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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
44 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung STADT BEDBURG DER BÜRGERMEISTER Rathaus Kaster * Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg * Zentrale (02272) 4020 Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg 1. Schreiben an / per PZU: Franz Peter Schiffer, Am Tiergarten 28 Rolf Hortsmann, Schützendelle 88 Wilma Brings, Talstraße 61 Auskunft erteilt: Zimmer: Durchwahl: ¬ Telefax: E-Mail: Herr Koerdt 101 (02272) 402 114 (02272) 402 851 g.koerdt@bedburg.de 50181 Bedburg Mein Zeichen: Ihr Zeichen: Datum: 10. April 2007 ab: per Zustellungsurkunde am 16.04.2007 _ Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ gemäß § 26 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Sehr geehrte/r Frau/Herr .............., am 16.03.2007 haben Sie als eine/r der Initiatoren das oben genannte Bürgerbegehren einschließlich der dazugehörigen Unterschriftenlisten mit der Bitte überreicht, es dem Rat der Stadt Bedburg zur Entscheidung über dessen Zulässigkeit vorzulegen. Zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ausschließlich der Rat berufen und zuständig. Dieser hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.03.2007 mit Mehrheit folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat der Stadt Bedburg stellt unter Verweis auf das Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz und Johlen vom 20.03.2007 gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW fest, dass das am 16.03.2007 eingereichte Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ insbesondere aufgrund Fristablaufes nach § 26 Abs. 3 GO NRW sowie wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig ist. Das Gutachten ist Bestandteil der Niederschrift und als Anlage 1 beigefügt.“ . Die Gründe für die Unzulässigkeit stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Das Bürgerbegehren ist auf Grund seines kassatorischen Charakters nach § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW verfristet. Das Bürgerbegehren ist gegen den Erwerb der Immobilie „Toom-Markt“ gerichtet. Es richtet sich damit bei verständiger Würdigung gegen den Beschluss des Rates vom 12.09.2006. Der Rat hat in dem Beschluss im Sinne eines sachlichen WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Regelungsprogramms den Erwerb der Immobilie beschlossen. Mit dem Bürgerbegehren wird somit ein gegenüber dem Ratsbeschluss konträres Ziel verfolgt. Inwieweit sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss wendet und damit als kassatorisches Begehren an die Fristenregelungen des § 26 Abs. 3 GO NRW gebunden ist oder eine gemeindliche Willensbildung initiiert, hängt nicht von der terminologischen Einkleidung des Gegenstandes des Bürgerbegehrens ab [vgl. Klenke, NWVBl. 2002, 45 (49)]. Ein Bürgerbegehren wirkt nämlich nicht nur dann kassatorisch, wenn es ausdrücklich auf die Aufhebung eines Ratsbeschlusses gerichtet ist, sondern auch, wenn es eine Beschlussfassung herbeiführen will, die derjenigen des Rates in der Sache zuwiderläuft [vgl. Ritgen, NWVBl. 2003, 87 (89)]. Mit anderen Worten hat ein Bürgerbegehren kassatorischen Charakter, wenn es sich inhaltlich auf einen Ratsbeschluss bezieht und seiner Zielrichtung nach auf eine Korrektur des Beschlusses ausgerichtet ist [vgl. Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 26 Erl. IV.] Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in dem insoweit grundlegenden Urteil vom 28.01.2003 – 15 A 203/02 – ausgeführt: „Das [ ... ] fristgebundene [ ... ] kassatorische Bürgerbegehren unterscheidet sich von dem [ ... ] initiierenden Bürgerbegehren dadurch, dass es notwendigerweise die Beseitigung eines Ratsbeschlusses erfordert, der eine positive sachliche Regelung, also eine über die bloße Ablehnung eines Antrags hinausgehende Regelung enthält. Das ergibt sich aus dem Sinn der Fristgebundenheit. Der Gesetzgeber wollte mit der Fristgebundenheit im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung verhindern, dass ein sachliches Regelungsprogramm des Rates beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann, und damit bewirken, dass es nach den im Gesetz genannten Fristen als sichere Planungsgrundlage dienen kann. [ ... ] Während also initiierende Bürgerbegehren, die den Regelungen von Ratsbeschlüssen nicht widersprechen, gleichsam ein noch unbestelltes Feld bearbeiten und damit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten anstoßen, greifen kassatorische Bürgerbegehren in die auf einem Feld vom Rat getroffenen Regelungen ein, sei es, dass sie sich in dem Aufheben der getroffenen Regelungen erschöpfen, sei es, dass sie die durch Ratsbeschluss getroffenen Regelungen durch andere ersetzen. Für den [ ... ] kassatorischen Charakter eines Bürgerbegehrens kommt es nicht darauf an, ob in ihm Elemente enthalten sind, die bislang nicht Gegenstand von Ratsbeschlüssen waren. Maßgebend ist nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck die Fristgebundenheit kassatorischer Bürgerbegehren allein, ob das Bürgerbegehren bei einer verständigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern will [ ... ]. Unerheblich ist daher insbesondere, ob nach dem Text des Bürgerbegehrens Ratsbeschlüsse ausdrücklich aufgehoben werden sollen.“ Gemessen an diesen Maßstäben hat das vorliegende Bürgerbegehren kassatorischen Charakter. Der Rat hat in dem Beschluss vom 12.09.2006 im Sinne eines sachlichen Regelungsprogramms den Erwerb der Toom-Immobilie vorgesehen. Mit dem Bürgerbegehren wird ein gegenüber dem Ratsbeschluss konträres Ziel verfolgt. Es ist insoweit ohne Einfluss, dass in dem Ratsbeschluss vom 12.09.2006 noch keine vollziehbare Regelung getroffen wurde. Sowohl im Ratsbeschluss vom 12.09.2006 als auch im Bürgerbegehren geht es im Sinne eines Grundsatzbeschlusses um die gemeindliche Willensbildung in Bezug auf den Erwerb der Immobilie (vgl. OVG NRW, Urteil v. 28.01.2003 - 15 A 203/02 -). WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Wegen seines kassatorischen Charakters ist das Bürgerbegehren deshalb an die Fristenregelungen des § 26 Abs. 3 GO NRW gebunden. Nach dieser Regelung muss ein gegen einen keiner Bekanntmachung bedürfenden Ratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht sein. Die Ausschlussfrist ist nach der Beschlussfassung in der Ratssitzung vom 12.09.2006 am 12.12.2006 abgelaufen. Der in der Sache gefasste Ratsbeschluss vom 06.02.2007 zum Vorkaufsrecht ist auf die Verfristung und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ohne Einfluss. Der Ratsbeschluss vom 06.02.2007 vermag keine neue Frist auszulösen. Durch den Beschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts wurde der gemeindliche Wille zum Erwerb der Immobilie bestätigt. Die Bestätigung oder Wiederholung eines vorhergehenden Ratsbeschlusses vermag die Fristen des § 26 Abs. 3 GO NRW jedoch nicht erneut auszulösen [vgl. OVG NRW, Urteil v. 28.01.2003 - 15 A 203/02 -]. Das Bürgerbegehren verstößt gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. Gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Der durch das Bürgerbegehren angestrengte Bürgerentscheid würde – im Ergebnis – den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 / Bedburg, 6. Änderung und den hierin zum Ausdruck kommenden bauplanerischen Vorstellungen der Gemeinde zuwiderlaufen. Der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan weist das mit der Immobilie bebaute Grundstück als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus aus. Der von dem Bürgerbegehren erstrebte Verzicht auf den Erwerb der Immobilie würde in einen offenen Widerspruch zu den in den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Ausdruck gefundenen planerischen Zielen der Gemeinde treten. Die Gemeinde wäre aufgrund eines erfolgreichen Bürgerentscheides gehindert, die in rechtlich verbindlicher Weise durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung zu verwirklichen. Das Bürgerbegehren ist somit auf die Verhinderung der durch den Bebauungsplan Nr. 9 / Bedburg, 6. Änderung, vorgesehenen Nutzung gerichtet. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich das Bürgerbegehren nicht mit der Ausschlussregelung des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW vereinbaren lässt. Diese Auffassung wird zum einen schon gestützt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.09.1999 - 4 K 2843/97 -. Danach ist ein auf die Verhinderung der – in einem Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden – bauplanerischen Vorstellungen der Gemeinde gerichtetes und den Festsetzungen objektiv widersprechendes Bürgerbegehren auch dann nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig, wenn die Verhinderung nicht das einzige Ziel ist und der Bebauungsplan im Bürgerbegehren nicht erwähnt wird. Das Verwaltungsgericht Köln hat hierzu ausgeführt: „Ist ein wesentliches Ziel des Bürgerbegehrens [ ... ] die Verhinderung [eines Vorhabens], dessen [Realisierung] der Aufstellungsbeschluss des Rates [ ... ] gerade ermöglichen soll, so ist es nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig. Hierfür ist ebenso wenig wie für die Anwendung des § 26 Abs. 3 GO NRW erforderlich, dass das Bürgerbegehren unmittelbar oder ausschließlich auf die Änderung des einschlägigen Ratsbeschlusses, hier also auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des in Rede stehenden Bebauungsplanes gerichtet ist. Vielmehr reicht es auch hier aus, dass es sich inhaltlich auf einen bestimmten Ratsbeschluss bzw. Bauleitplan bezieht und dessen Korrektur bzw. eine wesentlich andere WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Lösung eines Problems als vom Rat vorgezeichnet anstrebt, wobei auch hier nicht erforderlich ist, dass der Text des Bürgerbegehrens den in Frage stehenden Ratsbeschluss (Bauleitplan) erwähnt oder gar genau bezeichnet. Nur durch eine solche Beschränkung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren kann gewährleistet werden, dass die Festlegung insbesondere der bauplanerischen Vorstellungen der Gemeinde entsprechend dem in § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW zum Ausdruck gekommenen Willen des Landesgesetzgebers ausschließlich in dem im Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahren erfolgt und divergierende Entscheidungen - hier des Rates, dort eines Bürgerentscheids – vermieden werden. [ ... ].“ In gleiche Richtung weist der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 17.12.2004 - 10 LA 84/04 -. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in dem Beschluss festgestellt, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist, wenn es den Gegenstand eines Bebauungsplanes betrifft. Ein Bürgerbegehren darf sich nicht gegen die Verwirklichung oder Umsetzung eines Bebauungsplanes richten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: „Auch wenn sich [ ... ] das Bürgerbegehren [ ... ] nur gegen die Ausübung der der Stadt zustehenden eigentumsrechtlichen Befugnisse und gegen die möglicherweise damit verbundene Verwirklichung des geplanten Bebauungsplanes richten sollte, ist das Bürgerbegehren [ ... ] unzulässig.“ Gestützt wird die Rechtsauffassung des weiteren durch das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat darin klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Ausschlussregelung des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW auch auf die im Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Bauleitplanung vorgesehenen Instrumentarien angewandt wissen will: „Gegenüber basisdemokratischer Einflussnahme gesperrt sind […] Entscheidungen, die Angelegenheiten betreffen, die der Gesetzgeber selbst wegen ihrer faktischen Auswirkungen auf die Planung benannt und besonderen Regelungen unterworfen hat. […] Zwar unterliegt das Eigentum an Grundstücken nicht selbst der Bauleitplanung. Jedoch machen die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Sicherung der Bauleitplanung wie etwa [ ... ] über ein gemeindliches Vorkaufsrecht für Grundstücke u.a. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 24 ff BauGB) [ ... ] deutlich, dass sowohl die konkreten Eigentumsverhältnisse an überplanten Grundstücken als auch die bei Aufstellung eines Bebauungsplans vorliegende Nutzung der betroffenen Grundstücke für die Realisierbarkeit der Planungsziele und die Umsetzung der bauplanerischen Festsetzungen von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist deshalb ein in die Bauleitplanung einfließender maßgeblicher Gesichtspunkt. Wird diese Frage durch einen dem Bürgerbegehren nachfolgenden Bürgerentscheid festgeschrieben, wird die Planungsmöglichkeit unter Umgehung des formalisierten Planaufstellungsverfahrens beschnitten und damit erheblicher Einfluss auf die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen genommen. Genau dies WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung soll durch den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW verhindert werden.“ Von diesem zuvor genannten Instrumentarium wurde in Umsetzung der Beschlüsse des Rates der Stadt Bedburg vom 12.09.2006 und 24.10.2006 sowie 06.02.2007 durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Gebrauch gemacht. Der durch das Bürgerbegehren angestrengte Bürgerentscheid würde dem zuwiderlaufen. Aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften und der hierzu ergangenen, vorzitierten Rechtsprechung ist eine Unzulässigkeit des vorliegenden Bürgerbegehrens auch auf Grund eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW gegeben. Nach alledem konnte der Rat der Stadt Bedburg keine andere Entscheidung treffen. Er ist hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit auf eine ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- und Ermessensspielraum beschränkt. Hinweis: Allen berechtigten verantwortlichen Mitunterzeichnern des Bürgerbegehrens im Sinne von § 26 Abs. 2 GO NRW wird eine Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die ablehnende Entscheidung des Rates nur die Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Gunnar Koerdt Bürgermeister