Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
87 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
30.10.12, 18:52
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 29.10.2012
Vorlagen-Nr.: 56/2012
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
13.11.2012
27.11.2012
11.12.2012
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, "Friedenau";
hier: Aufstellungsbeschluss, Zustimmung zum vorliegenden Planentwurf und
Durchführung der Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 30.04.2010 den Bebauungsplan Nr. E 23
als Satzung beschlossen. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes wurden inzwischen, wie Ihnen
bekannt, bereits errichtet:
-
das Caritaszentrum,
zwei Gebäude mit je 25 behindertengerechten Wohnungen,
ein behindertengerechtes 8-Familienhaus
ein privates Wohnhaus.
Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragt der Erschließungsträger verschiedene Änderungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes. Das vorgenannte Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt. Insofern
verweise ich auch bezüglich der Begründung auf den Inhalt dieses Schreibens.
Aufgrund des vorliegenden Antrages muss der Bebauungsplan in drei verschiedenen
Teilbereichen geändert werden, und zwar wie folgt:
1.
Im WA 8 Gebiet soll die vorhandene überbaubare Fläche entlang des Mühlenteiches
aufgrund des inzwischen endgültigen Vermessungsergebnisses um 3 m Richtung
Mühlenteich verbreitert werden. Die sonstigen Festsetzungen bleiben unverändert.
An dieser Stelle sollen bekanntlich eingeschossige behindertengerechte Bungalows ohne
Keller errichtet werden.
2.
Im WA 5 Gebiet sollen entgegen der bisherigen Planung keine Doppelhaushälften
entstehen, da hierfür überhaupt keine Nachfrage besteht.
Hier sollen nunmehr weitere vier Achtfamilien-Mietwohnobjekte errichtet werden, und zwar
entsprechend der Bauweise des bereits fertig gestellten Achtfamilienhauses Ecke
„Friedenau/An der Papiermühle“. Um dies verwirklichen zu können, müsste allerdings die
Firsthöhe von bisher 9 m auf 9,50 m erhöht werden. Außerdem soll die überbaubare
Fläche geringfügig verändert werden. Die bisher festgesetzte maximale Grundfläche von
120 qm muss dann selbstverständlich entfallen. Hier sollte die maximale Grundfläche
entsprechend dem vorhandenen Achtfamilienhaus auf maximal 450 qm festgesetzt
werden.
Teilbereiche des WA 4 Gebietes und des WA 7 Gebietes sollen zusammengefasst werden.
Der hier bereits fertig gestellte Stichweg soll entfallen.
3.
Der Investor plant an dieser Stelle aufgrund des enormen Bedarfes zwei weitere
behindertengerechte Objekte mit jeweils 25 Wohneinheiten entsprechend der vorhandenen
Gebäude. Hierdurch wird es erforderlich, die Firsthöhe in dem Teilbereich des WA 7
Gebietes von bisher 9 m auf 9,50 m zu erhöhen. Dafür kann die Firsthöhe im bisherigen
Teilbereich des WA 4 Gebietes von 10,50 m auf 9,50 m reduziert werden.
Bezüglich der Ausnutzbarkeit des Grundstückes sollte festgelegt werden, dass pro
Gebäude eine maximale Grundfläche von 670 qm entstehen darf.
Der Bebauungsplanentwurf ist als Anlage 2 beigefügt. Darüber hinaus ist als Anlage 3 der
angedachte Lageplan der beabsichtigten Gebäude beigefügt. Hieraus wollen Sie auch eindeutig
ersehen, dass die im Bebauungsplan dargestellten überbaubaren Flächen bei weitem nicht
ausgeschöpft werden, sodass es theoretisch auch denkbar wäre, konkrete Baufenster
festzulegen. Dies würde den Bauherren aber bei der Detailplanung „zentimetergenau“ festlegen.
Von daher ist die Festlegung der maximalen Grundfläche sinnvoller.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen gegen die beantragten Änderungen keine Bedenken.
Das Änderungsverfahren kann, wie bereits der Originalplan, gemäß § 13 a BauGB im
beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Sämtliche Voraussetzungen liegen hierfür vor.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Bebauungsplanänderung trägt der Antragsteller.
III. Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau „Friedenau“, 1. Änderung, wird
gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
Dem vorliegenden Planentwurf wird zugestimmt.
Das Bauleitplanverfahren wird in Anwendung des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchgeführt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Auslegung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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