Daten
Kommune
Bedburg
Größe
6,8 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-899/2007
Anlage zur Vorlage WP7-899/2007
Sechste Änderungssatzung
zur Hundesteuersatzung
der Stadt Bedburg
vom ......
Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3.
Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV.
NRW. S. 488) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 13.11.2007
folgende Sechste Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg
vom 13.12.1996 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII), Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§
19 – 27 SGB II) erhalten sowie diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen
wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 gesenkt. Die
Steuerermäßigung gilt nur für einen Hund. Werden zwei oder mehr Hunde gehalten,
so sind für diese die regulären Steuersätze nach § 2 zu entrichten.
Artikel II
§ 8 Abs. 3 S. 5 erhält folgende Fassung:
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Zahlung von 3,50 € als Kostenersatz ausgehändigt.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.