Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-915/2007
Anlage zur Vorlage WP7-915/2007
Einzelheiten zur Durchführung des Bürgerreferendums
Anwendung der Satzung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat zu entscheiden, ob und wenn ja, inwieweit die Satzung für die
Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Bedburg analoge Anwendung auf die
Organisation des Bürgerreferendums finden soll. Die Satzung war bereits der zuvor
genannten Sitzungsvorlage WP7-906/2007 zu Tagesordnungspunkt 3 der Sitzung am
31.05.2007 als Anlage beigefügt.
Wahltag:
Der Tag der Abstimmung wird gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung durch den Rat festgelegt. Rein
informatorisch wird auf die Ferienzeiten (Sommerferien: 21.06.2007 – 03.08.2007;
Herbstferien: 24.09.2007 – 05.10.2007) hingewiesen. Gewünscht ist laut Antrag der SPDFraktion ein Wahltag im September.
Briefwahlvorstand:
Entgegen der Festlegung in § 13 Abs. 1 der Satzung schlägt die Verwaltung vor, im
Abstimmungsgebiet zwei Vorstände für die Stimmabgabe per Brief zu berufen.
Fragestellung:
Verwiesen wird hier – auch unter Bezugnahme auf die entsprechende
Presseberichterstattung – nochmals auf die rechtlichen Stellungnahmen des
Innenministeriums Nordrhein-Westfalen sowie des nordhrein-westfälischen Städteund Gemeindebundes (siehe WP7-906/2007), wonach auch mehrstufige
Fragestellungen möglich sind. Der Kommentar zur Gemeindeordnung NRW (GO)
von Held, Becker, Decker, Kirchhof, Krämer, Wansleben formuliert ebenfalls wie
folgt:
„...Die Formulierung in § 26 stellt in Absatz 1 klar, dass ein Bürgerbegehren sich auf
eine einzige Angelegenheit zu beziehen hat, also eine Vermischung mehrerer
Angelegenheiten in einem Begehren nicht möglich ist. Das erscheint sinnvoll, damit
bei Abstimmungen der Bürger der ‚Tagesordnungspunkt’, um den es geht, von
vornherein klar ist. Dies schließt aber nicht aus, zu einer Angelegenheit mehrere
Fragen zur Entscheidung zu bringen, die in einem entsprechenden
Sinnzusammenhang stehen. .... Soweit zum Beispiel ein Ratsbeschluss durch
Bürgerentscheid aufgehoben werden soll, dürfte in der Regel das Bürgerbegehren
auch Ausführungen zu der Frage enthalten, welche alternative Vorstellung
verwirklicht werden soll. Eine solche Verknüpfung ist – weil die gleiche
Angelegenheit betroffen ist – zulässig...“
Bindungswirkung des freiwilligen Ratsbürgerentscheides:
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Bürgerreferendum aus Rechtsgründen nicht
unmittelbar die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat. Aus diesem Grunde schlägt die
Verwaltung vor, der Rat möge wie unter Alternative A, Ziffer 3 des Beschlussvorschlages
formuliert beschließen, sofern eine Absichtserklärung getroffen werden soll.
Informationsblatt:
An dieser Stelle wird auf § 8 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
hingewiesen, wonach den Abstimmungsberechtigten mit der Benachrichtigung über die
Abstimmung ein Informationsblatt zugehen soll. Da das mit dieser Sitzungsvorlage
thematisierte Bürgerreferendum nicht aus einem regulären Bürgerbegehren resultiert, ist
hinsichtlich der Gestaltung des Informationsblattes durch den Rat folgende Frage zu
entscheiden:
WP7-915/2007
Anlage zur Vorlage WP7-915/2007
- Soll den Vertretungsberechtigten des als unzulässig erklärten Bürgerbegehrens „Stopp der
Verschwendung von Steuergeldern“ die Möglichkeit eingeräumt werden, eine sachliche
Begründung zur Thematik auf dem Informationsblatt abgeben zu können.
Da die im Rat vertretenen Fraktionen die Gelegenheit erhalten sollen, ihre
Stimmempfehlung einschließlich einer kurzen sachlichen Begründung hierzu
schriftlich darzulegen, stellt sich die Frage, wie lang diese Texte maximal sein dürfen.
Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung sollen sich die Beteiligten auf eine Obergrenze für die
Länge der Texte, zum Beispiel auf maximal eine Din-A-4-Seite, und eine
angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte verständigen. Laut Satzung sind
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters
auf deren Wunsch ebenfalls wiederzugeben.
Alternativ bietet sich für den Fall, dass einheitliche Stimmempfehlungen durch die Fraktionen
aufgrund unterschiedlicher persönlicher Ansichten der einzelnen Fraktionsmitglieder nicht
möglich sein sollten, an, für jede auf dem Stimmzettel genannte Alternative eine
Stellungnahme zu verfassen; die einzelnen Ratsmitglieder erhalten sodann Gelegenheit,
ihren Namen sowie ihre Fraktionszugehörigkeit unter die von ihnen unterstützte
Stellungnahme zu setzen. Die Stimmempfehlung des Bürgermeisters ist auf dessen Wunsch
ebenfalls gesondert wiederzugeben. Die Wiedergabe von Sondervoten einzelner
Ratsmitglieder erübrigt sich bei dieser Vorgehensweise.
Darüber hinaus wird das Informationsblatt eine Unterrichtung über den Ablauf der
Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
enthalten.
Kosten
Die Kosten für die Durchführung einer Kommunalwahl betragen schätzungsweise ca.
30.000 Euro. Für die Durchführung des Bürgerreferendums wird aufgrund fehlender
Vergleichswerte mit Kosten in ähnlicher Höhe kalkuliert. Aufgrund der Erstellung
sowie des Versandes des zuvor angesprochenen Informationsblattes können sich im
Vergleich zur Kommunalwahl gegebenenfalls Mehrkosten ergeben. Mittel hierfür sind
im Haushaltsbuch 2007 nicht veranschlagt.