Daten
Kommune
Jülich
Größe
573 kB
Datum
14.11.2013
Erstellt
07.11.13, 17:04
Aktualisiert
07.11.13, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Eing.:
Amt
2 8. Okt. 2013
Bezirksregierung Köln
4 Yo
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
per Zustellungsurkunde
Stadtverwaltung Jülich
Postfach 1220
52411 Jülich
Datum : 24.1 0.20 13
Seite 1 von 1
Aktenzeichen:
48.02. ON GE All
Auskunft erteilt:
Herr Dzieia
Frau Nickel
marcus.dzieia@brk.nrw.de
Zimmer: C 223
Telefon: (0221 ) 147- 2557
Fax: (0221 ) 147 - 4831
Errichtung einer gemeinsamen Gesamtschule der Gemeinde
Aldenhoven und der Stadt Linnich zum Schuljahr 2014/2015
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
Sehr geehrter Herr Stommel ,
DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5, 16,18
bis Appellhofplatz
beigefügt übersende ich Ihnen meine Genehmigung zur Errichtung der
o. g. Gesamtschule. Ihre in den Schreiben vom 11.07.2013, 24.09 .2012
sowie 12.11.2012 geäußerten Einwände habe ich in meine umfassende
Abwägung einbezogen. Im Ergebnis konnten sie jedoch keine
Berücksichtigung finden . Die näheren Gründe finden sich in dem
beigefügten Genehmigungsbescheid .
Rechtsmittelbelehrung
'
Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8
Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
Besuchertag : 1 .
donnerstags: 8:30-15:00 Uhr
(weitere Termine nach
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe
Klage
beim
Verwaltungsgericht
in
Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52064 Aachen erhoben werden. Die Klage ist dem
Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären .
Vereinbarung)
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im lande NordrheinWestfalen -ERWO VG/ FG- vom 07.11 .2012 (GV.NRW.2012 S. 548)
eingereicht werden . Falls die Frist durch das Verschulden eines von
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
DE343005000Ö0000096560
Landeskasse Düsseldorf:
Helaba
BLZ 300 500 00,
Kontonummer 965 60
IBAN:
BIC: WELADEDD
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
~reundlichen Grüßen
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·uftr.a......___.
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(D~ie
Telefon : (0221) 147 - 0
Fax: (0221 ) 147 - 3185
poststelle@brk. nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
.
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln , 50606 Köln
An die
Bürgermeister der
Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich
Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13
52457 Aldenhoven
Datum : 24.10.2013
Seite 1 von 13
Aktenze ichen :
48.02. DN GE All
Auskunft erteilt:
Herr Dzieia
Rurdorfer Str. 64
52441 Linnich
Frau Nickel
marcus.dzieia@brk.nrw.de
Zimmer: C 223
C 223
Telefon: (0221 ) 147 - 2557
3852
Fax: (0221) 147 - 4831
Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
DB bis Köln Hbf,
Sehr geehrter Herr Tertel,
sehr geehrter Herr Witkopp,
gemäߧ 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) genehmige ich den Beschluss der Räte der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich vom
18.07.2013 zum Schuljahr 2014/15 eine gemeinsame Gesamtschule zu
errichten.
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appel l hofp la~
Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8
Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
1„
Besuchertag :
donnerstags: 8:30-15:00 Uhr
1. Die Genehmigung für die Gesamtschule wird mit vier Parallelklassen pro Jahrgang unter der auflösenden Bedingung gern. § 36 Abs.
1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) erteilt, dass Anmeldungen von mindestens 100 Schülerinnen oder Schülern aus dem
Gebiet der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich vorliegen.
(we itere Termine nach Vereinbarung)
Landeskasse Düsseldorf:
Helaba
BLZ 300 500 00,
Kontonummer 965 60
IBAN:
DE34300500000000096560
Das Ergebnis des Anmeldeverfahrens bitte ich mir unmittelbar nach
BIC: WELADEDD
dessen Abschluss mitzuteilen.
Die Vergabe der Schulnummer für die Gesamtschule erfolgt zu einem späten Zeitpunkt. Bitte teilen Sie mir mit, wie der endgültige
Name der Schule lauten soll.
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
Telefon: (0221) 147 - 0
Fax: (0221 ) 147 - 3185
2. Die Schule wird im Ganztag geführt. Die nach § 9 Abs. 1 SchulG erforderlichen personellen Voraussetzungen liegen vor.
poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Datum : 24.10.2013
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3. Die Unterbringung der Gesamtschule erfolgt für die Jahrgänge 5 bis
8 in der Gemeinde Aldenhoven und für die Jahrgänge 9 bis 13 in der
Stadt Linnich . Hierbei setze ich voraus, dass der für eine Gesamtschule im Ganztag erforderliche Schulraum zur Verfügung steht.
4. Die Genehmigung ergeht unter der Bedingung , dass die Schulträgerschaft durch Gründung eines Zweckverbandes oder durch eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis zum Beginn des Schuljahres
2014/2015 geregelt wird und mir gern. § 78 Abs. 8 SchulG i. V. m. §
10 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) zur Genehmigung vorgelegt wird .
5. Weiterhin genehmige ich die zeitgleich von den Räten der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich gefassten Beschlüsse, die
GHS
Aldenhoven
(Schul-Nr. :
142748),
die
Käthe-Kollwitz-
Realschule Aldenhoven (Schul-Nr. : 160921), die GHS Linnich
(Schul-Nr.:
142890) sowie die Realschule Linnich
(Schul-Nr.:
160982) auslaufend in der Weise aufzulösen , dass keine neuen
Eingangsklassen mehr gebildet werden.
Die Auflösung der Haupt- und Realschulen steht unter dem Vorbehalt, dass beim Anmeldeverfahren für die Gesamtschule eine für die
Errichtung ausreichende Zahl an Anmeldungen erreicht wird.
1.
Begründung
Begründet wird Ihr Antrag mit rückläufigen Schülerzahlen sowohl im Bereich der Stadt Linnich, als auch in der Gemeinde Aldenhoven sowie der
durchgeführten Elternbefragung.
In der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung (SEP) -erstellt durch
das Planungsbüro komplan- gehen Sie davon aus, dass bei einer Übergangsquote von 50 % von der Grundschule auf die Gesamtschule eine
ausreichende Anzahl an eigenen Schülerinnen und Schülern vorhanden
1,
Bezirksregierung Köln
ist, um den Bestand der Gesamtschule für die nächsten fünf Jahre zu
sichern. Mit Blick auf die vom Landesbetrieb Information und Technik
ermittelte landesweite Übertrittsquote zum Gymnasium, wird Ihre Berechnung als nachvollziehbar angesehen.
· (Quelle: http://www.it.nrw.de/statistik/d/daten/eckdaten/r513schul2.html).
Datum: 24.1 0.2013
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Die Schülerzahlenentwicklung sieht für den Planungszeitraum von fünf
Jahren wie folgt aus.
Schuljahr Anzahl Schülerinnen/Schüler
2014/15
2015/16
2016/17
2017/18
2018/19
248
224
247
200
227
Übertritt GE 50 %
124
112
124
100
114
Die Mindestgröße gern. § 82 Abs. 1 SchulG ist somit nach der Prognose
gesichert, mithin ist ein Bedürfnis gegeben .
Die Planungsalternative zur Gründung einer Sekundarschule - dies ist
der Begründung Ihres Antrages zu entnehmen - wurde von Ihren Räten
gesehen. Eine vor der Elternbefragung zur Gesamtschule durchgeführte
Meinungsumfrage zur Sekundarschule ergab nach Ihren Angaben kein
hinreichendes Interesse.
Im Rahmen der Anhörung zur regionalen Abstimmung haben Sie die
Bedenken Ihrer Nachbarn zur Kenntnis genommen, diese aber zurückgewiesen , da die notwendigen Schülerzahlen für die geplante Gesamtschule ausschließlich von Schülerinnen und Schülern der Gemeinde
Aldenhoven und der Stadt Linnich erreicht würden.
Die Genehmigung ist auch im lichte der Abwägung der berechtigten
Interessen benachbarter Schulträger zu erteilen.
Folgende Schulträger hatten im Vorfeld Bedenken gegen die Errichtung
einer Gesamtschule geäußert:
Stadt Alsdorf, Stadt Baesweiler, Stadt Eschweiler, Stadt Jülich, Stadt
Übach-Palenberg , Gemeinde Niederzier, der Schulverband Merzenich-
\ _.
Bezirksregierung Köln
Datum: 24. 10.2013
Niederzier, Kreis Düren, Haus Overbach und das Mädchengymnasium
Jülich.
Seite 4 von 13
Im Wesentlichen werden die Einwände wiederholt, die bereits bei der
geplanten Errichtung der Gesamtschule zum Schuljahr 2013/14 erhoben
wurden.
Die Stadt Alsdorf -befürchtet den Verlust von Schülerinnen und Schülern
aus den Kommunen Aldenhoven und Linnich, die bisher die Alsdorfer
Schulen besuchen. Zudem könnten Alsdorfer Schülerinnen und Schüler
dann eventuell nicht mehr die Alsdorfer Schulen besuchen, sondern die
Gesamtschule der Nachbarkommune.
Die Stadt Baesweiler geht davon aus, dass es durch die Gesamtschule
in Aldenhoven und Linnich zu einem geänderten Wahlverhalten der Eltern kommt und weniger Schülerinnen und Schüler aus den beiden
Kommunen sich an Schulen in Baesweiler anmelden könnten, was zu
einer erheblich Schwächung des Schulstandortes Baesweiler führen
könne.
Die Stadt Eschweiler führt aus, dass in der Nachbarstadt Stolberg im
Jahr 2011 eine Gesamtschule errichtet wurde, was zu einem Rückgang
der Schülerschaft in Eschweiler geführt habe. Nunmehr wird befürchtet,
dass durch eine weitere Gesamtschule in der Nachbarschaft die Schülerzahlen noch weiter zurückgehen , so dass der Bestand der eigenen
Schulen als gefährdet angesehen wird .
Die Stadt Jülich befürchtet erhebliche Auswirkungen auf die Schullandschaft im Nordkreis Düren durch die Errichtung einer Gesamtschule.
Von der Errichtung sei nicht nur das Angebot der Sek. 1, sondern auch
das der Sek. II betroffen. Durch ein weiteres Oberstufenangebot könnten die heutigen Kurse nicht mehr in dem Umfang wie bisher angeboten
werden. Die Gesamtschule könne auch Auswirkung auf die eigene Sekundarschule haben, so dass dort Anmeldezahlen zurückgingen.
Der Schulverband Niederzier/Merzenich trägt vor, dass zurzeit ein Drittel
der Schülerschaft aus der Stadt Jülich und der Gemeinde Titz stammen.
Wenn nun eine Gesamtschule in Aldenhoven und Linnich errichtet wird ,
könnten Schülerinnen und Schüler dann nicht mehr die eigene Gesamtschule besuchen, sondern nach Aldenhoven und Linnich fahren und
1,
Bezirksregierung Köln
somit wäre mit einem Rückgang der Schülerzahlen zu rechnen. Die
Schule könnte dann in ihrem Bestand gefährdet sein.
Datum: 24.10.2013
Seite s von 13
Der Landrat des Kreises Düren verweist auf den im Jahr 2011 vorgestellten Schulentwicklungsplan des Kreises und die dort enthaltenen
Vorschläge. Dieser schlägt für den Bereich der Gemeinde Aldenhoven
eine Gemeinschaftsschule und für den Bereich Linnich und Titz eine
weitere Gemeinschaftsschule vor. Die Errichtung einer weiteren Gesamtschule könne zu einer Veränderung der Schullandschaft führen.
Zudem sieht er als Träger des Berufskollegs in Jülich drei Bildungsgänge als gefährdet an, wenn ein weiteres Angebot für die Sekundarstufe II
errichtet wird.
Für das Mädchengymnasium Jülich sieht die Fördergemeinschaft für
Schulen das notwendige Kursangebot der Sek. II gefährdet. Durch die
Gesamtschule in Aldenhoven und Linnich könnten die Anmeldungen
von Schülerinnen zurückgehen , so dass die Schule nur noch mit zwei
Parallelklassen fortgeführt werden könnte. Damit könne aber nicht mehr
das bisherige Kursangebot in der Sek. II aufrechterhalten bleiben . Ein
Schülerrückgang werde auch zu einem Stellenüberhang führen.
Der Orden der Oblaten des hl. Franz von Sales als Schulträger des
Gymnasiums Haus Overbach, sieht keine Notwendigkeit für ein weiteres
Oberstufenangebot im Nordkreis Düren, da es bereits fünf gymnasiale
Oberstufen gibt. Durch die Gesamtschule in Aldenhoven und Linnich
könne der eigene Ausbau des Bildungsstandortes Haus Overbach nicht
fortgeführt werden . Die bereits getätigten Investitionen würden sich als
„unsinnig" erweisen. Zu einer Kooperation mit einer Sekundarschule in
Aldenhoven und Linnich sei man bereit.
Im Gegensatz zum Errichtungsvorhaben der Gesamtschule zum Schuljahr 2013/14 erhob nun erstmalig die Stadt Übach-Palenberg Bedenken
gegen die Errichtung der Gesamtschule. Die Stadt Übach-Palenberg
befürchtet, dass mittelbar Schülerinnen und Schüler aus Baesweiler, die
bisher zur Gesamtschule nach Übach-Palenberg gegangen sind, zukünftig das Angebot in Aldenhoven und Linnich wahrnehmen könnten
und es somit zu einem Rückgang der Schülerzahlen kommen könnte.
Die Stadt Übach-Palenberg sieht zudem die gymnasiale Oberstufe der
eigenen Gesamtschule gefährdet, da ca. 30 % der Schülerinnen und
!,
Bezirksregierung Köln
Datum: 24.10.2013
Schüler der Oberstufe aus dem Gebiet der Gemeinde Aldenhoven und
der Stadt Linnich stammen.
Seite 6 von 13
Trotz dieser geäußerten Bedenken wird das Gebot der Rücksichtnahme
gegenüber den benachbarten Schulträgern durch die Gründung der beantragten Gesamtschule nicht verletzt.
Nach § 80 Abs. 2 SchulG NRW sind Schulen und Schulstandorte unter
Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen , dass
schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst
gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können . Die Schulträger
sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes vielfältiges und umfassen.des Angebot zu achten . Bei Nichtbeachtung dieses Gebots der Rücksichtnahme widerspricht die schulorganisatorische Maßnahme § 80 Abs. ·
2 Satz 2 SchulG NRW und ist damit gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG
NRW nicht genehmigungsfähig.
Im Rahmen einer Abwägung ist zu ermitteln , was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Hierbei braucht derjenige, der ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, seine eigenen
berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige
fremde Interessen zu schonen
(OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 - , juris, Rdn. 32) .
Dabei ist zu beachten , dass bei dieser Abwägung den Belangen privater
Ersatzschulträger ein geringeres Gewicht zu kommt, als den Belangen
von Nachbarkommunen. Der neu eingefügte § 80 Abs. 7 SchulG NRW
statuiert eine wechselseitige Informationspflicht zwischen öffentlichen
und privaten Schulträgern. Bereits der Wortlaut bringt eine Schwächung
der Position der Ersatzschulträger zum Ausdruck, da lediglich von „Information " die Rede ist. Dieser Befund wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Dort heißt es: „Umgekehrt können Träger öffentlicher
Schulen nicht verpflichtet werden , das schulische Angebot von Ersatzschulen stets zu berücksichtigen, da deren Schulen aufgrund der Privatschulfreiheit und ihrer häufigen besonderen pädagogischen, religiösen
oder weltanschaulichen Prägungen anders als die öffentlichen Schulen
nicht allen Kindern und Jugendlichen im Gebiet eines Schulträgers offen
....
( .
Bezirksregierung Köln
stehen." Dies korrespondiere im Gegenzug mit einem größeren Bewegungsspielraum der privaten Träger, da bei der Genehmigung einer Ersatzschule keine Bedürfnisprüfung stattfinde.
Datum: 24.10.2013
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Im Rahmen einer nach diesen Kriterien durchgeführten Abwägung ist
ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich.
