang treffen.
Stand: April 2012
22
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Burg Bubenheim
In einer Entfernung von 500 bis 1.000 m östlich der Potentialfläche A liegt die in der Denkmalliste der
Gemeinde Nörvenich eingetragene „Burg Bubenheim“. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erlebbarkeit der Burg als historisches Bauwerk ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Zudem besteht mit
dem „Bubenheimer Spieleland“ bereits eine ahistorische Vorbelastung des Landschaftsbildes, wenn
auch in einer anderen Sichtachse. Die Sichtbeziehung kann im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung,
oder im Genehmigungsverfahren mittels Sichtbereichsanalyse oder Fotodokumentation genauer untersucht werden. Hierzu müssen jedoch Anlagentyp, –anzahl und -standort bekannt sein.
Leitungstrassen
Außerhalb der Vorrangzone, diese jedoch tangierend, verlaufen 2 Hochspannungsleitungen des 110 kV
bzw. 380 kV Netzes. Von diesen sind in der Regel Mindestabstände vom 1,5-fachen des Rotordurchmessers, gemessen vom Mast bis zum äußeren Leiterseil, einzuhalten (entspricht dem einfachen Rotor21
durchmesser von der äußersten Rotorspitze gemessen). Dies entspräche bei 150 m-Anlagen einem Abstand von 225 m von Leitung zu Mast. Dieser Abstand wird nur an einer Stelle unterschritten. Ohne
schwingungsdämpfende Maßnahmen ist ein Abstand vom 3-fachen Rotordurchmesser ab Rotorspitze
erforderlich.
Der Grund für die Abstände sind die von Windenergieanlagen ausgehenden Wirbelschleppen, welche
die Leiterseile schädigende Vibrationen in diesen erzeugen können. Eine so pauschale Betrachtungsweise ist zur Zeit großer Kritik ausgesetzt. Insbesondere bei höheren Anlagen verlaufen die genannten Wirbelschleppen oberhalb der Leiterseile. In dieser Studie ist die konkrete Anlagenhöhe nicht bekannt. Die
konkreten Schutzabstände sollen der Standortfestsetzung im verbindlichen Bauleitplanverfahren oder
Genehmigungsverfahren vorbehalten werden.
Die Zone wird durch die unterirdische Nato-Pipeline zwischen Aachen (Würselen) und Altenrath durchschnitten. Innerhalb des Schutzbereichs dieser Leitung ist die Errichtung von Fundamenten für Windenergieanlagen ausgeschlossen. Die Schutzstreifen haben in der Regel eine Breite von bis zu 25 m und
sind damit im Rahmen dieser Untersuchung als eher kleinteilig zu betrachten. Die Schutzabstände müssen jedoch bei einer Festlegung der Anlagenstandorte Berücksichtigung finden. Insofern sollte eine Beteiligung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung erfolgen, um den genauen Verlauf sowie die daraus
resultierenden Restriktionen beizubringen.
Zusammenfassung
Die Potentialfläche A ist trotz der Höhenbegrenzung als GEEIGNET zu bewerten.
21
VDE Bestimmung 0210 – DIN EN 50341.
Stand: April 2012
23
Gemeinde Kreuzau
5.3.4.2
Standortuntersuchung Windkraft
Potentialfläche B – nördlich der Drover Heide
Die Potentialfläche B liegt zwischen Stockheim und Kreuzau und grenzt an die Drover Heide. Das gleichnamige Naturschutzgebiet ist u.a. als europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen.
Sie liegt zudem in dem im Regionalplan
dargestellten „Bereich zum Schutz der Natur“ und sollte schon deshalb nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Außerdem befindet sie sich im Landschaftsschutzgebiet „Börde bei Stockheim und
Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau
und Niederau“, welches unter anderem als
Puffer zu dem oben genannten Naturschutzgebiet fungiert. Durch Wahrung eines
entsprechenden Abstands von 300 m zum
Naturschutzgebiet ergibt sich eine nur ca.
3,28 ha große Potentialfläche, die der
Windkraftnutzung zu wenig Raum bietet.
Auf der Fläche kann höchstens eine Wind- Abbildung: Potentialfläche B
energieanlage untergebracht werden, ohne
dass die Rotoren die gewählten Schutzabstände unterschreiten. Dadurch wird eine wirtschaftliche Erschließung der Fläche in Frage gestellt. Zudem griffe eine Errichtung von Windenergieanlagen auf dieser
Fläche in eine bislang durch mastenartige Eingriffe weitgehend unberührte Landschaft ein. Nördlich der
Kreisstraße K 28 erstreckt sich zudem ein Schwachwindgebiet mit Windgeschwindigkeiten zwischen 5
und 5,5 m/s
Schließlich ist die Fläche auch mit Wald bestanden. Da in dieser Analyse auch Flächen ohne Waldbestand gefunden wurden, die somit grundsätzlich vorzuziehen sind, ist die Fläche B unter Berücksichtigung aller Belange als UNGEEIGNET zu bewerten.
