Daten
Kommune
Bedburg
Größe
56 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
12. Änderung des
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster
„Bebauungsplan der Innenentwicklung“
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
Stadt Bedburg – Stadtteil Königshoven, Gebiet Ecke Jahnstraße / Pannengasse
I n h a l t s v e r z e i c h n i s:
Vorbemerkungen
1 . 1 - Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung 1 . 2 - Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren -
Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes
2 . 1 - Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung 2 . 2 - Bestand / Umgebung des Plangeltungsbereiches -
Bauleitplanung und übergeordnete Planung
3 . 1 - Planungsrechtliche Situation -
Planinhalte und Festsetzungen
4 . 1 - Änderung der Planzeichnung 4 . 2 - Textliche Festsetzungen 4 . 3 - Wesentliche Auswirkungen / Sonstige Planungsbelange 4 . 4 - Maßnahmen, Kosten, Finanzierung und Bodenordnung Hinweise
Pflanzliste
Merkblatt
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
Vorbemerkungen
1 . 1 Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster
sind seinerzeit sehr großzügig bemessen worden, da sie im Zuge der bergbaubedingten
Umsiedlung der alten Ortschaft Königshoven u.a. auf die Ansiedlung landwirtschaftlicher
Nebenerwerbsstellen abzielte. Im Zuge des zu beobachtenden Wandels im Agrarsektor
(Verstärkte Umnutzung vorhandener, ehemals landwirtschaftlich genutzter Nebengebäude
aufgrund der Betriebsaufgabe) ist eine Ansiedlung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen
nicht mehr primäres Ziel der seinerzeitigen Stadtentwicklung. Die vorhandenen
überbaubaren Grundstücksflächen sind überdimensioniert und entsprechen nicht mehr dem
heutigen Zeitgeist.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 26.06.2001 den Aufstellungsbeschluss
für die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster für die Teilflächen im Bereich der
Jahnstraße und Hasselberg in Königshoven, Grundstücke Gemarkung Kaster, Flur 6 Nrn.
315 und 364, gem. § 2 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141/BGBl. III 213-1), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15.12.1997 (BGBl. I S. 2902/ 2903), gefasst.
Planungsziel dieser Planänderung ist
•
•
•
•
als Gebietsausweisung soll Dorfgebiet (MD) erhalten bleiben. Dies auch unter
Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und teilweise landwirtschaftlichen
Betriebe,
die zulässige Geschossigkeit wird auf II begrenzt, wobei das zweite Geschoss nur als
Dachgeschoss ausgeführt werden darf,
die Grundflächenzahl soll beibehalten werden, (GRZ 0,4), die bisherige
Geschossflächenzahl soll entfallen und stattdessen soll die Firsthöhe festgelegt
werden,
zur inneren Erschließung sollen von der Jahnstraße ausgehend zwei Stichstraßen
angelegt werden.
Das Planverfahren wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange in 2001 eingeleitet. Eine Weiterführung des Verfahrens ist bis dato,
aufgrund entgegenstehender Belange der Bodendenkmalpflege nicht erfolgt. Die Belange
der Bodendenkmalpflege wurden zwischenzeitlich zwar im Rahmen einer Bodenprospektion
ausgeräumt, eine Weiterführung des Verfahrens aufgrund des seinerzeitigen
Aufstellungsbeschlusses war jedoch bedingt durch Ablauf der Übergangsfristen im Rahmen
der Novellierung des Baugesetzbuches (zum 20.07.2006) nicht möglich.
Der Rat der Stadt Bedburg hat daher in seiner Sitzung am 27.03.2007 den
Aufstellungsbeschluss vom 26.06.2001 für die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
28/Kaster aufgehoben und unter Neubestimmung - Reduzierung des ursprünglichen
Plangeltungsbereiches - einen neuen Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 des
Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316), gefasst. Das Planverfahren soll in Anwendung des § 13a des
Baugesetzbuches (Beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt werden.
Wesentliches Planungsziel ist
o
Die Beibehaltung der Gebietsausweisung MD (Dorfgebiet) unter Berücksichtigung der
vorhandenen Nutzung,
WP7-864/2007
o
o
o
o
o
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
Begrenzung der höchstweise zulässigen Geschossigkeit auf 2 Vollgeschosse, wobei
das zweite Geschoss nur als Dachgeschoss mit geneigtem Dach ausgeführt werden
darf,
Beibehaltung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und Wegfall der
Geschossflächenzahl – ersatzweise Festsetzungen einer höchstweise zulässigen
Firsthöhe von 10,00 m,
Festsetzung einer max. Traufhöhe von 4,80 m,
Dachneigung 35 – 45 °,
Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur inneren Erschließung des
Plangebietes.
Im Bereich der Jahnstraße / Ecke Pannengasse in Königshoven, Gemarkung Kaster, Flur 6,
Parzellen 391 und 392 soll die Errichtung von Wohngebäuden und die in einem Dorfgebiet
zugelassene typische Bebauung vorgesehen werden. Die Eigentümerin der maßgeblichen
Fläche wurde bereits in vergangenen Jahren mehrfach aus der Bevölkerung auf eine
mögliche Baureifmachung bei bestehendem Planungsrecht ersucht. Das momentane
Planungsrecht (Bebauungsplan Nr. 28/Kaster) bietet zwar eine Ausnutzung dieser Freifläche
für eine mögliche Bebauung, jedoch erweisen sich die aktuellen Festsetzungen der
überbaubaren Fläche nach heutigen Gesichtspunkten als überdimensioniert und nicht mehr
zeitgemäß.
Im
Wege
einer
geordneten
städtebaulichen
Entwicklung
und
ressourcenschonender Verwendung von Freiflächen besteht hier Handlungsbedarf.
Mit Schreiben der Eigentümerin, der RWE Power AG, vom 25. Oktober 2006 wurde
abschließend der Antrag auf eine Bebauungsplanänderung zur planungsrechtlichen
Verwirklichung gestellt, der im wesentlichen ein an den örtlichen Bedarf orientierendes
Angebot von Baugrundstücken darstellt. Seitens der örtlichen Politik findet dieses Vorhaben
aufgrund der weiterhin sich darlegenden akuten Bedarfssituation der örtlichen Bevölkerung
Unterstützung.
Durch die Bebauungsplanänderung erfolgt eine städtebauliche Weiterentwicklung
innerörtlicher Freiflächen zur Deckung des Bedarfs der ortsansässigen Bevölkerung von
Königshoven. Aus städtebaulicher Sicht fügt sich die Planung in das vorhandene Ortsbild ein
und ist eine konsequente Weiterführung der bereits eingeleiteten und umgesetzten
Planungen (Bebauungsplan 28/Kaster, 11. Änderung). Mit der Bebauung erfolgt darüber
hinaus eine Schließung einer großflächigen Baulücke und damit die Abrundung des
Ortsbildes und der Abschluss städtebaulicher Maßnahmen zur freien Landschaft.
Mit der 12. Änderung des Bebauungsplan Nr. 28/Kaster wird eine nachhaltige und geordnete
städtebauliche Entwicklung des Innenbereichs durch Nachverdichtung erreicht. Bei der
Planung werden die Anforderungen der landwirtschaftlichen Betriebsstellen, insbesondere
des landwirtschaftlichen Verkehrs mit berücksichtigt.
Hierdurch können wertvolle Flächen im Außenbereich durch Nichtinanspruchnahme
geschützt werden. Durch diese planerische Maßnahme kann diese Freifläche
ressourcenschonend, dem Ortsbild angepasst, zu einer sich einfügenden Bebauung
ausgenutzt werden. Darüber hinaus wird das vorhandene Wohnraumbedürfnis der
Bevölkerung an Baugrundstücken bedarfsorientiert berücksichtigt und bedient.
Durch diese Bebauungsplanänderung eine Reduzierung der bisher ausgewiesenen
überbaubaren Fläche erreicht, wodurch auch eine Aufwertung der Ortsbildes und eine
Steigerung des privaten Erholungsfaktors gelingt. Durch ein höheres Maß an privaten
Grünflächen im eigenen Grundstücksbereich kann durchaus auch ein gesteigertes Maß an
Lebensqualität prognostiziert werden.
Dieser Bebauungsplan steht neben den durch den Gesetzgeber in jüngster Vergangenheit
im Rahmen der Änderung des Baugesetzbuches erfolgten Gründen zur Neuaufnahme des §
13a insbesondere im Einklang mit den politischen Zielvorgaben im Hinblick der Ergebnisse
aus den Untersuchungen zur Neuaufstellung des Stadtentwicklungsplanes der Stadt
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
Bedburg, wonach vorzugsweise innerörtliche Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne aktiviert
und einer Nutzung zugeführt werden sollen.
1 . 2 Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Da dieses Vorhaben der Entwicklung des Innenbereiches dient, ist beabsichtigt, den
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 12. Änderung im beschleunigten Verfahren in Anwendung des
§ 13a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufzustellen.
Gleichwohl werden die umweltrechtlichen Belange in sofern, wie es eine ordnungsgemäße
Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung gebietet, berücksichtigt und in der Planung mit
einbezogen.
Im übrigen sind die verwendeten gesetzlichen Grundlagen der Planzeichnung zum
Bebauungsplan zu entnehmen.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2 . 1 Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 12. Änderung erstreckt sich
über die Flächen der Gemarkung Kaster, Flur 6, Flurstücke 391 und 392. Die Gesamtfläche
umfasst 4.043 Quadratmeter.
Der Plangeltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden:
durch die „Jahnstraße“.
Im Osten:
durch die Grundstücke der Gemarkung Kaster, Flur 6, Flurstücke 245, 246
und 352 -teilw.-.
Im Süden:
durch die Grundstücke der Gemarkung Kaster, Flur 6, Flurstücke 362 -teilw.und 363.
Im Westen:
durch die „Pannengasse“.
Zur Plangebietsabgrenzung wird im übrigen auf den angehängten Übersichtsplan verwiesen.
2 . 2 Bestand / Umgebung des Plangeltungsbereiches
Der Plangeltungsbereich stellt sich als brachliegende Freifläche dar. Entlang der westlichen
Grenze verläuft in Nord-Südrichtung die voll ausgebaute „Pannengasse“. Ebenso verläuft
entlang der nördlichen Grenze die Jahnstraße mit zugehörigen Nebenanlagen.
Die im Süden und Osten des Plangebiets angrenzende Bebauung stellt sich überwiegend im
Stile der braunkohlentagebaubedingten Umsiedlung und den einzelnen landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstellen aus den 70er und 80er Jahren dar.
Überdies befindet sich im nördlichen Bereich parallel zur Jahnstraße eine weitere
zurückgelegende Freifläche, die sich im Bedarfsfall zukünftig im Rahmen einer zusätzlich
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
Nachverdichtung im Zuge eines Stichweges, nördlich von der Jahnstraße ausgehend, im
gleichen Maße einer baulichen Nutzung zugeführt und sich somit harmonisch in das Ortsbild
einfügen könnte.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3 . 1 Planungsrechtliche Situation
Der durch den Rat der Stadt Bedburg beschlossene Bebauungsplan Nr. 28/Kaster stellt
Planungsrecht seit dem 23. Juni 1977 dar.
Mit Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 26. Juni 2001 wurde der Aufstellungsbeschluss
zur 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster gefasst. Das Planverfahren wurde im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange in 2001
eingeleitet. Aufgrund damaliger bodendenkmalrechtlicher Belange und der Novellierung des
Baugesetzbuches wurde das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht.
Dies beruht in der Sache auf die durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege Mitteilung vom 28.11.2001- geäußerte Vermutung, dass im Plangebiet im Rahmen einer
archäologischen Landesaufnahme durch H. Hinz (H. Hinz, Archäologische Funde und
Denkmäler des Rheinlandes, Kreis Bergheim, Bd. 2, S. 275) in einer Senke ein dammartiger
flacher Rücken mit aufliegenden Steinen entdeckt wurde. Hier handelt es sich um einen alten
Weg, dessen denkmalrechtliche Bedeutung jedoch bisher nicht eindeutig geklärt werden
konnte. Endgültige Rechtssicherheit konnte daher nur eine Sachermittlung geben.
