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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
244 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung STADT BEDBURG DER BÜRGERMEISTER Rathaus Kaster * Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg * Zentrale (02272) 4020 Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg 1. Schreiben an / per PZU: Franz Peter Schiffer, Am Tiergarten 28 Rolf Hortsmann, Schützendelle 88 Wilma Brings, Talstraße 61 Auskunft erteilt: Zimmer: Durchwahl: ¬ Telefax: E-Mail: Herr Koerdt 101 (02272) 402 114 (02272) 402 851 g.koerdt@bedburg.de 50181 Bedburg Mein Zeichen: Ihr Zeichen: Datum: 8. Juli 2009 ab: _ Bürgerbehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ Widerspruch vom 05.05.2007 gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt gegebenen Beschluss des Stadtrates vom 27.03.2007 Sehr geehrte Frau Brings, Sehr geehrter Herr Horstmann, Sehr geehrter Herr Schiffer, auf Ihren Widerspruch vom 05.05.2007 gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt gegebenen Beschluss des Gemeinderates vom 27.03.2007 betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ vom 16.03.2007 ergeht nachfolgender WIDERSPRUCHSBESCHEID 1.) Ihr Widerspruch vom 05.05.2007 gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt gegebenen Beschluss des Gemeinderates vom 27.03.2007 zur Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ vom 16.03.2007 wird zurückgewiesen. 2.) Die Ihnen gegebenenfalls entstandenen Kosten des Verfahrens sind von Ihnen zu tragen. 3.) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung BEGRÜNDUNG I. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 12.09.2006 die Zusammenlegung und Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburg am Standort der Toom-Immobilie in Bedburg bei gleichzeitiger Aufgabe der Rathäuser Bedburg und Kaster beschlossen. Zugleich hat der Rat der Stadt Bedburg den Beschluss zum Eigenerwerb dieser Immobilie gefasst und die Verwaltung mit der Umsetzung dieser Entscheidung beauftragt. Im Einzelnen lautet der Ratsbeschluss vom 12.09.2006 wie folgt: „Der Rat der Stadt Bedburg beschließt in geheimer Abstimmung, die Zusammenlegung und Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburg unter Aufgabe der Rathäuser Bedburg und Kaster am Standort Toom-Gebäude in Bedburg durchzuführen. Der Rat beschließt hierzu den Eigenerwerb der Immobilie „Toom-Markt“. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung dieser Entscheidung zeitnah unter Beachtung vergaberechtlicher Ausschreibung bzw. als Aspekte PPP-Modell in der Form vorzubereiten. der Hierbei öffentliche sind die gewonnenen Erkenntnisse aus der Angebotskalkulation vom 06.09.2006 als maximale Kostenobergrenze zu gewährleisten und weiter zu optimieren.“ Die Immobilie liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9/ Bedburg. Mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den zentralisierten Rathausstandort am Standort der Toom-Immobilie hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 24.10.2006 den Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/ Bedburg gefasst. Der Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Bedburg wurde im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises am 28.11.2006 öffentlich bekanntgemacht. Vom 01.12.2006 - 05.01.2007 wurde den Bürgern die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Mit Schreiben vom 28.11.2006 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden um Äußerung bis zum 05.01.2007 gebeten. Innerhalb der Frist sind von den Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben worden. Von den Trägern öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen mit grundsätzlich negativer Tendenz vorgetragen worden. Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 09.01.2007 den Beschluss zur Offenlage des Bebauungsplanes gefasst. Der Auslegungsbeschluss wurde im WP7-813/2007 2. Ergänzung Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung vom 16.01.2007 öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan lag vom 24.01.2007 - 02.03.2007 öffentlich aus. Mit bei der Stadt Bedburg am 27.11.2006 eingegangenem Schreiben vom 20.11.2006 wurde durch ein Notariat eine Vorkaufsrechtsanfrage bezüglich des mit der Immobilie bebauten Grundstückes gestellt. In seiner Sitzung vom 06.02.2007 hat der Rat der Stadt Bedburg die Ausführungen der Verwaltung zu den planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezüglich des mit der Immobilie bebauten Grundstückes zur Kenntnis genommen und beschlossen, das Vorkaufsrecht auszuüben. Das Vorkaufsrecht wurde daraufhin durch Bescheid der Stadt vom 08.02.2007 ausgeübt. Von dem gegen den Bescheid gegebenen Rechtsbehelf des Widerspruches wurde kein Gebrauch gemacht. Der Bescheid vom 08.02.2007 ist somit zwischenzeitlich bestandskräftig. Am 16.03.2007 reichten Sie ein Bürgerbegehren mit den erforderlichen Unterschriftenlisten ein. Der im Rahmen eines Bürgerentscheides zur Abstimmung zu stellende Gegenstand des Bürgerbegehrens hatte folgenden Wortlaut: „Sie sind dafür, dass die Stadt Bedburg verpflichtet wird, Verhandlungen mit dem Eigentümer des Toom-Gebäudes (Gem. Bedburg, Fl. 35, Nr. 254) zu führen, um den durch Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommenen Kaufvertrag aufzuheben oder rückabzuwickeln.