Daten
Kommune
Bedburg
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WP7-954/2007
Anlage zur Vorlage WP7-954/2007
Abwägungsliste 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg
Lfd. Schreiben von, vom
Nr.
1.
Landesbetrieb
Straßenbau
Niederlassung
Schreiben
29.08.2003
Stellungnahme
Von der Seite des Landesbetriebes NRW, Niederlassung
NRW, Köln, bestehen im Grundsatz keine Bedenken gegen die
Köln, o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes.
vom Wir weisen darauf hin, dass kein Anspruch auf Lärmschutz
seitens der Stadt Bedburg besteht.
Die in der Anlage beigefügten allgemeinen Forderungen
sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gem. § 9
(1+2) FStrG ist in den Textteil des Bauleitplanes
aufzunehmen. Um Eintragung der Schutzzonen in den
Plan wird gebeten.
2. In einer Entfernung von 40 m, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn
(Anbauverbotszone § 9(1) FStrG) dürfen Hochbauten
jeder Art nicht errichtet werden. Ebenfalls unzulässig
sind Anlagen der Außenwerbung sowie Anlagen und
Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche
Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B.
Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerfläche
o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der
Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung von 100 m, gemessen vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn (Anbaubeschränkungszone § 9 (2)
FStrG)
Abwägungsvorschlag
Beschluss: Der Ausschuss für
Struktur und Stadtentwicklung
beschließt........
Die Anregungen werden
in den
Flächennutzungsplan
durch Hinweise
übernommen und sind
somit bei künftigen
Bauvorhaben zu
berücksichtigen.
.... den Anregungen zu
entsprechen.
WP7-954/2007
Anlage zur Vorlage WP7-954/2007
a. dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet,
erheblich geändert oder anders genutzt werden,
die die Sicherheit und Leichtigkeit des
Autobahnverkehrs weder durch Lichteinwirkung,
Dämpfe,
Gase,
Rauch,
Geräusche,
Erschütterungen oder dergleichen gefährden und
beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung
stehen den baulichen Anlagen gleich.
b. sind nur solche Beleuchtungsanlagen innerhalb
und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden
zulässig, die die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in
sonstiger Weise beeinträchtigen wird. Vor der
Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist die
Zustimmung
der
Straßenbauverwaltung
einzuholen.
c. dürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angabe über
die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit
Wirkung zur Autobahn nur mit Zustimmung der
Straßenbauverwaltung angebracht oder aufgestellt
werden.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch Standstreifen,
Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der
Anschlussstellen und der Autobahnkreuze.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen
und der nachrichtlichen Übernahme der Leitungen
innerhalb der Schutzzonen gem. § 9 (1+2) FStrG
ist die Abstimmung mit der Bundesstraßenverwaltung
außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
WP7-954/2007
Anlage zur Vorlage WP7-954/2007
5. Gem. § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die
Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen,
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen
Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über
die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen,
Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und
sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB
beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden
dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt
hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete
gehen zu Lasten der Gemeinde / Stadt.
2.
Landesanstalt
für
Ökologie, Bodenordnung
und Forsten NordrheinWestfalen,
Schreiben
vom 05.09.2003
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie die Landesanstalt für Entfällt
Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) an o.g.
Bauleitplanverfahren und bitten um die Abgabe einer
Stellungnahme.
Aus
Gründen
einer
im
Rahmen
der
Verwaltungsmodernisierung
gebotenen
Aufgabenoptimierung muss auch die LÖBF ihre Arbeit auf
das fachlich und rechtlich gebotene Kerngeschäft
konzentrieren.
Entsprechend
ist
von
einer
Verfahrensbeteiligung der LÖBF in Bauleitplanverfahren
gem. den §§ 5, 9 und 12 BauGB zunächst abzusehen.
Über die Eingriffserheblichkeit oder Nachhaltigkeit der zu
erwartenden
Beeinträchtigungen
im
Sinne
der
Eingriffsregelung und der Umweltverträglichkeitsprüfung
wird durch die obige Einschätzung keine Aussage
getroffen. Auf die zuständigen Landschaftsbehörden und
deren Stellungnahmen, die von den o.g. Ausführung
inhaltlich unberührt bleiben, ist ausdrücklich zu verweisen.
Die
Möglichkeiten
einer
Inanspruchnahme
der
Landesanstalt im Sinne der hierzu ergangenen
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
WP7-954/2007
Anlage zur Vorlage WP7-954/2007
Dienstanweisung (RdErl. v. 15.1.1981, I B 3 – 02.46,
SMBL.NW. 791) sowie im Sinne der Ziffer 10.1.3 i.V. m.
Ziffer 10.2.2 der VV-FFH (RdErl. v. 26.4.2000, - III B 2
616.01.06.10 -, SMBL.NW 791) bestehen unabhängig
davon auch weiterhin.
3.
Landesbetrieb
Straßenbau
Niederlassung
Schreiben
01.10.2003
4.
Bezirksregierung
Schreiben
23.09.2003
Mit Schreiben vom 21.12.2001 hat die hiesige
eine
Stellungnahme
zu
o.a.
NRW, Niederlassung
Krefeld, Flächennutzungsplanänderung abgegeben. Die darin
vom enthaltenen Anregungen sind bis auf den Hinweis, dass
„Lärmschutz- und Entschädigungsansprüche zu Lasten der
Straßenbauverwaltung“ ausgeschlossen sind, in den
Flächennutzungsplan übernommen worden.
Um Aufnahme des fehlenden Hinweises wird gebeten.
Die Anregung wird in
den
Flächennutzungsplan
durch Hinweis
übernommen und ist bei
künftigen Bauvorhaben
zu berücksichtigen.
.... der Anregung
entsprechen.
zu
Köln, Ihre Anfrage zur Kampfmittelbelastung des o.g.
vom Plangebietes ergab nach Auswertung der mir vorliegenden
Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von
Bombenblindgängern / Kampfmitteln, da der Bereich im
ehemaligen Bombenabwurfgebiet/Kampfgebiet liegt. Aus
diesem Grunde ist es mir z. Zt. nicht möglich, für die in
Rege stehenden Flächen eine Kampfmittelfreiheit zu
bescheinigen.
Zwecks
Kampfmittelüberprüfung
bitte
ich
bei
Konkretisierung der in Rede stehenden Maßnahme um
erneute Beteiligung.
Hierfür bitte ich für die zu bebauenden Flächen folgendes
zu veranlassen:
- Vorlage der Betretungserlaubnis
- Freistellung der Fläche (Bebauung/Bewuchs)
- Bereitstellung von Versorgungsleitungsplänen
Sobald die o.a. Unterlagen vorliegen bzw. die
Voraussetzungen geschaffen sind, kann mit der
Kampfmittelräumung begonnen werden.
Die Anregung wird in
den
Flächennutzungsplan
durch Hinweis
übernommen und ist bei
künftigen Bauvorhaben
zu berücksichtigen.
.... der Anregung
entsprechen.
zu
WP7-954/2007
Anlage zur Vorlage WP7-954/2007
5.
Staatliches Umweltamt
Köln, Schreiben vom
26.09.2003
Zu der o.g. Offenlage werden keine Anregungen und Entfällt
Hinweise vorgebracht.
6.
RWE Net AG,
Regionalzentrum West
Bergheim, Schreiben
vom
10.09.2003
In Ihrem Schreiben vom 25.8.03 bitten Sie uns um
Stellungnahme zu obigem Flächennutzungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir
Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken
erheben.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig
genanntem Bereich fügen wir in der Anlage zu diesem
Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsunterlagen bei.
Durch das Plangebiet werden unsere Versorgungsleitungen
z.T. berührt. Wir bitten Sie bei der weiteren Planung die
Lage unserer Leitungen zu berücksichtigen, um Kosten für
die Trassenanpassungen zu vermeiden.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen sollten auch
rechtliche Sicherungen der Trassen berücksichtigt werden.
Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung unserer
Netze erforderlich.
Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns
stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie
z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und
erforderliche Flächen zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter
Leistungsbedarf
an
Energie
oder
auch
an
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie
uns rechtszeitig mit einzubinden, damit wir bei der
Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen
können. Unter Umständen wäre auch der Raum für eine
Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen.
Wir bitten Sie, bei der Planung von Bepflanzungszonen
darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen
frei von Baum und Strauchwerk bleiben.
Bei
nicht
auszuschließenden
Näherungen
von
Die übersandten
Bestandsunterlagen
werden als Anlage im
Rahmen eines
Hinweises zum
Flächennutzungsplan
genommen, um dem
Anliegen der RWE Net
AG Rechnung zu tragen.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
.... der Anregung zu
entsprechen
und
die
Bestandsunterlagen
sowie die vorgetragenen
Anregungen im Rahmen
eines Hinweises in der
Begründung
zum
Flächenutzungsplan
aufzunehmen.
WP7-954/2007
Anlage zur Vorlage WP7-954/2007
Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten wir
Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich
unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen.
Darüber
hinaus
sind
notwendig
werdende
Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen.
Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem
betroffenen Bereich z.Z. nicht geplant.
7.
Wehrbereichsverwaltung
West,
Düsseldorf,
Schreiben
vom
05.09.2003
Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen Entfällt
mit, dass – unter Berücksichtigung der von mir
wahrzunehmenden Belange – keine Bedenken gegen die
Realisierung der o.a. Planung bestehen.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
8.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Entfällt
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW, Straßenbauverwaltung keine Bedenken. Ich verweise auf
mein Schreiben vom 10.1.2003, AZ 580-23.10-642-062
Niederlassung
Euskirchen,
Schreiben
vom 01.09.2003
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
9.
Infracor, Marl,
Schreiben vom
02.09.2003
An der im Betreff näher bezeichneten Stelle verlaufen keine Entfällt
von uns betreuten Fernleitungen.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
10. IHK Köln, Zweigstelle Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu Köln keine Entfällt
Bergheim,
Schreiben Anregungen bezüglich der Auslegung des o.g.
vom 29.08.2003
Flächennutzungsplanes bestehen.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
GmbH, Von der o.g. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes Entfällt
vom werden weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer
Gesellschaft betroffen.
Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen
beibehalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem
Verfahren nicht erforderlich.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
11. Thyssengas
Schreiben
28.08.2003