Im Bereich der vorgesehenen Stichstraße zur inneren Erschließung wurde aufgrund der
Vermutung von Bodendenkmählern eine Sondage in Form einer archäologischen
Prospektion („Martin Wurzel Archäologie u.- Umwelttechnik GmbH“) durchgeführt. Ziel war
die abschließende denkmalrechtliche Bedeutung dieses Weges zu klären. Die Vermutung
nach wertvollen Bodendenkmälern wurde nicht bekräftigt. Die Belange des Denkmalschutzes
konnten daher mittlerweile vollständig ausgeräumt werden. Das entsprechende
Einvernehmen wurde durch das Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben
vom 26.08.2004 erteilt.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
4 . 1 Änderung der Planzeichnung
Zur avisierten Änderung der Planung wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
28/Kaster festgesetzte überbaubare Fläche zurückgenommen und neu geordnet. Es
entstehen 3 Baufenster, die die im Dorfgebiet typischen Nutzungen ermöglichen. Durch die
Festesetzung einer Straßenverkehrsfläche wird ferner die innerer Erschließung gesichert.
Die Reduzierung und teilweise durch Neuordnung erfolgte Änderung der überbaubaren
Fläche ist begründet in einer maßvollen, städtebaulich geordneten Entwicklung.
Durch diese Innenbereichsentwicklung wird der Bereich in seiner Struktur nachhaltig gestärkt
und das Ortsbild gefestigt. Gleichzeitig werden somit wertvolle Flächen in der freien
Landschaft durch Nichtinanspruchnahme geschützt.
4 . 2 Textliche Festsetzungen
Gem. § 9 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:
- Die bisher festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) 0.8 fällt weg.
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO)
Das gesamte Plangebiet ist als MD (Dorfgebiet) nach § 5 BauNVO festgesetzt.
Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Plangeltungsbereich Betriebe zur Be- und Verarbeitung
und Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nur im Wege der Ausnahme zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 – 20 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse, die max. Traufhöhe (TH), die max.
Firsthöhe (FH) und die Dachneigung (DN) bestimmt.
Grundflächenzahl (GRZ) 0,4
(§ 19 Abs. 1 BauNVO)
Die GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche
zulässig sind und überbaut werden dürfen.
Diese Verhältniszahl berechnet sich aus überbauter Grundstücksfläche / Fläche des
Baugrundstücks. Dabei ist nach § 19 Abs. 3 BauNVO “... die Fläche des Baugrundstücks
maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten
Straßenbegrenzungslinie liegt ...”.
Die GRZ (Grundflächenzahl) umfasst weiterhin die durch bauliche Anlagen entsprechend § 2
Abs. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) überdeckte Fläche. Dabei sind nach §
19 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche “... die Grundflächen von
1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
Baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, mitzurechnen ...”
Zahl der Vollgeschosse
In Anpassung an den Charakter der Umgebungsbebauung wird eine Bauweise mit 2
Vollgeschossen festgesetzt. Aufgrund der max. Firsthöhenbegrenzung ist hierbei das 2.
Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubauen.
Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 BauNVO)
Traufhöhe
Die Traufhöhe ist die Schnittkante der Vorderkante Außenwand mit der Dachhaut.
Die Traufhöhe darf insgesamt (inklusive Sockel) maximal 4,80 m betragen. Bezugspunkt ist
die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in
der Mitte des Baugrundstücks.
Firsthöhe Gebäude
Die Firsthöhe darf bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 10,00 m betragen.
Bezugspunkt ist die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße, gemessen an der
Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks.
Die Höhenfestsetzungen bieten einen großzügig bemessenen städtebaulichen Rahmen für
die Höhenentwicklung der Gebäudekörper, der eine variationsreiche und individuelle Art der
Bebauung ermöglicht, aber trotz der Vielfalt ein städtebaulich geschlossenes
Erscheinungsbild des Baugebietes gewährleistet. Dabei sind die Höhenmaße so bemessen,
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
dass eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung der Grundstücke möglich ist und verschiedene
Bauformen realisiert werden können.
Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 BauNVO)
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die offene Bauweise festgesetzt.
Diese Festsetzung entspricht dem städtebaulichen Charakter der angrenzenden,
bestehenden Umgebungsbebauung.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO)
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans werden die überbaubaren
Grundstücksflächen mit Baugrenzen festgesetzt.
Garagen und offene überdachte Stellplätze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 12 Abs. 6 BauNVO)
¾ Garagen und überdachte Stellplätze müssen mit ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00
m hinter der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
(§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB)
Im gesamten Bebauungsplangebiet sind in Wohngebäuden max. 2 Wohnungen zulässig.
Diese Festsetzung dient der Einschränkung einer übergroßen Ausnutzung der Grundstücke.
Die Festsetzung erlaubt in jedem Wohngebäude eine zweite Wohneinheit, die z.B. als
Einliegerwohnung genutzt werden kann und damit auch ein Mehrgenerationenwohnen
ermöglicht. Geschosswohnungsbau mit mehr als zwei Wohneinheiten pro Gebäude würde
diese städtebauliche Eigenart des Gebietes erheblich stören und zu einer Verdichtung
führen, die die soziale und verkehrliche Infrastruktur überlasten würde.
Bodenverhältnisse im Plangebiet
Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5104, weißt für einen Teil des Plangebiets Böden
aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher teilweise gem. § 9
Abs. 5 Nr. 1 des Baugesetzbuches als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind,
gekennzeichnet.
Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ der
DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
hingewiesen. Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind zu
beachten. Das Plangebiet wird daher in der Planzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Ziffer 1 des
Baugesetzbuches gekennzeichnet.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht auszuschließenden Näherungen von
Bepflanzungen an Versorgungseinrichtungen der RWE Rhein-Ruhr-Netzservice, die DVGW
Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ unbedingt
auch im Hinblick auf die vorzunehmenden Grünanpflanzungen zum Eingriffsausgleich (siehe
Ausgleichsmaßnahmen) zu beachten ist.
Ferner teilt der Kampfmittelbeseitigungsdienst für das Plangebiet mit, dass es im Umfeld
Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln gibt. Da sich
jedoch in unmittelbaren Bereich keine Hinweise ergeben, bestehen aus Sicht des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine Bedenken. Eine Garantie der Freiheit von
Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt werden.
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außergewöhnliche
Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
Hinweis:
Sollten in dem in Rede stehenden Bereich Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer
Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare
Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen: „Merkblatt für das
Einbringen von Sondierbohrungen“ ist als Anlage beigefügt.
Ausgleichsmaßnahmen
Als Ausgleich für die anstehenden Versiegelungsmaßnahmen wird gem. § 9 Abs. 1 Ziffer
25a BauGB festgesetzt, dass auf jedem Grundstück die dauerhafte Anpflanzung von mind.
einem Obstbaum oder Strauch aus der beigefügten Pflanzliste zu erfolgen hat.
WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN / SONSTIGE PLANUNGSBELANGE
4 . 3 Natur und Landschaftspflege
Mit der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster sind keine Eingriffe in den
Naturhaushalt verbunden. Es handelt sich hierbei um eine innerörtliche Freifläche, deren
bauliche Entwicklung im Zuge der Nachverdichtung gleichzeitig eine Schonung des
Freiraums durch Nichtinanspruchnahme von anderen ökologisch und landschaftspflegerisch
wertvollen Flächen führt. Diese Bauleitplanung steht vielmehr im Einklang mit einer
geordneten baulichen Entwicklung und Stärkung des Innenbereiches.
Ein wesentlicher oder nachhaltiger Eingriff in die Natur und Landschaft ist allein deshalb
nicht gegeben, da eine bauliche Inanspruchnahme des Planbereiches bereits durch den
gültigen Bebauungsplan Nr. 28/Kaster möglich ist.
Durch die Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster und der
Reduzierung des Plangeltungsbereiches aus dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss aus
dem Jahre 2001 und der gleichzeitigen Ausweisung von 3 Bauflächen nebst
Erschließungsstraße erfolgt insgesamt eine Reduzierung der zur Versiegelung anstehenden
Flächen. Nunmehr werden Flächen ressourcenschonend beansprucht und gleichzeitig wird
eine Erhöhung von Freiflächen auf den privaten Grundstücksflächen erfolgen.
Die ökologische Empfindlichkeit des Plangebietes wird als gering bewertet. Weder seltene
noch gefährdete Biotypen sind vorzufinden. Vielfalt und Naturnähe des Plangebietes können
ebenfalls nicht bestätigt werden. Die Erholungsfunktion des Freiraums liegt nicht vor.
Hinweise auf prioritäre oder schützenswerte Lebensräume und Arten gemäß der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle
FFH-Lebensräume (die ggbf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung nicht vor.
Dennoch soll als Ausgleich für den Eingriff die Pflanzung eines hochstämmigen Obstbaumes
pro entstehendem Grundstück festgesetzt werden.