5.3.4.3
Potentialfläche C – nördlich von Thum
Die zwischen Drove und Thum gelegene Fläche C ist mit
nur 0,32 ha viel zu klein, um als Windpotentialfläche zu
dienen. Östlich der Zone findeen sich die südlichen Ausläufer der Drover Heide auf dem Gemeindegebiet der
Gemeinde Vettweiß, westlich verläuft die Landesstraße
L 250. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“.
Die Fläche C ist aufgrund ihrer Größe als UNGEEIGNET zu
bewerten.
Abbildung: Potentialfläche C
Stand: April 2012
24
Gemeinde Kreuzau
5.3.4.4
Standortuntersuchung Windkraft
Potentialfläche D – südöstlich von Thum
Die 27,96 ha große Zone D liegt ganz im Südosten des Gemeindegebiets und grenzt damit an die Gemeinden Vettweiß und Nideggen. Die Zone könnte etwa 3
Windenergieanlagen Raum bieten, eignet sich aber insbesondere für eine interkommunale Vorrangzone mit den
Nachbargemeinden. Etwa 600 m westlich bzw. nordwestlich und damit auf Vettweißer Gemeindegebiet befinden
sich bereits 2 Windenergieanlagen, die eine Vorbelastung
des Landschaftsbildes darstellen. Andererseits ist davon
auszugehen, dass hier geeignete Bedingungen in puncto
Windhöffigkeit, Netzeinspeisung und Erschließung vorzufinden sind. Die wegemäßige Erschließung kann über die
Landesstraße L 33 sichergestellt werden. Die Zone liegt auf
etwa 250 m Höhe über NHN am Nordhang des „Biesbergs“.
Belange des und Natur- und Artenschutzes
Die Zone wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und grenzt
direkt an das Naturschutzgebiet „Biesberg/ Großenberg/ Abbildung: Potentialfläche D
Muldenauer Bachtal“ (Landschaftsplan 1 – Vettweiß). Sie
liegt zudem im Landschaftsschutzgebiet „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ (Landschaftsplan 3 – Kreuzau/Nideggen). Für beide Schutzgebiete liegen derzeit keine Erkenntnisse für Vorkommen
von Arten vor, die für eine besondere Sensibilität gegenüber Windenergieanlagen bekannt sind. Die Fläche ist grundsätzlich als Lebensraum für Rebhühner und Wachteln geeignet. Sie könnte zudem als Jagdrevier von innerhalb der Drover Heide vorkommenden Arten genutzt werden. Dies wäre jedoch im
Rahmen eines Planverfahrens weiter zu prüfen.
Die Potentialfläche D ist insgesamt als GEEIGNET zu bewerten.
5.3.4.5
Potentialfläche E - westlich von Thum
Zwischen Thum und Nideggen liegt die Potentialfläche E. Diese schließt teilweise die in der 8. Änderung
des Flächennutzungsplans in diesem Bereich ausgewiesene
„Fläche für Windenergieanlagen“ ein. Ein anderer Teil der
bestehenden Konzentrationszone liegt außerhalb der Potentialfläche, da hier der Abstand von 800 m zur Ortslage
Thum unterschritten würde. In der ausgewiesenen Zone
sind noch keine Windenergieanlagen errichtet worden. Bei
Umsetzung dieser Studie könnte der außerhalb der Potentialfläche gelegene Teil der Konzentrationszone der Windenergienutzung entzogen werden. Damit würden Immissionskontingente für die dann weiter entfernt stehenden
Anlagen frei.
Die Fläche E hat einen günstigen Zuschnitt. Hier zu errichtende Windenergieanlagen können mit einem Versatz von
Nordwesten nach Südosten positioniert werden, ohne dass
die Effizienz bei den vorherrschenden Südwestwinden beeinträchtigt wäre. Auf diese Weise könnten hier 4 bis 5 Anlagen errichtet werden. Die Windgeschwindigkeit liegt in
80 m über Grund bei etwa 5,5-6 m/s. Die Windhöffigkeit
beeinträchtigende Faktoren sind nicht ersichtlich.
Abbildung: Potentialfläche E
Auf der anderen Seite der Gemeindegebietsgrenze wäre es der Gemeinde Nideggen möglich, weitere
Anlagen zu planen. Auch hier könnte eine interkommunale Vorrangzone Vorteile für beide Gemeinden
bringen. Die südlich der Ortschaft Nideggen gelegenen Windenergieanlagen an der Kreisstraße K 48 haStand: April 2012
25
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
ben aufgrund der recht hohen Entfernung von 2,4 km keinen besonders prägenden Einfluss auf das
Landschaftsbild in diesem Bereich. Die im nördlichen Teil der Fläche verlaufende 110 kV Leitung stellt
dagegen eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar.
Die Fläche wird durch die Landesstraße L 33 zerschnitten. Zu dieser müssen voraussichtlich Schutzstreifen freigehalten werden. Die Breite dieser Streifen bestimmt sich nach Anlagenhöhe und technischer
Ausstattung – insbesondere in Bezug auf Gefahren, wie z.B. Eiswurf. Diesbezüglich sollte bei Festlegung
der Anlagenstandorte der Träger der Straßenbaulast (das Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch
den Landesbetrieb Straßen.NRW) beteiligt werden. Die L 33 ermöglicht zugleich aber eine relativ unproblematische Erschließung der Fläche.
Belange des und Natur- und Artenschutzes
Die Vorrangfläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ und
grenzt an ihrem nordöstlichsten Zipfel an das Naturschutzgebiet „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“.
Tierarten mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen sind in diesen Schutzgebieten
nicht bekannt. Die Fläche E könnte jedoch einen Durchzugskorridor zwischen den östlich gelegenen Naturschutzgebieten an der Rur bzw. am Staubecken Obermaubach darstellen. Sie ist ein außerdem grundsätzlich für Rebhühner und Wachteln geeigneter Lebensraum. Hier muss in einem Bauleitplanverfahren
eine detaillierte Untersuchung erfolgen.
Die Potentialfläche E ist insgesamt als GEEIGNET zu bewerten.
5.3.4.6
Potentialfläche F – zwischen Obermaubach und Leversbach
Im Landschaftsschutzgebiet „Rurtalhänge zwischen Untermaubach und Abenden“, zwischen den Naturschutzgebieten „Buntsandsteinfelsen im Rurtal
von Untermaubach bis Abenden“ und „Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der Rur“ liegt die 13,7 ha große
Fläche F. Diese bietet etwa 2 bis maximal 3
Windenergieanlagen genügend Raum, ist also
eher klein. Dazu ist die Fläche vollständig mit
Wald bewachsen, der eine wertvolle Pufferfunktion für die Naturschutzgebiete erfüllt. Es besteht ein hohes Risiko, dass die hier lebenden
bedrohten Fledermaus- und Vogelarten den Bereich zur Jagd bzw. zum Durchzug nutzen. Da in
dieser Analyse auch Flächen ohne Waldbestand
gefunden wurden, wird von einer Ausweisung
der Fläche F abgeraten.
Weitere Konflikte ergeben sich aus der erst aufwendig herzustellenden Erschließung, die zu- Abbildung: Potentialfläche F
sätzlich große Waldbereiche beeinträchtigen
würde. Schließlich würden auch die Naherholungsfunktion des Bereiches um das Staubecken Obermaubach und nicht zuletzt das bislang unverbaute Landschaftsbild beeinträchtigt.
Die Potentialfläche F ist daher insgesamt als UNGEEIGNET zu bewerten.
Stand: April 2012
26
Gemeinde Kreuzau
5.3.4.7
Standortuntersuchung Windkraft
Potentialfläche G – zwischen Üdingen, Drove und Boich
Die nur 4,69 ha große Potentialfläche G liegt im Landschaftsschutzgebiet „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung
zwischen Kreuzau und Niederau“. Sie wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt und grenzt an das Naturschutzgebiet „Prontzgraben“.
Aus dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes sind keine Tierarten ersichtlich, die ein erhöhtes Konfliktrisiko in Bezug auf Windenergieanlagen aufweisen. Allerdings wäre die eine Windenergieanlage, welche in dieser Zone Platz fände, von den Ortschaften
Boich, Drove und Üdingen einsehbar. Damit stünde der Eingriff in
das Landschaftsbild in grobem Missverhältnis zum Eingriff einer
erstmaligen Beeinträchtigung dieser bislang unverbauten
Sichtachse. Schließlich würde sich der Erschließungsaufwand bei
nur einer Windenergieanlage höchstwahrscheinlich als unverhältnismäßig hoch erweisen.
Die Potentialfläche G ist als UNGEEIGNET zu bewerten.
Abbildung: Potentialfläche G
5.3.4.8
Abwägung und Empfehlung,
Im Ergebnis können die Flächen A, D und E als für eine Windenergienutzung geeignet betrachtet werden. Die übrigen Flächen scheiden aus verschiedenen Gründen aus. Es wird empfohlen, die geeigneten
Flächen insgesamt als Konzentrationszonen auszuweisen. Sollten nicht alle drei Flächen ausgewiesen
werden, muss zwischen den Flächen eine Abwägung erfolgen. Es muss die in der Gesamtschau geeignetste Fläche ausgewählt werden. Zur Erleichterung dieser Abwägung wurden die bereits bekannten Belange tabellarisch aufgelistet. Dabei ist zu ersehen, dass Fläche A und E in Bezug auf die Größe geeigneter sind als die Fläche D. Für die Fläche A besteht die geringste Wahrscheinlichkeit eines nicht zu lösenden Konflikts mit geschützten Arten. Die Fläche E ist als einzige in Bezug auf das Landschaftsbild unvorbelastet.
Im Ergebnis sind die Fläche A und E als etwa gleich geeignet einzuschätzen, die Fläche D weist nach dem
derzeitigen Kenntnisstand die drittbeste Eignung aller Zonen auf.
Schutzgebiete
Fläche A
Fläche D
Fläche E
Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Naturschutzgebiete nördlich
und südlich
Wald
Nicht in der Nähe
ca. 350 m nördlich
Nicht in der Nähe
Vorbelastung
2 Windenergieanlagen
2 Windenergieanlagen
Hochspannungsleitung
Hochspannungsleitungen
Landschaftsbild
Anthropogen überformte
Feldflur mit einzelnen Grünelementen
Anthropogen überformte
Feldflur mit einzelnen Grünelementen
Anthropogen überformte
Feldflur mit einzelnen Grünelementen
Darstellung im
Regionalplan
Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich
Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich, Schutz der
Landschaft und landschaftsnahen Erholung
Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich, Schutz der
Landschaft und landschaftsnahen Erholung
Flugsicherung
Höhenbeschränkung
N.N.
N.N.
Gewässer
Nicht vorhanden
Stand: April 2012
Muldenauer Bach südlich
Nicht vorhanden
27
Gemeinde Kreuzau
Standortuntersuchung Windkraft
Artenschutz
Betroffenheit nicht ausgeschlossen, aber noch keine
konkreten Erkenntnisse
Betroffenheit nicht ausgeschlossen, aber noch keine
konkreten Erkenntnisse
Betroffenheit nicht ausgeschlossen, aber noch keine
konkreten Erkenntnisse
Windhöffigkeit
5,5- 6 m/s
5,5 - 6 m/s
5,5 - 6 m/s
Größe
87,79 ha
27,96 ha
58,16 ha
Einspeisepunkte
Bei vorhandenem Windpark
denkbar
Bei vorhandenem Windpark
denkbar
Noch nicht vorhanden
Erschließung
Möglich über B 56, Feldwege
Möglich über L 33 Feldwege
Möglich über L 33 Feldwege
5.4
Plandaten
Größe des Gemeindegebiets
ca. 41,73 Km²
entspricht ca. 4.173 ha
bebaute Flächen
668,78 ha
22
Verkehrsflächen
100,83 ha
23
Gewässerflächen
64,23 ha
24
durch Siedlungsflächen ausgeschlossene Bereiche
durch sonstige Nutzungen ausgeschlossene Bereiche
592,23 ha
25
54,75 ha
durch Naturschutzgebiete ausgeschlossene Bereiche
324,97 ha
Zwischenergebnis verbleibender Flächen
durch Abstände zu Siedlungsflächen ausgeschlossene Bereiche
6
3201,05 ha
26
2634,22 ha
durch Abstände zu Naturschutzgebieten ausgeschlossene Bereiche
464,85 ha
Größe der verbleibenden Potentialflächen
195,90 ha
Zur Ausweisung empfohlene Potentialflächen
173,91 ha
Verfahren
Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von
§ 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen. Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Eine frühe Einbindung oder Information der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte Verfahren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens, in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird.
Es ist daher erforderlich, die in den Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse
einzuführen, diese also fortzuschreiben.
22
Quelle: http://www.kreuzau.de/ug/zadafa/index5.php, abgerufen am 14.03.2012.
Quelle: http://www.kreuzau.de/ug/zadafa/index5.php, abgerufen am 14.03.2012.
24
Quelle: http://www.kreuzau.de/ug/zadafa/index5.php, abgerufen am 14.03.2012.
25
Bebaute und anders überplante Flächen, z.B. Gewerbegebiete.
26
Inklusive Abstände zu Einzelhöfen, Überschneidungen mit Abständen zu Naturschutzgebieten.
23
Stand: April 2012
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Gemeinde Kreuzau
7
Standortuntersuchung Windkraft
Zusammenfassung
Die Ausweisung von Konzentrationszonen muss aufgrund eines gemeindlichen Gesamtkonzeptes erfolgen. Hierzu ist eine Analyse der Potentiale für die Windkraft erforderlich. In einem ersten Schritt wurden
Bereiche ausgeschlossen, in denen die Windenergienutzung hinter andere Belange zurücktreten muss
(Tabelle 2). Dabei wirkt sich aus, dass die Gemeinde Kreuzau in den Genuss vieler schützenswerter Naturräume kommt, die ihrerseits Heimat einer großen Zahl geschützter Tierarten sind. Zu Schutzgebieten
mit Vogel- und Fledermausarten, die für eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen bekannt sind („Schlagopfer“), wurden ebenfalls Schutzabstände festgelegt.
Große Teile des Gemeindegebiets wurden auch zum Schutz
der Bevölkerung von der Windenergienutzung ausgeschlossen. Diese Abstände dienen gleichzeitig einer möglichst effizienten Ausnutzung der vorhandenen Immissionskontingente. Hierbei macht sich die relativ hohe Bevölkerungsdichte
von 425 Einwohnern je km² bemerkbar (zum Vergleich:
Nörvenich 167 EW/km², Nideggen 163 EW/km², Vettweiß
108 EW/km², Hürtgenwald 98 EW/km²). Dementsprechend
mussten ca. 95% des Gemeindegebiets im ersten Analyseschritt ausgeschlossen werden.
Kategorie
Schutzabstand
Siedlungsbereich
800 m
Einzelhöfe
500 m
Naturschutzgebiete
300 m
Gewerbenutzungen
-
Tabelle 2: Tabubereich, Abstände.
In einem zweiten Schritt wurden sodann die sich ergebenden Potentialflächen eingehend untersucht.
Die Flächen B, C und G sind schon aufgrund ihrer geringen Größe für eine Windenergienutzung ungeeignet. Die Fläche F ist die viertkleinste und liegt in einem Waldgebiet, umgeben von Naturschutzgebieten,
Fläche
Größe in ha
Bemerkung
Eignung
ausreichend groß, Höhenbeschränkung
geeignet
A
87,79
B
3,28
sehr klein, erhaltenswerter Waldbestand
ungeeignet
C
0,32
zu klein, entgegenstehende Regionalplanausweisung
ungeeignet
D
27,96
mittelgroß, leichte Vorbelastung, Nähe zu Naturschutzgebieten
geeignet
E
58,16
ausreichend groß, günstiger Zuschnitt
geeignet
F
13,70
klein, erhaltenswerter Waldbestand, zwischen 2 sensiblen
Vogelschutzgebieten gelegen
ungeeignet
G
4,69
zu klein, gut einsehbar
ungeeignet
Tabelle 3: Zusammenfassung der Analyse.
in denen geschützte und hochempfindliche Tierarten vorkommen.
Unter den 3 geeigneten Flächen ist die Fläche D am kleinsten und liegt zwischen 2 Naturschutzgebieten.
Andererseits ist sie durch 2 bestehende Anlagen bereits vorbelastet. Auch die Fläche A ist einer starken
Vorbelastung ausgesetzt: Einerseits durch Bestandsanlagen in einer bestehenden Konzentrationszone,
andererseits durch Hochspannungsmasten. Hier wird es voraussichtlich zu einer Höhenbeschränkung
durch die Flugsicherung kommen. Die geeignete Fläche E ist in Bezug auf das Landschaftsbild weniger
stark vorbelastet, obwohl sie einen Teil der dort bereits ausgewiesenen Konzentrationszone beinhaltet.
Andererseits weist sie eine ausreichende Größe und einen günstigen Zuschnitt auf. Es wird empfohlen,
alle 3 geeigneten Potentialflächen auch als Konzentrationszonen auszuweisen. Die Potentialflächenanalyse ist damit noch nicht als abgeschlossen zu betrachten, sondern muss im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens fortgeschrieben werden.
Erkelenz im April 2012
Stand: April 2012
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Gemeinde Kreuzau
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Standortuntersuchung Windkraft
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung
GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad
Godesberg 2005.
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Gesetz zur Landesentwicklung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.874).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (GV. NRW. S.731).
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012.
Stand: April 2012
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