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Beschlussvorlage (Planungsrechtliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-820/2007 Anlage zur Vorlage WP7-820/2007 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung zum Bebauungsplan 5 Bedburg, 1. Änderung - Teilgebiet an der Oeppenstraße - 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Für das Teilgebiet an der Oeppenstraße wird Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Allgemeine Wohngebiete dienen gem. § 4 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. 2. Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 BauGB Offene Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern wird festgelegt, sowie maximal 2 Vollgeschosse. Hieraus resultiert eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8. Die nach § 19 Abs. 4 Satz 3 Bau NVO maximale Überschreitung der GRZ um 50 % wird auf 25 % reduziert. 3. Garagen und Stellplätze gemäß § 12 BauNVO Garagen und Stellplätze sind mindestens Straßenbegrenzungslinie zu errichten. 4. 5,00 m hinter der Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Garagenzufahrten, Stellplätze und Carportflächen versickerungsfähigen Material herzustellen. sind aus einem Die Versickerung des Niederschlagswasser soll nur über belebte Bodenschichten erfolgen, Schluckbrunnen sind grundsätzlich zu vermeiden. Auf den Privatgrundstücken ist zur Grundstückseingrünung im rückwärtigen Bereich (zur Sporthalle hin) ein 3 m breiter Streifen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen anzulegen. Die Pflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste lückenlos durchzuführen. Im Falle des Absterbens ist gleichwertiger Ersatz zu leisten. Es können heimische Gehölze der folgenden nicht abschließende Liste verwendet werden: WP7-820/2007 Heister Sträucher Anlage zur Vorlage WP7-820/2007 Sandbirke, Espe, Eberesche, Salweide, Vogelkirsche, Traubenkirsche, Erle Roter Hartriegel, Pfaffenhütchen, Roter Holunder, Schlehe, Gemeiner Schneeball, Weißdorn, Gemeine Hundsrose, Hasel Die Bepflanzung muss mindestens folgende Qualitäten aufweisen: ▪ Heister: 2 x verschult, ohne Ballen, 100 – 150 cm ▪ Sträucher: 2 x verschult, ohne Ballen, 60 – 100 cm Der vorhandene Baumbestand entlang der Oeppenstraße ist außerhalb der vorgesehenen Baufläche wie im Bebauungsplan eingezeichnet zu schützen und nach Möglichkeit zu erhalten. 5. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Dächer Es wird eine maximale Firsthöhe von 9,00 m und eine maximale Dachneigung von 35° festgesetzt. Dachaufbauten Als Dachaufbauten sind Satteldachgauben zulässig. Schleppdachgauben, Flachdachgauben sowie Eine zweite Reihe Dachgauben über der ersten Reihe ist ausgeschlossen. 6. Hinweise 6.1 Grundwasser Im Nahbereich der Erft können durch in geringere Tiefe lagernde Ton bzw. Schlufflinsen noch heute flurnahe Grundwasserstände angetroffen werden. Ebenfalls können bei natürlicher – vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation – im Bereich des Bebauungsplanes flurnahe Grundwasserstände auftreten. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen durch RWE Power ist mit einem ansteigenden Grundwasserspiegel zu rechnen. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 181954 „Bauwasserabdichtung“ zu beachten Der Schutz des Gewässers ist sicherzustellen. WP7-820/2007 Anlage zur Vorlage WP7-820/2007 6.2 Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“, der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 6.3 Denkmalschutz In einem ersten Schritt werden die notwendigen Erschließungsmaßnahmen genutzt, um einen Einblick in die archäologische Situation zu erlangen. Dies setzt allerdings die frühzeitige Terminierung des Beginns und die Abstimmung des Ablaufs der Erschließungsmaßnahmen mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege voraus. Grundsätzlich gilt: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und – befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gem. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.3.1980) GV. NW. S. 226/SGV.NW224) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 6.4 Abfallwirtschaft Bei dem Genehmigungsverfahren für den Abbruch der alten Lehrschwimmhalle Oeppenstraße ist das Amt für Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises zu beteiligen. 6.5 Bodenschutz Die Belange des Bodenschutzes, die sich aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BboSchG) vom 17.3.1998, der Bundesbodenschutzverordnung (BBSchV) vom 12.7.1999 und des Landesbodenschutzgesetzes (LBSchG) vom 9.5.2000 ergeben, sind zu beachten. So soll insbesondere nach § 1 LboSchG) mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Es sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, zu treffen. Die Böden sind vor Erosion und Verdichtung zu schützen. Des weiteren sind nach § 1 LbodSchG die Böden, die nach § 2 Nr. 1 und 2 BbodSchG natürliche sowie Funktionen als Archiv der natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße erfüllen, besonders zu schützen. Der Boden erfüllt natürliche Funktionen als: ▪ Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (§2 Abs. 2 Nr. 1a BbodSchG), WP7-820/2007 ▪ Anlage zur Vorlage WP7-820/2007 Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b BbodSchG), Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 c BbodSchG). ▪ Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes derjenige, der Materialien in einer Gesamtmenge von über 800 m³ je Vorhaben auf oder in den Boden einbringt, dieses der zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde unter Angabe der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe und Menge, mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, anzuzeigen hat. Zudem sind in den Bereichen, wo Areale aufgeschüttet werden sollen, die Vorgaben nach § 12 BbodSchV zu beachten. Dort werden die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden geregelt. Zielsetzung ist hierbei die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des BbodSchG. 6.6 Sonstige Hinweise • Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu achten, dass die Versorgungstrassen von RWE frei von Baum- und Strauchwerk bleiben. Es ist die DGVW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu beachten. • Für den Fall, dass der oberirdische Verstärkerpunkt 1.69 der Ish NRW GmbH mit seinen unterirdischen Telekommunikationsanlagen auf dem Grundstück verbleiben kann, wird der Ish NRW GmbH eine Grunddienstbarkeit eingeräumt. • Die Stadt Bedburg befindet sich in der Erdbebenzone 2. Eine entsprechende Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB erfolgt im Bebauungsplan. Es handelt sich um eine Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. • Sollten in dem in Rede stehenden Bereich Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. Zwecks Abstimmung der Vorgehensweise bittet die Bezirksregierung Düsseldorf ggf. um Rückruf.