Ortsbild
Die o.g. geplanten Festsetzungen und insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung
sowie die Rücknahme der überbaubaren Fläche gewährleisten eine Anpassung an das
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
bestehende Ortsbild. Die Planung orientiert sich an den Gegebenheiten der näheren
Umgebung und berücksichtigt dabei auch das durch landwirtschaftliche Nebenerwerbstellen
geprägte Ortsbild.
In diesem Bereich der Pannengasse wird somit auch ein sich flüssig einfügender Abschluss
der Bebauung bis zum Eckbereich erreicht.
Verkehr / Erschließung
Die Erschließung wird im westlichen Bereich durch die „Pannengasse“ und im nördlichen
Bereich durch die „Jahnstraße“ sichergestellt. Die Erschließung der inneren Grundstücke
wird durch Neubau einer Stichstraße mit Wendehammerausbau sichergestellt. Aufgrund der
beschränkten Anzahl an Grundstücken und zulässigen Bebauung mit dementsprechender
Stellplatzdichte und des Merkmals einer „Anliegerstraße“ in äußerer Randlage ist mit
Beeinträchtigungen der Verkehrsfunktion für umliegende Straßen nicht zu rechnen.
Eine Ausweisung als Dorfgebiet (MD) ist aufgrund des Umgebungscharakters unerlässlich.
Die Bewirtschaftung der unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe muss auch
für die Zukunft gesichert sein. Hierzu gehört auch, dass für die neue Wohnbebauung
ausreichende Parkgelegenheiten zu schaffen sind, damit die Jahnstraße für
landwirtschaftlichen Verkehr auch weiterhin reibungslos genutzt werden kann. Die
erforderlichen Stellplätze sind im Rahmen der Bebauung auf den einzelnen Grundstücken
herzustellen. Darüber hinaus sind im direkten umliegenden Bereich eine zusätzliche Anzahl
von Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum vorhanden.
Im gesamten Plangeltungsbereich wird die Abwasserbeseitigung durch ein
Mischwasserkanalsystem geregelt. Die Erschließung ist zum einen durch das bereits
vorhandene Mischwasserkanalsystem - Pannengasse und Jahnstraße - zum anderen durch
den geplanten Neubau eines Mischwasserkanalsystem im Wege der innerbereichlichen
Erschließung durch Stichstraße zukünftig sichergestellt.
Sonstige Planungsbelange
Nach jetzigem Kenntnisstand sind sonstige Planungsbelange durch diese
Bebauungsplanänderung nicht betroffen.
4 . 4 Maßnahmen, Kosten, Finanzierung und Bodenordnung
Die Maßnahme berührt nicht den Haushalt der Stadt Bedburg. Es ist beabsichtigt, die Kosten
und Durchführung zur Herstellung der Erschließungsstraße durch Erschließungsvertrag gem.
§ 124 BauGB dem Vorhabenträger aufzuerlegen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt bis
zur erfolgten Endabnahme durch die Stadt Bedburg dem Vorhabenträger. Bodenordnende
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
HINWEISE
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2. Die DIN 4149 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten – Lastenannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“
ist zu beachten.
Zu diesem Bebauungsplan wird ergänzend eine Satzung nach § 86 BauO NRW aufgestellt.
Die gestalterischen Festsetzungen auf der Planzeichnung haben daher nachrichtlichen
Charakter (§ 9 Abs. 4 BauGB).
WP7-864/2007
Begründung inkl. textliche Festsetzungen
Anlage:
Pflanzliste
Als Nieder-, Halb- oder Hochstamm zum Ausgleich sind folgende Anpflanzungen möglich:
A) Bäume
-
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Stieleiche (Quercus robur)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus L.)
Feldahorn (Acer campestre)
Esche (Fraxinus)
Winterlinde (Tilia cordata)
Faulbaum (Frangula alnus)
Korbweide (Salix riminalis)
Schwarzpappel (Populus nigra)
Obstbäume
B) Sträucher
-
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Hasel (Corylus)
Weißdorn (Crataegus)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Himbeere (Rubus idaeus)
Holunder (Sambucus)
Hartriegel (Cornus)
Haselnuss (Corylus avellana)
Heckenkirsche (Lonicera)
Holzapfel (Malus sylvestris)
Hundsrose (Rosa canina)
Liguster (Ligustrum)
Ohr-Weide (Salix aurita)
Schneeball (Viburnum opulus)
Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
Schlehdorn (Prunus spinosa)