Daten
Kommune
Bedburg
Größe
7,0 MB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Lenz und Johlen
Hulagc/
Rechtsanwälte
"#EigHs,gs"..Prof.Dr. Heribert
Johten""
' 2 t,
Härt
?007
5 ' D 50676Köln
LenzundJohlen. Kaygasse
Herm Bürgermeister
GunnarKoerdt
StadtBedburg
Postfach1253
EemhardBoecker
Dr.KlausschmiemannJoqen Bosch"
Pauli"
Dr.Franz-Josef
Dr.RainerVoß'"'
Dr.Mlchaeloerder'
"'
Dr.ThomasLoltgau
50173Bedbwg
Vorab per TelefaxzO22721402-851
Köln,den20.03.2007
7lme
003991O7
UnserZeichen:
Seketariat:
Frau Mehlhom
ThomasElsnEf'
RainerSchmitr'
BeuttingDr.Alexander
Dr.MatkusJohlenKeunecke
Eberhard
Dr,IngaSchwertner
MartinSeeger
Tel.'.+49 221 97 30 02-84
Dr. OliverFreitag
k.schmiemann@lenz-johlen.de
Dr.Christoph
We.thmann
Or.PhilippSchwarte
Giesed(eLL.M.'
Dr.Christian
Bräutigam-Emst
Stsphanie
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M.Glr univ6i9 (lrntsl,
BürgerbegehrenbetreffendKaufvertrag Toom-Immobilie
R.cht|.tM[
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SehrgeehrterHerr BürgermeisterKoerdt,
in der Anlageübersendeich lhnen die gutachterlicheBewertungbetreffend
von Steudie ZulässigkeitdesBürgerbegehrens
,,StoppderVerschwendung
ergeldem".
ist.
unzul?issig
Ich kommezu dem Ergebnis,dassdasBürgerbegehren
(.
LenzundJohlen Postanschrift: Tel.+49 221973002-0
Posthch290454 Fax+49 221973002-22
Kaygasse5
wwwlenz-johlen.de
D 50525Köln
D 50676Köln
AGlGln Ust.lD.-NrDE122725191
KölnBonn Commezbank
SDarkasse
Parkplatz
im Haus
1515600
Kto.-Nr.
140020'18 Kto.-Nr.
[J-Haltestelle:
Postskaße
BlJ370 40044
BLZ37050198
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Lenz und Johlen
Rechtsanwälte
LenzundJohlen. Kaygasse
5 . D 50676Köln
Köln,den20.03.2007
Proi Dr.HeribedJohlenBernhard
Boecker
Dr.KlausSchmiemann'
JürgenBoschDr.Franz-Josef
Pauli'
Dr.RainerVoß'"'
Dr.MichaelOerder*
Dr.ThomasLüttgau'
ThomasElsner'
RainerSchmitz""
Dr.Alexander
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Dr.MarkusJohlen""
EberhardKeunecke
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Tet.i+4s22ts730 02-84
Prüfung
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Zulässigkeit
fl:ll:3"t""#*"
k.schmiemann@lenz-johlen.de Dr.otiverFretrag
Dr.Christoph
Werthmann
Dr.PhilippSchwarte
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cieseckeLL-M.'
Stephanie
Bräutigam-Ernst
des Bürgerbegehrens
,,Stoppder Verschwendungvon Steuergeldernc
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B F.dl.Mh
lü S.u' u. AEht tl€nEchr
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"".
lm
Auftrag derVerwaltungder StadtBedburg
Inhaltsübersicht
I.
II.
m.
ry.
Gegenstandder Prüfung
RechtlicheWürdigungderZulässigkeit
desBürgerbegehrens
1. Form
2. Gegenstand
desBürgerbegehrens
3. Frist
4. Begründung
5. Kostendeckungsvorschlag
6. Ausschlussnach$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW
7. Ausschlussnach$ 26 Abs. 5 Nr. 9 GONRW
8. Unzulässige
Beeinflussung
derBürger
Ergebnis
Hinweisezum Verfahrenund zur Beschlussfassune
durchden Rat
LenzundJohlen Postanschrift: Tel.+49221973002-0 Sparkasse
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AGKiln Ust.lD.-Nr
DE122725191
290454 Faxr.49221973002-22 Kto.-Nr14002018 Kto.-Nr1515600
Kaygasse
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\,w'/w.lenz-iohlen.de BLZ37050198
D 50676Köln
B\Z37O40044
U-Haltestelle:
Postskaße
-2-
L
Gegenstand der Prüfung
(1)
Der Ratder StadtBedburghat in seinerSitzungvom 12.09.2006
die Zusammenlegung und Zentralisierungder Stadtverwaltung
Bedburg am Standortder ToomImmobiliein Bedburg- unterAufgabeder Rathäuser
Bedburgund Kaster- beschlossen.Zugleichhat der Rat der StadtBedburgden Beschlusszum Eigenerwerbdieser
Immobiliegefasstund die Verwaltungmit der UmsetzungdieserEntscheidung
beauftragt.
Im EinzelnenlautetderRatsbeschluss
vom 12.09.2006
wie folst:
,,Der Ratder StadtBedburgbeschliefitin geheimerAbstimmung,die Zusammenlegungund Zentralisierung der StadtverwaltungBedburg unter
Aufgabeder RathriuserBedburgund Kaster am Standort Toom-Gebriude
in Bedburg durchzuführen.
Der Rat beschlieJSt
hierzudenEigenerwerb
der Immobilie,,Toom-Markt".
Die Verwaltungwird beauftragt,die UmsetzungdieserEntscheidungzeitnah unter BeachtungvergaberechtlicherAspehe in der Form der öffentlicheAusschreibung
bzw.als PPP-Modellvorzubereiten.
Hierbei sind die
gewonnenen
Erkenntnisse
aus der Angebotskalkulation
vom 06.09.2006
als maximaleKostenobergrenze
zu gewrihrleisten
und weiterzu optimieren."
(2)
Die Immobilie liegt im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes
Nr. 9/ Bedburg.
Mit dem Ziel der Schaffungder planungsrechtlichen
Zulassungsvoraussetzungen
für
Rathausstandort
den zentralisierten
am Standortder Toom-Immobiliehat der Rat der
StadtBedbwgin seinerSitzungvom 24.10.2006
einenAufstellungsbeschluss
zur AnNr. 9/ Bedburg,6. Anderunggefasst.Der AufstellungsderungdesBebauungsplanes
beschluss
desRatesder StadtBedburgwurdeim AmtsblattdesRhein-Erft-Kreises
am
- 05.01.2007
28.I1.2006öffentlichbekanntgemacht.
Vom 01.12.2006
wurdedenBürgem die Möglichkeit ,,zur Außerungund Erörterung"gegeben.Mit Sclueibenvom
28.11.2006
wurdendie Behördenund sonstigen
TrägeröffentlicherBelangesowiedie
Nachbargemeinden
um Außerungbis zum05.01.2007
gebeten.
InnerhalbderFristsind
von denBürgemkeineStellungnahmen
abgegeben
worden.Von den Trägernöffentli-
-3-
cher Belangesind keine Stellungnahmenmit grundsätzlichnegativerTendenzvorgetragenworden.
für Struktur-und Stadtentwicklung
hat in seinerSitzungam 09.01.2007
Der Ausschuss
gefasst.Der Auslegungsbeschluss
den Beschluss
au OffenlagedesBebauungsplanes
vom 16.01.2007öffentlich bekanntgewurde im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises
- 02.03.2007
lag vom 24.01.2007
öffentlichaus.
macht.Der Bebauungsplan
(3)
Mit bei der Stadt Bedburg arn 27.11.2006eingegangenem
Schreibenvom
20.1I.2006wurde durch ein Notariat eineVorkaufsrechtsanfrage
bezüglichdesmit der
Immobilie bebautenGrundstückesgestellt.
In seinerSitzungvom 06.02.2007hat der Rat der StadtBedburgdie Ausflihrungender
Zulassungsvoraussetzungen
Verwaltungzu den planungsrechtlichen
zur Ausübungdes
Vorkaufsrechtes
nach $ 24 Abs. I Nr. 1 BaUGBbezüglichdesmit der Immobiliebebauten Grundstückes[Drs. WP 7-796/2007und WP 7-799/2007] zur Kerurtnisgenommenund beschlossen,dasVorkaufsrechtauszuüben.
Das Vorkaufsrechtwurde daraufhindurchBescheidder Stadtvom 08.02.2007,den
zugestelltam 12.02.2007,
ausgeübt.Von dem gegenden BeKaufrerhagsparteien
Rechtsbehelf
desWiderspruches
wurdekeinGebrauchgemacht.
scheidgegebenen
Der
ist somitzwischenzeitlich
bestandskäftis.
Bescheidvom 08.02.2007
(4)
Nachdemdem Landratdes Rhein-Erft-Kreises
als Kommunalaufsichtsbehörde
desBürgersFranz-Peter
SchifferanMitglieder
der VorgangaufgrundeinesSchreibens
des RatesdesStadtBedburgvom 23.01.2007[Anlage l] bekanntgewordenwar und
der StadtBedburgmit Schreiben
vom25.01.2007angezeigt
er diesdemBtirgermeister
der Verwaltungsvorgangvon der Stadt
hatte, wurde der Kommunalaufsichtsbehörde
zur VerfügunggeBedburgmit der Bitte um Beurteilungder Sach-und Rechtslage
mitgeteilt,sie könnekeineAnstellt. Nach ÜberprUfunghat die Kommunalaufsicht
erkennenund sehekeinen Anlassfür ein aufsichtsbehaltspunkteftir Rechtsverstöße
hördlichesEinschreiten.
o.5cuScac.alr,..alcfl'^Qf 'l
V
Fut11e
4
sloha u;d"Fö(lulCüc-
-4-
(f,,
Von Bürgem der StadtBedburgwurde gegenden Erwerbder Immobiliedas
Bti,rgerbegehren
von Steuergeldern"initiiert. Der im Rah,,Stoppder Verschwendung
men einesBtirgerentscheides
zur Abstimmungzu stellendeGegenstanddesBürgerbegehrenshat folgendenWortlaut:
uSiesind dafür, dassdie Stadt Bedburg verpflichtet wird, Verhandlungen mit dem Eigentümer des Toom-Geböudes(Gem- Bedburg, FL 35,
Nr. 254) zu führen, um den durch Ausübang des Vorkaufsrechß zustandegekommenenKaaft'ertrag aufzuhebenoder rückahzuwickeln"
Zur Begründungund zum Kostendeckungsvorschlag
wird auf den Unterschriftenlisten
ausgeführt:
,,Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat mehrheitlich beschlossen,das ToomGebciude
in Bedburgmit demZiel zu erwerben,diesesumzubauen
undanschliefend als Rathauszu nutzen.Diese Entscheidungist ohne die notwendigeInformation und Beteiligungder Einwohnerschaftgetroffen worden, sie verstötlt gegendie Grundsritzeder Sparsamkeitund Wirtschaftlichkeit.Der Kauf desGebriudes
bedeutet
eine millionenschwere
Lastfiir
die Stadt und die Steuerzahler.Der notwendige Umbau des TOOMGebriudesbedeutetein Jinanzielles Risiko,da der baulicheZustand und
damitdie Kosten ungeHdrtsind, gleichfallsdie sich ergebendenFolgekosten. Die weitere Verwendungdes Rathausgebtiudes
in Kaster ist ungeklart, die Folgekostensind unbekannt.
Deckungsvorschlag:
AufgrundeinesAuJhebungsvertags
entfcilltder Anspruchauf Übertragung des Grundstüclcsund gleichzeitigdie Verpflichtungzur Zahlung des
Kaufpreises.Da Folgekostenund Einsparungenzu berücksichtigensind,
kommtgg[, die Belastungfiir die Kostendes Rücktritts hinzu. Zugleich
entfallen aber die enormen Investitionskostenin das Objekt TOOMGebdude.Es ist davonauszugehen,
dassdie AuJhebungdesKaufvernags
Einsparungenbringen wird, ein weitergehenderDeckungsvorschlagist
nachstcindigerRechtsprechung
dahernicht erforderlich."
Der weitereInhalt des Bürgerbegehrens
ist ausder als Anlage 2 beigeftigtenAblichtung der Unterschriftenliste
ersichtlich.Die Sammlungder Unterschriftenist abgeschlossen.
Die InitiatorendesBürgerbegehrens
berichtenund informierenüberdasBi.irgerbegehren in einemWeblog [http://rathausfrage.deölog/].
In der dort vorzufindenden
Rubrik
auch die als Anlage 3 beigefügte
,,Infomateriat'wird nebender Unterschriftenliste
Informationsschriftzum Abruf bereitgehalten.
Diese Informationsschrift
wurde von
den Initiatorendes Bürgerbegehrens
zugleichan Informationsständen
in der Stadt
BedburganBürgerverteilt.
Weitergehende
Bekundungen
der InitiatorendesBi.iLrgerbegehrens
finden sich in dem
vorbezeichneten
Weblogin denRubriken,,25Millionen?"[Anlage4] lur:.d,
,,Vorkaufsrechf' lAnbge 5l sowie,,WarumZ"[Anlage6] lund,,Ilertgutachten"fAnlage7f.
II.
RechtlicheWürdigung der ZulässigkeitdesBürgerbegehrens
1.
Form
Die Listen,mit denendie InitiatoreneinesBürgerbegehrens
die nach$ 26 Abs.4
Unterschriften
sammeln,müssennach$ 26 Abs. 2 GO NRW
GO NRW erforderlichen
die zur Entscheidungzu bringendeFrage,eine Begründungund einen Kostendeckungsvorschlag
enthaltensowiebis zu drei Personenbenennen,
die berechtigtsind,
die Unterzeichnenden
zu vertreten.Nach $ 26 Abs. 4 Satz3 GO NRW i.V.m. g 25
Abs. 4 GO NRW mussjede List fernerhindenvollen WortlautdesAntragesenthalten
und die Unterzeichner
nachNamen,Vomamen.Geburtsdatum
und Anschriftzweifelsfrei erkennen
lassen.
Die Unterschriftenliste
benerurt
drei Vertreter($ 26 Abs. 2 Satz2 GO NRW) undsieht
die nach$ 26 Abs. 4 Satz3 GO NRW i.V.m. g 25 Abs. 4 cO NRW erforderlichen
persönlichen
Angabender Unterzeichner
vor. Desgleichen
beinhaltetsie - ungeachtet
nochzu bewertenden
der im Nachfolgenden
sichhieranstellenden
inhaltlichenAnforderungen- daszur Entscheidung
zu bringendeBegehrensowieeine Begründung
und
-6-
Ausführungen
zur Kostendeckung.
An deräußeren
Formbestehen
somit keineBedenken.
2.
GegenstanddesBürgerbegehrens
(1)
Ziel einesBi.irgerbegehrens
musses nach$ 26 Abs. I GO NRW sein,anstelle
über eine Angelegenheit
Ein
der Gemeindevertretung
der Gemeindezu entscheiden.
Bürgerbegehen
ist daraufgerichtet,demRat einebei diesemliegendeEntscheidungszuständigkeitftir eine bestimmteAngelegenheit
zu entziehen[vgl. Ritgen,NWVBI.
2003,
87(8e)1.
Der aufgrund eines Bi.irgerbegehrens
durchgeführteBürgerentscheidhat nach $ 26
Abs. 8 SatzI GO NRW die Wirkung einesRatsbeschlusses
und mussdahergrundsätzlich einenvollziehbarenInhalt habenfvgl. Rehn/Cronauge,Gemeindeordnung
NRW,
nachsomitnur solcheBüLrgerbegeh$ 26 Erl. III.1I. Unzulässigsinddem Gegenstand
ren, die nicht auf eineEntscheidung
abzielen,sondemlediglichden Rat zu einembeNWVB. 2003,87 (89),m.w.N.].
stimmtenTun verpflichtenwollen[vgl. .Ritgez,
Faustformelartig
lässtsich- vorbehaltlichder Ausschlussregelungen
des$ 26 Abs. 5
jegliche AngelegenGO NRW - festhalten,dassGegenstand
einesBürgerbegehrens
heit seinkann.überwelcheauchein Beschluss
desRatesherbeigeführt
werdenkann.
Gemessenan diesen Grundsätzenbestehenan dem Gegenstanddes vorliegenden
keinedurchgreifenden
Bedenken.
Der Rat der StadtBedburgkönnte
Bürgerbegehrens
über dasBegehrenunzweifelhaftim WegeeinesRatsbeschlusses
beschließen.
Dem
Beschluss
kärneauch(noch)ein hinreichender
Regelungscharakter
zu, da die Verwaltung auchwenn dieserinsoweitnochein gewisserGestaltungsspielraum
zukämezwingendangewiesenwäre,denGrundstückskaufvertrag
rückabzuwickeln.
(2\
Der Gegenstand
einesBürgerbegehrens
wird maßgebend
durchdaszur Bürgerentscheidung
zu bringendeBegehrenbestimmt.Die Formulierungdes zur Abstimmungzu stellendenBegehrens
mussin sichwiderspruchsfrei,
in allenTeileninhaltlich
nachvollziehbar
und in diesemSinneaussichherausverstälndlich
sein [vgl. VGMünster, Beschlussv. 02.03.1998- I L 98/98-; lüansleben,in: Held/ Becker/Decker/
Kirchhof/ Krämer/ Wansleben,Kommunalverfassungsrecht
NRW, $ 26 GO NRW
-7 -
Erl.2.2; Xttgen,NWVBI . 2003,87 (90)]. Der Abstimmungsgegenstand
musssich wie sichaus$ 26 Abs. 7 Satz1 GO NRW ergibt- mit ,,Ja"oder,,Nein"beantwortbar
sein.Es ist jedoch nicht erforderlich,dassdasBegehrenäußerlichin eine Frageform
gefasstwird [vgl. Rehn/Cronauge,a.a.O.$ 26 Erl. III. 1].
übrig bleiben,die nicht vonjedermannzweifelsfreiund
Es darf keineAuslegungsfrage
eineseventuellen
Bürgerentscheides
ausdemStandherausanhanddesdenGegenstand
bildendenTextes(Frage)beantwortetwerdenkann. Das Gebotder inhaltlichenBestimmtheitschließtwohlwollendeAuslegungsversuche
aus,denndie Formulierung
des
Abstimmungsgegenstandes
ist maßgeblichdafür, ob unter den Unterzeichnemdes
Bürgerbegehrens
die vom GesetzgeforderteÜbereinstimmturg
in dem dasBürgerbegehren tragenden Willen besteht (vgl. Niedersächsisches
OVG, Beschlussv.
- 10ME 76/04-'t.
10.09.2004
Zugleichdürfen an die sprachlicheAbfassungdesBegehrensaberkeine zu hohenAngestelltwerden,da dasRechtsinstitut
forderungen
desBürgerbegehrens
so angelegtist,
dassder Gegenstandvon Gemeindebürgem
ohnebesondere(verwaltungsrechtliche)
Kemtnisse formuliert werden können soll [vgl. BayerischerVGH, Urteil vom
- 4 B 96.2928-1.
19.02.1997
genügtdenvorbenannDie von denInitiatorengewählteFormulierungdesBegehrens
ten Anforderungen.
Das Begehrenzielt unmissverständlich
auf den VerzichtdesErwerbesder Immobilie und somit in der Sacheauf den Verzichtder Realisierung
des
geplantenRathausstandortes
ab.Der Gegenstand
desBürgerbegehrens
ist aussichherausverständlich
und nachvollziehbar.
(3)
DasBürgerbegehren
ist gegendenErwebderImmobiliegerichtet.Esrichtetsich
damit bei verständigerWürdigunggegenden Beschlussdes Ratesvom 12.09.2006.
Der Rat hat in dem Beschlussim SinneeinessachlichenRegelungsprogramms
den
ErwerbderImmobiliebeschlossen.
Mit demBürgerbegehren
wird somitein gegenüber
demRatsbeschluss
konträresZiel verfolst.
gegeneinenRatsbeschluss
Inwieweitsich ein Bürgerbegehren
wendetund damit als
kassatorisches
Begehrenandie Fristenregelungen
des$ 26 Abs.3 GO NRW gebunden
ist oder einegemeindlicheWillensbildunginitiiert, hängtnicht von der terminologi-
-8-
schen Einkleidung des Gegenstandesdes Bürgerbegehrensab [vgl. K/enke, NWVBI.
2002,45 (49)1.Ein Btirgerbegehrenwirkt nämlich nicht nur dann kassatorisch,wenn
gerichtet ist, sondemauch,
es ausdrücklichauf die Aufhebung eines Ratsbeschlusses
wenn es eine Beschlussfassungherbeiführenwill, die derjenigendes Rates in der Sache zuwiderläuft lvgl. Ritgen, NWVBI. 2003,87 (89)1. Mit anderenWorten hat ein
BürgerbegehrenkassatorischenCharakter,wenn es sich inhaltlich auf einen Ratsbeschlussbeziehtund seinerZielrichtung nachaufeine Korrektur desBeschlussesausgerichtet ist [vgl. Rehn/ Cronauge, a.a.O., $ 26 Erl. IV.] Das Oberverwaltungsgericht
NRW hat in dem insoweit grundlegendenUrteil vom 28.01.2003- 15 A 203/02 - ausgeführt:
,,Das [...J fristgebundene [... J kassatorischeBürgerbegehrenunterscheidet sich von dem [...] initiierendenBürgerbegehrendadurch, dass es notwendigerweisedie Beseitigung eines Ratsbeschlusses
erfordert, der eine
positive sachliche Regelung,also eine über die bloJleAblehnung einesAntrags hinausgehende Regelung enthdlt. Das ergibt sich aus dem Sinn der
Fristgebundenheit.Der Gesetzgeberwollte mit der Fristgebundenheitim
Interesse der Stabilitdt und Verldsslichkeit gemeindlicher llillensbildung
verhindern, dass ein sachliches. Regelungsprogramm des Rates beliebig
lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann, und damit
bewirken,dass es nach den im GesetzgenqnntenFristen als sichere Planungsgrundlagedienen kann. [...] IYrihrendalso initiierende Bürgerbegehren, die den Regelungen von Ratsbeschltßsennicht widersprechen,
gleichsamein noch unbestelltesFeld bearbeitenund damit ausschlielJlich
gemeindlicheAktivitcitenanstolJen,greifen kassatorischeBürgerbegehren
in die aufeinem Feld vom Rat getroffenenRegelungenein, sei es, dasssie
sich in dem AuJhebender getroffenen Regelungen erschöpfen, sei es, dass
sie die durch Ratsbeschlussgetrffinen
Regelungen durch andere erset-
zen.Für den [...] kassatorischenCharaktereinesBürgerbegehrenskammt
es nicht darauf an, ob in ihm Elementeenthalten sind, die bislang nicht
wdren. MaJJgebendist nach dem oben
Gegenstandvon RatsbeschlüsEen
beschriebenenSinn und Zweck der FristgebundenheitkassatorischerBürgerbegehren allein, ob das Bürgerbegehren bei einer verstcindigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes
RegelungsprogrammauJhebenoder cindern will [...J. Unerheblich ist daher insbesondere,ob nach dem Text des
-9-
BürgerbegehrensRatsbeschlüsseausdrücklich aufgehobenwerden sollen."
an diesenMaßstäbenhat das vorliegendeBürgerbegehren
kassatorischen
Gemessen
Charakter.Der Rat hat in dem Beschlussvom 12.09.2006im Sinneeinessachlichen
Mit demBürgerdenErwerbder Toom-Immobilievorgesehen.
Regelungsprogramms
wird ein gegenüber
demRatsbeschluss
konträresZiel verfolgt.
begehren
vom 12.09.2006
nochkeine
Es ist insoweitohneEinfluss.dassin demRatsbeschluss
vom 12.09.2006
vollziehbareRegelunggetroffenwurde.Sowohlim Ratsbeschluss
als
um die geauch im Bürgerbegehrengeht es im Sinne eines Grundsatzbeschlusses
meindlicheWillensbildmgin Bezugauf denErwerbder Immobilie(vgl. OVGNRIY,
- 15 4203/02-).
Urteilv. 28.01.2003
ist dasBürgerbegehren
Wegenseineskassatorischen
Charakters
an die Fristenregelungendes$ 26 Abs. 3 GO NRW gebunden.
3.
ist auf Grund seinesvorangehend
Das Bürgerbegehren
dargelegtenkassatorinach$ 26 Abs.3 Satz2 GO NRW verfristet.
schenCharakters
Nach dieserRegelungmussein gegeneinen keiner Bekanntmachung
bedürfenden
gerichtetesBürgerbegehren
Ratsbeschluss
innerhalbvon drei Monatennachdem Sitist nach der Beschlussfassung
zungstageingereichtsein. Die Ausschlussfrist
in der
Ratssitzungvom 12.09.2006am 12.12.2006abgelaufen.
vom 06.02.2007ist auf die Verfristungund
Der in der SachegefassteRatsbeschluss
die sich darausergebendeUnzulässigkeitdes Bürgerbegehrens
ohne Einfluss.Der
Ratsbeschlussvom 06.02.2007vermag keine neue Frist auszulösen.Durch den Beschlusszur Ausübungdes Vorkaufrechtswurde der gemeindlicheWille zum Erwerb
der Immobiliebestätigt.Die Bestätigungoder Wiederholungeines vorhergehenden
vermagdie Fristendes$ 26 Abs.3 GO NRW jedochnichtemeutausRatsbeschlusses
- l5 A203102-1.
zulösen[vgl. OVGNRW,Urteil v. 28.01.2003
-10-
4.
Begründung
Das
ist nach $ 26 Abs. 2 Satz I GO NRW zu begründen.
Ein Bürgerbegehren
selbstdann
hat den Sinn, dassein potentiellerUnterzeichner
Begründungserfordemis
kann, wenner über
noch verantwortlichüber die AbgabeseinerStimmeentscheiden
den Hintergrundder im BegehrengestelltenSachfrageallein anhandder auf den UnterschriftenlistendokumentiertenBegründunginformiert wird. Insoweit lassenschon
Raumgründekeine ausführlichenErörterungenzu und der Inhalt und der Umfang der
grundsätzlichin dasErmessender InitiaBegründungwerdenvon der Rechtsprechung
gestellt[vgl. Rrtger4,
NWVBI. 2003,87 (90)].
torendesBürgerbegehrens
daranzu messen,ob die TatsaeinesBürgerbegehrens
Im Ergebnisist die Begründung
nicht etwaauf eine
sindunddie Begründungselemente
chenzutreffendwiedergegeben
ist dann unzulässig,wenn
Täuschungder BüLrgerhinauslaufen.Ein BüLrgerbegehren
tragendeElementeder Begründungunrichtig oder tragendeTatsachenoder Gründe
-, VG
nicht aufgeführtsind [vgl. OVG NRW,Urteil vom 23.04.2002- 15 A 5594100
werDüsseldorf,Urteil vom 28.10.2005- I K 5195/04-1.Nur so kann sichergestellt
den, dassdie Bi.irger die Tragweite ihrer Unterstützungfür das Begehrenerkennen
können.Ob die fehlerhafteoderunvollständigeBegründungbeabsichtiglwar, ist dabei
unerheblichfvgl. VG Düsseldorf,Urteil vom 28.10.2005- I K 5195/04-; Rehn/Croftir die inhaltlicheKontrolleder Begrtinnauge,a.a.O.,g 26 Erl. IIL 2l. Maßgebend
desBtirgerwillensvorzubeugen.
dungist alleindasZiel, Verftilschungen
Gemessen
an diesenMaßstäbenkönntensich an der Begründungdes vorliegenden
insoweit Zweifel ergeben,als in dieserausgefiihrtwird, der BeBtirgerbegehrens
der Sparsamkeit
schlussdesErwerbesder Immobilieverstoßegegendie Grundsätze
lichkeit.
und Wirtschaft
Es dürfen insoweit aber keine überspanntenAnforderungengestellt werden.Es gilt
dassdas Bürgerbegehren
von Geauch hier, den vorerwähntenMaßstabanzulegen,
Kenntnisse
formuliertwerdenkönnenmuss.Geradeim
meindebürgem
ohnebesondere
Zusammenhang
mit dem insoweiteindeutigen
Gegenstand
desBürgerbegehrens
karur
vorliegendim Ergebnisausgeschlossen
werden,dassdie Begründunggeeignetist, zu
desBürgerwillens
zu ftihren.
einerVerftilschung
lJrteil
sind hinzunehm
en fvgl. OVG Schleswig-Holstein,
GewisseÜberzeichnungen
Begründungund Unzuläsv.19.12.2005- 2 LB 19105-1.Eine zu einermangelhaften
- ll -
sigkeit desBüLrgerbegehrens
führendeunzulZissige
Einwirkung auf die Willensbildung
muss vorliegend ausgeschlossenwerden. Das ObemerwaltungsgerichtSchleswigHolstein stellt in dem vorzitiertenUrteil insoweitauf die Maßstäbeeiner unzulässigen
Wahlbeeinflussung
ab und nimmt eine unzulässige
Beeinflussrurg
des Bürgerwillens
an, soweit die zur BegründungangeführtenArgumentezwar die eigentlichenMotive
jedochnichtsgemeinhadesBegehrens
aufzeigen,mit dem Abstimmungsgegenstand
ben und diesendadurchverfrilschen.Ein derartigesAuseinanderfallen
von Abstimmungsgegenstand
und Begründungwird vorliegendkaum angenommenwerdenkönnen.
5.
Kostendeckungsvorschlag
Nach $ 26 Abs. 2 Satz I GO NRW mussein Bürgerbegehren
einennachdengesetzlichenBestimmungendurchführbarenVorschlagfür die Deckung der Kostender
verlangtenMaßnahmeenthalten.Der Kostendeckungsvorschlag
hat den Zweck, die
Bürger überdie finanziellen FolgewirkungendesBürgerbegehrens
zu informierenund
ihnen die finanzielle Tragweiteund Konsequenzder vorgeschlagenen
Maßnahmevor
- 15 A203102-, Rehn/CroAugenzu führen[vgl. OVGNRW,Urteil vom 28.01.2003
nauge,a.a.O.,$ 26 Erl. IlI.3; Wansleben,
a.a.O.,$ 26 GO NRW Erl. 2.7; Ritgen,
NwvBl.2003,87(91)1.
Der Kostendeckungsvorschlag
bildet damit einegaru wesentlicheGrundlagefür den
Willensbildungsprozess
der Bürger. Das Bewusstseinder Bürger ftir die mit einer
MaßnahmeverbundenenKosten soll gewecktund eine verantwortlicheAbwägung
ermöglichtwerdenfvgl. Klenke,NWVBI.2002,45 (48) m. w. N.l.
Ausgehendvon dem vorbenannten
Sinn und Zweck des Kostendeckungsvorschlages
kann auf einensolchennur dannverzichtetwetden,wenn die begehrteMaßnahmeevident mit keinen Kosten verbundenist oder evidentzu Einspareffektenführt lvgl. VG
-IK
Köln, Beschluss
v.26.02.2002- 4 L 53/02-; VGDtßseldorf,Urteil v. 28.10.2005
5195/04-, Klenke,NWVBI. 2002,45(48);Rehn/Cronauge,a.a.O.,g 26 Erl. III. 31.
Die Initiatorendes Bürgerbegehrens
habenauf einen Kostendeckungsvorschlag
mit
dem Hinweisverzichtet,dasssichausdemBegehrenggf. Belastungen
desHaushaltes
durch Kostender Rückabwicklungdes Grundstückskaufiiertrages
ergeben,zugleich
jedoch die Investitionskosten
in die Toom-Immobilieentfielen,so dassein Verzicht
auf die Realisierung
desProjektesim Ergebniszu Einsparungen
führe.
Die Erzielungvon Einspareffekten
bei einemVerzichtauf die Zusammenlegung
und
Zentralisierung
der Stadtverwaltung
Bedburgam StandortderImmobiliedürftevorliegend evidentsein. MöglicheKosteneiner Vertragsrückabwicklung
dürften im Vergleichhierzukaumvon Relevanzsein.
Mit Blick auf die vorzitierte Rechtsprechung
und das vorzitierte Schriftnrm di.irftedie
Zulässigkeitdes BüLrgerbegehrens
wohl nicht aufgrunddes Verzichtesauf einenKosan einemVerstoßgegen$ 26 Abs. 2 SatzI GO NRW scheitem.
tendeckungsvorschlag
Ein Verstoßgegen$ 26 Abs.2 Satz I GO NRW kannjedochnicht gänzlichausgeschlossen
werden.
6.
Ausschlussnach $ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW
Zweifel an der Zulässigkeitdes Bürgerbegehrens
ergebensich auchmit Blick
auf die Ausschlussregelung
des$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. Danachist ein Bürgerbegehren unzulässigüber ,dle Aufstellung.Änderung.Ergdnzungund AuJhebungvon
Bauleitplänen".
Der durch das BürgerbegehrenangestrengteBürgerentscheidwtirde - im Ergebnisden geplantenFestsetzungen
des Bebauungsplanes
Nr. 9/ Bedburg,6. Anderungund
den hierin zum Ausdruck kommendenbauplanerischen
Vorstellungender Gemeinde
zuwiderlaufen.Der in der Aufstellung befindlicheBebauungsplanweist das mit der
Immobilie bebauteGrundstückals Flächeftir Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung Rathausaus.
Der von dem BürgerbegehrenerstrebteVerzicht auf den Erwerb der Immobilie würde
in einenoffenenWiderspruchzu den in den vorgesehenen
Festsetzungen
des Bebeplanerischen
bungsplanes
Ausdruckgefundenen
Zielender Gemeindetreten.Die GemeindewäreaufgrundeineserfolgreichenBi.irgerentscheides
gehindert,die in rechtlich verbindlicherWeisedurchden Bebauungsplan
zugelassene
Nutzungzu verwirkliist somit auf die Verhinderungder durch den Bebauungschen.DasBürgerbegehren
plan Nr.9/Bedburg,6. Anderungvorgesehenen
Nutzunggerichtet.Vor diesemHinter-
-
lJ
-
grund ergebensich durchausZweifel daran,inwieweitsich das Btirgerbegehren
mit
der Ausschlussregelung
lässt.
des$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW vereinbaren
Gestätztwerden die Zweifel zrwr einen schondurch das Urteil des Verwaltungsge-. Danachist ein auf die Verhinderung
richts Köln vom 03.09.1999- 4 K 2843197
der
- in einemBebauungsplan
zum Ausdruckkommenden- bauplanerischen
Vorstellungen der Gemeindegerichtetes
und den Festsetzungen
objektivwidersprechendes
Bürgerbegehren
auch dannnach$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig,
wenndie Verhinderungnicht das einzigeZiel ist und der Bebauungsplan
im Bürgerbegehren
nicht
erwähntwird. Das VerwaltungsgerichtKaln hat hierzu ausgeführt:
Ziel desBürgerbegehrens
,,lstein wesentliches
[...] die Verhinderung
[eines VorhabensJ,dessen[Realisierung] der Aufstellungsbeschluss
des Rates[...] geradeermöglichen
soll, so istesnach$ 26 Abs.5 Nr. 6 GO NRllt
unzulrßsig.Hierfür istebensowenigwiefiir die Anwendung
des$ 26 Abs.
3 GO NRI'jtterforderlich, dassdas Bürgerbegehrenunmittelbaroder ausschlielSlichauf die AnderungdeseinschkigigenRatsbeschlusses,
hier also
auf die Außtellung, Änderung, Ergänzungoder AuJhebungdes in Rede
gerichtetist. Vielmehrreichtesauchhier aus,
stehenden
Bebauungsplans
dasses sich inhaltlich auf einen bestimmtenRatsbeschluss
bzw. Bauleib
plan beziehtund dessenKorrehur bzw.einewesentlichandereLösungeinesProblemsals vom Ratvorgezeichnet
anstrebt,wobeiauch hier nicht
erforderlich ist, dassder Text desBürgerbegehrensden in Frage stehen(Bauleitplan)erwrihntodergar genaubezeichnet.
denRatsbeschluss
Nur
durch eine solche Beschrrinkungder Zulcissigkeitvon Bürgerbegehren
kanngewcihrleistetwerden,dassdie Festlegunginsbesondere
der bauplanerischenVorstellungen
der Gemeinde
entsprechend
demin $ 26 Abs. 5
Nr. 6 GO NRII zumAusdruckgekommenen
ll'illen desLandesgesetzgebersausschlieJJlich
in demim Baugesetzbuch
vorgesehenen
Verfahrener- hier des Rates,dort einesBürfolgt und divergierendeEntscheidungen
- vermieden
gerentscheids
werden.[...]."
In gleicheRichtung weist der BeschlussdesNiedersrichsischen
Oberveraltungsgerichts vom 17.12.2004- l0 LA 84/04-. DasNiedersächsische
Oberverwaltungsgericht
dassein Bürgerbegehren
hat in demBeschlussfestgestellt,
unzulässigist, wennesden
Gegenstand
einesBebebungsplanes
betrifft.Ein Bürgerbegehren
darf sichnichtgegen
-14-
richten. Das Niederstichdie Verwirklichung oder UmsetzungeinesBebauungsplanes
sischeOberverwaltungsgerichthat insoweitausgeff.ihrt:
,,Auchwenn sich [...] das Bürgerbegehren
[...] nur gegendie Ausübung
eigentumsrechtlichen
Befugnisseund gegendie
der der Stadt zustehenden
möglicherweisedamit verbundeneVerwirklichungdes geplantenBebe"
richtensollte,ist dasBürgerbegehren
bungsplanes
[...] unzuldssig.
Gestätztwerdendie Zweifel desweiterendurch dasjüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorfvom 02.03.2007- 1 K 4143/06-. Zwar liegendie schriftlichenUrteilsgründederzeitnoch nicht vor. Die Kammerhat jedochschonin der mündlichen
Begründungzum verkündetenUrteil klar zum Ausdruck gebracht,dasses die Ausdes$ 26 Abs.5 Nr. 6 GO NRW auchaufdie im BauGBzur Sicherung
schlussregelung
vorgesehen
Instrumentarien
angewandt
wissenwill.
der Bauleitplanung
Von diesemInstrumentariumwurde in Umsetzungder Beschlüssedes Ratesder Stadt
Bedburgvom 12.09.2006und 24.10.2006sowie06.02.2007durchdie Ausübungdes
Vorkaufrechts
nach $ 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGBGebrauchgemacht.Der durchdasBürgerbegehren
angestrengte
Bürgerentscheid
wtirdedemzuwiderlaufen.
ist von einer Unzulässigkeitdes vorliegenden
Mit der vorzitiertenRechtsprechung
gegen$ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW auszuauf GrundeinesVerstoßes
Btirgerbegehrens
gehen.
7.
Ausschlussnach $ 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW
mit Blick auf die Rechtsprechung
Eine- möglicherweise
desOberverwaltungs- 15 A3961/02-l zunächstnaheliegend
gerichtNRWIOVGNRW,Urteil v. 29.04.2003
- Unzulässigkeit
desBürgerbegehrens
erscheinende
auf GrundeinesVerstoßes
gegen
$ 26 Abs.5 Nr. 9 GO NRW mussjedochvemeintwerden.
Nach $ 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW ist ein Bürgerbegehren
unzulässig,
dasein gesetzwidrigesZiel verfolgt oder gegendie gutenSittenverstößt.Das Oberverwaltungsgerichts NRII'hat in dem vorzitiertenUrteil im Kem festgestellt,
dasein Bürgerbehren
ein gesetzwidriges
Ziel verfolgt,wennesaufdie Aulhebungeinesdie Verwaltungzum
AbschlusseinesRechtsgeschäftes
ermächtigenden
Ratsbeschlusses
gerichtetist und
-15-
das Rechtsgeschäft
schongetätigtwurde.Ein solcherRatsbeschluss
sei auchvom Rat
nicht mehraufhebbar,da diesermit dem AbschlussdesRechtsgeschäftes
keinewirkung mehrentfalteund daherab diesemZeitpunktauchnicht mehr aufgehoben
werdenkönne.
Eine solchesachverhaltskonstellation
ist vorliegendmit Blick auf den Beschluss
des
Ratesder stadt Bedburgvom 06.02.2007
zur Ausübungdesvorkaufrechtesgegeben.
Mit ErlassdesBescheides
vom 08.02.2007
hatderRatsbeschluss
seinewirkuns verloren.
Diese Rechtsprechung
kannjedoch nur Anwendungfinden, wenndas Bi.irgerbegehren
auf die Auftrebungdes die verwaltung ermächtigendenRatsbeschlusses
gerichtetist.
solcheswird mit dem vorliegendenBtirgerbegehren
jedoch nicht begehrt,sondem
vielmehrdie Rückabwicklungdes durch die Ausübungdes vorkaufrechtszustande
gekommenen
Grundstückskaufiiertrages.
Ein solchesBegehrenverfolgt kein gesetzg
widrigesZiel i.s.d. 26 Abs. 5 Nr. 9 Go NRW. Dies kannausdem urteil desoberverwaltungsgerichts
NRW vom 04.04.2006- 15 A 50gl/05 - geschlossen
werden,in
wefchem das oberverwaltungsgerichtly'RI/ seineRechtsprechungaus seinemurteil
' 15 A3961/02- weiterentwickelt
vom 29.04.2003
hat,soweitdortausgeftihrtwird:
,,Schlieflich ist auch nicht die Rückgcingigmachung
der öffentlich_
rechtlichen VereinbarungGegenstanddes Bürgerbegehrens.Dies mag
zwar im Gefolge der lleiterentwicklung der Ereignissedurch die IJnter_
zeichnungder Vereinbarungjetzt politisch gewollt sein. MaJJgebend
fir
das in seiner Zultissigkeitzu beurteilendeBürgerbegehrenist aber allein
dessenText,der an StelleeinesRatsbeschlusses
tretensoll.,,
Hierauskann gefolgert werden,dassdasoberverwaltungsgerichtNRZdavon ausgeht,
dassein auf eine Rückabwicklung
einesauf Grundlageeinesermächtigenden
Ratsbeschlusses
getätigtenRechtsgeschäfts
gerichtetes
Begehrennichtgegen$ 26 Abs.5 Nr.
9 GO NRW verstößt.
8.
UnzulässigeBeeinflussungder Bürger
Außerhalbder Begründungdes Bürgerbegehrens
auf den unterschriftenlisten
versuchendie InitiatorendurcheineInformationsschrift
und verschiedene
Bekundun-
-16-
durchweitergeWeblogfüLrdas Bürgerbegehren
gen in dem von diesenbetriebenen
zu
hende (zumindest)stark versubjektivierteInformationenfür das Bürgerbegehren
werben'ImKemhandeltessichhierbeiumtendenziellpropagandistischwertende
(zumindest)mehr als zweifelhaft erscheint'
derenTatsachengehalt
Stellungnahmen,
der willensbildungder Bürger führt jedoch
Die hierausresultierendeBeeinflussung
Das Verhaltenrnussvielmehr als
nicht zu einer unzulzissigkeitdes Bürgerbegehrens.
AusdruckeinespolitischenMeinungskampfesversumdenwerden,welchergeradevon
wertendenStellungnahmenund einemkontroversenDiskurs lebt'
Zurückgegriffenwerden kann insoweit im Ansatz auf die Rechtsprechungdesoberzu wertenden
von Gemeindeorganen
NRI( zu den Befugnissen
verwaltungsgerichtes
fvgl. ovG l{R I/, Beschlussv. 16.12.2003
Außerungenzu einem Bürgerbegehren
ausgeführt,
NRII.hatin demBeschluss
- l5 B 2455103-l.Das oberverwaltungsgericht
in Bezugauf ein Btirgerbegehrenin ihren Außerungenkeinem
dassGem'eindeorgane
unterliegen.Gleichesmussauchmit Blick auf die Initiatoreneines
Neutralitätsgebot
gelten.
Bürgerbegehrens
III.
Ergebnis
ZusammenfassendistaufGrundlagedervorangehendenPrüfungzurZulässig.
festzustellen:
keit desBürgerbegehrens
(1)
Q)
nach$ 26 Abs' 3 GO NRW unzuist aufgrundFristablaufes
DasBürgerbehren
lässig.
gegen$ 26 Abs' 5 Nr' 6 GO NRW
ist wegenVerstoßes
DasBürgerbegehren
ur:zulässig.
(3)EinVerstoßgegen$26Abs.2SatzIGoNRw(Kostendeckungsvorschlag)
werden,wird im Zweifel aberwohl eherzu
kannnicht gänzlichausgeschlossen
sein.
verneinen
IV.
durch den Rat
Hinweisezum Verfahren und zur Beschlussfassung
dassdas
festzustellen,
Der Rathat nach$ 26 Abs. 6 GO NRW durchBeschluss
desBürgerbegehder Unzulässigkeit
unzulässigist. Die Feststellung
Bü,rgerbegehren
11
rens ist eine belastendeMaßnahmegegenüberden Antragstellernund als solcheals
Verwaltungsaktgegendie durchdie VerheteragierendenBürgerzu qualifizieren[vgl.
a.a.O.,$ 26 GO Erl. 5.31.Hiergegenist der Rechtsbehelf
desWiderspruWansleben,
chesmit ggf. nachfolgenderverwaltungsgerichtlicher
Klage gegeben.
Der Rat ist hinsichtlich der Feststellungder Zulässigkeitbzw. Unzulässigkeitauf eine
ausschließliche
Rechtmäßigkeitskonholle
ohneBeurteilungs-und Ermessenspielraum
hat von politischen Zweckmäßigkeitserwägrmgen
beschrtinkt.Die Beschlussfassung
frei zu bleibenlvgl. Rehn/Cronauge,a.a.O.,$ 26 Erl. V[. 1].
- dessenZulässigkeitbeWürde der Rat - trotz Unzulässigkeitdes Bürgerbegehrens
schließen,hätteder Bürgermeisterden Beschlussnach $ 54 Abs. 2 Satz I GO NRW zu
beanstanden
fvgl. Rehn/Cronauge,a.a.O.,$ 26 Erl. VII. ll.
lm Rechtsgutachten
Anlage1 ist als
beschriebene
nichtöffentlicheAnlage 1 zur Sitzungsvorlage
deklariert.
Anlasv&
Listen-Nr.:
von Steuergeldernnn
,,Stoppder Verschwendung
gemäßS 26 der Gemeindeordnung
Nw
Bürgeöegehren
gestelltwird:
der StadtBedburgzum Bürgerenlscheid
beantragen,
dassfolgendeAngelegenheit
Dieunterzeichner
mit dem Eigentümerdes
,,Siesind dafür,dassdie StadtBedburgverpflichtetwird,Verhandlungen
(Gem.
2541
zu
führen,
um
den
durch Ausübung des
Fl.
35,
Nr.
Bedburg,
TOoM-cebäudes
gekommen
aufzuheben
oder
rückabzuwickeln."
Kaufvertrag
Vorkaufrechtszustande
Begründung:
und
diesesumzubauen
dassTOOM€ebäudein BedburgmitdemZielzu erwerben,
beschlossen,
DerRatderStadtBedburghatmehrheitlich
getroffen
der Einwohnerschaft
ist ohnedienotwendige
Information
undBeteiligung
anschließend
als Rathauszu nueen.OieseEntscheidung
OerKaufdesGebäudesbedeuteteinemillionenschwere
undWi.tschaftlichkeit.
worden,sie verstößtgegendie Grundsäheder Sparsamkeit
Risiko,da der bauliche
Umbaudes TOOM-Gebäudes
bedeutetein tinanzielles
Der notwendige
Lastfür die Stadt und die Steuerzahler.
in
die sichergebenden
Folgekosten.
DieweitereVerwendung
desRathausgebäudes
ZustandunddamitdieKostenungeklärtsind,gleichfalls
sindunbekannt.
dieFolgekosten
Kasterist ungeklärt,
Deckungsvorschlag:
undgleichzeitig
dieVerpflichtung
zurZahlungdes
auf ÜbeiragungdesGrundstücks
entfälltderAnspruch
einesAufhebungsvertrags
Aufgrund
sind,kommtggf. die Belastungfür die Kostendes Rücktrittshinzu.
zu berücksichtigen
Da Folgekosten
und Einsparungen
Kaufpreises.
dassdie Aufhebung
des
in das ObjektTOOM-Gebäude.
Es ist davonauszugehen,
Zugleichentfallenaberdie enormenInvestitionskosten
Deckungsvorschlag
ist nachständiger
Rechtsprechung
dahernichterfgrderlich.
bringenwird,einweitergehender
Kaufuertrags
Einsparungen
Stra߀/Hausnummer
G€buns-
Ort
Datum/Unl€Gchdft
50181Bsdburg
50181Bodburg
5O181B€dbur!
50181B€dbur!
50181Aedbur€
50181Bedburc
50181Bodbur€
i0181 Eodburg
50181Eedburg
50181Aedburg
50181Bodburg
50181B€dburg
50181B€dbur!
50181gedburg
50181Bedbur!
50181B€dbure
5Ot81 Bodbur!
t0181A€dburc
50181B€dburg
10181B€dburg
zu vertreten,
sind
Berechtigt,
die Untezeichneten
FranzPeterSchiffer
RolfHorstmann
WilmaBrings
AmTiergarten
28
88
Schüeendelle
Talstraße
61
50181Bedburg 02272.7439
50181Bedburg 02272-2592
50181Bedburg 02272-7622
franz.o.schiffer(Onetcoloqne.de
apotheke0ooaol.com
volum@koeniqshoven.de
WelterqHinweise:
vordemAusfüllenkopieren
undweiterverleilen.
Unterschriftenlisten
persönlich
Adressen.
bittebiszum16.03.2007
oderperPostan vorstehende
DieListenmit denOriginalunterschriften
B€hörd€
Anlage 3
Bürgerbegehrenzur Rathausfrage
in der StadtBedburg
in Bedburgmit
das TOOM-Gebäude
beschlossen,
Der Rat der StadtBedburghat mehrheitlich
als Rathauszu nutzen.
undanschließend
diesesumzubauen
demZielzu erwerben,
DieseEntscheidungist unverantwortlich:
.
gemäß$ 5 der Hauptsatzung
der StadtBedburgist
EineInformationder Einwohnerschaft
nicht erfolgt.
.
wurdevomRat nicht beschlossen.
DerAntragaufeinenfreiwilligenBürgerentscheid
.
(ca.3 Mio.€) ist nicht zumWohl der Allgemeinheit.Er ist
Der KaufdesTOOM-Gebäudes
Last.
millionenschwere
eine
.
Die finanzielleSituationder Stadterfordertabsolute Sparsamkeitund Bescheidenheit.
Dashat der Ratnicht beachtet.
.
bedeutetein finanziellesAbenteuer.DieZechezahlendie
DerKaufdesTOOM-Gebäudes
Steuerzahler.
Bedburger
C;
ö
ö
ö
WertdesGebäudes.
Niemandkenntdentatsächlichen
ZustanddesGebäudes.
baulichen
Niemandkenntdentatsächlichen
(ca.9 Mio.€ ?).
Umbaukosten
Niemandkenntdietatsächlichen
genehmigt
wird.
Niemandweiß,ob ein Umbautatsächlich
.
die Steuerzahler
in Bedburg
wird das TOOM-Gebäude
Über die gesamteNutzungsdauer
25 Mio.€ kosten.
mindestens
.
Betriebs-und UnterhaltungsNiemandkenntdie finanziellenRisikenaus den zukünftigen
kosten.
.
in Kasterwerdensoll.
Niemandweiß,was aus demRathausgebäude
ein Gebäudegekauft.Egalwas es kostet:Der Steuezahlerzahltdie
Hierwirdvölligunüberlegt
Zeche!Dasdarfnichtsein.Daslassenwir unsnichtgefallen!
mit ihrerUnterschrift!
Siedas Bürgerbegehren
Unterstützen
v.i.s.d.P.
desBürgerbegehrens
Dielnitiatoren
Schiffer
Franz-Peter
RolfHorstmann
franz.p.schiffer@net-cologne.de
apotheke0o@aol.coml
WilmaBrings
votum@koeniqshoven.de
Rathausfrage
> 25 Millionen?
RnrnausnRacr
SeiteI von2
Anlage qP
gegenein Rathausim TOOM Markt
Bürgerbegehren
25 Millionen?
Von verschiedenenSeitenwird demBürgerbegehren
vorgeworfen,dassmit falschenZahlendie
Bürger/innen
verängstigtwerdensollen.DiesePersonen
nennenaberleidernicht die ihrerMeinung
nachrichtigenZahlen!Andererseits
bestätigen
sieaberin der Pressegenaudie Zahlen,mit denendas
Bürgerbegehren
argumentiert.
Da habenwohl einigedenÜberblickverloren!
UnsereRechnung
ist einfach:
Grunderwerb
einschl.Nebenkosten
ca.3 Mio. €
gemäßAngebotFa.P. ca.9 Mio. €
Umbaukosten
Da die StadtdiesesGeld nicht frei verfügbarhat,sondemüberKredit finanzierenmuss,weißjeder,
derbereitseinmalein Hausfinanzierenmusste.dasssichdurchdie Zinseffekteein Kreditbetrasüber
die Laufzeitvon 30 Jahrenverdoppelt.
Hinzuzurechnen
ist nochderBuchverlustvon ca. 1,2Mio. € für dasRathausin Kaster.
Die vom Bürgerbegehren
angegebenen
25 Mio. € überdie Laufzeitsindalsodurchaus
realistisch.
Die Gegenrechnung:
Die ErweiterungdesRathauses
in Kasterist von derStadtdetailliertgeplant
worden.Die Erweiterungkostetca.3,5Mio. €.
Aberdannbegann
dieTrickserei:
- Es wurdederNeubaueinesSitzungssaal
draufgeplant,
Investitionca.500.000€
- Es wurdeeineKemsanierung
desvorhandenen
Gebäudes
draufgeplant,
mit immer
neuesKostenansätzen.
bis die VariantenTOOM undKasterkostenmäßis
vergleichbarwaren.
Dazuwurdedannnocheine"Angebot"einesweiterenInvestorsfür dasTOOM-Gebäude
eingeholt,
derdie Investitionssumme
nunmit 6,5Mio. € bezifferte.
WasdemBürgermeister
und vielenRatsmitgliedern
nichtbegreiflichzu machenwar, weil sie es
wohl nicht hörenwollten,ist, dassdiesesAngebotüberdie Laufzeitmit einerindexierten
Mietezu
gleichenGesamtkosten
führenwird. Da sindwir wiederbei denca.25 Mio. €.
EineweitereVariantewäresicherderkompletteNeubaueinesRathauses
auf der"GrünenWiese".
gibt
esKostenschätzungen
von ca.5 Mio. € Investitionssumme.
. Hier
Fürdie InitiatorendesBürgerbegehrens
gabesundgibt es2 maßgebliche
Gesichtspunkte:
l. Es mussdie wirtschaftlichste
Lösunggefundenwerden,unabhängig
davon,ob dasRathausin
Bedburgoderin Kastersteht.
2. Eineverlässliche
Lösungfür dieNachnutzung
desRathauses
in Kastermussvorliegen.
Beidesist leidernichtgegeben.
http://rathausfrage.deölog/?page_id:
I6
13.03.2007
r
Rathausfrage
) 25 Millionen?
Seite 2 von 2
Der TOOM-Markt als Rathausstandort
ist ein unkalkulierbaresRisiko. Niemandkenntdie
gri.indlichuntersucht.
tatsächlichenUmbaukosten,niemandhat die Bausubstanz
Aufgrund der GrößedesBaukörpers,sowohl hinsichtlichder Flächeals auchdesumbautenRaums,
ist diesesGebäude
völlig unwirtschaftlich.
DasRathausin Kaster,einschließlich
Erweiterung,wurde
mit 4.000qm angegeben,
derTOOM-Marktist 6.500qm groß.Aufgrunddernichterforderlichen
Deckenhöhe
ergebensich zusätzlichca.6.500cbmunnützesVolumen,dassjedochenorme
Betriebskosten
verursachen
wird.
Die Variante"Aufstockung RathausKaster", die Variante"Nutzung der leer stehendenPost" in
Kasterund viele anderedenkbareLösungenwurdennicht untersucht.
im Rat war die KalkulationinklusiveeinerInvestitionssumme
Basisfür die Mehrheitsentscheidung
von Umbaukosten
in Höhevon 6,5bis 9 Mio. €.
von 6,5 Mio. €. NunmehrsprichtderBtiLrgermeister
desRatesam 12.09.falschgewesen,
da siedann
Sinddie 9 Mio. € zutreffend,wäredie Entscheidung
für die
wesentlichteurereLösunggestimmthätten!
Aberdasscheintniemandzu interessieren,
daeswohl um andereDingegeht:
Dr. Kippels(CDUFraktionsvorsitzender)
sagtein derRatssitzung,
dassdasRathausin daskulturelle
Zentrumder StadtBedburg gehöre!
DieseVisionenkannman leben,abermanmussessichauchleistenkönnen.
Datum:Dienstag,6. M,Nz 200717:28
Themengebiet:
AllgemeinTrackback:Trackbaqk:URl
Feedzum Beitrag:RSS2.0 Kommentare
und Pingssindgeschlossen.
KeineweiterenKommentaremöslich.
http://rathausfrage.de/bl
og/?page_id=
I6
13.03.2007
.
Rathausfrage> Vorkaufsrecht
IiiTTHAUSFRnGE
Seite 1 von 3
Anlage S
gegenein Rathausim TOOM Markt
Bürgerbegehren
Vorkaufsrecht
entschieden.
Der Rat hat sichmit Mehrheitflir die AusübunsdesVorkaufsrecht
ABER:
für die AusübungdesVorkaufsrechts
sindnichtgegeben!
o Die rechtlichenVoraussetzungen
ist nicht zumWohl derAllgemeinheit,er ist eine
o Der Kauf desTOOM-Gebäudes
Last!
millionenschwere
informiert,siewerdenunterZeitdruckund unter
o Die MitgliederdesRatessindvöllig unzureichend
Ztgzwang gesetztl
bedeutetein finanzwirtschaftliches
Abenteuer,dieZechezahlen
o Der Kauf desTOOM-Gebäudes
die Bürgerinnenund Bürger!
o Der Wert undderbaulicheZustanddesTOOM-Gebäudes
ist nichtbekannt!
o Die Einwohnerder Stadtwerdennichtgehört,obwohldie Hauptsatzung
diesvorschreibt!
TOOM-Gebäude
ist
wertlos!
o DasWertgutachten
für das
immerneueKosten!
o ImmerneueGutachten.
Nachnutzung
für dasRathausin Kasterist völlig ungeklärtl
o Eineverlässliche
HierzueinigeErläuterungen:
1. Es ist nichtmaßgeblich,
ob die Parteienim Wahlkampfbedauernd
dargestellthaben,dassdas
seitdemJahre2000leer steht.Diesist baurechtlich
betrachtetkeinstädtebaulicher
TOOM-Gebäude
Missstand,derein kommunales
Vorkaufsrecht
rechtfertigt.
Der Bürgermeister
weist in seinemSchreiben
daraufhin, dassdie Einzelheitenim juristischen
Schrifttum,,heillosumstritten"und,,höchstrichterlich
nicht geklärt"sind.
Aberberuhigendsoll dannwohl wirken,wenner schreibt:,,Ichgehedavonaus,dassein
Vorkaufsrecht
kommunales
besteht."
HaltenSiedasnichtauchfür reichlichwidersprüchlich?
Reichtihnendiesepauschale
Darstellung
desBürgermeisters?
Achja, SiesollendochdurchRatsbeschluss
feststellen,
dassdie Voraussetzungen
für das
Vorkaufsrecht
vorliegen,damitübemehmen
Siedie Verantwortung.
Auffassungen
2. Sehrunterschiedliche
bestehen
auchin derAuslegungder gesetzlichen
Anforderung,dassdasWohl derAllgemeinheitalsGrundflir die AusübungdesVorkaufsrechts
vorliegenmuss.
Ich kannin keinerWeiseerkennen,
dassdurchdenErwerbdesTOOM-Gebäudes,
durchden
millionenschweren,
notwendigen
Umbau,durchdie über30 Jahredauernde
Lastfih die
Steuerzahler,
dassWohl derAllgemeinheitgeftirdertwird?
Hier wird eineerdrückende
Lastfür die Allgemeinheitgeschaffen!
ist verstrichen.
3. Die Frist zurAusübungdesVorkaufsrechts
Rechtssicherheit
bringtda sichernicht
diejuristischePrüfungdervon mir sehrgeschätzten
KanzleiProf.Johlen.Diesekannauchnur eine,
nämlichihreMeinungäußern.KennenSiedenWortlautder Stellungnahme
derAnwaltskanzlei?
Stehtdarindersooft verwandteSatz.dassdasGutachten
vorbehaltlicheinervertiefenden
Prüfuns
ergeht?
gestehtein,dassdie AnfragezumVorkaufsrecht
4. Der Bürgermeister
ihm seitAnfangNovember
vorliegt.Er beantwortet
abernichtdie Frage,warumer denRat in seinerDezembersitzung
hierüber
nicht informiert hat und ihn nun unterZeitdruckund unter Zugzwangsetzt.
http://rathausfrage.deölog/?page
id=10
13.03.2007
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Rathausfrage> Vorkaufsrecht
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5. Er beantwortet
auchnicht die Frage,wasdiesesneuerlicheGutachten
der KanzleiJohlengekostet
hat.
im jetzigenStadiumdesBebauungsplanänderungsverfahrens
6. Die AusübungdesVorkaufsrechts
Dies,weil derBebauungsplan
FassungkeineHandhabe
für
ist unzulässig.
in derjetztrechtsgültigen
gemeindliches
ein
Vorkaufsrechtbietet.
zur AusübungdesVorkaufsrechts?
WassollenSieden
7. KennenSiedenWortlautdesBescheids
tatsächlichbeschließen?
Der Ratentscheidet
nichtlediglichüberdas,,ob"einesVorkaufsrechts,
informieren.ErfüllenSie
sondemer musssichauchumfassend
überdie DetailsderEntscheiduns
ihre kommunalrechtlicheInformationspflicht?
desBürgermeisters
ist festzustellen,
8. NachdenDarstellungen
dassdiebenötigtenFinanzmittelim
Haushaltnichtbereitstehen.Lediglichdurchdie ,,Inanspruchnahme
von Finanzmittelnderweiteren
Budgets"kanneineDeckungeneichtwerden.
WelcheBudgetssollendennin Anspruchgenommen
werden?SindesMittel für die Schulen,für
geschlossen
Kindergärten,
für Vereine?MüssenKindergärten
oderVereinseinrichtungen
werden,
gekauftwird?
weil dasTOOM-Gebäude
9. Eine untragbareBelastungdesstädtischenHaushaltssoll, nachAusfürhrungendes
Bürgermeisters,
nicht entstehen,
weil die ,,aktuellen
Mieteinnahmen
Zins und Tilgung
voraussichtlich
decken".Wiesovoraussichtlich,
wiesonur die aktuellenund nicht die dauerhaften?
Hier ist docheineklareAussagemöglichund notwendig.
Wie siehtesdennmit denMietzahlungen
währendderUmbauphase
aus?Die Mieterwerden
geltendmachen.Werdensieüberhauptim TOOM-Gebäude
verbleiben?
sicherlichMietminderungen
Andererseits
werdendie Mieträumenichtvom TagderFertigstellung
ankomplettvermietetsein?
Wie großist dasRisiko ausdiesenMietverlusten?
Der ErwerbdesGebäudes
ist immerim Zusammenhang
mit derUmbaumaßnahme
zu sehen,nicht
ist derHinweislediglichaufdie Erwerbskosten..
Die Erwerbs-und Umbaukosten
sachgerecht
und
insgesamt
betrachtet,
führenzu eineruntragbaren
die Bewirtschaftungskosten
Belastungdes
Haushalts,
der heutebereitsumjährlich4 bis 5 Mio. € defizitärist.
städtischen
Der Bürgermeister
beschreibtselbstdie Unwägbarkeiten
hinsichtlichderKostenRir dengeplanten
liegen
bei
Mio.
€,
wobei
Umbau.SeineSchätzungen
6 bis 9
er dieseKostennicht ,, mit Garantie
kann.Aber er stelltdochberuhigend
vorhersagen"
ftir alle fest:,,Ichgehedavonaus,dassdiese
genannten
9 Mio. € die absoluteObergrenze....darstellen."
geschieht,
wennseinePrognose
nichtzuhifft?
Und was
Ich kam nur nochmalsvor diesemfinanziellenAbenteuerin einerGrößenordnung
von möglicher
Weise25 Mio. € überdie Nutzungszeit
eindringlichwamen!
10.Den ErwerbdesGebäudes
zu beschließen
ohnedie Folgekosten
zu kennenist unverantwortlich
kommunalrechtlich
unzulässig.
und
Insbesondere
AuswirkungenderFolgejahredarzustellen.
sindauchdie haushaltsmäßigen
11.Der Bürgermeister
führt aus,dassdasInvestitionsvolumen
für denUmbaudesTOOM-Gebäudes
haushaltstechnisch
unwichtigsei.ZunächstkanneineInvestitionin dieserGrößenordnung
nicht
unwichtigsein!Für die BürgerinnenundBürger,die dasbezahlenmüssen,ist diesschoneine
relevanteGröße.
Auchder Hinweis,dassderAusbaudesTOOM-Gebäudes
im Vergleichzum AnbaudesKasterer
Rathauses
wirtschaftlichgleichwertigsei,gehteindeutigfehl.
DasTOOM-Gebäude
wird die Steuerzahler
überdieNutzungsdauer
von 30 Jahrenca.25 Mio. €
geringere
InvestitionzurErweiterungdesRathauses
kosten.Die verhältnismäßig
in Kasterwird nur
einBruchteildessenkosten.
http://rathausfrage.de/blog/?page_id:
I0
13.03.2007
r
Rathausfrage> Vorkaufsrecht
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I
12.Der BüLrgermeister
schreibt,dassbautechnische
Problemenicht bekanntsind. Dies ist richtig,
abernur deshalb,weil seitensder Stadthier keinerleiPrüfungenstattgefundenhaben.Daskeine
Baumängelbekanntsind, bedeutetnicht, dasseskeinegibt. Bei einemGebäude,dass24 Jahrealt ist
und seit 8 Jahrenleerund ungenutztsteht,sind Baum?ingel
mehr als wahrscheinlich.
Warumprüft dieskeiner?
13.Auf die Konsequenzen
ausder Tatsache,dassdasGebäudeim Überschwemmungsgebiet
steht,
gehtder Bürgermeisterleider nicht ein.
14.Warum lässtder Verkäufer dasVorkaufsrechtzu, er könnteesleicht umgehen.Macht Sie das
nichtmisstrauisch?
15.Warum werdendie Einwohnergemäß$ 5 derHauptsatzungder StadtBedburgnicht informiert
und gehört?
Datum:Samstag,24.
Februar200723:25
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10
13.03.2007
Rathausfrage
> Warum?
RaruausrRacr
Seite I von I
AnIagee
gegenein Rathausim TOOM Markt
Bürgerbegehren
Warum?
Es gibt eineVielzahlvon Gründen,warummangegenein Rathausim TOOM Markt seinmuss.Hier
sindeinigeaufgeführt:
TOOM-Gebäude
ist überdimensioniert,
diesverursacht
überhöhteInvestkosten
überhöhteBetriebskosten
VerwaltunghatRaumbedarf
ftir dasRathausermittelt,TOOM ist 1.000qmzu groß
MietesindverloreneKostenfür die Stadt,Investam RathausKasterschaffteigenesVermögen
EnormesKostenrisikodurch Untervermietungsverpflichtung
der Stadt
WasgeschiehtnachAblauf desMiewerragsmit demTOOM-Gebäude?
LangfristigeBindung- MietkostenwerdensteigenÄ(osten
eigeneImmobiliesinkenin Zukunft
Die städtebaulicheEntwicklung und die Infrastrukturin Kasterhat sich 30 Jabreum dasRathaus
entwickelt.DieseStrukturenwerdenzerstört.
-TOOM- wird gefüllt,die eigeneImmobilie
Die leerstehende
ImmobilieeinesGewerblichen
RathausKasterwird leergeräumt.
EineNachnutzung
ist vOlligungewiss,
hier wird eineRuineim Zentrumvon Kasterproduziert.
EineRuinein Kaster(Hallenbad)ist genug!
Hallenbad,Rathaus
und Multihallesollenplatt gemachtwerden,Kasterwird zur Schlafstadt!
Kaster/Königshoven
ist der größteSiedlungsbereich
innerhalbder StadtBedburg.Wenndie
VerwaltungeinemöglichstgroßeBürgemähesucht,danngehörtdasRathausdort hin, wo die
meistenMenschen
wohnen.
Soll der Steuerzahler
in Bedburg10Mio. € für die Eitelkeitbezahlen,
dassdasRathausin Bedburg
steht?
Steuem,Gebi.ihren
und Beiträgewurdenerhöht,Zuschüsse
gekürzt,Leistungeneingestellt,
Bürgereinrichtungen
verkauft,Arbeitsplätze
abgebaut,
Schuldengemacht,Zinslastenfilr
nachfolgende
Generationen
aufgebaut;
dannist keinRaumflir derartigeEitelkeiten,diesist
fi nanzwirtschaft
licherIrrsinn!
Datum:Samstag,24.
Februar200723:19
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möslich.
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l3.03.2007
Rathausfrage
) Wertgutachten
Rnrnausrnncr
Seite I von 2
Anlaget
gegenein Rathausim TOOM Markt
Bürgerbegehren
Wertgutachten
Wertgutachtenüber den Verkehrswert:
Der Bürgermeister
weist daraufhin, dasser sichhinsichtlichderAngemessenheit
desKauforeises
müsse.Diesist nachvollziehbar.
von Sachverständigen
verlassen
aufdie Stellungnahmen
Wertermittlung,
Leiderist dasGutachtenkeineumfassende
sondemesist lediglichein
geforderte
ist. Der Gutachter
zur Plausibilitätsprüfung,
ob der
Kauforeisangemessen
Kurzgutachten
Kaufpreis,sondemPrüft nur dengefordertenauf
ermittelt nicht eigenständigeinenangemessenen
Plausibilität,diesist ein gewichtigerUnterschied.
ist auchdaranzu messen,dasseineBesichtigung
desObjektes
Die Aussagekraft
diesesGutachtens
ausdrücklichnur von außenmöglich war. Die Wertermittlungerfolgteauf der Grundlagedes
äußeren
Eindrucks!
Kaufen Sie ein Auto, ohnein denInnenraumund unterdie Haubezu schauen?
Auchhat demGutachterwohl keinerverraten,dassdasGrundstückim Überschwemmungsgebiet
genießt.Im RahmeneinesWertgutachtens
hättendie
liegtund dasGebäudelediglichBestandsschutz
geprüftwerdenmüssen.Eventuellist dasGrundstückvon sehrgeringemWert.
Beeinträchtigungen
Aussagen:
Der Gutachtertrifft weitgehende
Bodenwertermittlung
zu berücksichtigen,
Bebauungnicht
ist
bei
der
dassdie vorhandene
,,Weiterhin
wirkt sonegativauf dasGesamtgrundstück
unproblematisch
ist.",,DieseTatsache
aus,dass
gegebenenfalls
auchein Abbruchund eineBeseitigung
derkomplettenBausubstanz
in Erwägung
gezogenwerdenmuss."
DieseAbbruchimmobiliewill die Stadtjetzt kaufen?
Baumängelbzw.Bauschäden
werdenverschiedene
festgestellt,"
,,Beider Ortsbesichtigung
In einemWertgutachten
sindBaumängel
und Bauschäden
aufzulistenund zu werten,diesfehlt hier
g2inzlich.
InstandhaltungsDer Gutachterweistauf,,angestaute
und lnstandsetzungsarbeiten"
hin. Leiderführt
er dieseim Detailnicht aufund wertetdieseauchnicht.
Bei der Ermittlungdernachhaltigerzielbaren
Mietenweister daraufhin, dassdie Flächen,,nursehr
schwerzu vermieten"sind,undauch,,baulicheGegebenheiten"
sichnegativauswirken.Er setzt
geringeMieterträgean.Lediglichbei denNutzflächenfür 3 Lädengehter
daherweitgehend
Weisevon Mietenin Höhevon 18,00b2vr.20,00€lm2 a:us.
unverständlicher
Diesesinddauerhaft
nicht zu erzielen.
Damitsind auchdie Berechnungen
derWirtschaftlichkeit
derTOOM-Lösunghinfiillig,da
nachweislich
die kalkuliertenMietennicht erzielbarsind.Hier bestehtein erhebliches
Kostenrisiko
für die Stadt.
HabenSie einmaldurchgezählt,
wie oft derGutachter
die Begriffe,,pauschal"
und,,geschätzt"
verwandthat?
Zweck,dentatsächlichen
DasGutachtenist für dendargestellten
Wertder Immobiliezu ermitteln,
unbrauchbar.
Washat dasschonwiedergekostet?
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13.03.2007
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Rathausfrage> Wertgutachten
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