Die Gemeinde Aldenhoven und die Stadt Linnich verfolgen im Rahmen
ihrer kommunalen Planungshoheit das rechtlich geschützte Ziel, ein
ortsnahes Angebot für ihre Bewohnerinnen und Bewohner mit gemeinsamem Lernen und Ganztag für die Sekundarstufe zu schaffen. Dabei
entspricht es auch ihrem rechtlich geschützten Interesse, dass sie ein
solches Angebot nicht nur für die Sekundarstufe 1, sondern auch für die
Sekundarstufe II anstreben . Das Bedürfnis ist belegt (s. o.). Sie legen
ferner überzeugend dar, dass die Schule auch mittel- und langfristig alleine durch die auf dem Gebiet der beiden Kommunen wohnenden
Schülerinnen und Schüler existieren kann , so dass keine Entwicklung
der eigenen Schullandschaft zu Lasten der Nachbarn stattfindet. Da die
Schule insgesamt mit vier Parallelklassen genehmigt wird, besteht keine
Gefahr, dass sie darüber hinaus Schülerinnen und Schüler aus den
Nachbarkommunen in nennenswertem Umfang abzieht.
!:
überdies ist im Rahmen des gesetzlichen Auftrages, für ein vielfältiges
und umfassendes Schulangebot zu sorgen , das Fehlen einer Gesamtschule im nördlichen Kreis Düren zu berücksichtigen.
Die nächstgelegenen Gesamtschulen im Kreis Düren befinden sich in
Langerwehe, Düren sowie in Merzenich und Niederzier. Ihre Kapazitäten reichen schon seit Jahren nicht mehr aus, alle Anmeldungen interessierter Eltern zu berücksichtigen. Ferner fällt ins Gewicht, dass die
geplante Gesamtschule im Ganztag geführt wird und insoweit eine Lücke im Schulangebot des nördlichen Kreis Düren geschlossen wird.
Demgegenüber greift die Bezugnahme des Kreises Düren sowie der
benachbarten Schulträger auf den vom Kreis Düren in Absprache mit
den kreisangehörigen Kommunen beauftragten „Schulentwicklungsplan
Kreis Düren" nicht rechtl ich durch. So nachvollziehbar die Enttäuschung
der Einwendungen erhebenden Nachbarkommunen über die Abkehr der
antragstellenden Kommunen von einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung und der in der Fortschreibung enthaltenen Empfehlung ist,
Bezirksregierung Köln
Datum : 24.10.2013
begründet dies jedoch keinen rechtlich durchgreifenden Einwand . Entsprechend § 78 Abs. 1 SchulG NRW und Kommunalverfassungsrecht
sind die Gemeinden Träger der Schulen in ihrem Gebiet (soweit in den
weiteren Absätzen des § 78 keine Sonderregelungen enthalten sind) .
Da es im vorliegenden Fall keine Sonderregelung für die in Trägerschaft
der antragstellenden Kommunen beabsichtigten Gesamtschulerrichtung
gibt, liegt die Planungshoheit bei den antragstellenden Kommunen.
Weiterhin ist eine Gefährdung der Existenz der Gesamtschule Niederzier/Merzenich nach Prüfung der Zahlen fernliegend. In der Summe aller
Jahrgänge (5-13) besuchten im Schuljahr 2012/2013 10 Schülerinnern
und Schüler aus Aldenhoven und Linnich die Gesamtschule. Sollten in
Zukunft keine Kinder mehr aus Aldenhoven und Linnich an der Gesamtschule angemeldet werden, ist diese dadurch nicht in ihrem Bestand
gefährdet. Die Gesamtschule Niederzier/Merzenich wird durchweg mit
fünf Parallelklassen geführt. Unterstellt man nun , dass die Kinder aus
Jülich und Titz, die bisher in Niederzier/Merzenich angemeldet wurden ,
in Zukunft nach Aldenhoven und Linnich gehen , könnte die Gesamtschule Niederzier/Merzenich eine Parallelklasse weniger bilden und hätte dann noch vier Parallelklassen . Dieser Rückgang würde ebenfalls
nicht zu einer Bestandsgefährdung führen. Gern. § 82 Abs. 7 SchulG
müssen Gesamtschulen bis Klasse 10 vier Parallelklassen pro Jahrgang
haben. Bei einem Rückgang der Anmeldezahlen , wäre die Mindestgröße der Gesamtschule Niederzier/Merzenich noch gesichert.
