Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-881/2007
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
22.05.2007
Betreff:
Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes im Außenbereich von Königshoven
hier: a) Aufstellungsbeschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes
b) Aufstellungsbeschluss VEP Hohenholzer Strasse gem. § 12 BauGB
Beschlussvorschlag:
a)
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasst den Aufstellungsbeschluss für die
42. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316), für den Außenbereich entlang der Hohenholzer
Strasse. Wesentliches Planungsziel dieser Flächennutzungsplanänderung ist die Änderung
von Fläche für die Landwirtschaft in Gemischte Baufläche (M). Zur Plangebietsabgrenzung
wird auf den in der Anlage beigefügten Planentwurf verwiesen.
b)
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung fasst den Aufstellungsbeschluss gem.
§ 12 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316), für den
Vorhaben- und Erschließungsplan Hohenholzer Strasse. Wesentliches Planungsziel ist hier
die Ausweisung des Gebietes als Dorfgebiet (MD) gem. § 5 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) mit einer eingeschränkten Wohnbebauung.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 25. April 2007 wird für das Anwesen Hohenholzer Strasse 33 in BedburgKönigshoven, Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück 26 die Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nach § 12 Baugesetzbuch
beantragt.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30.12.2005 beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises,
Bauordnungsamt, einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude, einer
landwirtschaftlichen Produktions-, Maschinen- und Gerätehalle sowie eines Gewächshauses mit
Verkaufsladen gestellt. Ausgehend von der Annahme, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben
handelt, hat der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 14.02.2006
beschlossen, das Einvernehmen gemäß § 36 des Baugesetzbuches unter der Voraussetzung zu
erteilen, dass das Wohnhaus mit den Wirtschaftsgebäuden eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Nach interner Prüfung durch die Fachbehörde Landwirtschaftskammer wurde festgestellt, dass
das geplante Vorhaben nicht als privilegiertes Vorhaben gewertet wird.
Zur Realisierung wird es nunmehr erforderlich entsprechendes Planungsrecht, wie im Antrag
dargestellt zu schaffen. Wesentliches Planungsziel der Flächenutzungsplanänderung ist daher die
Änderung von Fläche für die Landwirtschaft in Gemischte Baufläche (M), wesentliches
Planungsziel des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Ausweisung des Planbereiches als
Dorfgebiet (MD) gem. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer eingeschränkten
Wohnbebauung.
Um den Charakter des Baugebietes nicht wesentlich zu ändern wird die Wohnnutzung gem. § 1
Abs. 9 eingeschränkt. Für ein Betriebsgrundstück ist jeweils nur ein Betriebsinhaberwohnhaus mit
einer Wohnung zulässig.
Da mit Antragstellung und Entscheid zum positiven Einvernehmen der Planungswille vorliegt,
schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag auf Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
mit vorlaufendem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu entpsrechen und wie im
Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Die gesamten Kosten der Verfahren sind durch den Antragsteller zu tragen. Durch Abschluss
eines Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) hat der Antragsteller sich zu verpflichten
innerhalb einer bestimmten Frist die Planungs- und Erschließungskosten vor dem Beschluss nach
§ 10 Abs. 1 insbesondere für den Vorhaben- und Erschließungsplan zu tragen.
Anlagen: Schreiben des Antragstellers, Abgrenzung des Planbereichs
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 10.05.2007
----------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister