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Beschlussvorlage (Bürgerbegehren Stopp der Verschwendung von Steuergeldern hier: Beschluss über den Widerspruch der Initiatoren vom 05.05.2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bürgerbegehren Stopp der Verschwendung von Steuergeldern
hier: Beschluss über den Widerspruch der Initiatoren vom 05.05.2007) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren Stopp der Verschwendung von Steuergeldern
hier: Beschluss über den Widerspruch der Initiatoren vom 05.05.2007)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-813/2007 2. Ergänzung Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Rat der Stadt Bedburg 27.03.2007 Original Rat der Stadt Bedburg 27.03.2007 1. Ergänzung Rat der Stadt Bedburg 12.06.2007 2. Ergänzung Betreff: Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ hier: Beschluss über den Widerspruch der Initiatoren vom 05.05.2007 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Widerspruch der Initiatoren des Bürgerbegehrens „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ vom 05.05.2007, hier eingegangen am 07.05.2007, gegen den Beschluss über die Feststellung der Unzulässigkeit des vorgenannten Bürgerbegehrens durch den Rat vom 27.03.2007 aufgrund der unveränderten Sach- und Rechtslage als zulässig, aber unbegründet zurückzuweisen und den als Entwurf beigefügten Widerspruchsbescheid zu erlassen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Am 16.03.2007 haben die vertretungsberechtigten Personen im Sinne von § 26 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO) das Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ eingereicht. In seiner Sitzung vom 27.03.2007 hat der Rat der Stadt Bedburg mit Mehrheit festgestellt, dass das zuvor genannte Bürgerbegehren insbesondere aufgrund Fristablaufes nach § 26 Abs. 3 GO sowie wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 GO unzulässig ist. Mit Bescheid vom 10.04.2007 (siehe Anlage) ist diese Beschlussfassung den Initiatoren des Bürgerbegehrens bekannt gegeben worden. Diese haben wiederum mit Schreiben vom 05.05.2007 (siehe Anlage) hiergegen form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsbegründung ist mit Schreiben vom 28.05.2007, eingegangen am 30.05.2007 (siehe Anlage), nachgereicht worden. Das durch die Initiatoren thematisierte Rechtsgutachten des Herrn Dr. Peter Neumann, Dresden, welches die Zulässigkeit des oben genannten Bürgerbegehrens attestieren soll, wurde allerdings weiterhin nicht zur Prüfung vorgelegt. Da sich die Sach- und Rechtslage nach einer nochmaligen Überprüfung der Angelegenheit aus Sicht der Verwaltung unverändert darstellt, ist der Widerspruch zwar formell zulässig, aber materiell unbegründet und deshalb durch den Rat der Stadt Bedburg zurückzuweisen. Ein Entwurf des Widerspruchsbescheides ist als Anlage beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, durch Beschluss des Rates vor einer abschließenden Entscheidung die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises um eine kollegiale nochmalige rechtliche Prüfung des Sachverhaltes zu bitten. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 06.06.2007 -----------------gez.-------------Koehl ----------------gez.--------------Brabender-Lipej ---------------gez.---------------Koerdt Stv. Leiter Ratsbüro Leiterin Ratsbüro Bürgermeister