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Sitzungsvorlage (Anlage Genehmigung BZR Köln)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
573 kB
Datum
14.11.2013
Erstellt
07.11.13, 17:04
Aktualisiert
07.11.13, 17:04

Inhalt der Datei

Eing.: Amt 2 8. Okt. 2013 Bezirksregierung Köln 4 Yo Bezirksregierung Köln, 50606 Köln per Zustellungsurkunde Stadtverwaltung Jülich Postfach 1220 52411 Jülich Datum : 24.1 0.20 13 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: 48.02. ON GE All Auskunft erteilt: Herr Dzieia Frau Nickel marcus.dzieia@brk.nrw.de Zimmer: C 223 Telefon: (0221 ) 147- 2557 Fax: (0221 ) 147 - 4831 Errichtung einer gemeinsamen Gesamtschule der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich zum Schuljahr 2014/2015 Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Sehr geehrter Herr Stommel , DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5, 16,18 bis Appellhofplatz beigefügt übersende ich Ihnen meine Genehmigung zur Errichtung der o. g. Gesamtschule. Ihre in den Schreiben vom 11.07.2013, 24.09 .2012 sowie 12.11.2012 geäußerten Einwände habe ich in meine umfassende Abwägung einbezogen. Im Ergebnis konnten sie jedoch keine Berücksichtigung finden . Die näheren Gründe finden sich in dem beigefügten Genehmigungsbescheid . Rechtsmittelbelehrung ' Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr Besuchertag : 1 . donnerstags: 8:30-15:00 Uhr (weitere Termine nach Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52064 Aachen erhoben werden. Die Klage ist dem Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären . Vereinbarung) Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im lande NordrheinWestfalen -ERWO VG/ FG- vom 07.11 .2012 (GV.NRW.2012 S. 548) eingereicht werden . Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. DE343005000Ö0000096560 Landeskasse Düsseldorf: Helaba BLZ 300 500 00, Kontonummer 965 60 IBAN: BIC: WELADEDD Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln ~reundlichen Grüßen i~ ·uftr.a......___. g l (D~ie Telefon : (0221) 147 - 0 Fax: (0221 ) 147 - 3185 poststelle@brk. nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de . Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln , 50606 Köln An die Bürgermeister der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 52457 Aldenhoven Datum : 24.10.2013 Seite 1 von 13 Aktenze ichen : 48.02. DN GE All Auskunft erteilt: Herr Dzieia Rurdorfer Str. 64 52441 Linnich Frau Nickel marcus.dzieia@brk.nrw.de Zimmer: C 223 C 223 Telefon: (0221 ) 147 - 2557 3852 Fax: (0221) 147 - 4831 Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, Sehr geehrter Herr Tertel, sehr geehrter Herr Witkopp, gemäߧ 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) genehmige ich den Beschluss der Räte der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich vom 18.07.2013 zum Schuljahr 2014/15 eine gemeinsame Gesamtschule zu errichten. U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appel l hofp la~ Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr 1„ Besuchertag : donnerstags: 8:30-15:00 Uhr 1. Die Genehmigung für die Gesamtschule wird mit vier Parallelklassen pro Jahrgang unter der auflösenden Bedingung gern. § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) erteilt, dass Anmeldungen von mindestens 100 Schülerinnen oder Schülern aus dem Gebiet der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich vorliegen. (we itere Termine nach Vereinbarung) Landeskasse Düsseldorf: Helaba BLZ 300 500 00, Kontonummer 965 60 IBAN: DE34300500000000096560 Das Ergebnis des Anmeldeverfahrens bitte ich mir unmittelbar nach BIC: WELADEDD dessen Abschluss mitzuteilen. Die Vergabe der Schulnummer für die Gesamtschule erfolgt zu einem späten Zeitpunkt. Bitte teilen Sie mir mit, wie der endgültige Name der Schule lauten soll. Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Telefon: (0221) 147 - 0 Fax: (0221 ) 147 - 3185 2. Die Schule wird im Ganztag geführt. Die nach § 9 Abs. 1 SchulG erforderlichen personellen Voraussetzungen liegen vor. poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirksregierung Köln Datum : 24.10.2013 Seite 2 von 13 3. Die Unterbringung der Gesamtschule erfolgt für die Jahrgänge 5 bis 8 in der Gemeinde Aldenhoven und für die Jahrgänge 9 bis 13 in der Stadt Linnich . Hierbei setze ich voraus, dass der für eine Gesamtschule im Ganztag erforderliche Schulraum zur Verfügung steht. 4. Die Genehmigung ergeht unter der Bedingung , dass die Schulträgerschaft durch Gründung eines Zweckverbandes oder durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 geregelt wird und mir gern. § 78 Abs. 8 SchulG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) zur Genehmigung vorgelegt wird . 5. Weiterhin genehmige ich die zeitgleich von den Räten der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich gefassten Beschlüsse, die GHS Aldenhoven (Schul-Nr. : 142748), die Käthe-Kollwitz- Realschule Aldenhoven (Schul-Nr. : 160921), die GHS Linnich (Schul-Nr.: 142890) sowie die Realschule Linnich (Schul-Nr.: 160982) auslaufend in der Weise aufzulösen , dass keine neuen Eingangsklassen mehr gebildet werden. Die Auflösung der Haupt- und Realschulen steht unter dem Vorbehalt, dass beim Anmeldeverfahren für die Gesamtschule eine für die Errichtung ausreichende Zahl an Anmeldungen erreicht wird. 1. Begründung Begründet wird Ihr Antrag mit rückläufigen Schülerzahlen sowohl im Bereich der Stadt Linnich, als auch in der Gemeinde Aldenhoven sowie der durchgeführten Elternbefragung. In der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung (SEP) -erstellt durch das Planungsbüro komplan- gehen Sie davon aus, dass bei einer Übergangsquote von 50 % von der Grundschule auf die Gesamtschule eine ausreichende Anzahl an eigenen Schülerinnen und Schülern vorhanden 1, Bezirksregierung Köln ist, um den Bestand der Gesamtschule für die nächsten fünf Jahre zu sichern. Mit Blick auf die vom Landesbetrieb Information und Technik ermittelte landesweite Übertrittsquote zum Gymnasium, wird Ihre Berechnung als nachvollziehbar angesehen. · (Quelle: http://www.it.nrw.de/statistik/d/daten/eckdaten/r513schul2.html). Datum: 24.1 0.2013 Seite 3 von 13 Die Schülerzahlenentwicklung sieht für den Planungszeitraum von fünf Jahren wie folgt aus. Schuljahr Anzahl Schülerinnen/Schüler 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 2018/19 248 224 247 200 227 Übertritt GE 50 % 124 112 124 100 114 Die Mindestgröße gern. § 82 Abs. 1 SchulG ist somit nach der Prognose gesichert, mithin ist ein Bedürfnis gegeben . Die Planungsalternative zur Gründung einer Sekundarschule - dies ist der Begründung Ihres Antrages zu entnehmen - wurde von Ihren Räten gesehen. Eine vor der Elternbefragung zur Gesamtschule durchgeführte Meinungsumfrage zur Sekundarschule ergab nach Ihren Angaben kein hinreichendes Interesse. Im Rahmen der Anhörung zur regionalen Abstimmung haben Sie die Bedenken Ihrer Nachbarn zur Kenntnis genommen, diese aber zurückgewiesen , da die notwendigen Schülerzahlen für die geplante Gesamtschule ausschließlich von Schülerinnen und Schülern der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich erreicht würden. Die Genehmigung ist auch im lichte der Abwägung der berechtigten Interessen benachbarter Schulträger zu erteilen. Folgende Schulträger hatten im Vorfeld Bedenken gegen die Errichtung einer Gesamtschule geäußert: Stadt Alsdorf, Stadt Baesweiler, Stadt Eschweiler, Stadt Jülich, Stadt Übach-Palenberg , Gemeinde Niederzier, der Schulverband Merzenich- \ _. Bezirksregierung Köln Datum: 24. 10.2013 Niederzier, Kreis Düren, Haus Overbach und das Mädchengymnasium Jülich. Seite 4 von 13 Im Wesentlichen werden die Einwände wiederholt, die bereits bei der geplanten Errichtung der Gesamtschule zum Schuljahr 2013/14 erhoben wurden. Die Stadt Alsdorf -befürchtet den Verlust von Schülerinnen und Schülern aus den Kommunen Aldenhoven und Linnich, die bisher die Alsdorfer Schulen besuchen. Zudem könnten Alsdorfer Schülerinnen und Schüler dann eventuell nicht mehr die Alsdorfer Schulen besuchen, sondern die Gesamtschule der Nachbarkommune. Die Stadt Baesweiler geht davon aus, dass es durch die Gesamtschule in Aldenhoven und Linnich zu einem geänderten Wahlverhalten der Eltern kommt und weniger Schülerinnen und Schüler aus den beiden Kommunen sich an Schulen in Baesweiler anmelden könnten, was zu einer erheblich Schwächung des Schulstandortes Baesweiler führen könne. Die Stadt Eschweiler führt aus, dass in der Nachbarstadt Stolberg im Jahr 2011 eine Gesamtschule errichtet wurde, was zu einem Rückgang der Schülerschaft in Eschweiler geführt habe. Nunmehr wird befürchtet, dass durch eine weitere Gesamtschule in der Nachbarschaft die Schülerzahlen noch weiter zurückgehen , so dass der Bestand der eigenen Schulen als gefährdet angesehen wird . Die Stadt Jülich befürchtet erhebliche Auswirkungen auf die Schullandschaft im Nordkreis Düren durch die Errichtung einer Gesamtschule. Von der Errichtung sei nicht nur das Angebot der Sek. 1, sondern auch das der Sek. II betroffen. Durch ein weiteres Oberstufenangebot könnten die heutigen Kurse nicht mehr in dem Umfang wie bisher angeboten werden. Die Gesamtschule könne auch Auswirkung auf die eigene Sekundarschule haben, so dass dort Anmeldezahlen zurückgingen. Der Schulverband Niederzier/Merzenich trägt vor, dass zurzeit ein Drittel der Schülerschaft aus der Stadt Jülich und der Gemeinde Titz stammen. Wenn nun eine Gesamtschule in Aldenhoven und Linnich errichtet wird , könnten Schülerinnen und Schüler dann nicht mehr die eigene Gesamtschule besuchen, sondern nach Aldenhoven und Linnich fahren und 1, Bezirksregierung Köln somit wäre mit einem Rückgang der Schülerzahlen zu rechnen. Die Schule könnte dann in ihrem Bestand gefährdet sein. Datum: 24.10.2013 Seite s von 13 Der Landrat des Kreises Düren verweist auf den im Jahr 2011 vorgestellten Schulentwicklungsplan des Kreises und die dort enthaltenen Vorschläge. Dieser schlägt für den Bereich der Gemeinde Aldenhoven eine Gemeinschaftsschule und für den Bereich Linnich und Titz eine weitere Gemeinschaftsschule vor. Die Errichtung einer weiteren Gesamtschule könne zu einer Veränderung der Schullandschaft führen. Zudem sieht er als Träger des Berufskollegs in Jülich drei Bildungsgänge als gefährdet an, wenn ein weiteres Angebot für die Sekundarstufe II errichtet wird. Für das Mädchengymnasium Jülich sieht die Fördergemeinschaft für Schulen das notwendige Kursangebot der Sek. II gefährdet. Durch die Gesamtschule in Aldenhoven und Linnich könnten die Anmeldungen von Schülerinnen zurückgehen , so dass die Schule nur noch mit zwei Parallelklassen fortgeführt werden könnte. Damit könne aber nicht mehr das bisherige Kursangebot in der Sek. II aufrechterhalten bleiben . Ein Schülerrückgang werde auch zu einem Stellenüberhang führen. Der Orden der Oblaten des hl. Franz von Sales als Schulträger des Gymnasiums Haus Overbach, sieht keine Notwendigkeit für ein weiteres Oberstufenangebot im Nordkreis Düren, da es bereits fünf gymnasiale Oberstufen gibt. Durch die Gesamtschule in Aldenhoven und Linnich könne der eigene Ausbau des Bildungsstandortes Haus Overbach nicht fortgeführt werden . Die bereits getätigten Investitionen würden sich als „unsinnig" erweisen. Zu einer Kooperation mit einer Sekundarschule in Aldenhoven und Linnich sei man bereit. Im Gegensatz zum Errichtungsvorhaben der Gesamtschule zum Schuljahr 2013/14 erhob nun erstmalig die Stadt Übach-Palenberg Bedenken gegen die Errichtung der Gesamtschule. Die Stadt Übach-Palenberg befürchtet, dass mittelbar Schülerinnen und Schüler aus Baesweiler, die bisher zur Gesamtschule nach Übach-Palenberg gegangen sind, zukünftig das Angebot in Aldenhoven und Linnich wahrnehmen könnten und es somit zu einem Rückgang der Schülerzahlen kommen könnte. Die Stadt Übach-Palenberg sieht zudem die gymnasiale Oberstufe der eigenen Gesamtschule gefährdet, da ca. 30 % der Schülerinnen und !, Bezirksregierung Köln Datum: 24.10.2013 Schüler der Oberstufe aus dem Gebiet der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich stammen. Seite 6 von 13 Trotz dieser geäußerten Bedenken wird das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Schulträgern durch die Gründung der beantragten Gesamtschule nicht verletzt. Nach § 80 Abs. 2 SchulG NRW sind Schulen und Schulstandorte unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen , dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können . Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes vielfältiges und umfassen.des Angebot zu achten . Bei Nichtbeachtung dieses Gebots der Rücksichtnahme widerspricht die schulorganisatorische Maßnahme § 80 Abs. · 2 Satz 2 SchulG NRW und ist damit gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW nicht genehmigungsfähig. Im Rahmen einer Abwägung ist zu ermitteln , was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Hierbei braucht derjenige, der ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, seine eigenen berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 - , juris, Rdn. 32) . Dabei ist zu beachten , dass bei dieser Abwägung den Belangen privater Ersatzschulträger ein geringeres Gewicht zu kommt, als den Belangen von Nachbarkommunen. Der neu eingefügte § 80 Abs. 7 SchulG NRW statuiert eine wechselseitige Informationspflicht zwischen öffentlichen und privaten Schulträgern. Bereits der Wortlaut bringt eine Schwächung der Position der Ersatzschulträger zum Ausdruck, da lediglich von „Information " die Rede ist. Dieser Befund wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Dort heißt es: „Umgekehrt können Träger öffentlicher Schulen nicht verpflichtet werden , das schulische Angebot von Ersatzschulen stets zu berücksichtigen, da deren Schulen aufgrund der Privatschulfreiheit und ihrer häufigen besonderen pädagogischen, religiösen oder weltanschaulichen Prägungen anders als die öffentlichen Schulen nicht allen Kindern und Jugendlichen im Gebiet eines Schulträgers offen .... ( . Bezirksregierung Köln stehen." Dies korrespondiere im Gegenzug mit einem größeren Bewegungsspielraum der privaten Träger, da bei der Genehmigung einer Ersatzschule keine Bedürfnisprüfung stattfinde. Datum: 24.10.2013 Seite 7 von 13 Im Rahmen einer nach diesen Kriterien durchgeführten Abwägung ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich. Die Gemeinde Aldenhoven und die Stadt Linnich verfolgen im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit das rechtlich geschützte Ziel, ein ortsnahes Angebot für ihre Bewohnerinnen und Bewohner mit gemeinsamem Lernen und Ganztag für die Sekundarstufe zu schaffen. Dabei entspricht es auch ihrem rechtlich geschützten Interesse, dass