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Beschlussvorlage (Bürgerbegehren Stopp der Verschwendung von Steuergeldern hier: Beschluss über die Zulässigkeit)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bürgerbegehren Stopp der Verschwendung von Steuergeldern
hier: Beschluss über die Zulässigkeit) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren Stopp der Verschwendung von Steuergeldern
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hier: Beschluss über die Zulässigkeit)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-813/2007 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 27.03.2007 Betreff: Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ hier: Beschluss über die Zulässigkeit Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Stadt Bedburg stellt unter Verweis auf das beiliegende Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz und Johlen vom 20.03.2007 (Anlage 1) gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) fest, dass das am 16.03.2007 eingereichte Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ insbesondere aufgrund Fristablaufes nach § 26 Abs. 3 GO NRW sowie wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig ist. Das Gutachten ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen. 2. Der Rat der Stadt Bedburg nimmt zur Kenntnis, dass die Voreigentümerin gemäß beigefügtem Schreiben vom 20.03.2007 (nichtöffentliche Anlage 3) nicht bereit ist, die durch das Bürgerbegehren thematisierten Verhandlungen zu führen beziehungsweise einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzustimmen. 3. Der Rat der Stadt Bedburg stellt fest, dass die Verwaltung dem Begehren der Unterzeichnenden faktisch schon gefolgt ist, indem die mögliche Bereitschaft der Voreigentümerin zur Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß beigefügtem Schreiben vom 19.03.2007 (nichtöffentliche Anlage 2) abgefragt wurde. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 4. Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die mit dem Bürgerbegehren geäußerte Befürchtung, dass ein Umbau des Toom-Gebäudes zum zentralisierten Verwaltungssitz der Stadt Bedburg dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen könnte, zur Kenntnis und wird durch die konkreten Ausschreibungsunterlagen sicherstellen, dass das geltende Haushaltsrecht einschließlich des vorgenannten Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten wird. 5. Der Rat der Stadt Bedburg beauftragt den Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates, die Öffentlichkeit, insbesondere die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die das Bürgerbegehren durch ihre Unterschrift unterstützt haben, über diesen Ratsbeschluss und seine Gründe in geeigneter Weise zu unterrichten. Begründung: 1. Beschlusslage und Verfahren Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 12.09.2006 in geheimer Abstimmung mehrheitlich beschlossen, die Zusammenlegung und Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburg unter Aufgabe der Rathäuser Bedburg und Kaster am Standort Toom-Gebäude in Bedburg durchzuführen. Damit einhergehend wurde die Verwaltung beauftragt, die Umsetzung dieser Entscheidung zeitnah unter Beachtung vergaberechtlicher Aspekte in der Form der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise als PPP-Modell vorzubereiten. Dabei sind die gewonnenen Erkenntnisse aus der Angebotskalkulation vom 06.09.2006 als maximale Kostenobergrenze zu gewährleisten und weiter zu optimieren. Da ein freier Erwerb des Toom-Gebäudes tatsächlich nicht möglich war, wurden in der Folge weitere beschlussausführende Entscheidungen sowohl im Rat als auch im Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung getroffen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes zu schaffen. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 06.02.2007 in geheimer Abstimmung mehrheitlich beschlossen, das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Immobilie Toom-Markt Bedburg, Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, auszuüben. Der Ausübungsbescheid der Stadt Bedburg ist dem Verkäufer sowie dem ursprünglichen Käufer der Immobilie am 12.02.2007 zugestellt worden. Ein Widerspruch hiergegen ist innerhalb der Widerspruchsfrist nicht erfolgt. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist somit rechts- und bestandskräftig geworden. Zudem wurde Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten schriftlich erklärt. Am 16.03.2007 haben die vertretungsberechtigten Personen das Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ eingereicht. Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt dem Rat dabei nicht zu. Ist das Begehren form- und fristgerecht eingereicht und sind auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Rat die Zulässigkeit bejahen. Sind dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens nicht erfüllt, so kann der Rat nur – und muss auch – die Unzulässigkeit des Begehrens feststellen. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen bei dieser Entscheidung keine Rolle spielen; sämtliche Bürgerinnen und Bürger – also auch die, die nicht im Sinne des Bürgerbegehrens unterschrieben haben – haben einen Anspruch auf ein gesetzeskonformes Verfahren zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Im übrigen ist der Bürgermeister verpflichtet, einen Ratsbeschluss über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, der das geltende Recht verletzt, gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW zu beanstanden. 2. Ergebnis der Vorprüfung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Auf die Möglichkeit, sich zwecks Einleitung des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW Hilfestellung durch die Verwaltung der Stadt Bedburg einzuholen, haben die Initiatoren des Bürgerbegehrens verzichtet. Ein zulässiges Bürgerbegehren muss gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW schriftlich eingereicht werden, die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung, einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Zudem muss das in § 26 Abs. 4 GO NRW normierte Unterschriftenquorum erzielt werden. Ein sich gegen einen Ratsbeschluss richtendes Bürgerbegehren (sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren) ist innerhalb der Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW einzureichen. 2.1 Das nach § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Unterschriftenquorum wurde erreicht. Am 16.03.2007 überreichten die Vertreter des Bürgerbegehrens „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“ Bürgermeister Koerdt die – nach Angaben der Initiatoren – mit insgesamt 5.228 Unterschriften versehenen Listen. Gemäß der vorgenannten Vorschrift muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 30.000 Einwohner von 8 % der Bürger unterzeichnet sein. Am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens waren in der Stadt Bedburg 18.568 Bürger zur Teilnahme an der Kommunalwahl berechtigt. Um das gesetzlich vorgegebene Quorum zu erfüllen, waren 1.485 gültige Unterschriften Bedburger Bürgerinnen und Bürger erforderlich. Mit 4.797 gültigen Unterschriften ist das notwendige Quorum nach verwaltungsinterner Prüfung und Zählung erfüllt. 2.2 Die Voreigentümerin des Toom-Gebäudes hat mit Schreiben vom 20.03.2007 auf Anfrage der Stadt Bedburg (nichtöffentliche Anlagen 2 und 3) mitgeteilt, dass sie nicht bereit ist, den durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes zustande gekommenen Grundstückskaufvertrag aufzuheben, rückabzuwickeln oder nochmalig zu verhandeln. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 2.3 Hinsichtlich der weiteren Vorprüfung, ob das eingereichte Bürgerbegehren gemäß den in § 26 GO NRW festgelegten Erfordernissen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung als zulässig festgestellt werden kann, wird auf das beigefügte Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz und Johlen vom 20.03.2007 (Anlage 1) verwiesen. Das Ergebnis dieses Rechtsgutachtens ist nachfolgend auszugsweise wiedergegeben: „III. Ergebnis (Seite 16) Zusammenfassend kann auf Grundlage der vorangehenden Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt werden: Prüfung der (1) Das Bürgerbegehren ist aufgrund Fristablaufes nach § 26 Abs. 3 GO NRW unzulässig. (2) Das Bürgerbegehren ist wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig. (3) Ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW (Kostendeckungsvorschlag) kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wird im Zweifel aber wohl eher zu verneinen sein.“ In Ergänzung zu den Ausführungen in dieser Sitzungsvorlage unter „1. Beschlusslage und Verfahren“ wird nachfolgend der entsprechende Hinweis der Kanzlei Lenz und Johlen hierzu wiedergegeben: „IV. Hinweise zum Verfahren und zur Beschlussfassung durch den Rat (Seiten 16/17) Der Rat hat nach § 26 Abs. 6 GO NRW durch Beschluss festzustellen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist eine belastende Maßnahme gegenüber den Antragstellern und als solche als Verwaltungsakt gegen die durch die Vertreter agierenden Bürger zu qualifizieren. Hiergegen ist der Rechtsbehelf des Widerspruches mit gegebenenfalls nachfolgender verwaltungsgerichtlicher Klage gegeben. Der Rat ist hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit auf eine ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- und Ermessensspielraum beschränkt. Die Beschlussfassung hat von politischen Zweckmäßigkeitserwägungen frei zu bleiben. Würde der Rat – trotz Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens – dessen Zulässigkeit beschließen, hätte der Bürgermeister den Beschluss nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zu beanstanden.“ STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 21. März 2007 ----------------gez.--------------Koehl ----------------gez.--------------Brabender-Lipej ----------------gez.--------------Koerdt Stv. Leiter Ratsbüro Leiterin Ratsbüro Bürgermeister