Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
43 kB
Datum
23.10.2012
Erstellt
13.09.12, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg
BE: Herr Stolz/Herr Steg
Kreuzau, 12.09.2012
Vorlagen-Nr.: 5/2012 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
25.09.2012
23.10.2012
Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde
Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Beschluss des Rates vom 13.02.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, Kriterien für ein
Sponsoringkonzeptes zu erarbeiten. Hintergrund ist, dass bisher keine Übersicht besteht, wofür
Spendengelder und Mittel von Sponsoren eingesetzt werden können. Viele Maßnahmen sind zwar
sinnvoll, können aber aufgrund der allgemeinen Haushaltslage nicht umgesetzt werden.
Zunächst soll dargestellt werden, welche Unterschiede bei Sponsoring oder bei Spenden zu
beachten sind.
Spenden:
Der Spender erbringt freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, aber in der Regel mit einer
gewissen Zweckbestimmung verbunden sind. Eine Gegenleistung ist zuwendungsschädlich.
Spenden fließen ohne jeglichen Rechtsanspruch. Empfänger von Spenden können juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbefreite
Körperschaften sein. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die sachgerechte
Verwendung der Spendengelder zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke. Der Spender strebt
an, über die Zuwendungsbestätigung eine Steuervergünstigung durch Berücksichtigung als
Sonderausgaben zu erlangen.
Sponsoring:
Beim Sponsoring wird eine Akzeptanz von Leistung und Gegenleistung vorausgesetzt. Unterstützt
werden Institutionen, Personen oder Veranstaltungen mit finanziellen Mitteln oder Sach- und
Dienstleistungen durch Unternehmen. Im Gegenzug wird das Firmenengagement
publikumswirksam öffentlich gemacht. Der Sponsor fördert um der kommunikativen Gegenleistung
willen, die Gegenleistung ist geeignet, dem Unternehmen zu dienen. Der Aufwand ist daher für
das Unternehmen als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Beide Möglichkeiten sind für die Gemeinde Kreuzau vorstellbar. Daher wird ein Spenden- und
Sponsoringkatalog nach beigefügtem Muster erstellt, in dem alle Maßnahmen und Projekte
aufgeführt werden, für die entsprechende Mittel beansprucht werden sollen. Hierfür sollen
folgende Regelungen gelten:
Unter Sponsoring wird in der Regel die Gewährung von Spenden, sonstigen Schenkungen,
Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung
von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich
bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Hiermit kann auch das Ziel
der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit
verfolgt werden.
Durch Gesetz zugewiesene Aufgaben sind grundsätzlich durch eigene Haushaltsmittel zu
finanzieren.
Im Falle des Sponsorings (nicht Spende oder Schenkung) ist ein Sponsoringvertrag
abzuschließen, in dem Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Gemeinde
Kreuzau beschrieben sind.
Der Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei dem die Leistungen des Sponsors 15.000
Euro übersteigen, bedarf der Zustimmung des Rates. Bei Verträgen unter 15.000 Euro
entscheidet der Bürgermeister.
Nach Beschluss des Rates oder der Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt des
Sponsoringvertrages auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Dabei ist
auf die wichtigsten Inhalte des Vertrages einzugehen.
Sponsoringmaßnahmen an den Schulen der Gemeinde Kreuzau und der damit verbundene
Werbezweck müssen mit dem Schulauftrag vereinbar sein. Als Ausnahme vom
grundsätzlichen Werbeverbot in Schulen werden gemäß § 99 Schulgesetz NRW folgende
Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Gemeinde Kreuzau dürfen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf die
Leistungen der Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt dieser Hinweise
soll dabei deutlich hinter den schulischen Nutzen treten.
Ziel des Sponsoringkonzeptes ist einerseits, mögliche Geldgeber auf den Bedarf in der Gemeinde
Kreuzau hinzuweisen, andererseits aber auch eine größere Transparenz schaffen zu können. In
Zukunft soll über eingegangene Spenden und abgeschlossene Sponsoringverträge jährlich
berichtet werden. Der Spendenkatalog wird durch die Verwaltung nach dem Muster der Stadt
Wesseling erstellt und fortgeführt. Eine Veröffentlich erfolgt im Internet. Die Akquise soll zu einem
wesentlichen Teil durch Dritte (z. B. Ratsmitglieder, Ortsvorsteher, Vereine, Sonstige)
übernommen werden. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Einführung eines solchen Konzeptes
möglich, da zusätzliche personelle Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden sollen.
Eine erste Zusammenstellung soll noch in 2012 herausgegeben werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Durch den Internetauftritt entstehen keine direkten Kosten. Sollten Broschüren gedruckt werden,
wird dies in kleinen Auflagen erfolgen, so dass auch hierfür nur geringe Kosten entstehen werden.
III. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau stimmt dem Antrag der CDU-Fraktion der Erstellung eines
Sponsoringkonzeptes zu. Hierfür sollen folgende Regelungen gelten:
Unter Sponsoring wird in der Regel die Gewährung von Spenden, sonstigen Schenkungen,
Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung
von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich
bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Hiermit kann auch das Ziel
der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit
verfolgt werden.
Durch Gesetz zugewiesene Aufgaben sind grundsätzlich durch eigene Haushaltsmittel zu
finanzieren.
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Im Falle des Sponsorings (nicht Spende oder Schenkung) ist ein Sponsoringvertrag
abzuschließen, in dem Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Gemeinde
Kreuzau beschrieben sind.
Der Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei dem die Leistungen des Sponsors 15.000
Euro übersteigen, bedarf der Zustimmung des Rates. Bei Verträgen unter 15.000 Euro
entscheidet der Bürgermeister.
Nach Beschluss des Rates oder der Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt des
Sponsoring Vertrages auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Dabei ist
auf die wichtigsten Inhalte des Vertrages einzugehen.
Sponsoring Maßnahmen an den Schulen der Gemeinde Kreuzau und der damit
verbundene Werbezweck müssen mit dem Schulauftrag vereinbar sein. Als Ausnahme
vom grundsätzlichen Werbeverbot in Schulen werden gemäß § 99 Schulgesetz NRW
folgende Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Gemeinde Kreuzau dürfen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf die
Leistungen der Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt dieser Hinweise
soll dabei deutlich in den Hintergrund hinter den schulischen Nutzen treten.
Die Präsentation erfolgt in der als Anlage beigefügten Form. Diese wird im Internet auf der
Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht.
Der Bürgermeister
I.V.
- Stolz -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlagen
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