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Bedburg
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09.07.09, 02:28
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WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Rathaus Kaster * Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg * Zentrale (02272) 4020
Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173
Bedburg
1. Schreiben an / per PZU:
Franz Peter Schiffer, Am Tiergarten 28
Rolf Hortsmann, Schützendelle 88
Wilma Brings, Talstraße 61
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Durchwahl:
¬ Telefax:
E-Mail:
Herr Koerdt
101
(02272) 402 114
(02272) 402 851
g.koerdt@bedburg.de
50181 Bedburg
Mein Zeichen:
Ihr Zeichen:
Datum:
10. April 2007
ab: per Zustellungsurkunde am 16.04.2007
_
Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ gemäß § 26 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Sehr geehrte/r Frau/Herr ..............,
am 16.03.2007 haben Sie als eine/r der Initiatoren das oben genannte Bürgerbegehren
einschließlich der dazugehörigen Unterschriftenlisten mit der Bitte überreicht, es dem Rat der
Stadt Bedburg zur Entscheidung über dessen Zulässigkeit vorzulegen.
Zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist gemäß § 26 Abs. 6 Satz
1 GO NRW ausschließlich der Rat berufen und zuständig. Dieser hat in seiner
öffentlichen Sitzung vom 27.03.2007 mit Mehrheit folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Bedburg stellt unter Verweis auf das Rechtsgutachten der
Kanzlei Lenz und Johlen vom 20.03.2007 gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW fest,
dass das am 16.03.2007 eingereichte Bürgerbegehren „Stopp der
Verschwendung von Steuergeldern“ insbesondere aufgrund Fristablaufes nach §
26 Abs. 3 GO NRW sowie wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW
unzulässig ist. Das Gutachten ist Bestandteil der Niederschrift und als Anlage 1
beigefügt.“
.
Die Gründe für die Unzulässigkeit stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
Das Bürgerbegehren ist auf Grund seines kassatorischen Charakters nach § 26
Abs. 3 Satz 2 GO NRW verfristet.
Das Bürgerbegehren ist gegen den Erwerb der Immobilie „Toom-Markt“ gerichtet. Es
richtet sich damit bei verständiger Würdigung gegen den Beschluss des Rates vom
12.09.2006. Der Rat hat in dem Beschluss im Sinne eines sachlichen
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Regelungsprogramms den Erwerb der Immobilie beschlossen. Mit dem
Bürgerbegehren wird somit ein gegenüber dem Ratsbeschluss konträres Ziel
verfolgt.
Inwieweit sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss wendet und damit als
kassatorisches Begehren an die Fristenregelungen des § 26 Abs. 3 GO NRW gebunden ist
oder eine gemeindliche Willensbildung initiiert, hängt nicht von der terminologischen
Einkleidung des Gegenstandes des Bürgerbegehrens ab [vgl. Klenke, NWVBl. 2002, 45
(49)]. Ein Bürgerbegehren wirkt nämlich nicht nur dann kassatorisch, wenn es ausdrücklich
auf die Aufhebung eines Ratsbeschlusses gerichtet ist, sondern auch, wenn es eine
Beschlussfassung herbeiführen will, die derjenigen des Rates in der Sache zuwiderläuft [vgl.
Ritgen, NWVBl. 2003, 87 (89)]. Mit anderen Worten hat ein Bürgerbegehren kassatorischen
Charakter, wenn es sich inhaltlich auf einen Ratsbeschluss bezieht und seiner Zielrichtung
nach auf eine Korrektur des Beschlusses ausgerichtet ist [vgl. Rehn / Cronauge,
Gemeindeordnung NRW, § 26 Erl. IV.] Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in dem
insoweit grundlegenden Urteil vom 28.01.2003 – 15 A 203/02 – ausgeführt:
„Das [ ... ] fristgebundene [ ... ] kassatorische Bürgerbegehren unterscheidet sich
von dem [ ... ] initiierenden Bürgerbegehren dadurch, dass es notwendigerweise
die Beseitigung eines Ratsbeschlusses erfordert, der eine positive sachliche
Regelung, also eine über die bloße Ablehnung eines Antrags hinausgehende
Regelung enthält. Das ergibt sich aus dem Sinn der Fristgebundenheit. Der
Gesetzgeber wollte mit der Fristgebundenheit im Interesse der Stabilität und
Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung verhindern, dass ein sachliches
Regelungsprogramm des Rates beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in
Frage gestellt werden kann, und damit bewirken, dass es nach den im Gesetz
genannten Fristen als sichere Planungsgrundlage dienen kann. [ ... ] Während
also initiierende Bürgerbegehren, die den Regelungen von Ratsbeschlüssen
nicht widersprechen, gleichsam ein noch unbestelltes Feld bearbeiten und damit
ausschließlich gemeindliche Aktivitäten anstoßen, greifen kassatorische
Bürgerbegehren in die auf einem Feld vom Rat getroffenen Regelungen ein, sei
es, dass sie sich in dem Aufheben der getroffenen Regelungen erschöpfen, sei
es, dass sie die durch Ratsbeschluss getroffenen Regelungen durch andere
ersetzen. Für den [ ... ] kassatorischen Charakter eines Bürgerbegehrens kommt
es nicht darauf an, ob in ihm Elemente enthalten sind, die bislang nicht
Gegenstand von Ratsbeschlüssen waren. Maßgebend ist nach dem oben
beschriebenen Sinn und Zweck die Fristgebundenheit kassatorischer
Bürgerbegehren allein, ob das Bürgerbegehren bei einer verständigen
Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder
ändern will [ ... ]. Unerheblich ist daher insbesondere, ob nach dem Text des
Bürgerbegehrens Ratsbeschlüsse ausdrücklich aufgehoben werden sollen.“
Gemessen an diesen Maßstäben hat das vorliegende Bürgerbegehren
kassatorischen Charakter. Der Rat hat in dem Beschluss vom 12.09.2006 im Sinne
eines sachlichen Regelungsprogramms den Erwerb der Toom-Immobilie
vorgesehen. Mit dem Bürgerbegehren wird ein gegenüber dem Ratsbeschluss
konträres Ziel verfolgt.