sie ein solches Angebot nicht nur für die Sekundarstufe 1, sondern auch für die Sekundarstufe II anstreben . Das Bedürfnis ist belegt (s. o.). Sie legen ferner überzeugend dar, dass die Schule auch mittel- und langfristig alleine durch die auf dem Gebiet der beiden Kommunen wohnenden Schülerinnen und Schüler existieren kann , so dass keine Entwicklung der eigenen Schullandschaft zu Lasten der Nachbarn stattfindet. Da die Schule insgesamt mit vier Parallelklassen genehmigt wird, besteht keine Gefahr, dass sie darüber hinaus Schülerinnen und Schüler aus den Nachbarkommunen in nennenswertem Umfang abzieht. !: überdies ist im Rahmen des gesetzlichen Auftrages, für ein vielfältiges und umfassendes Schulangebot zu sorgen , das Fehlen einer Gesamtschule im nördlichen Kreis Düren zu berücksichtigen. Die nächstgelegenen Gesamtschulen im Kreis Düren befinden sich in Langerwehe, Düren sowie in Merzenich und Niederzier. Ihre Kapazitäten reichen schon seit Jahren nicht mehr aus, alle Anmeldungen interessierter Eltern zu berücksichtigen. Ferner fällt ins Gewicht, dass die geplante Gesamtschule im Ganztag geführt wird und insoweit eine Lücke im Schulangebot des nördlichen Kreis Düren geschlossen wird. Demgegenüber greift die Bezugnahme des Kreises Düren sowie der benachbarten Schulträger auf den vom Kreis Düren in Absprache mit den kreisangehörigen Kommunen beauftragten „Schulentwicklungsplan Kreis Düren" nicht rechtl ich durch. So nachvollziehbar die Enttäuschung der Einwendungen erhebenden Nachbarkommunen über die Abkehr der antragstellenden Kommunen von einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung und der in der Fortschreibung enthaltenen Empfehlung ist, Bezirksregierung Köln Datum : 24.10.2013 begründet dies jedoch keinen rechtlich durchgreifenden Einwand . Entsprechend § 78 Abs. 1 SchulG NRW und Kommunalverfassungsrecht sind die Gemeinden Träger der Schulen in ihrem Gebiet (soweit in den weiteren Absätzen des § 78 keine Sonderregelungen enthalten sind) . Da es im vorliegenden Fall keine Sonderregelung für die in Trägerschaft der antragstellenden Kommunen beabsichtigten Gesamtschulerrichtung gibt, liegt die Planungshoheit bei den antragstellenden Kommunen. Weiterhin ist eine Gefährdung der Existenz der Gesamtschule Niederzier/Merzenich nach Prüfung der Zahlen fernliegend. In der Summe aller Jahrgänge (5-13) besuchten im Schuljahr 2012/2013 10 Schülerinnern und Schüler aus Aldenhoven und Linnich die Gesamtschule. Sollten in Zukunft keine Kinder mehr aus Aldenhoven und Linnich an der Gesamtschule angemeldet werden, ist diese dadurch nicht in ihrem Bestand gefährdet. Die Gesamtschule Niederzier/Merzenich wird durchweg mit fünf Parallelklassen geführt. Unterstellt man nun , dass die Kinder aus Jülich und Titz, die bisher in Niederzier/Merzenich angemeldet wurden , in Zukunft nach Aldenhoven und Linnich gehen , könnte die Gesamtschule Niederzier/Merzenich eine Parallelklasse weniger bilden und hätte dann noch vier Parallelklassen . Dieser Rückgang würde ebenfalls nicht zu einer Bestandsgefährdung führen. Gern. § 82 Abs. 7 SchulG müssen Gesamtschulen bis Klasse 10 vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Bei einem Rückgang der Anmeldezahlen , wäre die Mindestgröße der Gesamtschule Niederzier/Merzenich noch gesichert. Nach Auskunft der Gesamtschule in Übach-Palenberg steigt die Zahl von Schülerinnen und Schülern aus der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich in der Gymnasialen Oberstufe. In der Sekundarstufe 1 besuchen im jetzigen Jahrgang 5 keine Kinder aus Ihrem Gebiet die Schule. Erst mit Beginn der Gymnasialen Oberstufe, steigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet der Gemeinde Aldenhoven und der Stadt Linnich. Von 118 Schülerinnen und Schülern der Klasse 10 sind insgesamt 13 aus Ihrem Gebiet. Sollten diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr die Willy-Brandt-Gesamtschule besuchen , wären noch ausreichend Schülerinnen und Schüler vorhanden , um die Oberstufe zu bilden . Im Übrigen ist es auch eine nicht plausible spekulative Annahme , dass alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler sich nunmehr zu der neu zu gründenden Gesamtschule wenden werden . Diese wäre auch aufgrund Seite 8 von 13 '· Bezirksregierung Köln Datum: 24.10.2013 der Festlegung der zu bildenden Parallelklassen am eigenen Bedürfnis, nicht in der Lage, alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Seite 9 von 13 Angesichts der Attraktivität der Schulform „Gymnasium", der geographischen Lage sowie der Beschränkung der Anzahl der Parallelklassen ist ferner nicht davon auszugehen, dass die Gesamtschule darüber hinaus in nennenswertem Umfang Schülerinnen und Schüler aus den benachbarten Gemeinden abziehen wird . Da mithin nur sehr geringe Verluste an Schülerinnen und Schülern prognostisch zu erwarten sind, sind auch Beeinträchtigungen des Schulbetriebes unterhalb der Schwelle einer Existenzgefährdung in keinem nennenswerten Umfang zu besorgen. Dies gilt insbesondere für die anderen öffentlichen Schulträger, die Bedenken gegen die Errichtung der Gesamtschule erhoben haben. Aufgrund der von hier abgefragten Anmeldezahlen von Schülerinnen und Schülern aus Aldenhoven und Linnich der letzten beiden Schuljahre , an auswärtigen Schulen, i$t keine Schule in der Nachbarschaft in ihrem Bestand gefährdet. Weder die Gesamtschule Alsdorf, noch das Gymnasium Baesweiler wären gefährdet, falls die Auspendler aus Aldenhoven und Linnich nicht mehr diese Schulen besuchen würden. Nach Auskunft der Schulen, wurden an der Gesamtschule Alsdorf in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 jeweils 10 Kinder aus diesen Kommunen aufgenommen. Das Gymnasium Baesweiler wird im Schuljahr 2011/12 von 12 Schülerinnen und Schülern von dort besucht und im Schuljahr 2012/13 von 16 Schülerinnen und Schülern aus diesen Korn- . munen besucht. Einen Rückgang einzelner Anmeldungen im Bereich des Beruflichen Gymnasiums bzw. zweijährigen höheren Berufsfachschule am Berufskolleg des Kreises Düren in Jülich ist möglich. Das Profil der doppelqualifizierenden Bildungsgänge stellt jedoch ein besonderes Angebot dar und wird auch weiterhin von interessierten Schülerinnen und Schülern gewählt werden . Der Bestand des Berufskollegs ist durch die Errichtung der Gesamtschule nicht gefährdet. Demgegenüber ist auf Basis der vom Schulträger vorgelegten Zahlen der Verlust von Schülerinnen am Mädchengymnasiums Jülich durch die neue Gesamtschule nicht auszuschließen. Der Verlust einer ganzen Parallelklasse wird nicht gesehen, weil gerade das Profil der Schule die !„ Bezirksregierung Köln Datum : 24. 10.2013 Eltern anspricht, die keine koedukative Beschulung ihrer Töchter wünsehen. Bei der Abwägung fällt zu Ihren Gunsten jedoch maßgeblich ins Gewicht, dass die Schule aufgrund ihrer Ausrichtung als reines Mädchengymnasium auch im Bereich der Sekundarstufe II nicht für alle Schülerinnen -und insbesondere Schüler- ein adäquates Angebot darstellen kann. Seite 10 von 13 Diese Überlegungen gelten entsprechend hinsichtlich der Einwendung des Ordens des hl. Franz von Sales im Hinblick auf das Gymnasium Haus Overbach in Jülich. Die christlich-katholische Ausrichtung stellt ebenfalls kein adäquates Angebot für alle Schülerinnen und Schüler dar. Ferner sind Gemeinden selbst im Verhältnis zu ihren Nachbargemeinden nicht gehalten, ihre eigenen legitimen Interessen (s. o.) zu Gunsten eines anderen Trägers zurück zu stellen. Zudem kann der Elternwille nach einer zum Abitur führenden integrierten Schulform nicht durch Gymnasien abgedeckt werden. Die Entscheidung über die Genehmigung einer Schulerrichtung ist eine sog . rechtl ich gebundene Entscheidung. Das bedeutet, dass der Genehmigungsbehörde kein Ermessen zusteht, insbesondere darf sie nicht eigene sachgerechte Ermessenserwägungen zur planerischen Abwägung an die Stelle der planerischen Abwägung der Kommune setzen , die die Planungshoheit innehat. Da die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind , ist die Genehmigung des gestellten Antrages zu erteilen . !: Bezirksregierung Köln Datum: 24.10.2013 Seite 11 von 13 11. Vorgezogenes Anmeldeverfahren , Mit den Ratsbeschlüssen vom 18.07.2013 beantragten Sie auch die Genehmigung zur Durchführung eines vorgezogenen Anmeldeverfahrens . Diese Genehmigung wird Ihnen hiermit erteilt. . Das vorgezogene Anmeldeverfahren für die Aufnahme in die allgemeinbildenden weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2014/2015 beginnt am 07.02 .2014 und endet am 14.02.2014 (s. a. Rundverfügung vom 24.09.2013) . Die Aufnahmeentscheidungen sind den Eltern bis zum 21.02.2014 bekanntzugeben. Ein anderer zeitlicher Ablauf für das vorgezogene Anmeldeverfahren ist ausgeschlossen . Auf Antrag des Schulträgers kann die Verlängerung des vorgezogenen Anmeldeverfahrens um eine Woche genehmigt werden, wenn dies für eine sichere Bedürfnisfeststellung erforderlich ist. !„ Bezirksregierung Köln Datum : 24. 10.2013 111. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der antragstellenden Kommunen Aldenhoven und Linnich . Nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird , die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung meiner Genehmigung sind vorliegend erfüllt: Die Genehmigung ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zu 1. rechtmäßig und verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Einwender. Sie ermöglicht den Antragstellern , im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts für ihre Schülerinnen und Schülern ein neues Schulangebot für die Sekundarstufen 1 und II mit gemeinsamem Lernen und Ganztag ab dem Schuljahr 2014/2015 bereit zu stellen. Das öffentliche Interesse ergibt sich ferner aus dem Vorliegen eines Bedürfnisses für ~ine Gesamtschule (vgl. auch hier die Ausführungen zu 1.), so dass deren Gründung auch der Verwirklichung des Elterngrundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Landesverfassung NRW auf freie Schulwahl dient. Ein besonderes Bedürfnis für einen Sofortvollzug ergibt sich aufgrund der Einwendungen der benachbarten Schulträger sowie der Erfahrungen der Vergangenheit, wo bereits Anfechtungsklage gegen die zuvor erteilte Genehmigung erhoben wurde. Bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung würden derartige Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung entfalten. Hierdurch würde Seite 12 von 13 Bezirksregierung Köln die Durchführung eines Anmeldeverfahrens für das kommende Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer irreversibel vereitelt, so dass die Errichtung einer Gesamtschule für das kommende Schuljahr nicht möglich wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52064 Aachen erhoben werden. Die Klage ist dem Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im lande Nordrhein-Westfalen -ERWO VG/ FG- vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) eingereicht werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ;, (i {,,7t7V) tMoors) Datum: 24.10.2013 Seite 13 von 13