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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-813/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,0 MB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

() Lenz und Johlen Hulagc/ Rechtsanwälte "#EigHs,gs"..Prof.Dr. Heribert Johten"" ' 2 t, Härt ?007 5 ' D 50676Köln LenzundJohlen. Kaygasse Herm Bürgermeister GunnarKoerdt StadtBedburg Postfach1253 EemhardBoecker Dr.KlausschmiemannJoqen Bosch" Pauli" Dr.Franz-Josef Dr.RainerVoß'"' Dr.Mlchaeloerder' "' Dr.ThomasLoltgau 50173Bedbwg Vorab per TelefaxzO22721402-851 Köln,den20.03.2007 7lme 003991O7 UnserZeichen: Seketariat: Frau Mehlhom ThomasElsnEf' RainerSchmitr' BeuttingDr.Alexander Dr.MatkusJohlenKeunecke Eberhard Dr,IngaSchwertner MartinSeeger Tel.'.+49 221 97 30 02-84 Dr. OliverFreitag k.schmiemann@lenz-johlen.de Dr.Christoph We.thmann Or.PhilippSchwarte Giesed(eLL.M.' Dr.Christian Bräutigam-Emst Stsphanie v B M O ! F|.h.mdr ftr v.Mlürrtg.r..hl tür E D u. ArchiLki.nr.chr F.dr.lM[ AMIüa€d.ür DA /FU lhlF qd.gn 4'.1' b.a. Oi-G KöLl xs*r.) M.Glr univ6i9 (lrntsl, BürgerbegehrenbetreffendKaufvertrag Toom-Immobilie R.cht|.tM[ witbd{ trd SehrgeehrterHerr BürgermeisterKoerdt, in der Anlageübersendeich lhnen die gutachterlicheBewertungbetreffend von Steudie ZulässigkeitdesBürgerbegehrens ,,StoppderVerschwendung ergeldem". ist. unzul?issig Ich kommezu dem Ergebnis,dassdasBürgerbegehren (. LenzundJohlen Postanschrift: Tel.+49 221973002-0 Posthch290454 Fax+49 221973002-22 Kaygasse5 wwwlenz-johlen.de D 50525Köln D 50676Köln AGlGln Ust.lD.-NrDE122725191 KölnBonn Commezbank SDarkasse Parkplatz im Haus 1515600 Kto.-Nr. 140020'18 Kto.-Nr. [J-Haltestelle: Postskaße BlJ370 40044 BLZ37050198 o Lenz und Johlen Rechtsanwälte LenzundJohlen. Kaygasse 5 . D 50676Köln Köln,den20.03.2007 Proi Dr.HeribedJohlenBernhard Boecker Dr.KlausSchmiemann' JürgenBoschDr.Franz-Josef Pauli' Dr.RainerVoß'"' Dr.MichaelOerder* Dr.ThomasLüttgau' ThomasElsner' RainerSchmitz"" Dr.Alexander Beutling"' Dr.MarkusJohlen"" EberhardKeunecke sekretariat: Unser Zeichen:00399/07 7 (We) | me Frau Mehlhom GutachterliChe Tet.i+4s22ts730 02-84 Prüfung def Zulässigkeit fl:ll:3"t""#*" k.schmiemann@lenz-johlen.de Dr.otiverFretrag Dr.Christoph Werthmann Dr.PhilippSchwarte Dr.Christian cieseckeLL-M.' Stephanie Bräutigam-Ernst des Bürgerbegehrens ,,Stoppder Verschwendungvon Steuergeldernc njrv€MrünllFchr v F.chan*rr B F.dl.Mh lü S.u' u. AEht tl€nEchr M AM.tM€dsior oAA/FUHas6n O eqot..$n .uch b€imOLG Köh L Mcsrrr Känada) udv'ßrrv {Mont-er' ::läff:mf,:ä "". lm Auftrag derVerwaltungder StadtBedburg Inhaltsübersicht I. II. m. ry. Gegenstandder Prüfung RechtlicheWürdigungderZulässigkeit desBürgerbegehrens 1. Form 2. Gegenstand desBürgerbegehrens 3. Frist 4. Begründung 5. Kostendeckungsvorschlag 6. Ausschlussnach$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW 7. Ausschlussnach$ 26 Abs. 5 Nr. 9 GONRW 8. Unzulässige Beeinflussung derBürger Ergebnis Hinweisezum Verfahrenund zur Beschlussfassune durchden Rat LenzundJohlen Postanschrift: Tel.+49221973002-0 Sparkasse KölnBonn Commezbank AGKiln Ust.lD.-Nr DE122725191 290454 Faxr.49221973002-22 Kto.-Nr14002018 Kto.-Nr1515600 Kaygasse 5 Postfach Parkplatz im Haus D 50525Köln \,w'/w.lenz-iohlen.de BLZ37050198 D 50676Köln B\Z37O40044 U-Haltestelle: Postskaße -2- L Gegenstand der Prüfung (1) Der Ratder StadtBedburghat in seinerSitzungvom 12.09.2006 die Zusammenlegung und Zentralisierungder Stadtverwaltung Bedburg am Standortder ToomImmobiliein Bedburg- unterAufgabeder Rathäuser Bedburgund Kaster- beschlossen.Zugleichhat der Rat der StadtBedburgden Beschlusszum Eigenerwerbdieser Immobiliegefasstund die Verwaltungmit der UmsetzungdieserEntscheidung beauftragt. Im EinzelnenlautetderRatsbeschluss vom 12.09.2006 wie folst: ,,Der Ratder StadtBedburgbeschliefitin geheimerAbstimmung,die Zusammenlegungund Zentralisierung der StadtverwaltungBedburg unter Aufgabeder RathriuserBedburgund Kaster am Standort Toom-Gebriude in Bedburg durchzuführen. Der Rat beschlieJSt hierzudenEigenerwerb der Immobilie,,Toom-Markt". Die Verwaltungwird beauftragt,die UmsetzungdieserEntscheidungzeitnah unter BeachtungvergaberechtlicherAspehe in der Form der öffentlicheAusschreibung bzw.als PPP-Modellvorzubereiten. Hierbei sind die gewonnenen Erkenntnisse aus der Angebotskalkulation vom 06.09.2006 als maximaleKostenobergrenze zu gewrihrleisten und weiterzu optimieren." (2) Die Immobilie liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9/ Bedburg. Mit dem Ziel der Schaffungder planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Rathausstandort den zentralisierten am Standortder Toom-Immobiliehat der Rat der StadtBedbwgin seinerSitzungvom 24.10.2006 einenAufstellungsbeschluss zur AnNr. 9/ Bedburg,6. Anderunggefasst.Der AufstellungsderungdesBebauungsplanes beschluss desRatesder StadtBedburgwurdeim AmtsblattdesRhein-Erft-Kreises am - 05.01.2007 28.I1.2006öffentlichbekanntgemacht. Vom 01.12.2006 wurdedenBürgem die Möglichkeit ,,zur Außerungund Erörterung"gegeben.Mit Sclueibenvom 28.11.2006 wurdendie Behördenund sonstigen TrägeröffentlicherBelangesowiedie Nachbargemeinden um Außerungbis zum05.01.2007 gebeten. InnerhalbderFristsind von denBürgemkeineStellungnahmen abgegeben worden.Von den Trägernöffentli- -3- cher Belangesind keine Stellungnahmenmit grundsätzlichnegativerTendenzvorgetragenworden. für Struktur-und Stadtentwicklung hat in seinerSitzungam 09.01.2007 Der Ausschuss gefasst.Der Auslegungsbeschluss den Beschluss au OffenlagedesBebauungsplanes vom 16.01.2007öffentlich bekanntgewurde im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises - 02.03.2007 lag vom 24.01.2007 öffentlichaus. macht.Der Bebauungsplan (3) Mit bei der Stadt Bedburg arn 27.11.2006eingegangenem Schreibenvom 20.1I.2006wurde durch ein Notariat eineVorkaufsrechtsanfrage bezüglichdesmit der Immobilie bebautenGrundstückesgestellt. In seinerSitzungvom 06.02.2007hat der Rat der StadtBedburgdie Ausflihrungender Zulassungsvoraussetzungen Verwaltungzu den planungsrechtlichen zur Ausübungdes Vorkaufsrechtes nach $ 24 Abs. I Nr. 1 BaUGBbezüglichdesmit der Immobiliebebauten Grundstückes[Drs. WP 7-796/2007und WP 7-799/2007] zur Kerurtnisgenommenund beschlossen,dasVorkaufsrechtauszuüben. Das Vorkaufsrechtwurde daraufhindurchBescheidder Stadtvom 08.02.2007,den zugestelltam 12.02.2007, ausgeübt.Von dem gegenden BeKaufrerhagsparteien Rechtsbehelf desWiderspruches wurdekeinGebrauchgemacht. scheidgegebenen Der ist somitzwischenzeitlich bestandskäftis. Bescheidvom 08.02.2007 (4) Nachdemdem Landratdes Rhein-Erft-Kreises als Kommunalaufsichtsbehörde desBürgersFranz-Peter SchifferanMitglieder der VorgangaufgrundeinesSchreibens des RatesdesStadtBedburgvom 23.01.2007[Anlage l] bekanntgewordenwar und der StadtBedburgmit Schreiben vom25.01.2007angezeigt er diesdemBtirgermeister der Verwaltungsvorgangvon der Stadt hatte, wurde der Kommunalaufsichtsbehörde zur VerfügunggeBedburgmit der Bitte um Beurteilungder Sach-und Rechtslage mitgeteilt,sie könnekeineAnstellt. Nach ÜberprUfunghat die Kommunalaufsicht erkennenund sehekeinen Anlassfür ein aufsichtsbehaltspunkteftir Rechtsverstöße hördlichesEinschreiten. o.5cuScac.alr,..alcfl'^Qf 'l V Fut11e 4 sloha u;d"Fö(lulCüc- -4- (f,, Von Bürgem der StadtBedburgwurde gegenden Erwerbder Immobiliedas Bti,rgerbegehren von Steuergeldern"initiiert. Der im Rah,,Stoppder Verschwendung men einesBtirgerentscheides zur Abstimmungzu stellendeGegenstanddesBürgerbegehrenshat folgendenWortlaut: uSiesind dafür, dassdie Stadt Bedburg verpflichtet wird, Verhandlungen mit dem Eigentümer des Toom-Geböudes(Gem- Bedburg, FL 35, Nr. 254) zu führen, um den durch Ausübang des Vorkaufsrechß zustandegekommenenKaaft'ertrag aufzuhebenoder rückahzuwickeln" Zur Begründungund zum Kostendeckungsvorschlag wird auf den Unterschriftenlisten ausgeführt: ,,Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat mehrheitlich beschlossen,das ToomGebciude in Bedburgmit demZiel zu erwerben,diesesumzubauen undanschliefend als Rathauszu nutzen.Diese Entscheidungist ohne die notwendigeInformation und Beteiligungder Einwohnerschaftgetroffen worden, sie verstötlt gegendie Grundsritzeder Sparsamkeitund Wirtschaftlichkeit.Der Kauf desGebriudes bedeutet eine millionenschwere Lastfiir die Stadt und die Steuerzahler.Der notwendige Umbau des TOOMGebriudesbedeutetein Jinanzielles Risiko,da der baulicheZustand und damitdie Kosten ungeHdrtsind, gleichfallsdie sich ergebendenFolgekosten. Die weitere Verwendungdes Rathausgebtiudes in Kaster ist ungeklart, die Folgekostensind unbekannt. Deckungsvorschlag: AufgrundeinesAuJhebungsvertags entfcilltder Anspruchauf Übertragung des Grundstüclcsund gleichzeitigdie Verpflichtungzur Zahlung des Kaufpreises.Da Folgekostenund Einsparungenzu berücksichtigensind, kommtgg[, die Belastungfiir die Kostendes Rücktritts hinzu. Zugleich entfallen aber die enormen Investitionskostenin das Objekt TOOMGebdude.Es ist davonauszugehen, dassdie AuJhebungdesKaufvernags Einsparungenbringen wird, ein weitergehenderDeckungsvorschlagist nachstcindigerRechtsprechung dahernicht erforderlich." Der weitereInhalt des Bürgerbegehrens ist ausder als Anlage 2 beigeftigtenAblichtung der Unterschriftenliste ersichtlich.Die Sammlungder Unterschriftenist abgeschlossen. Die InitiatorendesBürgerbegehrens berichtenund informierenüberdasBi.irgerbegehren in einemWeblog [http://rathausfrage.deölog/]. In der dort vorzufindenden Rubrik auch die als Anlage 3 beigefügte ,,Infomateriat'wird nebender Unterschriftenliste Informationsschriftzum Abruf bereitgehalten. Diese Informationsschrift wurde von den Initiatorendes Bürgerbegehrens zugleichan Informationsständen in der Stadt BedburganBürgerverteilt. Weitergehende Bekundungen der InitiatorendesBi.iLrgerbegehrens finden sich in dem vorbezeichneten Weblogin denRubriken,,25Millionen?"[Anlage4] lur:.d, ,,Vorkaufsrechf' lAnbge 5l sowie,,WarumZ"[Anlage6] lund,,Ilertgutachten"fAnlage7f. II. RechtlicheWürdigung der ZulässigkeitdesBürgerbegehrens 1. Form Die Listen,mit denendie InitiatoreneinesBürgerbegehrens die nach$ 26 Abs.4 Unterschriften sammeln,müssennach$ 26 Abs. 2 GO NRW GO NRW erforderlichen die zur Entscheidungzu bringendeFrage,eine Begründungund einen Kostendeckungsvorschlag enthaltensowiebis zu drei Personenbenennen, die berechtigtsind, die Unterzeichnenden zu vertreten.Nach $ 26 Abs. 4 Satz3 GO NRW i.V.m. g 25 Abs. 4 GO NRW mussjede List fernerhindenvollen WortlautdesAntragesenthalten und die Unterzeichner nachNamen,Vomamen.Geburtsdatum und Anschriftzweifelsfrei erkennen lassen. Die Unterschriftenliste benerurt drei Vertreter($ 26 Abs. 2 Satz2 GO NRW) undsieht die nach$ 26 Abs. 4 Satz3 GO NRW i.V.m. g 25 Abs. 4 cO NRW erforderlichen persönlichen Angabender Unterzeichner vor. Desgleichen beinhaltetsie - ungeachtet nochzu bewertenden der im Nachfolgenden sichhieranstellenden inhaltlichenAnforderungen- daszur Entscheidung zu bringendeBegehrensowieeine Begründung und -6- Ausführungen zur Kostendeckung. An deräußeren Formbestehen somit keineBedenken. 2. GegenstanddesBürgerbegehrens (1) Ziel einesBi.irgerbegehrens musses nach$ 26 Abs. I GO NRW sein,anstelle über eine Angelegenheit Ein der Gemeindevertretung der Gemeindezu entscheiden. Bürgerbegehen ist daraufgerichtet,demRat einebei diesemliegendeEntscheidungszuständigkeitftir eine bestimmteAngelegenheit zu entziehen[vgl. Ritgen,NWVBI. 2003, 87(8e)1. Der aufgrund eines Bi.irgerbegehrens durchgeführteBürgerentscheidhat nach $ 26 Abs. 8 SatzI GO NRW die Wirkung einesRatsbeschlusses und mussdahergrundsätzlich einenvollziehbarenInhalt habenfvgl. Rehn/Cronauge,Gemeindeordnung NRW, nachsomitnur solcheBüLrgerbegeh$ 26 Erl. III.1I. Unzulässigsinddem Gegenstand ren, die nicht auf eineEntscheidung abzielen,sondemlediglichden Rat zu einembeNWVB. 2003,87 (89),m.w.N.]. stimmtenTun verpflichtenwollen[vgl. .Ritgez, Faustformelartig lässtsich- vorbehaltlichder Ausschlussregelungen des$ 26 Abs. 5 jegliche AngelegenGO NRW - festhalten,dassGegenstand einesBürgerbegehrens heit seinkann.überwelcheauchein Beschluss desRatesherbeigeführt werdenkann. Gemessenan diesen Grundsätzenbestehenan dem Gegenstanddes vorliegenden keinedurchgreifenden Bedenken. Der Rat der StadtBedburgkönnte Bürgerbegehrens über dasBegehrenunzweifelhaftim WegeeinesRatsbeschlusses beschließen. Dem Beschluss kärneauch(noch)ein hinreichender Regelungscharakter zu, da die Verwaltung auchwenn dieserinsoweitnochein gewisserGestaltungsspielraum zukämezwingendangewiesenwäre,denGrundstückskaufvertrag rückabzuwickeln. (2\ Der Gegenstand einesBürgerbegehrens wird maßgebend durchdaszur Bürgerentscheidung zu bringendeBegehrenbestimmt.Die Formulierungdes zur Abstimmungzu stellendenBegehrens mussin sichwiderspruchsfrei, in allenTeileninhaltlich nachvollziehbar und in diesemSinneaussichherausverstälndlich sein [vgl. VGMünster, Beschlussv. 02.03.1998- I L 98/98-; lüansleben,in: Held/ Becker/Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben,Kommunalverfassungsrecht NRW, $ 26 GO NRW -7 - Erl.2.2; Xttgen,NWVBI . 2003,87 (90)]. Der Abstimmungsgegenstand musssich wie sichaus$ 26 Abs. 7 Satz1 GO NRW ergibt- mit ,,Ja"oder,,Nein"beantwortbar sein.Es ist jedoch nicht erforderlich,dassdasBegehrenäußerlichin eine Frageform gefasstwird [vgl. Rehn/Cronauge,a.a.O.$ 26 Erl. III. 1]. übrig bleiben,die nicht vonjedermannzweifelsfreiund Es darf keineAuslegungsfrage eineseventuellen Bürgerentscheides ausdemStandherausanhanddesdenGegenstand bildendenTextes(Frage)beantwortetwerdenkann. Das Gebotder inhaltlichenBestimmtheitschließtwohlwollendeAuslegungsversuche aus,denndie Formulierung des Abstimmungsgegenstandes ist maßgeblichdafür, ob unter den Unterzeichnemdes Bürgerbegehrens die vom GesetzgeforderteÜbereinstimmturg in dem dasBürgerbegehren tragenden Willen besteht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlussv. - 10ME 76/04-'t. 10.09.2004 Zugleichdürfen an die sprachlicheAbfassungdesBegehrensaberkeine zu hohenAngestelltwerden,da dasRechtsinstitut forderungen desBürgerbegehrens so angelegtist, dassder Gegenstandvon Gemeindebürgem ohnebesondere(verwaltungsrechtliche) Kemtnisse formuliert werden können soll [vgl. BayerischerVGH, Urteil vom - 4 B 96.2928-1. 19.02.1997 genügtdenvorbenannDie von denInitiatorengewählteFormulierungdesBegehrens ten Anforderungen. Das Begehrenzielt unmissverständlich auf den VerzichtdesErwerbesder Immobilie und somit in der Sacheauf den Verzichtder Realisierung des geplantenRathausstandortes ab.Der Gegenstand desBürgerbegehrens ist aussichherausverständlich und nachvollziehbar. (3) DasBürgerbegehren ist gegendenErwebderImmobiliegerichtet.Esrichtetsich damit bei verständigerWürdigunggegenden Beschlussdes Ratesvom 12.09.2006. Der Rat hat in dem Beschlussim SinneeinessachlichenRegelungsprogramms den ErwerbderImmobiliebeschlossen. Mit demBürgerbegehren wird somitein gegenüber demRatsbeschluss konträresZiel verfolst. gegeneinenRatsbeschluss Inwieweitsich ein Bürgerbegehren wendetund damit als kassatorisches Begehrenandie Fristenregelungen des$ 26 Abs.3 GO NRW gebunden ist oder einegemeindlicheWillensbildunginitiiert, hängtnicht von der terminologi- -8- schen Einkleidung des Gegenstandesdes Bürgerbegehrensab [vgl. K/enke, NWVBI. 2002,45 (49)1.Ein Btirgerbegehrenwirkt nämlich nicht nur dann kassatorisch,wenn gerichtet ist, sondemauch, es ausdrücklichauf die Aufhebung eines Ratsbeschlusses wenn es eine Beschlussfassungherbeiführenwill, die derjenigendes Rates in der Sache zuwiderläuft lvgl. Ritgen, NWVBI. 2003,87 (89)1. Mit anderenWorten hat ein BürgerbegehrenkassatorischenCharakter,wenn es sich inhaltlich auf einen Ratsbeschlussbeziehtund seinerZielrichtung nachaufeine Korrektur desBeschlussesausgerichtet ist [vgl. Rehn/ Cronauge, a.a.O., $ 26 Erl. IV.] Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in dem insoweit grundlegendenUrteil vom 28.01.2003- 15 A 203/02 - ausgeführt: ,,Das [...J fristgebundene [... J kassatorischeBürgerbegehrenunterscheidet sich von dem [...] initiierendenBürgerbegehrendadurch, dass es notwendigerweisedie Beseitigung eines Ratsbeschlusses erfordert, der eine positive sachliche Regelung,also eine über die bloJleAblehnung einesAntrags hinausgehende Regelung enthdlt. Das ergibt sich aus dem Sinn der Fristgebundenheit.Der Gesetzgeberwollte mit der Fristgebundenheitim Interesse der Stabilitdt und Verldsslichkeit gemeindlicher llillensbildung verhindern, dass ein sachliches. Regelungsprogramm des Rates beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann, und damit bewirken,dass es nach den im GesetzgenqnntenFristen als sichere Planungsgrundlagedienen kann. [...] IYrihrendalso initiierende Bürgerbegehren, die den Regelungen von Ratsbeschltßsennicht widersprechen, gleichsamein noch unbestelltesFeld bearbeitenund damit ausschlielJlich gemeindlicheAktivitcitenanstolJen,greifen kassatorischeBürgerbegehren in die aufeinem Feld vom Rat getroffenenRegelungenein, sei es, dasssie sich in dem AuJhebender getroffenen Regelungen erschöpfen, sei es, dass sie die durch Ratsbeschlussgetrffinen Regelungen durch andere erset- zen.Für den [...] kassatorischenCharaktereinesBürgerbegehrenskammt es nicht darauf an, ob in ihm Elementeenthalten sind, die bislang nicht wdren. MaJJgebendist nach dem oben Gegenstandvon RatsbeschlüsEen beschriebenenSinn und Zweck der FristgebundenheitkassatorischerBürgerbegehren allein, ob das Bürgerbegehren bei einer verstcindigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes RegelungsprogrammauJhebenoder cindern will [...J. Unerheblich ist daher insbesondere,ob nach dem Text des -9- BürgerbegehrensRatsbeschlüsseausdrücklich aufgehobenwerden sollen." an diesenMaßstäbenhat das vorliegendeBürgerbegehren kassatorischen Gemessen Charakter.Der Rat hat in dem Beschlussvom 12.09.2006im Sinneeinessachlichen Mit demBürgerdenErwerbder Toom-Immobilievorgesehen. Regelungsprogramms wird ein gegenüber demRatsbeschluss konträresZiel verfolgt. begehren vom 12.09.2006 nochkeine Es ist insoweitohneEinfluss.dassin demRatsbeschluss vom 12.09.2006 vollziehbareRegelunggetroffenwurde.Sowohlim Ratsbeschluss als um die geauch im Bürgerbegehrengeht es im Sinne eines Grundsatzbeschlusses meindlicheWillensbildmgin Bezugauf denErwerbder Immobilie(vgl. OVGNRIY, - 15 4203/02-). Urteilv. 28.01.2003 ist dasBürgerbegehren Wegenseineskassatorischen Charakters an die Fristenregelungendes$ 26 Abs. 3 GO NRW gebunden. 3. ist auf Grund seinesvorangehend Das Bürgerbegehren dargelegtenkassatorinach$ 26 Abs.3 Satz2 GO NRW verfristet. schenCharakters Nach dieserRegelungmussein gegeneinen keiner Bekanntmachung bedürfenden gerichtetesBürgerbegehren Ratsbeschluss innerhalbvon drei Monatennachdem Sitist nach der Beschlussfassung zungstageingereichtsein. Die Ausschlussfrist in der Ratssitzungvom 12.09.2006am 12.12.2006abgelaufen. vom 06.02.2007ist auf die Verfristungund Der in der SachegefassteRatsbeschluss die sich darausergebendeUnzulässigkeitdes Bürgerbegehrens ohne Einfluss.Der Ratsbeschlussvom 06.02.2007vermag keine neue Frist auszulösen.Durch den Beschlusszur Ausübungdes Vorkaufrechtswurde der gemeindlicheWille zum Erwerb der Immobiliebestätigt.Die Bestätigungoder Wiederholungeines vorhergehenden vermagdie Fristendes$ 26 Abs.3 GO NRW jedochnichtemeutausRatsbeschlusses - l5 A203102-1. zulösen[vgl. OVGNRW,Urteil v. 28.01.2003 -10- 4. Begründung Das ist nach $ 26 Abs. 2 Satz I GO NRW zu begründen. Ein Bürgerbegehren selbstdann hat den Sinn, dassein potentiellerUnterzeichner Begründungserfordemis kann, wenner über noch verantwortlichüber die AbgabeseinerStimmeentscheiden den Hintergrundder im BegehrengestelltenSachfrageallein anhandder auf den UnterschriftenlistendokumentiertenBegründunginformiert wird. Insoweit lassenschon Raumgründekeine ausführlichenErörterungenzu und der Inhalt und der Umfang der grundsätzlichin dasErmessender InitiaBegründungwerdenvon der Rechtsprechung gestellt[vgl. Rrtger4, NWVBI. 2003,87 (90)]. torendesBürgerbegehrens daranzu messen,ob die TatsaeinesBürgerbegehrens Im Ergebnisist die Begründung nicht etwaauf eine sindunddie Begründungselemente chenzutreffendwiedergegeben ist dann unzulässig,wenn Täuschungder BüLrgerhinauslaufen.Ein BüLrgerbegehren tragendeElementeder Begründungunrichtig oder tragendeTatsachenoder Gründe -, VG nicht aufgeführtsind [vgl. OVG NRW,Urteil vom 23.04.2002- 15 A 5594100 werDüsseldorf,Urteil vom 28.10.2005- I K 5195/04-1.Nur so kann sichergestellt den, dassdie Bi.irger die Tragweite ihrer Unterstützungfür das Begehrenerkennen können.Ob die fehlerhafteoderunvollständigeBegründungbeabsichtiglwar, ist dabei unerheblichfvgl. VG Düsseldorf,Urteil vom 28.10.2005- I K 5195/04-; Rehn/Croftir die inhaltlicheKontrolleder Begrtinnauge,a.a.O.,g 26 Erl. IIL 2l. Maßgebend desBtirgerwillensvorzubeugen. dungist alleindasZiel, Verftilschungen Gemessen an diesenMaßstäbenkönntensich an der Begründungdes vorliegenden insoweit Zweifel ergeben,als in dieserausgefiihrtwird, der BeBtirgerbegehrens der Sparsamkeit schlussdesErwerbesder Immobilieverstoßegegendie Grundsätze lichkeit. und Wirtschaft Es dürfen insoweit aber keine überspanntenAnforderungengestellt werden.Es gilt dassdas Bürgerbegehren von Geauch hier, den vorerwähntenMaßstabanzulegen, Kenntnisse formuliertwerdenkönnenmuss.Geradeim meindebürgem ohnebesondere Zusammenhang mit dem insoweiteindeutigen Gegenstand desBürgerbegehrens karur vorliegendim Ergebnisausgeschlossen werden,dassdie Begründunggeeignetist, zu desBürgerwillens zu ftihren. einerVerftilschung lJrteil sind hinzunehm en fvgl. OVG Schleswig-Holstein, GewisseÜberzeichnungen Begründungund Unzuläsv.19.12.2005- 2 LB 19105-1.Eine zu einermangelhaften - ll - sigkeit desBüLrgerbegehrens führendeunzulZissige Einwirkung auf die Willensbildung muss vorliegend ausgeschlossenwerden. Das ObemerwaltungsgerichtSchleswigHolstein stellt in dem vorzitiertenUrteil insoweitauf die Maßstäbeeiner unzulässigen Wahlbeeinflussung ab und nimmt eine unzulässige Beeinflussrurg des Bürgerwillens an, soweit die zur BegründungangeführtenArgumentezwar die eigentlichenMotive jedochnichtsgemeinhadesBegehrens aufzeigen,mit dem Abstimmungsgegenstand ben und diesendadurchverfrilschen.Ein derartigesAuseinanderfallen von Abstimmungsgegenstand und Begründungwird vorliegendkaum angenommenwerdenkönnen. 5. Kostendeckungsvorschlag Nach $ 26 Abs. 2 Satz I GO NRW mussein Bürgerbegehren einennachdengesetzlichenBestimmungendurchführbarenVorschlagfür die Deckung der Kostender verlangtenMaßnahmeenthalten.Der Kostendeckungsvorschlag hat den Zweck, die Bürger überdie finanziellen FolgewirkungendesBürgerbegehrens zu informierenund ihnen die finanzielle Tragweiteund Konsequenzder vorgeschlagenen Maßnahmevor - 15 A203102-, Rehn/CroAugenzu führen[vgl. OVGNRW,Urteil vom 28.01.2003 nauge,a.a.O.,$ 26 Erl. IlI.3; Wansleben, a.a.O.,$ 26 GO NRW Erl. 2.7; Ritgen, NwvBl.2003,87(91)1. Der Kostendeckungsvorschlag bildet damit einegaru wesentlicheGrundlagefür den Willensbildungsprozess der Bürger. Das Bewusstseinder Bürger ftir die mit einer MaßnahmeverbundenenKosten soll gewecktund eine verantwortlicheAbwägung ermöglichtwerdenfvgl. Klenke,NWVBI.2002,45 (48) m. w. N.l. Ausgehendvon dem vorbenannten Sinn und Zweck des Kostendeckungsvorschlages kann auf einensolchennur dannverzichtetwetden,wenn die begehrteMaßnahmeevident mit keinen Kosten verbundenist oder evidentzu Einspareffektenführt lvgl. VG -IK Köln, Beschluss v.26.02.2002- 4 L 53/02-; VGDtßseldorf,Urteil v. 28.10.2005 5195/04-, Klenke,NWVBI. 2002,45(48);Rehn/Cronauge,a.a.O.,g 26 Erl. III. 31. Die Initiatorendes Bürgerbegehrens habenauf einen Kostendeckungsvorschlag mit dem Hinweisverzichtet,dasssichausdemBegehrenggf. Belastungen desHaushaltes durch Kostender Rückabwicklungdes Grundstückskaufiiertrages ergeben,zugleich jedoch die Investitionskosten in die Toom-Immobilieentfielen,so dassein Verzicht auf die Realisierung desProjektesim Ergebniszu Einsparungen führe. Die Erzielungvon Einspareffekten bei einemVerzichtauf die Zusammenlegung und Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburgam StandortderImmobiliedürftevorliegend evidentsein. MöglicheKosteneiner Vertragsrückabwicklung dürften im Vergleichhierzukaumvon Relevanzsein. Mit Blick auf die vorzitierte Rechtsprechung und das vorzitierte Schriftnrm di.irftedie Zulässigkeitdes BüLrgerbegehrens wohl nicht aufgrunddes Verzichtesauf einenKosan einemVerstoßgegen$ 26 Abs. 2 SatzI GO NRW scheitem. tendeckungsvorschlag Ein Verstoßgegen$ 26 Abs.2 Satz I GO NRW kannjedochnicht gänzlichausgeschlossen werden. 6. Ausschlussnach $ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW Zweifel an der Zulässigkeitdes Bürgerbegehrens ergebensich auchmit Blick auf die Ausschlussregelung des$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. Danachist ein Bürgerbegehren unzulässigüber ,dle Aufstellung.Änderung.Ergdnzungund AuJhebungvon Bauleitplänen". Der durch das BürgerbegehrenangestrengteBürgerentscheidwtirde - im Ergebnisden geplantenFestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9/ Bedburg,6. Anderungund den hierin zum Ausdruck kommendenbauplanerischen Vorstellungender Gemeinde zuwiderlaufen.Der in der Aufstellung befindlicheBebauungsplanweist das mit der Immobilie bebauteGrundstückals Flächeftir Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathausaus. Der von dem BürgerbegehrenerstrebteVerzicht auf den Erwerb der Immobilie würde in einenoffenenWiderspruchzu den in den vorgesehenen Festsetzungen des Bebeplanerischen bungsplanes Ausdruckgefundenen Zielender Gemeindetreten.Die GemeindewäreaufgrundeineserfolgreichenBi.irgerentscheides gehindert,die in rechtlich verbindlicherWeisedurchden Bebauungsplan zugelassene Nutzungzu verwirkliist somit auf die Verhinderungder durch den Bebauungschen.DasBürgerbegehren plan Nr.9/Bedburg,6. Anderungvorgesehenen Nutzunggerichtet.Vor diesemHinter- - lJ - grund ergebensich durchausZweifel daran,inwieweitsich das Btirgerbegehren mit der Ausschlussregelung lässt. des$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW vereinbaren Gestätztwerden die Zweifel zrwr einen schondurch das Urteil des Verwaltungsge-. Danachist ein auf die Verhinderung richts Köln vom 03.09.1999- 4 K 2843197 der - in einemBebauungsplan zum Ausdruckkommenden- bauplanerischen Vorstellungen der Gemeindegerichtetes und den Festsetzungen objektivwidersprechendes Bürgerbegehren auch dannnach$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig, wenndie Verhinderungnicht das einzigeZiel ist und der Bebauungsplan im Bürgerbegehren nicht erwähntwird. Das VerwaltungsgerichtKaln hat hierzu ausgeführt: Ziel desBürgerbegehrens ,,lstein wesentliches [...] die Verhinderung [eines VorhabensJ,dessen[Realisierung] der Aufstellungsbeschluss des Rates[...] geradeermöglichen soll, so istesnach$ 26 Abs.5 Nr. 6 GO NRllt unzulrßsig.Hierfür istebensowenigwiefiir die Anwendung des$ 26 Abs. 3 GO NRI'jtterforderlich, dassdas Bürgerbegehrenunmittelbaroder ausschlielSlichauf die AnderungdeseinschkigigenRatsbeschlusses, hier also auf die Außtellung, Änderung, Ergänzungoder AuJhebungdes in Rede gerichtetist. Vielmehrreichtesauchhier aus, stehenden Bebauungsplans dasses sich inhaltlich auf einen bestimmtenRatsbeschluss bzw. Bauleib plan beziehtund dessenKorrehur bzw.einewesentlichandereLösungeinesProblemsals vom Ratvorgezeichnet anstrebt,wobeiauch hier nicht erforderlich ist, dassder Text desBürgerbegehrensden in Frage stehen(Bauleitplan)erwrihntodergar genaubezeichnet. denRatsbeschluss Nur durch eine solche Beschrrinkungder Zulcissigkeitvon Bürgerbegehren kanngewcihrleistetwerden,dassdie Festlegunginsbesondere der bauplanerischenVorstellungen der Gemeinde entsprechend demin $ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRII zumAusdruckgekommenen ll'illen desLandesgesetzgebersausschlieJJlich in demim Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrener- hier des Rates,dort einesBürfolgt und divergierendeEntscheidungen - vermieden gerentscheids werden.[...]." In gleicheRichtung weist der BeschlussdesNiedersrichsischen Oberveraltungsgerichts vom 17.12.2004- l0 LA 84/04-. DasNiedersächsische Oberverwaltungsgericht dassein Bürgerbegehren hat in demBeschlussfestgestellt, unzulässigist, wennesden Gegenstand einesBebebungsplanes betrifft.Ein Bürgerbegehren darf sichnichtgegen -14- richten. Das Niederstichdie Verwirklichung oder UmsetzungeinesBebauungsplanes sischeOberverwaltungsgerichthat insoweitausgeff.ihrt: ,,Auchwenn sich [...] das Bürgerbegehren [...] nur gegendie Ausübung eigentumsrechtlichen Befugnisseund gegendie der der Stadt zustehenden möglicherweisedamit verbundeneVerwirklichungdes geplantenBebe" richtensollte,ist dasBürgerbegehren bungsplanes [...] unzuldssig. Gestätztwerdendie Zweifel desweiterendurch dasjüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorfvom 02.03.2007- 1 K 4143/06-. Zwar liegendie schriftlichenUrteilsgründederzeitnoch nicht vor. Die Kammerhat jedochschonin der mündlichen Begründungzum verkündetenUrteil klar zum Ausdruck gebracht,dasses die Ausdes$ 26 Abs.5 Nr. 6 GO NRW auchaufdie im BauGBzur Sicherung schlussregelung vorgesehen Instrumentarien angewandt wissenwill. der Bauleitplanung Von diesemInstrumentariumwurde in Umsetzungder Beschlüssedes Ratesder Stadt Bedburgvom 12.09.2006und 24.10.2006sowie06.02.2007durchdie Ausübungdes Vorkaufrechts nach $ 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGBGebrauchgemacht.Der durchdasBürgerbegehren angestrengte Bürgerentscheid wtirdedemzuwiderlaufen. ist von einer Unzulässigkeitdes vorliegenden Mit der vorzitiertenRechtsprechung gegen$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW auszuauf GrundeinesVerstoßes Btirgerbegehrens gehen. 7. Ausschlussnach $ 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW mit Blick auf die Rechtsprechung Eine- möglicherweise desOberverwaltungs- 15 A3961/02-l zunächstnaheliegend gerichtNRWIOVGNRW,Urteil v. 29.04.2003 - Unzulässigkeit desBürgerbegehrens erscheinende auf GrundeinesVerstoßes gegen $ 26 Abs.5 Nr. 9 GO NRW mussjedochvemeintwerden. Nach $ 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig, dasein gesetzwidrigesZiel verfolgt oder gegendie gutenSittenverstößt.Das Oberverwaltungsgerichts NRII'hat in dem vorzitiertenUrteil im Kem festgestellt, dasein Bürgerbehren ein gesetzwidriges Ziel verfolgt,wennesaufdie Aulhebungeinesdie Verwaltungzum AbschlusseinesRechtsgeschäftes ermächtigenden Ratsbeschlusses gerichtetist und -15- das Rechtsgeschäft schongetätigtwurde.Ein solcherRatsbeschluss sei auchvom Rat nicht mehraufhebbar,da diesermit dem AbschlussdesRechtsgeschäftes keinewirkung mehrentfalteund daherab diesemZeitpunktauchnicht mehr aufgehoben werdenkönne. Eine solchesachverhaltskonstellation ist vorliegendmit Blick auf den Beschluss des Ratesder stadt Bedburgvom 06.02.2007 zur Ausübungdesvorkaufrechtesgegeben. Mit ErlassdesBescheides vom 08.02.2007 hatderRatsbeschluss seinewirkuns verloren. Diese Rechtsprechung kannjedoch nur Anwendungfinden, wenndas Bi.irgerbegehren auf die Auftrebungdes die verwaltung ermächtigendenRatsbeschlusses gerichtetist. solcheswird mit dem vorliegendenBtirgerbegehren jedoch nicht begehrt,sondem vielmehrdie Rückabwicklungdes durch die Ausübungdes vorkaufrechtszustande gekommenen Grundstückskaufiiertrages. Ein solchesBegehrenverfolgt kein gesetzg widrigesZiel i.s.d. 26 Abs. 5 Nr. 9 Go NRW. Dies kannausdem urteil desoberverwaltungsgerichts NRW vom 04.04.2006- 15 A 50gl/05 - geschlossen werden,in wefchem das oberverwaltungsgerichtly'RI/ seineRechtsprechungaus seinemurteil ' 15 A3961/02- weiterentwickelt vom 29.04.2003 hat,soweitdortausgeftihrtwird: ,,Schlieflich ist auch nicht die Rückgcingigmachung der öffentlich_ rechtlichen VereinbarungGegenstanddes Bürgerbegehrens.Dies mag zwar im Gefolge der lleiterentwicklung der Ereignissedurch die IJnter_ zeichnungder Vereinbarungjetzt politisch gewollt sein. MaJJgebend fir das in seiner Zultissigkeitzu beurteilendeBürgerbegehrenist aber allein dessenText,der an StelleeinesRatsbeschlusses tretensoll.,, Hierauskann gefolgert werden,dassdasoberverwaltungsgerichtNRZdavon ausgeht, dassein auf eine Rückabwicklung einesauf Grundlageeinesermächtigenden Ratsbeschlusses getätigtenRechtsgeschäfts gerichtetes Begehrennichtgegen$ 26 Abs.5 Nr. 9 GO NRW verstößt. 8. UnzulässigeBeeinflussungder Bürger Außerhalbder Begründungdes Bürgerbegehrens auf den unterschriftenlisten versuchendie InitiatorendurcheineInformationsschrift und verschiedene Bekundun- -16- durchweitergeWeblogfüLrdas Bürgerbegehren gen in dem von diesenbetriebenen zu hende (zumindest)stark versubjektivierteInformationenfür das Bürgerbegehren werben'ImKemhandeltessichhierbeiumtendenziellpropagandistischwertende (zumindest)mehr als zweifelhaft erscheint' derenTatsachengehalt Stellungnahmen, der willensbildungder Bürger führt jedoch Die hierausresultierendeBeeinflussung Das Verhaltenrnussvielmehr als nicht zu einer unzulzissigkeitdes Bürgerbegehrens. AusdruckeinespolitischenMeinungskampfesversumdenwerden,welchergeradevon wertendenStellungnahmenund einemkontroversenDiskurs lebt' Zurückgegriffenwerden kann insoweit im Ansatz auf die Rechtsprechungdesoberzu wertenden von Gemeindeorganen NRI( zu den Befugnissen verwaltungsgerichtes fvgl. ovG l{R I/, Beschlussv. 16.12.2003 Außerungenzu einem Bürgerbegehren ausgeführt, NRII.hatin demBeschluss - l5 B 2455103-l.Das oberverwaltungsgericht in Bezugauf ein Btirgerbegehrenin ihren Außerungenkeinem dassGem'eindeorgane unterliegen.Gleichesmussauchmit Blick auf die Initiatoreneines Neutralitätsgebot gelten. Bürgerbegehrens III. Ergebnis ZusammenfassendistaufGrundlagedervorangehendenPrüfungzurZulässig. festzustellen: keit desBürgerbegehrens (1) Q) nach$ 26 Abs' 3 GO NRW unzuist aufgrundFristablaufes DasBürgerbehren lässig. gegen$ 26 Abs' 5 Nr' 6 GO NRW ist wegenVerstoßes DasBürgerbegehren ur:zulässig. (3)EinVerstoßgegen$26Abs.2SatzIGoNRw(Kostendeckungsvorschlag) werden,wird im Zweifel aberwohl eherzu kannnicht gänzlichausgeschlossen sein. verneinen IV. durch den Rat Hinweisezum Verfahren und zur Beschlussfassung dassdas festzustellen, Der Rathat nach$ 26 Abs. 6 GO NRW durchBeschluss desBürgerbegehder Unzulässigkeit unzulässigist. Die Feststellung Bü,rgerbegehren 11 rens ist eine belastendeMaßnahmegegenüberden Antragstellernund als solcheals Verwaltungsaktgegendie durchdie VerheteragierendenBürgerzu qualifizieren[vgl. a.a.O.,$ 26 GO Erl. 5.31.Hiergegenist der Rechtsbehelf desWiderspruWansleben, chesmit ggf. nachfolgenderverwaltungsgerichtlicher Klage gegeben. Der Rat ist hinsichtlich der Feststellungder Zulässigkeitbzw. Unzulässigkeitauf eine ausschließliche Rechtmäßigkeitskonholle ohneBeurteilungs-und Ermessenspielraum hat von politischen Zweckmäßigkeitserwägrmgen beschrtinkt.Die Beschlussfassung frei zu bleibenlvgl. Rehn/Cronauge,a.a.O.,$ 26 Erl. V[. 1]. - dessenZulässigkeitbeWürde der Rat - trotz Unzulässigkeitdes Bürgerbegehrens schließen,hätteder Bürgermeisterden Beschlussnach $ 54 Abs. 2 Satz I GO NRW zu beanstanden fvgl. Rehn/Cronauge,a.a.O.,$ 26 Erl. VII. ll. lm Rechtsgutachten Anlage1 ist als beschriebene nichtöffentlicheAnlage 1 zur Sitzungsvorlage deklariert. Anlasv& Listen-Nr.: von Steuergeldernnn ,,Stoppder Verschwendung gemäßS 26 der Gemeindeordnung Nw Bürgeöegehren gestelltwird: der StadtBedburgzum Bürgerenlscheid beantragen, dassfolgendeAngelegenheit Dieunterzeichner mit dem Eigentümerdes ,,Siesind dafür,dassdie StadtBedburgverpflichtetwird,Verhandlungen (Gem. 2541 zu führen, um den durch Ausübung des Fl. 35, Nr. Bedburg, TOoM-cebäudes gekommen aufzuheben oder rückabzuwickeln." Kaufvertrag Vorkaufrechtszustande Begründung: und diesesumzubauen dassTOOM€ebäudein BedburgmitdemZielzu erwerben, beschlossen, DerRatderStadtBedburghatmehrheitlich getroffen der Einwohnerschaft ist ohnedienotwendige Information undBeteiligung anschließend als Rathauszu nueen.OieseEntscheidung OerKaufdesGebäudesbedeuteteinemillionenschwere undWi.tschaftlichkeit. worden,sie verstößtgegendie Grundsäheder Sparsamkeit Risiko,da der bauliche Umbaudes TOOM-Gebäudes bedeutetein tinanzielles Der notwendige Lastfür die Stadt und die Steuerzahler. in die sichergebenden Folgekosten. DieweitereVerwendung desRathausgebäudes ZustandunddamitdieKostenungeklärtsind,gleichfalls sindunbekannt. dieFolgekosten Kasterist ungeklärt, Deckungsvorschlag: undgleichzeitig dieVerpflichtung zurZahlungdes auf ÜbeiragungdesGrundstücks entfälltderAnspruch einesAufhebungsvertrags Aufgrund sind,kommtggf. die Belastungfür die Kostendes Rücktrittshinzu. zu berücksichtigen Da Folgekosten und Einsparungen Kaufpreises. dassdie Aufhebung des in das ObjektTOOM-Gebäude. Es ist davonauszugehen, Zugleichentfallenaberdie enormenInvestitionskosten Deckungsvorschlag ist nachständiger Rechtsprechung dahernichterfgrderlich. bringenwird,einweitergehender Kaufuertrags Einsparungen Stra߀/Hausnummer G€buns- Ort Datum/Unl€Gchdft 50181Bsdburg 50181Bodburg 5O181B€dbur! 50181B€dbur! 50181Aedbur€ 50181Bedburc 50181Bodbur€ i0181 Eodburg 50181Eedburg 50181Aedburg 50181Bodburg 50181B€dburg 50181B€dbur! 50181gedburg 50181Bedbur! 50181B€dbure 5Ot81 Bodbur! t0181A€dburc 50181B€dburg 10181B€dburg zu vertreten, sind Berechtigt, die Untezeichneten FranzPeterSchiffer RolfHorstmann WilmaBrings AmTiergarten 28 88 Schüeendelle Talstraße 61 50181Bedburg 02272.7439 50181Bedburg 02272-2592 50181Bedburg 02272-7622 franz.o.schiffer(Onetcoloqne.de apotheke0ooaol.com volum@koeniqshoven.de WelterqHinweise: vordemAusfüllenkopieren undweiterverleilen. Unterschriftenlisten persönlich Adressen. bittebiszum16.03.2007 oderperPostan vorstehende DieListenmit denOriginalunterschriften B€hörd€ Anlage 3 Bürgerbegehrenzur Rathausfrage in der StadtBedburg in Bedburgmit das TOOM-Gebäude beschlossen, Der Rat der StadtBedburghat mehrheitlich als Rathauszu nutzen. undanschließend diesesumzubauen demZielzu erwerben, DieseEntscheidungist unverantwortlich: . gemäß$ 5 der Hauptsatzung der StadtBedburgist EineInformationder Einwohnerschaft nicht erfolgt. . wurdevomRat nicht beschlossen. DerAntragaufeinenfreiwilligenBürgerentscheid . (ca.3 Mio.€) ist nicht zumWohl der Allgemeinheit.Er ist Der KaufdesTOOM-Gebäudes Last. millionenschwere eine . Die finanzielleSituationder Stadterfordertabsolute Sparsamkeitund Bescheidenheit. Dashat der Ratnicht beachtet. . bedeutetein finanziellesAbenteuer.DieZechezahlendie DerKaufdesTOOM-Gebäudes Steuerzahler. Bedburger C; ö ö ö WertdesGebäudes. Niemandkenntdentatsächlichen ZustanddesGebäudes. baulichen Niemandkenntdentatsächlichen (ca.9 Mio.€ ?). Umbaukosten Niemandkenntdietatsächlichen genehmigt wird. Niemandweiß,ob ein Umbautatsächlich . die Steuerzahler in Bedburg wird das TOOM-Gebäude Über die gesamteNutzungsdauer 25 Mio.€ kosten. mindestens . Betriebs-und UnterhaltungsNiemandkenntdie finanziellenRisikenaus den zukünftigen kosten. . in Kasterwerdensoll. Niemandweiß,was aus demRathausgebäude ein Gebäudegekauft.Egalwas es kostet:Der Steuezahlerzahltdie Hierwirdvölligunüberlegt Zeche!Dasdarfnichtsein.Daslassenwir unsnichtgefallen! mit ihrerUnterschrift! Siedas Bürgerbegehren Unterstützen v.i.s.d.P. desBürgerbegehrens Dielnitiatoren Schiffer Franz-Peter RolfHorstmann franz.p.schiffer@net-cologne.de apotheke0o@aol.coml WilmaBrings votum@koeniqshoven.de Rathausfrage > 25 Millionen? RnrnausnRacr SeiteI von2 Anlage qP gegenein Rathausim TOOM Markt Bürgerbegehren 25 Millionen? Von verschiedenenSeitenwird demBürgerbegehren vorgeworfen,dassmit falschenZahlendie Bürger/innen verängstigtwerdensollen.DiesePersonen nennenaberleidernicht die ihrerMeinung nachrichtigenZahlen!Andererseits bestätigen sieaberin der Pressegenaudie Zahlen,mit denendas Bürgerbegehren argumentiert. Da habenwohl einigedenÜberblickverloren! UnsereRechnung ist einfach: Grunderwerb einschl.Nebenkosten ca.3 Mio. € gemäßAngebotFa.P. ca.9 Mio. € Umbaukosten Da die StadtdiesesGeld nicht frei verfügbarhat,sondemüberKredit finanzierenmuss,weißjeder, derbereitseinmalein Hausfinanzierenmusste.dasssichdurchdie Zinseffekteein Kreditbetrasüber die Laufzeitvon 30 Jahrenverdoppelt. Hinzuzurechnen ist nochderBuchverlustvon ca. 1,2Mio. € für dasRathausin Kaster. Die vom Bürgerbegehren angegebenen 25 Mio. € überdie Laufzeitsindalsodurchaus realistisch. Die Gegenrechnung: Die ErweiterungdesRathauses in Kasterist von derStadtdetailliertgeplant worden.Die Erweiterungkostetca.3,5Mio. €. Aberdannbegann dieTrickserei: - Es wurdederNeubaueinesSitzungssaal draufgeplant, Investitionca.500.000€ - Es wurdeeineKemsanierung desvorhandenen Gebäudes draufgeplant, mit immer neuesKostenansätzen. bis die VariantenTOOM undKasterkostenmäßis vergleichbarwaren. Dazuwurdedannnocheine"Angebot"einesweiterenInvestorsfür dasTOOM-Gebäude eingeholt, derdie Investitionssumme nunmit 6,5Mio. € bezifferte. WasdemBürgermeister und vielenRatsmitgliedern nichtbegreiflichzu machenwar, weil sie es wohl nicht hörenwollten,ist, dassdiesesAngebotüberdie Laufzeitmit einerindexierten Mietezu gleichenGesamtkosten führenwird. Da sindwir wiederbei denca.25 Mio. €. EineweitereVariantewäresicherderkompletteNeubaueinesRathauses auf der"GrünenWiese". gibt esKostenschätzungen von ca.5 Mio. € Investitionssumme. . Hier Fürdie InitiatorendesBürgerbegehrens gabesundgibt es2 maßgebliche Gesichtspunkte: l. Es mussdie wirtschaftlichste Lösunggefundenwerden,unabhängig davon,ob dasRathausin Bedburgoderin Kastersteht. 2. Eineverlässliche Lösungfür dieNachnutzung desRathauses in Kastermussvorliegen. Beidesist leidernichtgegeben. http://rathausfrage.deölog/?page_id: I6 13.03.2007 r Rathausfrage ) 25 Millionen? Seite 2 von 2 Der TOOM-Markt als Rathausstandort ist ein unkalkulierbaresRisiko. Niemandkenntdie gri.indlichuntersucht. tatsächlichenUmbaukosten,niemandhat die Bausubstanz Aufgrund der GrößedesBaukörpers,sowohl hinsichtlichder Flächeals auchdesumbautenRaums, ist diesesGebäude völlig unwirtschaftlich. DasRathausin Kaster,einschließlich Erweiterung,wurde mit 4.000qm angegeben, derTOOM-Marktist 6.500qm groß.Aufgrunddernichterforderlichen Deckenhöhe ergebensich zusätzlichca.6.500cbmunnützesVolumen,dassjedochenorme Betriebskosten verursachen wird. Die Variante"Aufstockung RathausKaster", die Variante"Nutzung der leer stehendenPost" in Kasterund viele anderedenkbareLösungenwurdennicht untersucht. im Rat war die KalkulationinklusiveeinerInvestitionssumme Basisfür die Mehrheitsentscheidung von Umbaukosten in Höhevon 6,5bis 9 Mio. €. von 6,5 Mio. €. NunmehrsprichtderBtiLrgermeister desRatesam 12.09.falschgewesen, da siedann Sinddie 9 Mio. € zutreffend,wäredie Entscheidung für die wesentlichteurereLösunggestimmthätten! Aberdasscheintniemandzu interessieren, daeswohl um andereDingegeht: Dr. Kippels(CDUFraktionsvorsitzender) sagtein derRatssitzung, dassdasRathausin daskulturelle Zentrumder StadtBedburg gehöre! DieseVisionenkannman leben,abermanmussessichauchleistenkönnen. Datum:Dienstag,6. M,Nz 200717:28 Themengebiet: AllgemeinTrackback:Trackbaqk:URl Feedzum Beitrag:RSS2.0 Kommentare und Pingssindgeschlossen. KeineweiterenKommentaremöslich. http://rathausfrage.de/bl og/?page_id= I6 13.03.2007 . Rathausfrage> Vorkaufsrecht IiiTTHAUSFRnGE Seite 1 von 3 Anlage S gegenein Rathausim TOOM Markt Bürgerbegehren Vorkaufsrecht entschieden. Der Rat hat sichmit Mehrheitflir die AusübunsdesVorkaufsrecht ABER: für die AusübungdesVorkaufsrechts sindnichtgegeben! o Die rechtlichenVoraussetzungen ist nicht zumWohl derAllgemeinheit,er ist eine o Der Kauf desTOOM-Gebäudes Last! millionenschwere informiert,siewerdenunterZeitdruckund unter o Die MitgliederdesRatessindvöllig unzureichend Ztgzwang gesetztl bedeutetein finanzwirtschaftliches Abenteuer,dieZechezahlen o Der Kauf desTOOM-Gebäudes die Bürgerinnenund Bürger! o Der Wert undderbaulicheZustanddesTOOM-Gebäudes ist nichtbekannt! o Die Einwohnerder Stadtwerdennichtgehört,obwohldie Hauptsatzung diesvorschreibt! TOOM-Gebäude ist wertlos! o DasWertgutachten für das immerneueKosten! o ImmerneueGutachten. Nachnutzung für dasRathausin Kasterist völlig ungeklärtl o Eineverlässliche HierzueinigeErläuterungen: 1. Es ist nichtmaßgeblich, ob die Parteienim Wahlkampfbedauernd dargestellthaben,dassdas seitdemJahre2000leer steht.Diesist baurechtlich betrachtetkeinstädtebaulicher TOOM-Gebäude Missstand,derein kommunales Vorkaufsrecht rechtfertigt. Der Bürgermeister weist in seinemSchreiben daraufhin, dassdie Einzelheitenim juristischen Schrifttum,,heillosumstritten"und,,höchstrichterlich nicht geklärt"sind. Aberberuhigendsoll dannwohl wirken,wenner schreibt:,,Ichgehedavonaus,dassein Vorkaufsrecht kommunales besteht." HaltenSiedasnichtauchfür reichlichwidersprüchlich? Reichtihnendiesepauschale Darstellung desBürgermeisters? Achja, SiesollendochdurchRatsbeschluss feststellen, dassdie Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht vorliegen,damitübemehmen Siedie Verantwortung. Auffassungen 2. Sehrunterschiedliche bestehen auchin derAuslegungder gesetzlichen Anforderung,dassdasWohl derAllgemeinheitalsGrundflir die AusübungdesVorkaufsrechts vorliegenmuss. Ich kannin keinerWeiseerkennen, dassdurchdenErwerbdesTOOM-Gebäudes, durchden millionenschweren, notwendigen Umbau,durchdie über30 Jahredauernde Lastfih die Steuerzahler, dassWohl derAllgemeinheitgeftirdertwird? Hier wird eineerdrückende Lastfür die Allgemeinheitgeschaffen! ist verstrichen. 3. Die Frist zurAusübungdesVorkaufsrechts Rechtssicherheit bringtda sichernicht diejuristischePrüfungdervon mir sehrgeschätzten KanzleiProf.Johlen.Diesekannauchnur eine, nämlichihreMeinungäußern.KennenSiedenWortlautder Stellungnahme derAnwaltskanzlei? Stehtdarindersooft verwandteSatz.dassdasGutachten vorbehaltlicheinervertiefenden Prüfuns ergeht? gestehtein,dassdie AnfragezumVorkaufsrecht 4. Der Bürgermeister ihm seitAnfangNovember vorliegt.Er beantwortet abernichtdie Frage,warumer denRat in seinerDezembersitzung hierüber nicht informiert hat und ihn nun unterZeitdruckund unter Zugzwangsetzt. http://rathausfrage.deölog/?page id=10 13.03.2007 . Rathausfrage> Vorkaufsrecht Seite2 von 3 5. Er beantwortet auchnicht die Frage,wasdiesesneuerlicheGutachten der KanzleiJohlengekostet hat. im jetzigenStadiumdesBebauungsplanänderungsverfahrens 6. Die AusübungdesVorkaufsrechts Dies,weil derBebauungsplan FassungkeineHandhabe für ist unzulässig. in derjetztrechtsgültigen gemeindliches ein Vorkaufsrechtbietet. zur AusübungdesVorkaufsrechts? WassollenSieden 7. KennenSiedenWortlautdesBescheids tatsächlichbeschließen? Der Ratentscheidet nichtlediglichüberdas,,ob"einesVorkaufsrechts, informieren.ErfüllenSie sondemer musssichauchumfassend überdie DetailsderEntscheiduns ihre kommunalrechtlicheInformationspflicht? desBürgermeisters ist festzustellen, 8. NachdenDarstellungen dassdiebenötigtenFinanzmittelim Haushaltnichtbereitstehen.Lediglichdurchdie ,,Inanspruchnahme von Finanzmittelnderweiteren Budgets"kanneineDeckungeneichtwerden. WelcheBudgetssollendennin Anspruchgenommen werden?SindesMittel für die Schulen,für geschlossen Kindergärten, für Vereine?MüssenKindergärten oderVereinseinrichtungen werden, gekauftwird? weil dasTOOM-Gebäude 9. Eine untragbareBelastungdesstädtischenHaushaltssoll, nachAusfürhrungendes Bürgermeisters, nicht entstehen, weil die ,,aktuellen Mieteinnahmen Zins und Tilgung voraussichtlich decken".Wiesovoraussichtlich, wiesonur die aktuellenund nicht die dauerhaften? Hier ist docheineklareAussagemöglichund notwendig. Wie siehtesdennmit denMietzahlungen währendderUmbauphase aus?Die Mieterwerden geltendmachen.Werdensieüberhauptim TOOM-Gebäude verbleiben? sicherlichMietminderungen Andererseits werdendie Mieträumenichtvom TagderFertigstellung ankomplettvermietetsein? Wie großist dasRisiko ausdiesenMietverlusten? Der ErwerbdesGebäudes ist immerim Zusammenhang mit derUmbaumaßnahme zu sehen,nicht ist derHinweislediglichaufdie Erwerbskosten.. Die Erwerbs-und Umbaukosten sachgerecht und insgesamt betrachtet, führenzu eineruntragbaren die Bewirtschaftungskosten Belastungdes Haushalts, der heutebereitsumjährlich4 bis 5 Mio. € defizitärist. städtischen Der Bürgermeister beschreibtselbstdie Unwägbarkeiten hinsichtlichderKostenRir dengeplanten liegen bei Mio. €, wobei Umbau.SeineSchätzungen 6 bis 9 er dieseKostennicht ,, mit Garantie kann.Aber er stelltdochberuhigend vorhersagen" ftir alle fest:,,Ichgehedavonaus,dassdiese genannten 9 Mio. € die absoluteObergrenze....darstellen." geschieht, wennseinePrognose nichtzuhifft? Und was Ich kam nur nochmalsvor diesemfinanziellenAbenteuerin einerGrößenordnung von möglicher Weise25 Mio. € überdie Nutzungszeit eindringlichwamen! 10.Den ErwerbdesGebäudes zu beschließen ohnedie Folgekosten zu kennenist unverantwortlich kommunalrechtlich unzulässig. und Insbesondere AuswirkungenderFolgejahredarzustellen. sindauchdie haushaltsmäßigen 11.Der Bürgermeister führt aus,dassdasInvestitionsvolumen für denUmbaudesTOOM-Gebäudes haushaltstechnisch unwichtigsei.ZunächstkanneineInvestitionin dieserGrößenordnung nicht unwichtigsein!Für die BürgerinnenundBürger,die dasbezahlenmüssen,ist diesschoneine relevanteGröße. Auchder Hinweis,dassderAusbaudesTOOM-Gebäudes im Vergleichzum AnbaudesKasterer Rathauses wirtschaftlichgleichwertigsei,gehteindeutigfehl. DasTOOM-Gebäude wird die Steuerzahler überdieNutzungsdauer von 30 Jahrenca.25 Mio. € geringere InvestitionzurErweiterungdesRathauses kosten.Die verhältnismäßig in Kasterwird nur einBruchteildessenkosten. http://rathausfrage.de/blog/?page_id: I0 13.03.2007 r Rathausfrage> Vorkaufsrecht Seite3 von 3 I 12.Der BüLrgermeister schreibt,dassbautechnische Problemenicht bekanntsind. Dies ist richtig, abernur deshalb,weil seitensder Stadthier keinerleiPrüfungenstattgefundenhaben.Daskeine Baumängelbekanntsind, bedeutetnicht, dasseskeinegibt. Bei einemGebäude,dass24 Jahrealt ist und seit 8 Jahrenleerund ungenutztsteht,sind Baum?ingel mehr als wahrscheinlich. Warumprüft dieskeiner? 13.Auf die Konsequenzen ausder Tatsache,dassdasGebäudeim Überschwemmungsgebiet steht, gehtder Bürgermeisterleider nicht ein. 14.Warum lässtder Verkäufer dasVorkaufsrechtzu, er könnteesleicht umgehen.Macht Sie das nichtmisstrauisch? 15.Warum werdendie Einwohnergemäß$ 5 derHauptsatzungder StadtBedburgnicht informiert und gehört? Datum:Samstag,24. Februar200723:25 Themengebiet:AUgemetnTrackback:Traskbd:-IJRL Feedzum Beitrag:RSS2O Komrnentareund Pingssind geschlossen. KeineweiterenKommentaremöglich. httpy'/rathausfrage.deölog/?page_id= 10 13.03.2007 Rathausfrage > Warum? RaruausrRacr Seite I von I AnIagee gegenein Rathausim TOOM Markt Bürgerbegehren Warum? Es gibt eineVielzahlvon Gründen,warummangegenein Rathausim TOOM Markt seinmuss.Hier sindeinigeaufgeführt: TOOM-Gebäude ist überdimensioniert, diesverursacht überhöhteInvestkosten überhöhteBetriebskosten VerwaltunghatRaumbedarf ftir dasRathausermittelt,TOOM ist 1.000qmzu groß MietesindverloreneKostenfür die Stadt,Investam RathausKasterschaffteigenesVermögen EnormesKostenrisikodurch Untervermietungsverpflichtung der Stadt WasgeschiehtnachAblauf desMiewerragsmit demTOOM-Gebäude? LangfristigeBindung- MietkostenwerdensteigenÄ(osten eigeneImmobiliesinkenin Zukunft Die städtebaulicheEntwicklung und die Infrastrukturin Kasterhat sich 30 Jabreum dasRathaus entwickelt.DieseStrukturenwerdenzerstört. -TOOM- wird gefüllt,die eigeneImmobilie Die leerstehende ImmobilieeinesGewerblichen RathausKasterwird leergeräumt. EineNachnutzung ist vOlligungewiss, hier wird eineRuineim Zentrumvon Kasterproduziert. EineRuinein Kaster(Hallenbad)ist genug! Hallenbad,Rathaus und Multihallesollenplatt gemachtwerden,Kasterwird zur Schlafstadt! Kaster/Königshoven ist der größteSiedlungsbereich innerhalbder StadtBedburg.Wenndie VerwaltungeinemöglichstgroßeBürgemähesucht,danngehörtdasRathausdort hin, wo die meistenMenschen wohnen. Soll der Steuerzahler in Bedburg10Mio. € für die Eitelkeitbezahlen, dassdasRathausin Bedburg steht? Steuem,Gebi.ihren und Beiträgewurdenerhöht,Zuschüsse gekürzt,Leistungeneingestellt, Bürgereinrichtungen verkauft,Arbeitsplätze abgebaut, Schuldengemacht,Zinslastenfilr nachfolgende Generationen aufgebaut; dannist keinRaumflir derartigeEitelkeiten,diesist fi nanzwirtschaft licherIrrsinn! Datum:Samstag,24. Februar200723:19 Themengebiet: AllgemeinTrackback:Trackback-URl Feedzum Beitrag:RSS2.0 Kommentare und Pingssindgeschlossen. KeineweiterenKommentare möslich. http://rathausfrage.de/blog/?page_id=9 l3.03.2007 Rathausfrage ) Wertgutachten Rnrnausrnncr Seite I von 2 Anlaget gegenein Rathausim TOOM Markt Bürgerbegehren Wertgutachten Wertgutachtenüber den Verkehrswert: Der Bürgermeister weist daraufhin, dasser sichhinsichtlichderAngemessenheit desKauforeises müsse.Diesist nachvollziehbar. von Sachverständigen verlassen aufdie Stellungnahmen Wertermittlung, Leiderist dasGutachtenkeineumfassende sondemesist lediglichein geforderte ist. Der Gutachter zur Plausibilitätsprüfung, ob der Kauforeisangemessen Kurzgutachten Kaufpreis,sondemPrüft nur dengefordertenauf ermittelt nicht eigenständigeinenangemessenen Plausibilität,diesist ein gewichtigerUnterschied. ist auchdaranzu messen,dasseineBesichtigung desObjektes Die Aussagekraft diesesGutachtens ausdrücklichnur von außenmöglich war. Die Wertermittlungerfolgteauf der Grundlagedes äußeren Eindrucks! Kaufen Sie ein Auto, ohnein denInnenraumund unterdie Haubezu schauen? Auchhat demGutachterwohl keinerverraten,dassdasGrundstückim Überschwemmungsgebiet genießt.Im RahmeneinesWertgutachtens hättendie liegtund dasGebäudelediglichBestandsschutz geprüftwerdenmüssen.Eventuellist dasGrundstückvon sehrgeringemWert. Beeinträchtigungen Aussagen: Der Gutachtertrifft weitgehende Bodenwertermittlung zu berücksichtigen, Bebauungnicht ist bei der dassdie vorhandene ,,Weiterhin wirkt sonegativauf dasGesamtgrundstück unproblematisch ist.",,DieseTatsache aus,dass gegebenenfalls auchein Abbruchund eineBeseitigung derkomplettenBausubstanz in Erwägung gezogenwerdenmuss." DieseAbbruchimmobiliewill die Stadtjetzt kaufen? Baumängelbzw.Bauschäden werdenverschiedene festgestellt," ,,Beider Ortsbesichtigung In einemWertgutachten sindBaumängel und Bauschäden aufzulistenund zu werten,diesfehlt hier g2inzlich. InstandhaltungsDer Gutachterweistauf,,angestaute und lnstandsetzungsarbeiten" hin. Leiderführt er dieseim Detailnicht aufund wertetdieseauchnicht. Bei der Ermittlungdernachhaltigerzielbaren Mietenweister daraufhin, dassdie Flächen,,nursehr schwerzu vermieten"sind,undauch,,baulicheGegebenheiten" sichnegativauswirken.Er setzt geringeMieterträgean.Lediglichbei denNutzflächenfür 3 Lädengehter daherweitgehend Weisevon Mietenin Höhevon 18,00b2vr.20,00€lm2 a:us. unverständlicher Diesesinddauerhaft nicht zu erzielen. Damitsind auchdie Berechnungen derWirtschaftlichkeit derTOOM-Lösunghinfiillig,da nachweislich die kalkuliertenMietennicht erzielbarsind.Hier bestehtein erhebliches Kostenrisiko für die Stadt. HabenSie einmaldurchgezählt, wie oft derGutachter die Begriffe,,pauschal" und,,geschätzt" verwandthat? Zweck,dentatsächlichen DasGutachtenist für dendargestellten Wertder Immobiliezu ermitteln, unbrauchbar. Washat dasschonwiedergekostet? h@://rathausfrage.de/blog/?page_id: 12 13.03.2007 * ' Rathausfrage> Wertgutachten Seite2 von 2 24. Februar200723'.41 Datum:Samstag, Themengebiet:AllgemeirrTrackback:Trackback-URL undPingssindgeschlossen. Feedzum Beitrag:RSS2.0 Kommentare KeineweiterenKommentaremöelich. I2 http://rathausfrage.de/blog/?page_id: 13.03.2007