Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-813/2007
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
27.03.2007
Betreff:
Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“
hier: Beschluss über die Zulässigkeit
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Bedburg stellt unter Verweis auf das beiliegende Rechtsgutachten der
Kanzlei Lenz und Johlen vom 20.03.2007 (Anlage 1) gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) fest, dass das am 16.03.2007
eingereichte Bürgerbegehren „Stopp der Verschwendung von Steuergeldern“
insbesondere aufgrund Fristablaufes nach § 26 Abs. 3 GO NRW sowie wegen Verstoßes
gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig ist. Das Gutachten ist als Anlage zur
Niederschrift zu nehmen.
2. Der Rat der Stadt Bedburg nimmt zur Kenntnis, dass die Voreigentümerin gemäß
beigefügtem Schreiben vom 20.03.2007 (nichtöffentliche Anlage 3) nicht bereit ist, die
durch das Bürgerbegehren thematisierten Verhandlungen zu führen beziehungsweise
einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzustimmen.
3. Der Rat der Stadt Bedburg stellt fest, dass die Verwaltung dem Begehren der
Unterzeichnenden faktisch schon gefolgt ist, indem die mögliche Bereitschaft der
Voreigentümerin zur Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß beigefügtem Schreiben
vom 19.03.2007 (nichtöffentliche Anlage 2) abgefragt wurde.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
4. Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die mit dem Bürgerbegehren geäußerte Befürchtung,
dass ein Umbau des Toom-Gebäudes zum zentralisierten Verwaltungssitz der Stadt
Bedburg dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen könnte,
zur Kenntnis und wird durch die konkreten Ausschreibungsunterlagen sicherstellen, dass
das geltende Haushaltsrecht einschließlich des vorgenannten Haushaltsgrundsatzes der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten wird.
5. Der Rat der Stadt Bedburg beauftragt den Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates,
die Öffentlichkeit, insbesondere die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die das
Bürgerbegehren durch ihre Unterschrift unterstützt haben, über diesen Ratsbeschluss und
seine Gründe in geeigneter Weise zu unterrichten.
Begründung:
1. Beschlusslage und Verfahren
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 12.09.2006 in geheimer Abstimmung
mehrheitlich beschlossen, die Zusammenlegung und Zentralisierung der Stadtverwaltung
Bedburg unter Aufgabe der Rathäuser Bedburg und Kaster am Standort Toom-Gebäude
in Bedburg durchzuführen.
Damit einhergehend wurde die Verwaltung beauftragt, die Umsetzung dieser
Entscheidung zeitnah unter Beachtung vergaberechtlicher Aspekte in der Form der
öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise als PPP-Modell vorzubereiten. Dabei sind
die gewonnenen Erkenntnisse aus der Angebotskalkulation vom 06.09.2006 als maximale
Kostenobergrenze zu gewährleisten und weiter zu optimieren.
Da ein freier Erwerb des Toom-Gebäudes tatsächlich nicht möglich war, wurden in der
Folge weitere beschlussausführende Entscheidungen sowohl im Rat als auch im
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung getroffen, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes zu schaffen.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 06.02.2007 in geheimer Abstimmung
mehrheitlich beschlossen, das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
28 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Immobilie Toom-Markt Bedburg,
Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, auszuüben.
Der Ausübungsbescheid der Stadt Bedburg ist dem Verkäufer sowie dem ursprünglichen
Käufer der Immobilie am 12.02.2007 zugestellt worden. Ein Widerspruch hiergegen ist
innerhalb der Widerspruchsfrist nicht erfolgt. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist somit
rechts- und bestandskräftig geworden. Zudem wurde Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten
schriftlich erklärt.
Am 16.03.2007 haben die vertretungsberechtigten Personen das Bürgerbegehren „Stopp
der Verschwendung von Steuergeldern“ eingereicht.
Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich festzustellen, ob das
Bürgerbegehren zulässig ist.
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Sitzungsvorlage
Seite: 3
Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt dem Rat dabei nicht zu. Ist das
Begehren form- und fristgerecht eingereicht und sind auch alle sonstigen
Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Rat die Zulässigkeit bejahen.
Sind dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens nicht erfüllt, so
kann der Rat nur – und muss auch – die Unzulässigkeit des Begehrens feststellen.
Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen bei dieser Entscheidung keine Rolle
spielen; sämtliche Bürgerinnen und Bürger – also auch die, die nicht im Sinne des
Bürgerbegehrens unterschrieben haben – haben einen Anspruch auf ein
gesetzeskonformes Verfahren zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Im übrigen ist der Bürgermeister verpflichtet, einen Ratsbeschluss über die Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens, der das geltende Recht verletzt, gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW zu
beanstanden.
2. Ergebnis der Vorprüfung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Auf die Möglichkeit, sich zwecks Einleitung des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 2 Satz
3 GO NRW Hilfestellung durch die Verwaltung der Stadt Bedburg einzuholen, haben die
Initiatoren des Bürgerbegehrens verzichtet.
Ein zulässiges Bürgerbegehren muss gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW schriftlich eingereicht
werden, die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung, einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der
verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt
sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Zudem muss das in § 26 Abs. 4 GO NRW
normierte Unterschriftenquorum erzielt werden. Ein sich gegen einen Ratsbeschluss
richtendes Bürgerbegehren (sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren) ist innerhalb
der Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW einzureichen.
2.1
Das nach § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Unterschriftenquorum wurde erreicht.
Am 16.03.2007 überreichten die Vertreter des Bürgerbegehrens „Stopp der
Verschwendung von Steuergeldern“ Bürgermeister Koerdt die – nach Angaben der
Initiatoren – mit insgesamt 5.228 Unterschriften versehenen Listen. Gemäß der
vorgenannten Vorschrift muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 30.000 Einwohner
von 8 % der Bürger unterzeichnet sein. Am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens
waren in der Stadt Bedburg 18.568 Bürger zur Teilnahme an der Kommunalwahl
berechtigt. Um das gesetzlich vorgegebene Quorum zu erfüllen, waren 1.485 gültige
Unterschriften Bedburger Bürgerinnen und Bürger erforderlich. Mit 4.797 gültigen
Unterschriften ist das notwendige Quorum nach verwaltungsinterner Prüfung und Zählung
erfüllt.
2.2
Die Voreigentümerin des Toom-Gebäudes hat mit Schreiben vom 20.03.2007 auf
Anfrage der Stadt Bedburg (nichtöffentliche Anlagen 2 und 3) mitgeteilt, dass sie nicht
bereit ist, den durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes zustande gekommenen
Grundstückskaufvertrag aufzuheben, rückabzuwickeln oder nochmalig zu verhandeln.
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Sitzungsvorlage
Seite: 4
2.3
Hinsichtlich der weiteren Vorprüfung, ob das eingereichte Bürgerbegehren gemäß
den in § 26 GO NRW festgelegten Erfordernissen und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung als zulässig festgestellt werden kann, wird auf das beigefügte
Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz und Johlen vom 20.03.2007 (Anlage 1) verwiesen.
Das Ergebnis dieses Rechtsgutachtens ist nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:
„III. Ergebnis
(Seite 16)
Zusammenfassend kann auf Grundlage der vorangehenden
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt werden:
Prüfung
der
(1) Das Bürgerbegehren ist aufgrund Fristablaufes nach § 26 Abs. 3 GO NRW
unzulässig.
(2) Das Bürgerbegehren ist wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW
unzulässig.
(3) Ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW (Kostendeckungsvorschlag) kann
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wird im Zweifel aber wohl eher zu verneinen
sein.“
In Ergänzung zu den Ausführungen in dieser Sitzungsvorlage unter „1. Beschlusslage und
Verfahren“ wird nachfolgend der entsprechende Hinweis der Kanzlei Lenz und Johlen
hierzu wiedergegeben:
„IV. Hinweise zum Verfahren und zur Beschlussfassung durch den Rat
(Seiten 16/17)
Der Rat hat nach § 26 Abs. 6 GO NRW durch Beschluss festzustellen, dass das
Bürgerbegehren unzulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens ist eine belastende Maßnahme gegenüber den Antragstellern und
als solche als Verwaltungsakt gegen die durch die Vertreter agierenden Bürger zu
qualifizieren. Hiergegen ist der Rechtsbehelf des Widerspruches mit gegebenenfalls
nachfolgender verwaltungsgerichtlicher Klage gegeben.
Der Rat ist hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit beziehungsweise
Unzulässigkeit
auf
eine
ausschließliche
Rechtmäßigkeitskontrolle
ohne
Beurteilungs- und Ermessensspielraum beschränkt. Die Beschlussfassung hat von
politischen Zweckmäßigkeitserwägungen frei zu bleiben.
Würde der Rat – trotz Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens – dessen Zulässigkeit
beschließen, hätte der Bürgermeister den Beschluss nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GO
NRW zu beanstanden.“
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Seite: 5
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 21. März 2007
----------------gez.--------------Koehl
----------------gez.--------------Brabender-Lipej
----------------gez.--------------Koerdt
Stv. Leiter Ratsbüro
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister