Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-915/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-915/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-915/2007)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

WP7-915/2007 Anlage zur Vorlage WP7-915/2007 Einzelheiten zur Durchführung des Bürgerreferendums Anwendung der Satzung: Der Rat der Stadt Bedburg hat zu entscheiden, ob und wenn ja, inwieweit die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Bedburg analoge Anwendung auf die Organisation des Bürgerreferendums finden soll. Die Satzung war bereits der zuvor genannten Sitzungsvorlage WP7-906/2007 zu Tagesordnungspunkt 3 der Sitzung am 31.05.2007 als Anlage beigefügt. Wahltag: Der Tag der Abstimmung wird gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung durch den Rat festgelegt. Rein informatorisch wird auf die Ferienzeiten (Sommerferien: 21.06.2007 – 03.08.2007; Herbstferien: 24.09.2007 – 05.10.2007) hingewiesen. Gewünscht ist laut Antrag der SPDFraktion ein Wahltag im September. Briefwahlvorstand: Entgegen der Festlegung in § 13 Abs. 1 der Satzung schlägt die Verwaltung vor, im Abstimmungsgebiet zwei Vorstände für die Stimmabgabe per Brief zu berufen. Fragestellung: Verwiesen wird hier – auch unter Bezugnahme auf die entsprechende Presseberichterstattung – nochmals auf die rechtlichen Stellungnahmen des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen sowie des nordhrein-westfälischen Städteund Gemeindebundes (siehe WP7-906/2007), wonach auch mehrstufige Fragestellungen möglich sind. Der Kommentar zur Gemeindeordnung NRW (GO) von Held, Becker, Decker, Kirchhof, Krämer, Wansleben formuliert ebenfalls wie folgt: „...Die Formulierung in § 26 stellt in Absatz 1 klar, dass ein Bürgerbegehren sich auf eine einzige Angelegenheit zu beziehen hat, also eine Vermischung mehrerer Angelegenheiten in einem Begehren nicht möglich ist. Das erscheint sinnvoll, damit bei Abstimmungen der Bürger der ‚Tagesordnungspunkt’, um den es geht, von vornherein klar ist. Dies schließt aber nicht aus, zu einer Angelegenheit mehrere Fragen zur Entscheidung zu bringen, die in einem entsprechenden Sinnzusammenhang stehen. .... Soweit zum Beispiel ein Ratsbeschluss durch Bürgerentscheid aufgehoben werden soll, dürfte in der Regel das Bürgerbegehren auch Ausführungen zu der Frage enthalten, welche alternative Vorstellung verwirklicht werden soll. Eine solche Verknüpfung ist – weil die gleiche Angelegenheit betroffen ist – zulässig...“ Bindungswirkung des freiwilligen Ratsbürgerentscheides: Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Bürgerreferendum aus Rechtsgründen nicht unmittelbar die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat. Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, der Rat möge wie unter Alternative A, Ziffer 3 des Beschlussvorschlages formuliert beschließen, sofern eine Absichtserklärung getroffen werden soll. Informationsblatt: An dieser Stelle wird auf § 8 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden hingewiesen, wonach den Abstimmungsberechtigten mit der Benachrichtigung über die Abstimmung ein Informationsblatt zugehen soll. Da das mit dieser Sitzungsvorlage thematisierte Bürgerreferendum nicht aus einem regulären Bürgerbegehren resultiert, ist hinsichtlich der Gestaltung des Informationsblattes durch den Rat folgende Frage zu entscheiden: WP7-915/2007 Anlage zur Vorlage WP7-915/2007 - Soll den Vertretungsberechtigten des als unzulässig erklärten Bürgerbegehrens „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ die Möglichkeit eingeräumt werden, eine sachliche Begründung zur Thematik auf dem Informationsblatt abgeben zu können. Da die im Rat vertretenen Fraktionen die Gelegenheit erhalten sollen, ihre Stimmempfehlung einschließlich einer kurzen sachlichen Begründung hierzu schriftlich darzulegen, stellt sich die Frage, wie lang diese Texte maximal sein dürfen. Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung sollen sich die Beteiligten auf eine Obergrenze für die Länge der Texte, zum Beispiel auf maximal eine Din-A-4-Seite, und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte verständigen. Laut Satzung sind Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters auf deren Wunsch ebenfalls wiederzugeben. Alternativ bietet sich für den Fall, dass einheitliche Stimmempfehlungen durch die Fraktionen aufgrund unterschiedlicher persönlicher Ansichten der einzelnen Fraktionsmitglieder nicht möglich sein sollten, an, für jede auf dem Stimmzettel genannte Alternative eine Stellungnahme zu verfassen; die einzelnen Ratsmitglieder erhalten sodann Gelegenheit, ihren Namen sowie ihre Fraktionszugehörigkeit unter die von ihnen unterstützte Stellungnahme zu setzen. Die Stimmempfehlung des Bürgermeisters ist auf dessen Wunsch ebenfalls gesondert wiederzugeben. Die Wiedergabe von Sondervoten einzelner Ratsmitglieder erübrigt sich bei dieser Vorgehensweise. Darüber hinaus wird das Informationsblatt eine Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief enthalten. Kosten Die Kosten für die Durchführung einer Kommunalwahl betragen schätzungsweise ca. 30.000 Euro. Für die Durchführung des Bürgerreferendums wird aufgrund fehlender Vergleichswerte mit Kosten in ähnlicher Höhe kalkuliert. Aufgrund der Erstellung sowie des Versandes des zuvor angesprochenen Informationsblattes können sich im Vergleich zur Kommunalwahl gegebenenfalls Mehrkosten ergeben. Mittel hierfür sind im Haushaltsbuch 2007 nicht veranschlagt.