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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
53 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg im beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB Stadt Bedburg – Stadtteil Bedburg, Teilgebiet Adolf-Silverberg-Straße Ecke Leitweit und Eckbereich Eichendorffstraße I n h a l t s v e r z e i c h n i s: Vorbemerkungen 1 . 1 - Übergeordnete Planung / Gebietsentwicklungsplan 1 . 2 - Übergeordnete Planung / Flächennutzungsplan 1 . 3 - Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung 1 . 4 - Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren - Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes 2 . 1 - Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung 2 . 2 - Bestand / Umgebung des Plangeltungsbereiches - Bauleitplanung und übergeordnete Planung 3 . 1 - Planungsrechtliche Situation - Planinhalte und Festsetzungen 4 . 1 - Änderung der Planzeichnung 4 . 2 - Textliche Festsetzungen 4 . 3 - Wesentliche Auswirkungen / Sonstige Planungsbelange 4 . 4 - Bodenordnung - Stadt Bedburg, FB I © WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 Hinweise Vorbemerkungen Gem. § 2a i.V.m. 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans zu ermitteln und darzulegen. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung wird nachfolgend in drei Änderungsbereiche unterschieden: Änderungsbereich 1 Änderungsbereich 2 Änderungsbereich 3 - Hauptgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ - GE - Südwestliches Gebiet, Eckbereich „Eichendorffstraße“ - WA - Spitze des Südöstlichen Gebietes „Adolf-Silverberg-Straße“ Ecke Leitweg - MI Auf Grundlage der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschusses vom 06.07.2004 und Einleitung dieses Bauleitverfahrens wurden die entsprechenden Verkehrsflächen plangemäß fertiggestellt und der Änderungsbereich 2 -Verschiebung des „Baufensters“ in nördlicher Richtung- mit zwei Doppelhaushälften bebaut. Planerisch sollen diese Maßnahmen zur Erlangung der Rechtssicherheit baurechtlich nachgeführt werden. Übergeordnete Planungen 1 . 1 Gebietsentwicklungsplanung Im Regionalplan (ehem. GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 1 . 2 Flächennutzungsplanung Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, stellt den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg im Änderungsbereich 2 als W (Wohnbaufläche) und im Änderungsbereich 1 und 3 als G (Gewerbliche Bauflächen) dar. 1 . 3 Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg für den Bereich des ehemaligen RLB-Geländes (heute Plangebiet westlich der Hauptachse der Adolf-SilverbergStraße) stellen aktuelles, rechtsgültiges Planungsrecht dar. Dieser ist seit dem 27.01.1998 rechtkräftig. Die beplanten Flächen des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg wurden überwiegend einer Bebauung zugeführt. Aufgrund eines weiterhin anhaltenden Bedarfes an Gewerbegrundstücken innerhalb der Ortslage, mit teilweise kleinerer zeitgemäßer Bemessung von einzelnen Grundstücken, wurde die Notwendigkeit begründet, im Rahmen einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Bereitstellung von Gewerbegrundstücken durch Teilung bestehender Grundstücke zusätzliche unbebaute Parzellen in Teilen des Plangebietsbereich zur Gewerbeansiedlung bereitzustellen. WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 Darüber hinaus wurde ein Antrag gestellt, die überbaubaren Grundstücksflächen auf einem Teilbereich der anliegenden Eichendorffstraße in nördlicher Richtung zu verschieben, um eine größere hintere Gartenfläche mit einer hierfür typischen Bepflanzung zu ermöglichen und das Grundstück hierdurch besser nutzen zu können. In der Konsequenz konnte so eine ökologisch höher zu bewertende Grünfläche -Gartenland- angelegt werden und vorallem eine Steigerung der Lebensqualität für den entsprechenden Bereich erzielt werden. Somit konnten auch städtebauliche Ziele fortgesetzt werden. Im Rahmen der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg wurde ein zu erhaltener Baumbestand festgesetzt. Um auch diesen Zielen gerecht werden zu können, wurde es notwendig, den südwestlich der Hauptachse der Adolf-Silverberg-Straße gelegenen Wendehammer geringfügig in südlicher Richtung zu verschieben. Durch den Rat der Stadt Bedburg wurde am 06.07.2004 der Aufstellungsbeschluss für die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches mit folgenden wesentlichen Planungszielen gefasst: y die Verschiebung der überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 1 Nr. 2061 und 2062 sowie die Änderung der Festsetzung von zwei- in dreigeschossige Bebauung mit einer max. Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen, wobei bestimmt wird, dass das 3. Geschoss ausschließlich als Dachgeschoss ausgeführt werden darf (Änderungsbereich 2); y die erforderliche Festsetzung Erschließungsstraße/Verkehrsfläche zur Gewerbegrundstücke im Änderungsbereich 1; einer Erschließung kleinteiligen inneren der vorhandenen y die ausbaubedingte Verschiebung des südwestlich der Hauptachse der Adolf-SilverbergStraße gelegenen Wendehammers zur inneren Erschließung der Grundstücke (Änderungsbereich 3); insbesondere auch zum Erhalt des sich innerhalb dieses Bereiches befindliches Baumes. Auf der Grundlage dieses eingeleiteten vereinfachten Bauleitverfahrens wurden die entsprechenden Baumaßnahmen seinerzeit eingeleitet, genehmigt und fertiggestellt. Diese ordnungsgemäß durchgeführten Maßnahmen sollen nun planungsrechtlich nachgeführt werden. 1 . 4 Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Da dieses Vorhaben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Innenbereiches dient und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll die Abwicklung in Anwendung des § 13 BauGB vereinfachtes Verfahren-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Im übrigen sind die verwendeten gesetzlichen Grundlagen der Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 2 . 1 Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung betrifft im wesentlichen die Flächen der Gemarkung Bedburg, Flur 1, Flurstücke 509, 1591, 1675 -teilw.-,1697, 1716, 1719, 1736, 1737, 1800, 1801, 2028, 2047, 2050, 2051, 2052, 2053, 2054, 2061, 2062 und 2089. WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 Der Plangeltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Im Norden: Im Osten: durch die Grundstücke der Gemarkung Bedburg, Flur 1, Nrn. 1536, 1539, 1672 und 1673. durch den Hauptverlauf der „Adolf-Silverberg-Straße“. Im Süden: durch die Straße „Leitweg“. Im Westen: durch den Hauptverlauf der „Eichendorffstraße“. Zur Plangebietsabgrenzung wird im übrigen auf den angehängten Übersichtsplan verwiesen. 2 . 2 Bestand / Umgebung des Plangeltungsbereiches Der Plangeltungsbereich stellt sich im Änderungsbereich 1 und 3 als bereits genutztes Gewerbegebiet mit den hierfür typischen Baukörpern und überplanten Freiflächen dar. Die nunmehr angestrebten Änderungen betreffen insgesamt drei einzelnen Teilbereiche. Im Änderungsbereich 2 handelt es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, welches von umliegender Wohnhausbebauung (Ein- und Mehrfamilienhäuser) eingefasst wird und mittels eines Privatweges erschlossen ist. Dieses Grundstück ist mittlerweile geteilt und mit zwei Doppelhaushälften im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit bebaut worden. Hierdurch konnte ressourcenschonend eine innerörtliche Freifläche aktiviert und durch entsprechende Bebauung und Flächenausnutzung in das Ortsbild einfügt werden. Entlang der westlichen Grenze verläuft in Nord-Südrichtung die Hauptachse der voll ausgebauten „Eichendorffstraße“ mit überwiegender Einfamilienhausbebauung im Stile der 60er Jahre. Ebenso verläuft entlang der östlichen Grenze die Hauptachse der „AdolfSilverberg-Straße“ mit gemischter Bebauung. An der südlichen Grenze verläuft die Straße „Leitweg“ mit ebenfalls überwiegender Einfamilienhausbebauung. Der rechtsgültige Bebauungsplan 43/Bedburg weist den Änderungsbereich 2 als WA Allgemeines Wohngebiet- und den restlichen Plangeltungsbereich (Änderungsbereich 1 und 3) als GE -Gewerbegebiet- aus. Der mit WA ausgewiesene Teilbereich ist mit Ein- und Mehrfamilienhausbebauung, überwiegend im Stile der 60er Jahre geprägt. Auf den mit GE ausgewiesene Bereich findet man Lagerhallen, Betriebsstätten, Bürogebäude und sonstige für ein Gewerbegebiet typische zulässige Nutzungen und Bebauungen. BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG 3 . 1 Planungsrechtliche Situation Der durch den Rat der Stadt Bedburg beschlossene Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg stellt Planungsrecht seit dem 27. Januar 1998 dar. Mit Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 06. Juli 2004 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 13 BauGB gefasst. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 (2. Halbsatz) BauGB durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises am 03.07.2007 mit Frist zur Stellungnahme vom 10.07.2007 bis zum 10.08.2007 fortgeführt. Gleichwohl gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird, wurden die umweltrechtlichen Belange in sofern, wie es eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung gebietet, berücksichtigt und in der Planung mit WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 einbezogen. Dies wird nicht nur durch die angesprochene Verlegung des Wendehammers zur Baumbestandserhaltung besonders deutlich. Aufgrund dieses Aufstellungsbeschlusses und der durch die Ursprungsfassung bereits möglichen Flächeninanspruchnahme wurden die einzelnen Vorhaben bereits fertiggestellt, die nunmehr nachrichtlich, teilw. ausbaubedingt, planungsrechtlich abzusichern sind. Durch die 1. vereinfache Änderung des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und keine schützenwerten oder ökologisch wertvollen Flächen in Anspruch genommen. Eine grundsätzliche Bebauung, wie bereits erfolgt, war bereits mit der o.g. Ursprungsfassung möglich. Mit dieser Änderung werden lediglich 3 einzelne Teilbereiche des Plangeltungsbereiches nachrichtlich überplant. Hierdurch erfolgt eine dem Bedarf angepasste Bereitstellung von kleineren Gewerbegrundstücken, sowie Integration eines zu erhaltenden Baumes in eine Verkehrsfläche und eine Verschiebung einer überbaubaren Fläche im Bereich der Eichendorffstraße zur städtebaulichen geordneten Wohnhausbebauung und besseren Grundstücksausnutzung. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN 4 . 1 Änderung der Planzeichnung Zur avisierten Änderung der Planung wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg festgesetzte überbaubare Fläche in einem Teilbereich der Eichendorffstraße unwesentlich in nördliche Richtung verschoben. Von dem im Plangeltungsbereich westlich gelegenen Wendehammer ausgehend, wird durch die Festesetzung einer nordwestlich führenden Straßenverkehrsfläche mit Wendehammerausbau die innere Erschließung der neu zugeschnittenen Grundstücke gesichert. Der östliche Wendehammer wird im Gegensatz zu seiner Ursprungsfestsetzung baubedingt leicht in südlicher Richtung verschoben. Die gesamten Maßnahmen stehen in Einklang mit einer städtebaulich geordneten und nachhaltigen Entwicklung. Die im rechtskräftige Bebauungsplan festgesetzte Gebietsausweisung wird nicht berührt. 4 . 2 Textliche Festsetzungen Gem. § 9 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen: Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 4, 6 und § 8 BauNVO) Das Plangebiet ist im Bereich der Eichendorffstraße -Änderungsbereich 2- als WA (Allgemeines Wohngebiet) nach § 4 BauNVO, im äußersten Südosten des Plangeltungsbereiches MI (Mischgebiet) nach § 6 BauNVO und der übrige Bereich -Änderungsbereiche 1 und 3- als GE (Gewerbegebiet) gleichbleibend festgesetzt. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 – 20 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Teilbereichs der Adolf-SilverbergStraße gem. der rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg übernommen und durch WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und durch die eine maximale Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Im weiteren Geltungsbereich des Teilbereichs der Eichendorffstraße wird außer der maximalen Höhe der baulichen Anlagen neben der Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und eine Begrenzung der Geschossflächenanzahl (GFZ) festgesetzt. Ferner wird bestimmt, dass das 3. Geschoss zulässigerweise nur als Dachgeschoss ausgebaut werden kann. Im äußeren südöstlichen Plangeltungsbereich wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dieser Bereich bleibt von einer Änderung unberührt. Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 (Änderungsbereich 2) und 0,8 (Änderungsbereiche 1 und 3) (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 BauNVO) Die GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind und überbaut werden dürfen. Diese Verhältniszahl berechnet sich aus überbauter Grundstücksfläche / Fläche des Baugrundstücks. Dabei ist nach § 19 Abs. 3 BauNVO “... die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt ...”. Die GRZ (Grundflächenzahl) umfasst weiterhin die durch bauliche Anlagen entsprechend § 2 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) überdeckte Fläche. Dabei sind nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche “... die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14, 3. Baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen ...” Geschossflächenzahl (GFZ) 0,8 (Änderungsbereich 2) (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BauNVO) Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Zahl der Vollgeschosse II, III und IV (§ 20 Abs. 1 BauNVO) In Anpassung an den Charakter der Umgebungsbebauung und einer homogenen Bauweise wird die Zahl der Vollgeschosse im Änderungsbereich 2 mit 3 Vollgeschossen festgesetzt. Hierbei ist das 3. Vollgeschoss nur als Dachgeschoss auszubauen. Ohne weitere Bodenversiegelung kann hier in Anlehnung an den Bedarf für den sozialen Wohnungsbau Wohnraum geschaffen werden. Wertvolle Freiraumflächen werden entsprechend nicht in Anspruch genommen. Im Änderungsbereich 1 und 3 werden die bisherigen Festsetzungen übernommen. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO) Im Änderungsbereich 2 des Plangeltungsbereiches des Bebauungsplanes werden die überbaubaren Grundstücksflächen mit Baugrenzen durch nördliche Verschiebung für die Grundstücke Gemarkung Bedburg, Flur 1, Flurstück 2061 und 2062 neu festgesetzt. Eine zusätzliche Ausweisung von überbaubaren Flächen erfolgt nicht. Grundstückszufahrten Innerhalb der festgesetzten Grünfläche entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptachse der „Adolf-Silverberg-Straße“ ist je Grundstück jeweils eine Zufahrt mit einer WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 max. Durchfahrtsbreite von 5 m und eine Zuwegung mit max. 3 m Durchgangsbreite zulässig. Bodenverhältnisse im Plangebiet Das Plangebiet liegt im Bereich braunkohlebedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung. Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5104, weißt für einen Teil des Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 des Baugesetzbuches als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, gekennzeichnet. Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ hingewiesen. Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Das Plangebiet wird daher in der Planzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Ziffer 1 des Baugesetzbuches gekennzeichnet. Bei Näherungen von Bepflanzungen an unterirdischer Versorgungsleitungen ist die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind evtl. nötige Schutzmaßnahmen mit der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH abzustimmen. Im übrigen ist darauf zu achten, das Versorgungsleitungstrassen möglichst frei von Baum- und Strauchwerk zu halten sind. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN / SONSTIGE PLANUNGSBELANGE 4 . 3 Natur und Landschaftspflege Mit der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg sind keine Eingriffe in den Naturhaushalt verbunden. Es handelt sich um innerörtliche Freiflächen, deren bauliche Entwicklung im Zuge der Nachverdichtung gleichzeitig eine Schonung des Freiraums durch Nichtinanspruchnahme von anderen ökologisch und landschaftspflegerisch wertvollen Flächen führt. Diese Bauleitplanung steht im Einklang mit einer geordneten baulichen Entwicklung und Stärkung des Innenbereiches sowie einer geordneten Entwicklung des Gewerbegebietes „Adolf-Silverberg“, ehemals „RLB-Gelände. Ein wesentlicher oder nachhaltiger Eingriff in die Natur und Landschaft ist allein deshalb nicht gegeben, da eine bauliche Inanspruchnahme des Planbereiches bereits durch den gültigen Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg möglich ist. Durch die Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg können Flächen im Innenbereich ressourcenschonend beansprucht werden und gleichzeitig wird im Rahmen des Änderungsbereiches 2 eine signifikante Steigerung der Wohnqualität erzielt. Darüber hinaus können die durch den planerisch neu festgesetzten Wendehammer erschlossenen Grundstücke im Änderungsbereich 1 dem örtlich weiter anhaltenden Bedarf an Gewerbegrundstücken zugeführt und endogene Gewerbeflächenpotenziale Gewerbeflächenpotenziale ausgeschöpft werden. Die ökologische Empfindlichkeit des Plangebietes wird aufgrund der bereits getroffenen Gebietsausweisung und der Eigenart der vorgesehenen Änderungen als unbedeutend bewertet. Weder seltene noch gefährdete Biotypen sind vorzufinden. Vielfalt und Naturnähe des Plangebietes können ebenfalls nicht bestätigt werden. Hinweise auf prioritäre oder schützenswerte Lebensräume und Arten gemäß der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 FFH-Lebensräume (die ggbf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung nicht vor. Ortsbild Bei der Bewertung des Ortsbildes sind zwei wesentliche Bereiche zu unterscheiden. Im Änderungsbereich 2 findet man einen geschlossenen Siedlungsbereich mit überwiegend für die 50er und 60er Jahre typischer Wohnbebauung. Die hier neu errichteten zwei Doppelhaushälften füllen die maßgebliche innerliche Baulücke auf und fügen sich unter Berücksichtigung der umliegenden Wohnbebauung harmonisch in das Ortsbild ein. Mit den o.g. geplanten Festsetzungen für die Änderungsbereiche 1 und 3 wird konsequent der Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg dem aktuellen Zeitgeist und Bedürfnissen sowie den baubedingten Verhältnissen und Anforderungen angepasst. Die planerischen Festsetzung haben somit nachrichtlichen Charakter. Das sich die Planungen nahtlos in das bestehende gewerblich geprägte Ortsbild einfügen wird nicht alleine deshalb schon deutlich, dass die geplanten Änderungen in den Bereichen 1 und 3 - Adolf-Silverberg-Straße - die bereits getroffenen Festsetzungen nicht abändern und die für das Gebiet charakteristische Bebauung weiterhin erhalten. Diese Planung dient einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des gesamten Plangeltungsbereiches und rechtlichen Absicherung der zielgeführten Vorhaben. Die Planung der einzelnen Änderungsbereiche mit ihrer jeweils typischen Bebauung orientiert sich an den Gegebenheiten der näheren Umgebung und berücksichtigt dabei auch das Gesamterscheinungsbild. Verkehr / Erschließung Die Erschließung wird im Änderungsbereich 2 durch einen privaten Stichweg, der an die Hauptachse der „Eichendorffstraße“ führt, erschlossen. Die Erschließung der inneren Grundstücke im Änderungsbereich 1 werden durch den planerisch neu festgesetzten Stichweg mit Wendehammerausbau sichergestellt. Eine wesentliche Änderung der durch den Wendehammer im Änderungsbereich 3 erschlossenen Grundstücke erfolgt nicht, da dieser lediglich in Südrichtung ausbaubedingt leicht verschoben wird. Aufgrund der beschränkten Anzahl von lediglich zwei Grundstücken und der zulässigen sich einfügenden Bebauung im Änderungsbereich 2 sowie des Merkmals einer nicht öffentlichen „Anliegerstraße“ ist mit Beeinträchtigungen der Verkehrsfunktion für umliegende Straßen nicht zu befürchten. Die erforderlichen Stellplätze sind im Rahmen der Bebauung auf den einzelnen Grundstücken herzustellen Eine Änderung der bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg getroffenen Gebietsausweisung ist entbehrlich. Die Planungen entsprechenden gänzlich dem näheren Umgebungscharakter. Im gesamten Plangeltungsbereich wird die Abwasserbeseitigung durch ein Mischwasserkanalsystem geregelt. Die Erschließung ist zum einen im Änderungsbereich 2 durch das bereits vorhandene Mischwasserkanalsystem des von der „Eichendorffstraße“ WP7-943/2007 Begründung Anlage zur Vorlage WP7-943/2007 abgehenden Privatweges und zum anderen im Änderungsbereich 3 durch das dortige Mischwasserkanalsystem der Adolf-Silverberg-Straße sichergestellt. Im Änderungsbereich 1 ist die Abwasserbeseitigung durch das nunmehr planerisch verschobene, sich der tatsächlichen Bebauung angepassten, Mischwasserkanalsystem sichergestellt. Sonstige Planungsbelange Nach jetzigem Kenntnisstand sind sonstige Planungsbelange durch diese Bebauungsplanänderung nicht betroffen. 4 . 4 Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. HINWEISE Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2. Die DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastenannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“ ist zu beachten.