“ Zur Begründung und zum Kostendeckungsvorschlag wurde auf den Unterschriftenlisten ausgeführt: „Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat mehrheitlich beschlossen, das Toom-Gebäude in Bedburg mit dem Ziel zu erwerben, dieses umzubauen und anschließend als Rathaus zu nutzen. Diese Entscheidung ist ohne die notwendige Information und Beteiligung der Einwohnerschaft getroffen worden, sie verstößt gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Kauf des Gebäudes bedeutet eine millionenschwere Last für die Stadt und die Steuerzahler. Der notwendige Umbau des TOOM-Gebäudes bedeutet ein finanzielles Risiko, da der bauliche Zustand und damit die Kosten ungeklärt sind, gleichfalls die sich ergebenden Folgekosten. Die weitere Verwendung des Rathausgebäudes in Kaster ist ungeklärt, die Folgekosten sind unbekannt. WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Deckungsvorschlag: Aufgrund eines Aufhebungsvertrags entfällt der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks und gleichzeitig die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Da Folgekosten und Einsparungen zu berücksichtigen sind, kommt ggf. die Belastung für die Kosten des Rücktritts hinzu. Zugleich entfallen aber die enormen Investitionskosten in das Objekt TOOM-Gebäude. Es ist davon auszugehen, dass die Aufhebung des Kaufvertrags Einsparungen bringen wird, ein weitergehender Deckungsvorschlag ist nach ständiger Rechtsprechung daher nicht erforderlich.“ In seiner Sitzung am 27.03.2007 stellte der Rat der Stadt Bedburg die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Dieser Beschluss basierte auf der Drs. WP 7-813/2007 vom 21.03.2007 sowie dem mit dieser vorgelegten Rechtsgutachten vom 20.03.2007. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut: „Der Rat der Stadt Bedburg stellt unter Verweis auf das Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz und Johlen vom 20.03.2007 gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW fest, dass das am 16.03.2007 eingereichte Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ insbesondere aufgrund Fristablaufes nach § 26 Abs. 3 GO NRW sowie wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig ist. Das Gutachten ist Bestandteil der Niederschrift und als Anlage 1 beigefügt.“ Der Inhalt und die Ergebnisse des in Bezug genommenen Rechtsgutachtens vom 20.03.2007 sind Ihnen bekannt. Der Beschluss des Rates der Stadt Bedburg wurde Ihnen mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt gegeben. In dem Bescheid vom 10.04.2007 wurde die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens im Einzelnen begründet. Es wird insoweit auf den Bescheid vom 10.04.2007 Bezug genommen. Mit am 07.05.2007 zugegangenem Schreiben vom 05.05.2007 haben Sie gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt gegebenen Beschluss des Rates vom 27.03.2007 Widerspruch erhoben. Mit am 30.05.2007 zugegangenem Schreiben vom 28.05.2007 haben Sie den Widerspruch begründet. Sie führen im Wesentlichen aus, das Bürgerbegehren richte sich weder gegen den Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 12.09.2006 noch gegen einen Bebauungsplan. WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Das Bürgerbegehren sei auf eine Rückabwicklung des durch Ausübung des Vorkaufrechts zustande gekommenen Kaufvertrages gerichtet. Das Vorkaufsrecht sei jedoch kein Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Rates der Stadt Bedburg gewesen. Das Bürgerbegehren könne somit keinen kassatorischen Charakter haben. Mit Verweis auf eine Wertung des Landrates des Rhein-Erft-Kreises als Kommunalaufsichtsbehörde vom 22.09.2006 vertreten Sie zudem die Auffassung, der Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 12.09.2006 sei rechtswidrig gewesen. Das Bürgerbegehren nehme auch in keiner Weise auf ein Bebauungsplanverfahren Bezug. Es bestehe ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der geändert werden solle. Der Bebauungsplan sowie dessen geplante Veränderung seien bezogen auf die Ziele des Bürgerbegehrens ohne Bedeutung. II. Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO ist der Rat der Stadt Bedburg zur Bescheidung Ihres Widerspruches berufen. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am […] beschlossen, dass Ihr Widerspruch zulässig aber unbegründet ist. 1. Das Bürgerbegehren hat einen kassatorischen Charakter. Es richtet sich bei verständiger Würdigung gegen den Beschluss des Rates vom 12.09.2006. Der Rat hat in dem Beschluss im Sinne eines sachlichen Regelungsprogramms den Erwerb der Toom-Immobilie beschlossen. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Erwerbsvorgang. Mit dem Bürgerbegehren wird somit ein gegenüber dem Ratsbeschluss vom 12.09.2006 konträres Ziel verfolgt. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW war das am 16.03.2007 eingereichte Bürgerbegehren somit verfristet. Soweit Sie in diesem Zusammenhang darauf verweisen, das Bürgerbegehren sei auf eine Rückabwicklung des durch Ausübung des Vorkaufrechts zustande gekommenen Kaufvertrages gerichtet, welches kein Gegenstand der Beschlussfassung des Rates der Stadt Bedburg vom 12.09.2006 gewesen sei, verkennen Sie, dass es nicht von der terminologischen Einkleidung des Gegenstandes des Bürgerbegehrens abhängt, inwieweit sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss wendet und damit als kassatorisches WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Begehren an die Fristenregelungen des § 26 Abs. 3 GO NRW gebunden ist, oder eine gemeindliche Willensbildung initiiert [vgl. Klenke, NWVBl. 2002, 45 (49)]. Ein Bürgerbegehren wirkt nämlich nicht nur dann kassatorisch, wenn es ausdrücklich auf die Aufhebung eines Ratsbeschlusses gerichtet ist, sondern auch, wenn es eine Beschlussfassung herbeiführen will, die derjenigen des Rates in der Sache zuwiderläuft [vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2007 - 1 K 4113/06-, NRWE; Ritgen, NWVBl. 2003, 87 (89)]. Während initiierende Bürgerbegehren, die den Regelungen von Ratsbeschlüssen nicht widersprechen, gleichsam ein noch unbestelltes Feld bearbeiten und damit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten anstoßen, greifen kassatorische Bürgerbegehren in die auf einem Feld vom Rat getroffenen Regelungen ein, sei es, dass sie sich in dem Aufheben der getroffenen Regelungen erschöpfen, sei es, dass sie die durch Ratsbeschluss getroffenen Regelungen durch andere ersetzen. Maßgebend ist, ob das Bürgerbegehren bei einer verständigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern will [vgl. OVG NRW, 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312]. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Bürgerbehren einen kassatorischen Charakter. Es richtet sich gegen den Erwerb der Immobilie und läuft somit dem vom Stadtrat am 12.09.2006 gefassten Beschluss zum Erwerb der Immobilie zuwider. Eine von Ihnen angenommene Rechtswidrigkeit und mangelnde Umsetzbarkeit des Ratsbeschluss vom 12.09.2007 erweist sich als haltlos. Der Rat hat in dem Beschluss vom 12.09.2007 im Sinne eines Grundsatzbeschlusses den Erwerb der Toom-Immobilie beschlossen. Der in diesem Beschluss zum Ausdruck kommende gemeindliche Wille zum Erwerb der Toom-Immobilie wurde nachfolgend durch den Ratsbeschluss vom 06.02.2007 zur Ausübung des Vorkaufrechts bestätigt. Das Vorkaufsrecht wurde daraufhin durch Bescheid der Stadt vom 08.02.2007 ausgeübt. Von dem gegen den Bescheid gegebenen Rechtsbehelf des Widerspruches wurde kein Gebrauch gemacht. Der Bescheid vom 08.02.2007 ist somit zwischenzeitlich bestandskräftig. Der auf den Erwerb der Toom-Immobilie gerichtete Ratsbeschluss vom 12.09.2006 hat sich somit als sehr wohl umsetzbar erwiesen. Der Ratsbeschluss vom 12.09.2006 war auch in keiner Weise rechtswidrig. Der Landrat hat in der von Ihnen in Bezug genommenen Wertung vom 22.09.2006 ausschließlich festgestellt, dass der Kaufpreis der Toom-Immobilie kein Gegenstand des Beschlusses vom 12.09.2006 gewesen sei. 2. WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Das Bürgerbegehren ist zugleich unzulässig, weil es die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen betrifft und somit auf einen nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässigen Gegenstand gerichtet ist. Soweit Sie darauf verweisen, das Bürgerbegehren nehme auch in keiner Weise auf ein Bebauungsplanverfahren Bezug, verkennen Sie, dass es auch für das Eingreifen der Ausschlussvorschrift des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW nicht erforderlich ist, dass das Bürgerbegehren einen konkreten Bebauungsplan benennt, dessen Änderung oder Aufhebung es bezweckt, oder einen Aufstellungsbeschluss bezeichnet, dessen Umsetzung es verhindern will. Vielmehr reicht es aus, wenn das Bürgerbegehren inhaltlich gegen einen Bauleitplan oder den Beschluss, einen solchen aufzustellen, gerichtet ist [vgl. VG Köln, Urteil v. 03.09.1999 - 4 K 2849/97 -, NWVBl 2000, 269; VG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -, a.a.O]. Der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Verfahren der Bauleitplanung nach dem BauGB eine formalisierte Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen. In dem bundesrechtlich vorgegebenen Verfahrensablauf, der eine umfassende Abwägung aller durch die Planung betroffenen Belange ermöglicht, fügt sich das regelmäßig nur auf wenige Aspekte der Gesamtplanung bezogene Bürgerbegehren nicht ein. Außerdem kann unter Berücksichtigung des ähnlichen Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW verallgemeinernd festgestellt werden, dass sich komplexe Abwägungsentscheidungen, an deren Inhalt die Gerichte etwa im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) hohe Anforderungen stellen, für eine plebiszitäre Bürgerbeteiligung, die nur eine Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ zulässt, nicht eignen. [Vgl. OVG NRW, Urteil v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766; VG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -, a.a.O.] Der durch das Bürgerbegehren angestrengte Bürgerentscheid würde faktisch den geplanten Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/ Bedburg und den hierin zum Ausdruck kommenden bauplanerischen Vorstellungen der Stadt Bedburg zuwiderlaufen. Der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan weist das mit der Toom-Immobilie bebaute Grundstück als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus aus. Der durch das Bürgerbegehren erstrebte Verzicht auf den Erwerb der Toom-Immobilie würde faktisch in einen offenen Widerspruch zu den in den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Ausdruck gefundenen planerischen Zielen der Stadt Bedburg treten. Die Stadt Bedburg wäre aufgrund eines erfolgreichen Bürgerentscheides gehindert, die in rechtlich verbindlicher Weise durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung zu verwirklichen. Durch das Bürgerbegehren soll somit eine Korrektur der geplanten Festlegungen faktisch erzwungen werden. WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Zwar unterfällt nicht jedes Anliegen, dessen Auswirkungen - etwa auf den finanziellen Handlungsspielraum der Gemeinde - mittelbar geeignet sind, Entscheidungen der Bauleitplanung zu beeinflussen, dem Verbot des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. Gegenüber basisdemokratischer Einflussnahme gesperrt sind jedoch Entscheidungen, die Angelegenheiten betreffen, die der Gesetzgeber selbst wegen ihrer faktischen Auswirkungen auf die Planung benannt und besonderen Regelungen unterworfen hat [VG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -, a.a.O.]. Vorliegend wird eine solche Angelegenheit durch das Bürgerbegehren betroffen. Zwar unterliegt das Eigentum an Grundstücken nicht selbst der Bauleitplanung. Jedoch machen die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Sicherung der Bauleitplanung − wie etwa über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff. BauGB), über die mögliche Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen (§§ 19 ff BauGB) und − wie vorliegend − über ein gemeindliches Vorkaufsrecht für Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 24 ff BauGB) und das Recht der Bodenordnung (§§ 45 ff BauGB) deutlich, dass sowohl die konkreten Eigentumsverhältnisse an überplanten Grundstücken als auch die bei Aufstellung eines Bebauungsplans vorliegende Nutzung der betroffenen Grundstücke für bauplanerischen die Realisierbarkeit Festsetzungen von der Planungsziele erheblicher und die Bedeutung ist. Umsetzung Die Frage der der Eigentumsverhältnisse ist deshalb ein in die Bauleitplanung einfließender maßgeblicher Gesichtspunkt. Wird diese Frage durch einen dem Bürgerbegehren nachfolgenden Bürgerentscheid festgeschrieben, wird die Planungsmöglichkeit unter Umgehung des formalisierten Planaufstellungsverfahrens beschnitten und damit erheblicher Einfluss auf die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen genommen. Genau dies soll durch den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW verhindert werden [VG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2007 - 1 K 4143/06 -, a.a.O.]. III. Die in Ziffer 2.) dieses Widerspruchbescheides getroffene Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 VwVfG NRW. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen den mit Bescheid vom 10.04.2007 bekannt gegebenen Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 27.03.2007 können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz - 50667 Köln) erheben. WP7-813/2007 2. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-813/2007 2. Ergänzung Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss die Kläger und den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen Gunnar Koerdt Bürgermeister