Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-899/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
6,8 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-899/2007)

öffnen download melden Dateigröße: 6,8 kB

Inhalt der Datei

WP7-899/2007 Anlage zur Vorlage WP7-899/2007 Sechste Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom ...... Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 13.11.2007 folgende Sechste Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 – 27 SGB II) erhalten sowie diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 gesenkt. Die Steuerermäßigung gilt nur für einen Hund. Werden zwei oder mehr Hunde gehalten, so sind für diese die regulären Steuersätze nach § 2 zu entrichten. Artikel II § 8 Abs. 3 S. 5 erhält folgende Fassung: Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung von 3,50 € als Kostenersatz ausgehändigt. Artikel III Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.