Nach Auskunft der Gesamtschule in Übach-Palenberg steigt die Zahl
von Schülerinnen und Schülern aus der Gemeinde Aldenhoven und der
Stadt Linnich in der Gymnasialen Oberstufe. In der Sekundarstufe 1 besuchen im jetzigen Jahrgang 5 keine Kinder aus Ihrem Gebiet die Schule. Erst mit Beginn der Gymnasialen Oberstufe, steigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet der Gemeinde Aldenhoven und
der Stadt Linnich. Von 118 Schülerinnen und Schülern der Klasse 10
sind insgesamt 13 aus Ihrem Gebiet. Sollten diese Schülerinnen und
Schüler nicht mehr die Willy-Brandt-Gesamtschule besuchen , wären
noch ausreichend Schülerinnen und Schüler vorhanden , um die Oberstufe zu bilden .
Im Übrigen ist es auch eine nicht plausible spekulative Annahme , dass
alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler sich nunmehr zu der neu zu
gründenden Gesamtschule wenden werden . Diese wäre auch aufgrund
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'·
Bezirksregierung Köln
Datum: 24.10.2013
der Festlegung der zu bildenden Parallelklassen am eigenen Bedürfnis,
nicht in der Lage, alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
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Angesichts der Attraktivität der Schulform „Gymnasium", der geographischen Lage sowie der Beschränkung der Anzahl der Parallelklassen ist
ferner nicht davon auszugehen, dass die Gesamtschule darüber hinaus
in nennenswertem Umfang Schülerinnen und Schüler aus den benachbarten Gemeinden abziehen wird . Da mithin nur sehr geringe Verluste
an Schülerinnen und Schülern prognostisch zu erwarten sind, sind auch
Beeinträchtigungen des Schulbetriebes unterhalb der Schwelle einer
Existenzgefährdung in keinem nennenswerten Umfang zu besorgen.
Dies gilt insbesondere für die anderen öffentlichen Schulträger, die Bedenken gegen die Errichtung der Gesamtschule erhoben haben.
Aufgrund der von hier abgefragten Anmeldezahlen von Schülerinnen
und Schülern aus Aldenhoven und Linnich der letzten beiden Schuljahre , an auswärtigen Schulen, i$t keine Schule in der Nachbarschaft in
ihrem Bestand gefährdet. Weder die Gesamtschule Alsdorf, noch das
Gymnasium Baesweiler wären gefährdet, falls die Auspendler aus
Aldenhoven und Linnich nicht mehr diese Schulen besuchen würden.
Nach Auskunft der Schulen, wurden an der Gesamtschule Alsdorf in den
Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 jeweils 10 Kinder aus diesen
Kommunen aufgenommen. Das Gymnasium Baesweiler wird im Schuljahr 2011/12 von 12 Schülerinnen und Schülern von dort besucht und im
Schuljahr 2012/13 von 16 Schülerinnen und Schülern aus diesen Korn- .
munen besucht.
Einen Rückgang einzelner Anmeldungen im Bereich des Beruflichen
Gymnasiums bzw. zweijährigen höheren Berufsfachschule am Berufskolleg des Kreises Düren in Jülich ist möglich. Das Profil der doppelqualifizierenden Bildungsgänge stellt jedoch ein besonderes Angebot dar
und wird auch weiterhin von interessierten Schülerinnen und Schülern
gewählt werden . Der Bestand des Berufskollegs ist durch die Errichtung
der Gesamtschule nicht gefährdet.
Demgegenüber ist auf Basis der vom Schulträger vorgelegten Zahlen
der Verlust von Schülerinnen am Mädchengymnasiums Jülich durch die
neue Gesamtschule nicht auszuschließen. Der Verlust einer ganzen
Parallelklasse wird nicht gesehen, weil gerade das Profil der Schule die
!„
Bezirksregierung Köln
Datum : 24. 10.2013
Eltern anspricht, die keine koedukative Beschulung ihrer Töchter wünsehen. Bei der Abwägung fällt zu Ihren Gunsten jedoch maßgeblich ins
Gewicht, dass die Schule aufgrund ihrer Ausrichtung als reines Mädchengymnasium auch im Bereich der Sekundarstufe II nicht für alle
Schülerinnen -und insbesondere Schüler- ein adäquates Angebot darstellen kann.
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Diese Überlegungen gelten entsprechend hinsichtlich der Einwendung
des Ordens des hl. Franz von Sales im Hinblick auf das Gymnasium
Haus Overbach in Jülich. Die christlich-katholische Ausrichtung stellt
ebenfalls kein adäquates Angebot für alle Schülerinnen und Schüler dar.
Ferner sind Gemeinden selbst im Verhältnis zu ihren Nachbargemeinden nicht gehalten, ihre eigenen legitimen Interessen (s. o.) zu Gunsten
eines anderen Trägers zurück zu stellen. Zudem kann der Elternwille
nach einer zum Abitur führenden integrierten Schulform nicht durch
Gymnasien abgedeckt werden.
Die Entscheidung über die Genehmigung einer Schulerrichtung ist eine
sog . rechtl ich gebundene Entscheidung. Das bedeutet, dass der Genehmigungsbehörde kein Ermessen zusteht, insbesondere darf sie nicht
eigene sachgerechte Ermessenserwägungen zur planerischen Abwägung an die Stelle der planerischen Abwägung der Kommune setzen ,
die die Planungshoheit innehat.
Da die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind , ist die Genehmigung
des gestellten Antrages zu erteilen .
!:
Bezirksregierung Köln
Datum: 24.10.2013
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11.
Vorgezogenes Anmeldeverfahren
,
Mit den Ratsbeschlüssen vom 18.07.2013 beantragten Sie auch die
Genehmigung zur Durchführung eines vorgezogenen Anmeldeverfahrens . Diese Genehmigung wird Ihnen hiermit erteilt.
. Das vorgezogene Anmeldeverfahren für die Aufnahme in die allgemeinbildenden weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2014/2015 beginnt
am 07.02 .2014 und endet am 14.02.2014 (s. a. Rundverfügung vom
24.09.2013) .
Die Aufnahmeentscheidungen sind den Eltern bis zum 21.02.2014 bekanntzugeben.
Ein anderer zeitlicher Ablauf für das vorgezogene Anmeldeverfahren ist
ausgeschlossen .
Auf Antrag des Schulträgers kann die Verlängerung des vorgezogenen
Anmeldeverfahrens um eine Woche genehmigt werden, wenn dies für
eine sichere Bedürfnisfeststellung erforderlich ist.
!„
Bezirksregierung Köln
Datum : 24. 10.2013
111.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung liegt im
überwiegenden öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse
der antragstellenden Kommunen Aldenhoven und Linnich .
Nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der
Behörde besonders angeordnet wird , die den Verwaltungsakt erlassen
hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
meiner Genehmigung sind vorliegend erfüllt:
Die Genehmigung ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zu 1.
rechtmäßig und verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Einwender. Sie ermöglicht den Antragstellern , im Rahmen ihres kommunalen
Selbstverwaltungsrechts für ihre Schülerinnen und Schülern ein neues
Schulangebot für die Sekundarstufen 1 und II mit gemeinsamem Lernen
und Ganztag ab dem Schuljahr 2014/2015 bereit zu stellen. Das öffentliche Interesse ergibt sich ferner aus dem Vorliegen eines Bedürfnisses
für
~ine
Gesamtschule (vgl. auch hier die Ausführungen zu 1.), so dass
deren Gründung auch der Verwirklichung des Elterngrundrechts aus Art.
8 Abs. 1 Landesverfassung NRW auf freie Schulwahl dient.
Ein besonderes Bedürfnis für einen Sofortvollzug ergibt sich aufgrund
der Einwendungen der benachbarten Schulträger sowie der Erfahrungen der Vergangenheit, wo bereits Anfechtungsklage gegen die zuvor
erteilte Genehmigung erhoben wurde.
Bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung würden derartige
Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung entfalten. Hierdurch würde
Seite 12 von 13
Bezirksregierung Köln
die Durchführung eines Anmeldeverfahrens für das kommende Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer irreversibel vereitelt,
so dass die Errichtung einer Gesamtschule für das kommende Schuljahr
nicht möglich wäre.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Aachen, Adalbertsteinweg 92,
52064 Aachen erhoben werden. Die Klage ist dem Verwaltungsgericht
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im lande Nordrhein-Westfalen -ERWO
VG/ FG- vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) eingereicht werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten
versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
;,
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Datum: 24.10.2013
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