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Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
43 kB
Datum
23.10.2012
Erstellt
13.09.12, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg BE: Herr Stolz/Herr Steg Kreuzau, 12.09.2012 Vorlagen-Nr.: 5/2012 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 25.09.2012 23.10.2012 Antrag der CDU-Fraktion auf Erstellung eines Sponsoringkonzeptes für die Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Mit Beschluss des Rates vom 13.02.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, Kriterien für ein Sponsoringkonzeptes zu erarbeiten. Hintergrund ist, dass bisher keine Übersicht besteht, wofür Spendengelder und Mittel von Sponsoren eingesetzt werden können. Viele Maßnahmen sind zwar sinnvoll, können aber aufgrund der allgemeinen Haushaltslage nicht umgesetzt werden. Zunächst soll dargestellt werden, welche Unterschiede bei Sponsoring oder bei Spenden zu beachten sind. Spenden: Der Spender erbringt freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, aber in der Regel mit einer gewissen Zweckbestimmung verbunden sind. Eine Gegenleistung ist zuwendungsschädlich. Spenden fließen ohne jeglichen Rechtsanspruch. Empfänger von Spenden können juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbefreite Körperschaften sein. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die sachgerechte Verwendung der Spendengelder zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke. Der Spender strebt an, über die Zuwendungsbestätigung eine Steuervergünstigung durch Berücksichtigung als Sonderausgaben zu erlangen. Sponsoring: Beim Sponsoring wird eine Akzeptanz von Leistung und Gegenleistung vorausgesetzt. Unterstützt werden Institutionen, Personen oder Veranstaltungen mit finanziellen Mitteln oder Sach- und Dienstleistungen durch Unternehmen. Im Gegenzug wird das Firmenengagement publikumswirksam öffentlich gemacht. Der Sponsor fördert um der kommunikativen Gegenleistung willen, die Gegenleistung ist geeignet, dem Unternehmen zu dienen. Der Aufwand ist daher für das Unternehmen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Beide Möglichkeiten sind für die Gemeinde Kreuzau vorstellbar. Daher wird ein Spenden- und Sponsoringkatalog nach beigefügtem Muster erstellt, in dem alle Maßnahmen und Projekte aufgeführt werden, für die entsprechende Mittel beansprucht werden sollen. Hierfür sollen folgende Regelungen gelten:  Unter Sponsoring wird in der Regel die Gewährung von Spenden, sonstigen Schenkungen, Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Hiermit kann auch das Ziel der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.  Durch Gesetz zugewiesene Aufgaben sind grundsätzlich durch eigene Haushaltsmittel zu finanzieren.  Im Falle des Sponsorings (nicht Spende oder Schenkung) ist ein Sponsoringvertrag abzuschließen, in dem Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Gemeinde Kreuzau beschrieben sind.  Der Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei dem die Leistungen des Sponsors 15.000 Euro übersteigen, bedarf der Zustimmung des Rates. Bei Verträgen unter 15.000 Euro entscheidet der Bürgermeister.  Nach Beschluss des Rates oder der Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt des Sponsoringvertrages auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Dabei ist auf die wichtigsten Inhalte des Vertrages einzugehen.  Sponsoringmaßnahmen an den Schulen der Gemeinde Kreuzau und der damit verbundene Werbezweck müssen mit dem Schulauftrag vereinbar sein. Als Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot in Schulen werden gemäß § 99 Schulgesetz NRW folgende Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Gemeinde Kreuzau dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen der Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt dieser Hinweise soll dabei deutlich hinter den schulischen Nutzen treten. Ziel des Sponsoringkonzeptes ist einerseits, mögliche Geldgeber auf den Bedarf in der Gemeinde Kreuzau hinzuweisen, andererseits aber auch eine größere Transparenz schaffen zu können. In Zukunft soll über eingegangene Spenden und abgeschlossene Sponsoringverträge jährlich berichtet werden. Der Spendenkatalog wird durch die Verwaltung nach dem Muster der Stadt Wesseling erstellt und fortgeführt. Eine Veröffentlich erfolgt im Internet. Die Akquise soll zu einem wesentlichen Teil durch Dritte (z. B. Ratsmitglieder, Ortsvorsteher, Vereine, Sonstige) übernommen werden. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Einführung eines solchen Konzeptes möglich, da zusätzliche personelle Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden sollen. Eine erste Zusammenstellung soll noch in 2012 herausgegeben werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Durch den Internetauftritt entstehen keine direkten Kosten. Sollten Broschüren gedruckt werden, wird dies in kleinen Auflagen erfolgen, so dass auch hierfür nur geringe Kosten entstehen werden. III. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau stimmt dem Antrag der CDU-Fraktion der Erstellung eines Sponsoringkonzeptes zu. Hierfür sollen folgende Regelungen gelten:  Unter Sponsoring wird in der Regel die Gewährung von Spenden, sonstigen Schenkungen, Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Hiermit kann auch das Ziel der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.  Durch Gesetz zugewiesene Aufgaben sind grundsätzlich durch eigene Haushaltsmittel zu finanzieren. -2-  Im Falle des Sponsorings (nicht Spende oder Schenkung) ist ein Sponsoringvertrag abzuschließen, in dem Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Gemeinde Kreuzau beschrieben sind.  Der Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei dem die Leistungen des Sponsors 15.000 Euro übersteigen, bedarf der Zustimmung des Rates. Bei Verträgen unter 15.000 Euro entscheidet der Bürgermeister.  Nach Beschluss des Rates oder der Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt des Sponsoring Vertrages auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Dabei ist auf die wichtigsten Inhalte des Vertrages einzugehen.  Sponsoring Maßnahmen an den Schulen der Gemeinde Kreuzau und der damit verbundene Werbezweck müssen mit dem Schulauftrag vereinbar sein. Als Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot in Schulen werden gemäß § 99 Schulgesetz NRW folgende Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Gemeinde Kreuzau dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen der Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt dieser Hinweise soll dabei deutlich in den Hintergrund hinter den schulischen Nutzen treten. Die Präsentation erfolgt in der als Anlage beigefügten Form. Diese wird im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau veröffentlicht. Der Bürgermeister I.V. - Stolz - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlagen -3-