Es ist insoweit ohne Einfluss, dass in dem Ratsbeschluss vom 12.09.2006 noch keine
vollziehbare Regelung getroffen wurde. Sowohl im Ratsbeschluss vom 12.09.2006 als auch
im Bürgerbegehren geht es im Sinne eines Grundsatzbeschlusses um die gemeindliche
Willensbildung in Bezug auf den Erwerb der Immobilie (vgl. OVG NRW, Urteil v. 28.01.2003
- 15 A 203/02 -).
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Wegen seines kassatorischen Charakters ist das Bürgerbegehren deshalb an die
Fristenregelungen des § 26 Abs. 3 GO NRW gebunden.
Nach dieser Regelung muss ein gegen einen keiner Bekanntmachung bedürfenden
Ratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem
Sitzungstag eingereicht sein. Die Ausschlussfrist ist nach der Beschlussfassung in der
Ratssitzung vom 12.09.2006 am 12.12.2006 abgelaufen.
Der in der Sache gefasste Ratsbeschluss vom 06.02.2007 zum Vorkaufsrecht ist auf die
Verfristung und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ohne
Einfluss. Der Ratsbeschluss vom 06.02.2007 vermag keine neue Frist auszulösen. Durch
den Beschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts wurde der gemeindliche Wille zum Erwerb
der Immobilie bestätigt. Die Bestätigung oder Wiederholung eines vorhergehenden
Ratsbeschlusses vermag die Fristen des § 26 Abs. 3 GO NRW jedoch nicht erneut
auszulösen [vgl. OVG NRW, Urteil v. 28.01.2003 - 15 A 203/02 -].
Das Bürgerbegehren verstößt gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW.
Gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung,
Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Der durch das Bürgerbegehren
angestrengte Bürgerentscheid würde – im Ergebnis – den geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 9 / Bedburg, 6. Änderung und den hierin zum Ausdruck kommenden
bauplanerischen Vorstellungen der Gemeinde zuwiderlaufen. Der in der Aufstellung
befindliche Bebauungsplan weist das mit der Immobilie bebaute Grundstück als Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus aus.
Der von dem Bürgerbegehren erstrebte Verzicht auf den Erwerb der Immobilie würde in
einen offenen Widerspruch zu den in den vorgesehenen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Ausdruck gefundenen planerischen Zielen der Gemeinde treten. Die
Gemeinde wäre aufgrund eines erfolgreichen Bürgerentscheides gehindert, die in rechtlich
verbindlicher Weise durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung zu verwirklichen. Das
Bürgerbegehren ist somit auf die Verhinderung der durch den Bebauungsplan Nr. 9 /
Bedburg, 6. Änderung, vorgesehenen Nutzung gerichtet. Vor diesem Hintergrund ist
festzustellen, dass sich das Bürgerbegehren nicht mit der Ausschlussregelung des § 26
Abs. 5 Nr. 6 GO NRW vereinbaren lässt.
Diese Auffassung wird zum einen schon gestützt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts
Köln vom 03.09.1999 - 4 K 2843/97 -. Danach ist ein auf die Verhinderung der – in einem
Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden – bauplanerischen Vorstellungen der Gemeinde
gerichtetes und den Festsetzungen objektiv widersprechendes Bürgerbegehren auch dann
nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig, wenn die Verhinderung nicht das einzige Ziel
ist und der Bebauungsplan im Bürgerbegehren nicht erwähnt wird. Das Verwaltungsgericht
Köln hat hierzu ausgeführt:
„Ist ein wesentliches Ziel des Bürgerbegehrens [ ... ] die Verhinderung
[eines Vorhabens], dessen [Realisierung] der Aufstellungsbeschluss des
Rates [ ... ] gerade ermöglichen soll, so ist es nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO
NRW unzulässig. Hierfür ist ebenso wenig wie für die Anwendung des
§ 26 Abs. 3 GO NRW erforderlich, dass das Bürgerbegehren unmittelbar
oder ausschließlich auf die Änderung des einschlägigen Ratsbeschlusses,
hier also auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des in
Rede stehenden Bebauungsplanes gerichtet ist. Vielmehr reicht es auch
hier aus, dass es sich inhaltlich auf einen bestimmten Ratsbeschluss bzw.
Bauleitplan bezieht und dessen Korrektur bzw. eine wesentlich andere
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Lösung eines Problems als vom Rat vorgezeichnet anstrebt, wobei auch
hier nicht erforderlich ist, dass der Text des Bürgerbegehrens den in
Frage stehenden Ratsbeschluss (Bauleitplan) erwähnt oder gar genau
bezeichnet. Nur durch eine solche Beschränkung der Zulässigkeit von
Bürgerbegehren kann gewährleistet werden, dass die Festlegung
insbesondere der bauplanerischen Vorstellungen der Gemeinde
entsprechend dem in § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW zum Ausdruck
gekommenen Willen des Landesgesetzgebers ausschließlich in dem im
Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahren erfolgt und divergierende
Entscheidungen - hier des Rates, dort eines Bürgerentscheids –
vermieden werden. [ ... ].“
In
gleiche
Richtung
weist
der
Beschluss
des
Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichtes vom 17.12.2004 - 10 LA 84/04 -. Das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht hat in dem Beschluss festgestellt, dass ein Bürgerbegehren
unzulässig ist, wenn es den Gegenstand eines Bebauungsplanes betrifft. Ein
Bürgerbegehren darf sich nicht gegen die Verwirklichung oder Umsetzung eines
Bebauungsplanes richten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat
insoweit ausgeführt:
„Auch wenn sich [ ... ] das Bürgerbegehren [ ... ] nur gegen die Ausübung
der der Stadt zustehenden eigentumsrechtlichen Befugnisse und gegen
die möglicherweise damit verbundene Verwirklichung des geplanten
Bebauungsplanes richten sollte, ist das Bürgerbegehren [ ... ] unzulässig.“
Gestützt wird die Rechtsauffassung des weiteren durch das jüngste Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2007
- 1 K 4143/06 -. Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf hat darin klar zum Ausdruck gebracht, dass es die
Ausschlussregelung des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW auch auf die im Baugesetzbuch
(BauGB) zur Sicherung der Bauleitplanung vorgesehenen Instrumentarien
angewandt wissen will:
„Gegenüber basisdemokratischer Einflussnahme gesperrt sind […]
Entscheidungen, die Angelegenheiten betreffen, die der Gesetzgeber
selbst wegen ihrer faktischen Auswirkungen auf die Planung benannt und
besonderen Regelungen unterworfen hat. […] Zwar unterliegt das
Eigentum an Grundstücken nicht selbst der Bauleitplanung. Jedoch
machen die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Sicherung der
Bauleitplanung wie etwa [ ... ] über ein gemeindliches Vorkaufsrecht für
Grundstücke u.a. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 24 ff
BauGB) [ ... ] deutlich, dass sowohl die konkreten Eigentumsverhältnisse
an überplanten Grundstücken als auch die bei Aufstellung eines
Bebauungsplans vorliegende Nutzung der betroffenen Grundstücke für die
Realisierbarkeit der Planungsziele und die
Umsetzung der
bauplanerischen Festsetzungen von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage
der Eigentumsverhältnisse ist deshalb ein in die Bauleitplanung
einfließender maßgeblicher Gesichtspunkt. Wird diese Frage durch einen
dem Bürgerbegehren nachfolgenden Bürgerentscheid festgeschrieben,
wird die Planungsmöglichkeit unter Umgehung des formalisierten
Planaufstellungsverfahrens beschnitten und damit erheblicher Einfluss auf
die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen genommen. Genau dies
WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
soll durch den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW
verhindert werden.“
Von diesem zuvor genannten Instrumentarium wurde in Umsetzung der Beschlüsse
des Rates der Stadt Bedburg vom 12.09.2006 und 24.10.2006 sowie 06.02.2007
durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Gebrauch
gemacht. Der durch das Bürgerbegehren angestrengte Bürgerentscheid würde dem
zuwiderlaufen.
Aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften und der hierzu ergangenen,
vorzitierten Rechtsprechung ist eine Unzulässigkeit des vorliegenden
Bürgerbegehrens auch auf Grund eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO
NRW gegeben.
Nach alledem konnte der Rat der Stadt Bedburg keine andere Entscheidung treffen. Er ist
hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit auf eine
ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- und Ermessensspielraum
beschränkt.
Hinweis:
Allen berechtigten verantwortlichen Mitunterzeichnern des Bürgerbegehrens im Sinne von §
26 Abs. 2 GO NRW wird eine Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die ablehnende Entscheidung des
Rates nur die Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW
Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Bedburg,
Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden
sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Gunnar Koerdt
Bürgermeister