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Beschlussvorlage (Bauantrag Umrüstung der Werbeanlagen einer bestehenden TOTAL-Tankstelle auf den aktuellen ARAL-Design-Standard, Landstraße 32 in Gereonsweiler)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
13 kB
Datum
07.07.2011
Erstellt
30.06.11, 19:22
Aktualisiert
30.06.11, 19:22
Beschlussvorlage (Bauantrag Umrüstung der Werbeanlagen einer bestehenden TOTAL-Tankstelle auf den aktuellen ARAL-Design-Standard, Landstraße 32 in Gereonsweiler) Beschlussvorlage (Bauantrag Umrüstung der Werbeanlagen einer bestehenden TOTAL-Tankstelle auf den aktuellen ARAL-Design-Standard, Landstraße 32 in Gereonsweiler)

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STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-124/2011 Beratungsfolge Termin Bau- und Umweltausschuss 07.07.2011 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB5 21.06.2011 Frau Muckenheim BA. 2640 Bauantrag Umrüstung der Werbeanlagen einer bestehenden TOTAL-Tankstelle auf den aktuellen ARAL-Design-Standard, Landstraße 32 in Gereonsweiler Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen. Problembeschreibung/Begründung: Mit Schreiben vom 25.05.2011 wird seitens des Bauherrn beantragt, die bestehende TOTALTankstelle in Gereonsweiler, Landstraße 32 auf den aktuellen ARAL-Design-Standard umzurüsten. Die Tankstelle wurde im Jahr 1962 genehmigt. Es folgten weiter Änderungsanträge, die dem Ausschuss vorgestellt wurden (z. B. Neubau einer Werbeanlage aus dem Jahre 2005, TOP I/7.2). Die entsprechenden Genehmigungen liegen vor. Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich „Gemischte Baufläche“ aus. Ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB besteht nicht. Gemäß rechtswirksamer Abgrenzungssatzung befindet sich die Planung im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Die Erschließung ist gesichert. Auf Grund der planungsrechtlichen Situation wird empfohlen, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen. (Witkopp)