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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Rathaus Kaster * Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg * Zentrale (02272) 4020
Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173
Bedburg
1. Schreiben an / per PZU:
Franz Peter Schiffer, Am Tiergarten 28
Rolf Hortsmann, Schützendelle 88
Wilma Brings, Talstraße 61
Auskunft erteilt:
Zimmer:
Durchwahl:
¬ Telefax:
E-Mail:
Herr Koerdt
101
(02272) 402 114
(02272) 402 851
g.koerdt@bedburg.de
50181 Bedburg
Mein Zeichen:
Ihr Zeichen:
Datum:
8. Juli 2009
ab:
_
Bürgerbehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“
Widerspruch vom 05.05.2007 gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt
gegebenen Beschluss des Stadtrates vom 27.03.2007
Sehr geehrte Frau Brings,
Sehr geehrter Herr Horstmann,
Sehr geehrter Herr Schiffer,
auf Ihren Widerspruch vom 05.05.2007 gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt
gegebenen Beschluss des Gemeinderates vom 27.03.2007 betreffend Feststellung der
Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ vom
16.03.2007 ergeht nachfolgender
WIDERSPRUCHSBESCHEID
1.)
Ihr Widerspruch vom 05.05.2007 gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt
gegebenen Beschluss des Gemeinderates vom 27.03.2007 zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“
vom 16.03.2007 wird zurückgewiesen.
2.)
Die Ihnen gegebenenfalls entstandenen Kosten des Verfahrens sind von Ihnen zu
tragen.
3.)
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.
WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
BEGRÜNDUNG
I.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 12.09.2006 die Zusammenlegung und
Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburg am Standort der Toom-Immobilie in Bedburg
bei gleichzeitiger Aufgabe der Rathäuser Bedburg und Kaster beschlossen. Zugleich hat der
Rat der Stadt Bedburg den Beschluss zum Eigenerwerb dieser Immobilie gefasst und die
Verwaltung mit der Umsetzung dieser Entscheidung beauftragt. Im Einzelnen lautet der
Ratsbeschluss vom 12.09.2006 wie folgt:
„Der Rat der Stadt Bedburg beschließt in geheimer Abstimmung, die
Zusammenlegung und Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburg unter
Aufgabe der Rathäuser Bedburg und Kaster am Standort Toom-Gebäude in
Bedburg durchzuführen.
Der Rat beschließt hierzu den Eigenerwerb der Immobilie „Toom-Markt“. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung dieser Entscheidung zeitnah unter
Beachtung
vergaberechtlicher
Ausschreibung
bzw.
als
Aspekte
PPP-Modell
in
der
Form
vorzubereiten.
der
Hierbei
öffentliche
sind
die
gewonnenen Erkenntnisse aus der Angebotskalkulation vom 06.09.2006 als
maximale Kostenobergrenze zu gewährleisten und weiter zu optimieren.“
Die Immobilie liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9/ Bedburg. Mit dem Ziel
der Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den zentralisierten
Rathausstandort am Standort der Toom-Immobilie hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am 24.10.2006 den Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 9/ Bedburg gefasst. Der Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Bedburg wurde im
Amtsblatt
des
Rhein-Erft-Kreises
am
28.11.2006
öffentlich
bekanntgemacht.
Vom
01.12.2006 - 05.01.2007 wurde den Bürgern die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung
gegeben. Mit Schreiben vom 28.11.2006 wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden um Äußerung bis zum 05.01.2007
gebeten. Innerhalb der Frist sind von den Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben
worden. Von den Trägern öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen mit grundsätzlich
negativer Tendenz vorgetragen worden.
Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 09.01.2007 den
Beschluss zur Offenlage des Bebauungsplanes gefasst. Der Auslegungsbeschluss wurde im
WP7-813/2007 2. Ergänzung
Amtsblatt
des
Rhein-Erft-Kreises
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
vom
16.01.2007
öffentlich
bekanntgemacht.
Der
Bebauungsplan lag vom 24.01.2007 - 02.03.2007 öffentlich aus.
Mit bei der Stadt Bedburg am 27.11.2006 eingegangenem Schreiben vom 20.11.2006 wurde
durch ein Notariat eine Vorkaufsrechtsanfrage bezüglich des mit der Immobilie bebauten
Grundstückes gestellt. In seiner Sitzung vom 06.02.2007 hat der Rat der Stadt Bedburg die
Ausführungen der Verwaltung zu den planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur
Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezüglich des mit der
Immobilie bebauten Grundstückes zur Kenntnis genommen und beschlossen, das
Vorkaufsrecht auszuüben. Das Vorkaufsrecht wurde daraufhin durch Bescheid der Stadt
vom 08.02.2007 ausgeübt. Von dem gegen den Bescheid gegebenen Rechtsbehelf des
Widerspruches wurde kein Gebrauch gemacht. Der Bescheid vom 08.02.2007 ist somit
zwischenzeitlich bestandskräftig.
Am 16.03.2007 reichten Sie ein Bürgerbegehren mit den erforderlichen Unterschriftenlisten
ein. Der im Rahmen eines Bürgerentscheides zur Abstimmung zu stellende Gegenstand des
Bürgerbegehrens hatte folgenden Wortlaut:
„Sie sind dafür, dass die Stadt Bedburg verpflichtet wird, Verhandlungen mit dem
Eigentümer des Toom-Gebäudes (Gem. Bedburg, Fl. 35, Nr. 254) zu führen, um
den durch Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommenen Kaufvertrag
aufzuheben oder rückabzuwickeln.“
Zur Begründung und zum Kostendeckungsvorschlag wurde auf den Unterschriftenlisten
ausgeführt:
„Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat mehrheitlich beschlossen, das Toom-Gebäude in
Bedburg mit dem Ziel zu erwerben, dieses umzubauen und anschließend als
Rathaus zu nutzen. Diese Entscheidung ist ohne die notwendige Information und
Beteiligung der Einwohnerschaft getroffen worden, sie verstößt gegen die
Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Kauf des Gebäudes
bedeutet eine millionenschwere Last für die Stadt und die Steuerzahler. Der
notwendige Umbau des TOOM-Gebäudes bedeutet ein finanzielles Risiko, da
der bauliche Zustand und damit die Kosten ungeklärt sind, gleichfalls die sich
ergebenden Folgekosten. Die weitere Verwendung des Rathausgebäudes in
Kaster ist ungeklärt, die Folgekosten sind unbekannt.
WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
Deckungsvorschlag:
Aufgrund eines Aufhebungsvertrags entfällt der Anspruch auf Übertragung des
Grundstücks und gleichzeitig die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Da
Folgekosten und Einsparungen zu berücksichtigen sind, kommt ggf. die
Belastung für die Kosten des Rücktritts hinzu. Zugleich entfallen aber die
enormen Investitionskosten in das Objekt TOOM-Gebäude. Es ist davon
auszugehen, dass die Aufhebung des Kaufvertrags Einsparungen bringen wird,
ein weitergehender Deckungsvorschlag ist nach ständiger Rechtsprechung daher
nicht erforderlich.“
In seiner Sitzung am 27.03.2007 stellte der Rat der Stadt Bedburg die Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens fest. Dieser Beschluss basierte auf der Drs. WP 7-813/2007 vom
21.03.2007 sowie dem mit dieser vorgelegten Rechtsgutachten vom 20.03.2007. Der
Beschluss hatte folgenden Wortlaut:
„Der Rat der Stadt Bedburg stellt unter Verweis auf das Rechtsgutachten der
Kanzlei Lenz und Johlen vom 20.03.2007 gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW
fest, dass das am 16.03.2007 eingereichte Bürgerbegehren „Stopp der
Verschwendung von Steuergeldern“ insbesondere aufgrund Fristablaufes nach §
26 Abs. 3 GO NRW sowie wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW
unzulässig ist. Das Gutachten ist Bestandteil der Niederschrift und als Anlage 1
beigefügt.“
Der Inhalt und die Ergebnisse des in Bezug genommenen Rechtsgutachtens vom
20.03.2007 sind Ihnen bekannt.
Der Beschluss des Rates der Stadt Bedburg wurde Ihnen mit Bescheid vom 10.04.2007
bekannt gegeben. In dem Bescheid vom 10.04.2007 wurde die Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens im Einzelnen begründet. Es wird insoweit auf den Bescheid vom
10.04.2007 Bezug genommen.
Mit am 07.05.2007 zugegangenem Schreiben vom 05.05.2007 haben Sie gegen den mit
Bescheid vom 10.04.2007 bekannt gegebenen Beschluss des Rates vom 27.03.2007
Widerspruch erhoben. Mit am 30.05.2007 zugegangenem Schreiben vom 28.05.2007 haben
Sie den Widerspruch begründet.
Sie führen im Wesentlichen aus, das Bürgerbegehren richte sich weder gegen den
Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 12.09.2006 noch gegen einen Bebauungsplan.
WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
Das Bürgerbegehren sei auf eine Rückabwicklung des durch Ausübung des Vorkaufrechts
zustande gekommenen Kaufvertrages gerichtet. Das Vorkaufsrecht sei jedoch kein
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Rates der Stadt Bedburg gewesen.
Das Bürgerbegehren könne somit keinen kassatorischen Charakter haben. Mit Verweis auf
eine Wertung des Landrates des Rhein-Erft-Kreises als Kommunalaufsichtsbehörde vom
22.09.2006 vertreten Sie zudem die Auffassung, der Beschluss des Rates der Stadt Bedburg
vom 12.09.2006 sei rechtswidrig gewesen.
Das Bürgerbegehren nehme auch in keiner Weise auf ein Bebauungsplanverfahren Bezug.
Es
bestehe
ein
rechtskräftiger Bebauungsplan,
der geändert
werden
solle.
Der
Bebauungsplan sowie dessen geplante Veränderung seien bezogen auf die Ziele des
Bürgerbegehrens ohne Bedeutung.
II.
Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO ist der Rat der
Stadt Bedburg zur Bescheidung Ihres Widerspruches berufen.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am […] beschlossen, dass Ihr Widerspruch
zulässig aber unbegründet ist.
1.
Das Bürgerbegehren hat einen kassatorischen Charakter. Es richtet sich bei verständiger
Würdigung gegen den Beschluss des Rates vom 12.09.2006. Der Rat hat in dem Beschluss
im Sinne eines sachlichen Regelungsprogramms den Erwerb der Toom-Immobilie
beschlossen. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Erwerbsvorgang. Mit dem
Bürgerbegehren wird somit ein gegenüber dem Ratsbeschluss vom 12.09.2006 konträres
Ziel verfolgt. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW war das am 16.03.2007 eingereichte
Bürgerbegehren somit verfristet.
Soweit Sie in diesem Zusammenhang darauf verweisen, das Bürgerbegehren sei auf eine
Rückabwicklung
des
durch
Ausübung
des
Vorkaufrechts
zustande
gekommenen
Kaufvertrages gerichtet, welches kein Gegenstand der Beschlussfassung des Rates der
Stadt Bedburg vom 12.09.2006 gewesen sei, verkennen Sie, dass es nicht von der
terminologischen Einkleidung des Gegenstandes des Bürgerbegehrens abhängt, inwieweit
sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss wendet und damit als kassatorisches
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Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
Begehren an die Fristenregelungen des § 26 Abs. 3 GO NRW gebunden ist, oder eine
gemeindliche Willensbildung initiiert [vgl. Klenke, NWVBl. 2002, 45 (49)].
Ein Bürgerbegehren wirkt nämlich nicht nur dann kassatorisch, wenn es ausdrücklich auf die
Aufhebung
eines
Ratsbeschlusses
gerichtet
ist,
sondern
auch,
wenn
es
eine
Beschlussfassung herbeiführen will, die derjenigen des Rates in der Sache zuwiderläuft [vgl.
VG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2007 - 1 K 4113/06-, NRWE; Ritgen, NWVBl. 2003, 87 (89)].
Während initiierende Bürgerbegehren, die den Regelungen von Ratsbeschlüssen nicht
widersprechen, gleichsam ein noch unbestelltes Feld bearbeiten und damit ausschließlich
gemeindliche Aktivitäten anstoßen, greifen kassatorische Bürgerbegehren in die auf einem
Feld vom Rat getroffenen Regelungen ein, sei es, dass sie sich in dem Aufheben der
getroffenen Regelungen erschöpfen, sei es, dass sie die durch Ratsbeschluss getroffenen
Regelungen durch andere ersetzen. Maßgebend ist, ob das Bürgerbegehren bei einer
verständigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder
ändern will [vgl. OVG NRW, 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312].
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Bürgerbehren einen kassatorischen Charakter. Es
richtet sich gegen den Erwerb der Immobilie und läuft somit dem vom Stadtrat am
12.09.2006 gefassten Beschluss zum Erwerb der Immobilie zuwider.
Eine von Ihnen angenommene Rechtswidrigkeit und mangelnde Umsetzbarkeit des
Ratsbeschluss vom 12.09.2007 erweist sich als haltlos.
Der Rat hat in dem Beschluss vom 12.09.2007 im Sinne eines Grundsatzbeschlusses den
Erwerb der Toom-Immobilie beschlossen. Der in diesem Beschluss zum Ausdruck
kommende gemeindliche Wille zum Erwerb der Toom-Immobilie wurde nachfolgend durch
den Ratsbeschluss vom 06.02.2007 zur Ausübung des Vorkaufrechts bestätigt. Das
Vorkaufsrecht wurde daraufhin durch Bescheid der Stadt vom 08.02.2007 ausgeübt. Von
dem gegen den Bescheid gegebenen Rechtsbehelf des Widerspruches wurde kein
Gebrauch
gemacht.
Der
Bescheid
vom
08.02.2007
ist
somit
zwischenzeitlich
bestandskräftig. Der auf den Erwerb der Toom-Immobilie gerichtete Ratsbeschluss vom
12.09.2006 hat sich somit als sehr wohl umsetzbar erwiesen.
Der Ratsbeschluss vom 12.09.2006 war auch in keiner Weise rechtswidrig. Der Landrat hat
in der von Ihnen in Bezug genommenen Wertung vom 22.09.2006 ausschließlich festgestellt,
dass der Kaufpreis der Toom-Immobilie kein Gegenstand des Beschlusses vom 12.09.2006
gewesen sei.
2.
WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
Das Bürgerbegehren ist zugleich unzulässig, weil es die Aufstellung, Änderung und
Aufhebung von Bauleitplänen betrifft und somit auf einen nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW
unzulässigen Gegenstand gerichtet ist.
Soweit Sie darauf verweisen, das Bürgerbegehren nehme auch in keiner Weise auf ein
Bebauungsplanverfahren Bezug, verkennen Sie, dass es auch für das Eingreifen der
Ausschlussvorschrift des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW nicht erforderlich ist, dass das
Bürgerbegehren einen konkreten Bebauungsplan benennt, dessen Änderung oder
Aufhebung es bezweckt, oder einen Aufstellungsbeschluss bezeichnet, dessen Umsetzung
es verhindern will. Vielmehr reicht es aus, wenn das Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen
Bauleitplan oder den Beschluss, einen solchen aufzustellen, gerichtet ist [vgl. VG Köln, Urteil
v. 03.09.1999 - 4 K 2849/97 -, NWVBl 2000, 269; VG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2007 - 1 K
4143/06 -, a.a.O].
Der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW findet seine Rechtfertigung in
dem Umstand, dass die Verfahren der Bauleitplanung nach dem BauGB eine formalisierte
Öffentlichkeitsbeteiligung
vorsehen.
In
dem
bundesrechtlich
vorgegebenen
Verfahrensablauf, der eine umfassende Abwägung aller durch die Planung betroffenen
Belange ermöglicht, fügt sich das regelmäßig nur auf wenige Aspekte der Gesamtplanung
bezogene Bürgerbegehren nicht ein. Außerdem kann unter Berücksichtigung des ähnlichen
Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW verallgemeinernd festgestellt
werden, dass sich komplexe Abwägungsentscheidungen, an deren Inhalt die Gerichte etwa
im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) hohe Anforderungen stellen, für eine plebiszitäre
Bürgerbeteiligung, die nur eine Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ zulässt, nicht eignen. [Vgl.
OVG NRW, Urteil v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766; VG Düsseldorf,
Urteil v. 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -, a.a.O.]
Der durch das Bürgerbegehren angestrengte Bürgerentscheid würde faktisch den geplanten
Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/ Bedburg und den hierin zum
Ausdruck kommenden bauplanerischen Vorstellungen der Stadt Bedburg zuwiderlaufen. Der
in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan weist das mit der Toom-Immobilie bebaute
Grundstück als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus aus. Der durch
das Bürgerbegehren erstrebte Verzicht auf den Erwerb der Toom-Immobilie würde faktisch in
einen
offenen
Widerspruch
zu
den
in
den
vorgesehenen
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes Ausdruck gefundenen planerischen Zielen der Stadt Bedburg treten. Die
Stadt Bedburg wäre aufgrund eines erfolgreichen Bürgerentscheides gehindert, die in
rechtlich verbindlicher Weise durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung zu
verwirklichen. Durch das Bürgerbegehren soll somit eine Korrektur der geplanten
Festlegungen faktisch erzwungen werden.
WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
Zwar unterfällt nicht jedes Anliegen, dessen Auswirkungen - etwa auf den finanziellen
Handlungsspielraum der Gemeinde - mittelbar geeignet sind, Entscheidungen der
Bauleitplanung zu beeinflussen, dem Verbot des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. Gegenüber
basisdemokratischer
Einflussnahme
gesperrt
sind
jedoch
Entscheidungen,
die
Angelegenheiten betreffen, die der Gesetzgeber selbst wegen ihrer faktischen Auswirkungen
auf die Planung benannt und besonderen Regelungen unterworfen hat [VG Düsseldorf, Urteil
v. 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -, a.a.O.].
Vorliegend wird eine solche Angelegenheit durch das Bürgerbegehren betroffen. Zwar
unterliegt das Eigentum an Grundstücken nicht selbst der Bauleitplanung. Jedoch machen
die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Sicherung der Bauleitplanung − wie etwa über die
Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff. BauGB), über die
mögliche Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen (§§ 19 ff BauGB) und − wie
vorliegend − über ein gemeindliches Vorkaufsrecht für Grundstücke im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen (§§ 24 ff BauGB) und das Recht der Bodenordnung (§§ 45 ff BauGB)
deutlich, dass sowohl die konkreten Eigentumsverhältnisse an überplanten Grundstücken als
auch die bei Aufstellung eines Bebauungsplans vorliegende Nutzung der betroffenen
Grundstücke
für
bauplanerischen
die
Realisierbarkeit
Festsetzungen
von
der Planungsziele
erheblicher
und die
Bedeutung
ist.
Umsetzung
Die
Frage
der
der
Eigentumsverhältnisse ist deshalb ein in die Bauleitplanung einfließender maßgeblicher
Gesichtspunkt. Wird diese Frage durch einen dem Bürgerbegehren nachfolgenden
Bürgerentscheid festgeschrieben, wird die Planungsmöglichkeit unter Umgehung des
formalisierten Planaufstellungsverfahrens beschnitten und damit erheblicher Einfluss auf die
Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen genommen. Genau dies soll durch den
Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW verhindert werden [VG Düsseldorf,
Urteil v. 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -, a.a.O.].
III.
Die in Ziffer 2.) dieses Widerspruchbescheides getroffene Kostenentscheidung folgt aus § 80
Abs. 1 VwVfG NRW.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt gegebenen Beschluss des Rates der
Stadt Bedburg vom 27.03.2007 können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Widerspruchbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz - 50667 Köln)
erheben.
WP7-813/2007 2. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss die Kläger und den
Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben sowie die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Koerdt
Bürgermeister