Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-954/2007
STADT BEDBURG
Erläuterungsbericht
DER BÜRGERMEISTER
Fachbereich I: Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung
Erläuterungsbericht
zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg
- Teilbereich zwischen Erkelenzer Straße und Zufahrtsohr A 61 in BedburgMillendorf -
Gemäß § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches ist dem Flächennutzungsplan ein
Erläuterungsbericht beizufügen. Im Erläuterungsbericht sind in den Grundzügen die
Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung darzulegen.
n Ausgangssituation
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 25.09.2001 den
Aufstellungsbeschluss für die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Bedburg gefasst.
Der Plangeltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung liegt in der
Gemarkung Lipp, Flur 3, Flurstück 101 und 12 teilweise. Der Planbereich ist auch
aus dem abgedruckten Planentwurf ersichtlich.
o Planungsanlass
Planungsanlass ist die nachrichtliche Übernahme der Festsetzungen des
rechtskräftigen Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
sowie die Bestandssicherung eines aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebes.
p Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt Teile des Plangebietes zwischen
Erkelenzer Straße und L 279 als „Grünfläche allgemein“ mit der überlagernden
Darstellung als Landschaftsschutzgebiet dar. Im süd-westlichen Teil des Flurstückes
1049 – entlang der Millendorfer Straße stellt der Flächennutzungsplan
„Wohnbaufläche“ (W) dar.
q Ziele der Landesplanung
Die Ziele der Landesplanung sind konkretisiert im Gebietsentwicklungsplan (GEP),
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt... Erftkreis.
Im GEP ist der Bereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes als
Agrarbereich dargestellt.
WP7-954/2007
Erläuterungsbericht
r Landschaftsplan
Die Flächen liegen entsprechend der Darstellungen des rechtskräftigen
Landschaftsplanes 2 außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.
In Bereichen entlang der L 279 ist das
• Entwicklungsziel 2 – Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen mit gliedernden und belebenden Elementen – festgesetzt.
•
Entlang der Millendorfer Straße ist das
• Entwicklungsziel 1.1 – Erhaltung naturnaher Lebensräume und natürlicher
Landschaftselemente sowie Wiederherstellung einer mit naturnahen
Lebensräumen und natürlichen Landschaftselementen reich und vielfältig
ausgestatteten Landschaft im Bereich der Nebenläufe der Erft einschließlich
der Talräume - festgesetzt. Ferner trifft der Landschaftsplan entlang der
Millendorfer Straße die Festsetzung 5.2-26 – Pflanzung einer Baumreihe
entlang der Südseite der Millendorfer Straße, nordöstlich von Millendorf.
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes werden durch diese
Flächennutzungsplanänderung nicht tangiert und behalten ihre Gültigkeit.
s Ziel und Zweck der Planung
Planungsziel dieser Flächennutzungsplanänderung beinhaltet die Änderung von
bisher „Grünfläche allgemein“ in „gemischte Baufläche (M)“ im Bereich zwischen
Erkelenzer Straße und L 279
und die Rücknahme der Festsetzung
Landschaftsschutzgebiet in Anpassung an den rechtskräftigen Landschaftsplan 2
des Erftkreises.
Im Rahmen dieser vg. Änderungen ist weiterhin vorgesehen, den
Flächennutzungsplan im süd-westlichen Teil des Flurstückes 1049 – entlang der
Millendorfer Straße – von „Wohnbaufläche“ (W) in „Grünfläche allgemein“ zu ändern.
t Hinweise
•
•
Im Plangebiet sind Beeinträchtigungen durch Lärm aufgrund des Verkehrs auf
der L 279 nicht auszuschließen. Bei möglichen Bauvorhaben sind durch den
Antragsteller entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen.
Das Plangebiet befindet sich in der 100m Anbaubeschränkungszone der
Autobahn. Es dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder
anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch,
Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Alle
Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden sind so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger
Weise beeinträchtigt wird. Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die
Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn dürfen
weder
angebracht
noch
aufgestellt
werden.
Die
100m
Anbaubeschränkungszone sowie die 40m Anbauverbotszone sind im Plan mit
der entsprechenden Signatur und mit Hinweis auf § 9 (1+2) FStrG
gekennzeichnet.
WP7-954/2007
•
•
Erläuterungsbericht
Das Plangebiet wird wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1
BauGB BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen , insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich werden. Auf die Bauvorschriften der DIN 1054 und der DIN 18196
wird hingewiesen. Die Bauvorschriften der Bau NRW sind zu beachten.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde
als
Untere
Denkmalbehörde
oder
das
Rheinischen
Amt
für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/7684 oder 7491, Fax: 02425/7584 unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten ( § 15 u. 16 Denkmalschutzgesetz
NRW).
u Anpassung an die Ziele der Landesplanung
Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg bedarf der
landesplanerischen Anfrage gem. § 20 des Landesplanungsgesetzes. Die Stadt
Bedburg wird diese Anfrage bei der Bezirksplanungsbehörde stellen.
Bedburg, den 28.01.2002
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister