Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-925/2007
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
14.08.2007
Rat der Stadt Bedburg
28.08.2007
Bemerkungen:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4/Kaster
-Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Mühlenerft/ Gebiet zwischen Kreisstraße 36/AlbertSchweitzer Straße, Landstraße L 213, Mühlenerft und der vorhandenen Ortslage Kaster
a) Empfehlung an den Rat der Stadt Bedburg, über die in der Anlage beigefügten
Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs.
2 und § 3 Abs 1. des Baugesetzbuches (frühzeitiges Beteiligungsverfahren)
eingegangenen Stellungnahmen eine abschließende Beratung und Abwägung
durchzuführen und hierzu einzeln Beschlüsse zu fassen.
b) Vorberatung über die während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
des Baugesetzbuches (BauGB) eingegangenen Anregungen eine Abwägung
durchzuführen und einzeln Beschlüsse zu fassen.
c) Empfehlung für den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
Beschlussvorschlag:
Zu a)
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg über die
aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 4/Kaster im Nachgang zum
Beschluss des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg vom 19.06.2006
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
eine abschließende Abwägung durchzuführen
Stellungnahmen einzeln Beschlüsse zu fassen.
und
über
die
seinerzeit
vorgetragenen
Zu b)
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, über die
während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) eingegangenen
Anregungen eine Abwägung durchzuführen und hierüber einzeln Beschlüsse zu fassen.
Zu c)
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), für den Bebauungsplan Nr. 4/Kaster nebst
Begründung und Umweltbericht hierzu unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen
gem. a) und b) des Beschlussvorschlages zu fassen.
Begründung:
Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am
19.06.2006 beschlossen, den Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.06.2005
(BGBl. I S. 1818) für den Bebauungsplan Nr. 4/Kaster, zu fassen und den Plan nebst Begründung
und Umweltbericht und den nach hiesiger Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Wesentliches Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 4/Kaster ist die Ausweisung eines
Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Übergang an die vorhandene Bebauung der Ortslage Kaster
sowie im Anschluss hieran die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 Abs. 2
BauNVO (SO) mit der Zweckbestimmung Freizeitbad mit Wellnessbereich und Sportanlagen.
Der Bebauungsplan soll insbesondere folgende Festsetzungen enthalten:
• Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) und Sondergebiet (SO) mit der
Zweckbestimmung Freizeitbad mit Wellnessbereich und Sportanlagen
• Überbaubare und nicht überbaubare Flächen
• Verkehrsflächen
• Grünflächen
• Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen
• Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird gleichzeitig die Verbindung der Stadtzentren von
Bedburg und Kaster erreicht.
Der Bebauungsplan Nr. 4/Kaster hat daher gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der Begründung und den
nach Einschätzung der Stadt Bedburg wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen und dem erstellten Umweltbericht in der Zeit vom 10. Mai 2007 bis zum 13. Juni
2007 einschließlich zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Während der öffentlichen Auslegung – als zweitem Beteiligungsschritt in der Bauleitplanung- sind
die in der Anlage zu b) näher bezeichneten Stellungnahmen / Anregungen nebst
Abwägungsvorschlag und Beschlussempfehlung der Verwaltung eingegangen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Rat der Stadt Bedburg zu empfehlen, hierüber wie im
Beschlussvorschlag zu b) aufgeführt zu entscheiden.
In seiner Sitzung am 19.06.2006 hat der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung neben bzw.
vor dem Beschluss zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches die
Abwägung und Beschlussfassung über die während des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens
eingegangenen Anregungen im Rahmen der Zuständigkeit (ohne Beratung im Rat der Stadt
Bedburg) vorgenommen.
Bezüglich dieser Abwägung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen während des
frühzeitigen Beteiligungsverfahrens hat das OVG Münster nach neuester Rechtssprechung vom
14.02.2007 (10 D 31/04.NE) die Auffassung vertreten, dass im Fall einer frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB der Rat auch über die vor der Offenlegung
eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen zu entscheiden hat. Überlässt er dies einem
Ausschuss, wird das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und
gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), verletzt.
Aus diesem Grunde hat das OVG NRW mit Urteil vom 14.02.2007 - 10 D 31/04.NE - in einem
Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan wegen Abwägungsausfalls für unwirksam erklärt.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Ausschuss für Stadtentwicklung über die im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entschieden,
wohingegen der Rat im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss nur noch über die während
der Offenlegung des Planentwurfs eingegangenen Anregungen und Einwendungen entschieden
hatte. Das OVG wörtlich:
"Damit ist der Rat seiner Pflicht, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine vollständige
Erfassung, Bewertung und Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen,
aus zwei Gründen nicht gerecht geworden. Zum einen hat er einen Teil der Abwägung einem
hierzu bundesrechtlich nicht berufenen Organ überlassen; zum anderen hat die Abwägung unabhängig von der Frage, wer sie vorgenommen hat - zeitlich gestaffelt stattgefunden, so dass
die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen und die im Laufe
der Offenlegung abgegebenen Stellungnahmen nicht zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses gegeneinander abgewogen werden konnten."
Bereits mit Beschluss vom 16.10.2003 - 10a B 2515/02.NE - (BRS 66 Nr. 27) hatte das OVG NW
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.1999 - 4CN 12.98 -,
BRS 62, Nr. 45) eine Verletzung des Abwägungsgebotes darin gesehen, dass anstelle des Rates
ein Ausschuss über die Behandlung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen
entschieden hatte und sich der Rat an diese Entscheidung gebunden sah. Diese Rechtsprechung
zur förmlichen Beteiligung gem. § 3 Abs.2 BauGB (Offenlage) wird nunmehr auch auf die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB übertragen.
Die Revision ist in dem o.a. Urteil nicht zugelassen. Da davon abgesehen wurde,
Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.
Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es deshalb angeraten, dass der Rat im Rahmen des
Satzungs- bzw. Feststellungsbeschlusses über alle im Laufe des Bauleitplanverfahrens
(einschließlich frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung) vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet.
Um das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 4/Kaster nunmehr rechtssicher weiterzuführen, ist
eine Beschlussfassung über die während des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1
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Sitzungsvorlage
Baugesetzbuches vorgetragenen Anregungen unabdingbar, um der neuerlichen Rechtssprechung
Rechung zu tragen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Rat der Stadt Bedburg zu empfehlen, wie im
Beschlussvorschlag zu a) aufgeführt zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des Abwägungsmaterials zu a) und b) des Beschlussvorschlages schlägt
die Verwaltung vor, dem Rat der Stadt Bedburg zu empfehlen, den Satzungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 4/Kaster zu fassen.
Zum weiteren Ablauf des Verfahrens wird seitens der Verwaltung ausgeführt, dass der
Bebauungsplan Nr. 4/Kaster nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der Stadt Bedburg
zum Satzungsbeschluss der Genehmigung gem. § 8 Abs. 3 des Baugesetzbuches durch die
höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Köln) bedarf und nicht unmittelbar nach
Satzungsbeschluss zur Rechtskraft geführt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 26.07.2007
----------------------------------(Schmitz)
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Koerdt)
Bearbeiter
Stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister