Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-813/2007 2.
Ergänzung
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Rat der Stadt Bedburg
27.03.2007
Original
Rat der Stadt Bedburg
27.03.2007
1. Ergänzung
Rat der Stadt Bedburg
12.06.2007
2. Ergänzung
Betreff:
Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“
hier: Beschluss über den Widerspruch der Initiatoren vom 05.05.2007
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Widerspruch der Initiatoren des
Bürgerbegehrens „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ vom 05.05.2007, hier
eingegangen am 07.05.2007, gegen den Beschluss über die Feststellung der
Unzulässigkeit des vorgenannten Bürgerbegehrens durch den Rat vom 27.03.2007
aufgrund der unveränderten Sach- und Rechtslage als zulässig, aber unbegründet
zurückzuweisen und den als Entwurf beigefügten Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Am 16.03.2007 haben die vertretungsberechtigten Personen im Sinne von § 26 Abs. 2
Gemeindeordnung NRW (GO) das Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von
Steuergeldern“ eingereicht. In seiner Sitzung vom 27.03.2007 hat der Rat der Stadt
Bedburg mit Mehrheit festgestellt, dass das zuvor genannte Bürgerbegehren insbesondere
aufgrund Fristablaufes nach § 26 Abs. 3 GO sowie wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5
GO unzulässig ist.
Mit Bescheid vom 10.04.2007 (siehe Anlage) ist diese Beschlussfassung den Initiatoren
des Bürgerbegehrens bekannt gegeben worden. Diese haben wiederum mit Schreiben
vom 05.05.2007 (siehe Anlage) hiergegen form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Die Widerspruchsbegründung ist mit Schreiben vom 28.05.2007, eingegangen am
30.05.2007 (siehe Anlage), nachgereicht worden. Das durch die Initiatoren thematisierte
Rechtsgutachten des Herrn Dr. Peter Neumann, Dresden, welches die Zulässigkeit des
oben genannten Bürgerbegehrens attestieren soll, wurde allerdings weiterhin nicht zur
Prüfung vorgelegt.
Da sich die Sach- und Rechtslage nach einer nochmaligen Überprüfung der Angelegenheit
aus Sicht der Verwaltung unverändert darstellt, ist der Widerspruch zwar formell zulässig,
aber materiell unbegründet und deshalb durch den Rat der Stadt Bedburg
zurückzuweisen. Ein Entwurf des Widerspruchsbescheides ist als Anlage beigefügt. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, durch Beschluss des Rates vor
einer abschließenden Entscheidung die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises um eine
kollegiale nochmalige rechtliche Prüfung des Sachverhaltes zu bitten.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 06.06.2007
-----------------gez.-------------Koehl
----------------gez.--------------Brabender-Lipej
---------------gez.---------------Koerdt
Stv. Leiter Ratsbüro
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister