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Beschlussvorlage (Darstellung der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Ergebnisse der Elternbefragung zur Schulentwicklung im Hinblick auf die bestehende Schullandschaft)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
153 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
15.09.14, 18:45
Aktualisiert
15.09.14, 18:45

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 254/2014 Az.: 40 Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 10.07.2014 gez. Gerlach Amtsleiter RPA - 20 - gez. Lüngen, 1. Allgem. Vertreter BM / Dezernent Beratungsfolge Schulausschuss Termin 24.09.2014 zur Kenntnis Rat 30.09.2014 beschließend Betrifft: 15.09.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Darstellung der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Ergebnisse der Elternbefragung zur Schulentwicklung im Hinblick auf die bestehende Schullandschaft Finanzielle Auswirkungen: Mittel für ein Standortgutachten i. H. v. 10.000,00 € müssen außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. Mittel für die vorgezogenen Schulentwicklungsplanung i. H. v. 12.000,00 € müssen außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Auf Grundlage der Elternbefragung wird die Erstellung des Schulentwicklungsplanes vorgezogen und in Verbindung mit einem Gutachten zur Ermittlung des am besten geeigneten Standorts erstellt. 2. Die nachfolgend dargestellten Rahmenbedingungen und der Zeitplan für eine mögliche Errichtung einer Gesamtschule werden zur Kenntnis genommen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten um – bei Vorliegen des entsprechenden Elternwillens – ein Anmeldeverfahren für die Errichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2016/17 durchführen zu können. Im Vorfeld dazu wird eine weitere Elternbefragung durchgeführt Begründung: Im Rahmen der Beratungen zum A 204/2013 wurde u. a. beschlossen, im Jahr 2014 im Vorfeld der Schulentwicklungsplanung eine Befragung der Grundschuleltern nach Einstellungen, Wünschen und Erwartungen im Hinblick auf die weitere Entwicklung der hiesigen Schulen durchzuführen. Das mit der Befragung beauftragte Planungsbüro „Bildung und Region“ hat nach der im Mai 2014 durchgeführten Elternbefragung zur Schulentwicklung in der Stadt Erftstadt in den Sommerferien vorab Vertreter aus der Verwaltung und die Fraktionsvorsitzenden oder ihre Vertreter sowie die Schulleitungen der Erftstädter weiterführenden Schulen über die Befragungsergebnisse informiert. Im Hinblick auf den deutlich geäußerten Elternwunsch nach einer Gesamtschule ergibt sich für die Stadt Erftstadt als Schulträger eine besondere Handlungsnotwendigkeit. Im Zuge der daraus resultierenden umfangreichen Planungserfordernisse zum soliden Aufbau eines Gesamtschulangebots in Erftstadt wird zunächst auf allgemeine Parameter für die Errichtung einer Gesamtschule eingegangen, um im Folgenden Vorschläge für die weitere Vorgehensweise und Ablaufplanung aufzuzeigen. I Allgemeine Grundsätze 1. Bedürfnis Die Kommune als Schulträger ist gem. § 78 (4) Schulgesetz NRW (SchulG) verpflichtet, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82 SchulG) gewährleistet ist. Dieses Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot dieser Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Eine Schule kann nur dann als pflichtige Schule errichtet werden, wenn die Mindestgröße im Eingangsjahrgang durch Kinder aus dem Gemeindegebiet erreicht wird. Eine freiwillige Errichtung (unter Berücksichtigung ortsfremder Schüler/innen) ist nur bei einem gemeindeübergreifenden Bedürfnis zulässig. Bei einer freiwilligen Errichtung legt die Kommunalaufsicht strengere Maßstäbe an die Haushaltsverträglichkeit der Maßnahme an. Feststellung des Bedürfnisses Bei der Feststellung des Bedürfnisses ist in jedem Fall die Entwicklung Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen (§ 78 (5) SchulG). des In diesem Zusammenhang wird grundsätzlich eine formelle Elternbefragung durchgeführt, die stets an die Eltern der Grundschuljahrgänge 3 und 4 gerichtet sein sollte. 2. Schulentwicklungsplanung Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gem. § 81 (3) SchulG ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Die benachbarten Schulträger, deren Schulen durch die vorgesehene Errichtung in ihren Rechten betroffen sein könnten, sind rechtzeitig anzuhören. Benachbarte Ersatzschulträger sind rechtzeitig über die Planungen der öffentlichen Schulträger zu informieren.  Die Beteiligung bzw. Information muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich der Rat als Beschlussorgan des Schulträgers noch mit möglichen Einreden oder Bedenken anderer Schulträger vor Antragstellung auseinandersetzen kann.  Die Stellungnahmen der Nachbarschulträger sind im Antragsverfahren vorzulegen, auf deren Einwände ist entsprechend einzugehen. Erforderliche Eckdaten sind insbesondere die bisherigen Übergangsquoten auf eigene und auswärtige Schulen, das Schüleraufkommen in der Kommune sowie entsprechende Schülerzahlprognosen für mindestens fünf Jahre ab dem Errichtungsdatum. -2- 3. Mindestgröße der Gesamtschule Die neu eingerichtete Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben (§ 82 (1) SchulG). Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben (§ 82 (7) SchulG). Dabei gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Daraus ergibt sich, dass mindestens 100 Kinder im ersten Jahrgang angemeldet werden müssen. Die Mindestgröße muss für mindestens 5 Jahre prognostisch gesichert sein. In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) erforderlich (§ 82 (8) SchulG). 4. Teilstandorte Gesamtschulen können in begründeten Ausnahmefällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Hinsichtlich einer horizontalen oder vertikalen Aufteilung der Jahrgänge/ Klassen gilt § 83 (5) SchulG). 5. Leistungsheterogenität Die Gesamtschule ermöglicht differenzierte Bildungsgänge, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen. Das Bedürfnis im Sinne des § 78 (4) und (5) SchulG für die Errichtung einer Gesamtschule hat nicht nur eine quantitative Komponente (erforderliche Schülerzahl), sondern auch eine qualitative Komponente (Leistungsheterogenität). Eine leistungsheterogene Schülerschaft ist ein wesentliches Strukturelement der Gesamtschule. Zum Nachweis kann das bisherige Übergangsverhalten auf bestehende Gesamtschulen sowie das zu erwartende Schülerpotential aus dem Einzugsbereich der neuen Gesamtschule zugrunde gelegt werden. 6. Räumliche Unterbringung Gem. § 79 SchulG sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Das bestehende Raumangebot muss benannt werden in Anzahl, Größe und Nutzungsart und soll dem Bedarf der neuen Schule gegenüber gestellt werden. Soweit hierbei Defizite bestehen, muss dargelegt werden, wie und wann diese behoben werden. Bei einer zeitweisen gleichzeitigen Unterbringung von der aufwachsenden sowie der auslaufend aufgelösten Schule in einem Gebäude/Schulzentrum ist schulscharf darzulegen, welche Räume für die jeweilige Schule zur Verfügung gestellt werden. 7. Investitionen Sind im Zuge der Errichtung der Schule Investitionen erforderlich, sind diese in Umfang und Art zu benennen. Gleichzeitig müssen Angaben zur Haushaltsverträglichkeit gemacht werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist hierbei hilfreich. Besteht kein Investitionsbedarf, ist dies ausdrücklich im Antrag zur Errichtung einer Gesamtschule zu vermerken. -3- 8. Ganztagsbetrieb Nach § 9 (1) SchulG können Schulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die zeitliche und inhaltliche Ausweitung von Unterricht und Erziehung auf den Nachmittag erfordert einen höheren Personalaufwand. Ein entsprechender Raummehrbedarf ist zu berücksichtigen und muss dargelegt werden. Auch der Ganztagsbetrieb muss ausdrücklich vom Schulträger basierend auf einem Ratsbeschluss beantragt werden. 9. Auflösung bestehender Schulen Soll die Unterbringung der Gesamtschule in vorhandenen Räumen anderer Schulformen erfolgen, die im Gegenzug aufgelöst werden, ist hierfür ebenfalls ein entsprechender Beschluss des Schulträgers erforderlich. Die Schulkonferenz(en) der aufzulösenden Schule(n) ist/ sind so rechtzeitig zu beteiligen, dass der Rat als Beschlussorgan des Schulträgers noch Gelegenheit hat, sich vor dem endgültigen Errichtungsbeschluss mit dem Votum der Schulkonferenz auseinanderzusetzen.   Das Votum/ die Voten der Schulkonferenz/en ist/ sind im Antragsverfahren vorzulegen. Der Beschluss über die Auflösung soll unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Errichtung der neuen Schule gestellt werden. 10. Genehmigung Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf nach § 81 (3) SchulG der Genehmigung durch die Bezirksregierung.  Die Zügigkeit der Schule muss im Beschluss festgelegt werden.  Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule soll spätestens bis Ende November eines Jahres für eine Errichtung zum darauf folgenden Schuljahr der Bezirksregierung Köln vorgelegt werden. Einzelne Antragsbestandteile sollten in Absprache möglichst vorher vorgelegt werden, damit die sich über mehrere Dezernate erstreckende (Teil-) Prüfung frühzeitig eingeleitet werden kann. Sind die relevanten Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung unter der Maßgabe erteilt, dass eine ausreichende Zahl von Kindern zum Ende des Anmeldeverfahrens vorliegt. II Handlungsempfehlungen und Ablaufplanung Die im Mai d. J. durchgeführte Befragung ließ mit einer Rückläuferquote von 76 % auf ein großes Interesse der Elternschaft schließen. Neben anderen wichtigen Erkenntnissen z. B. hinsichtlich der Relevanz eines Ganztagsangebots oder der geringen Akzeptanz einer Sekundarschule hat sich herausgestellt, das eine Vielzahl von Grundschuleltern ein wohnortnahes Gesamtschulangebot als wünschenswert erachten. Für den Schulträger ist dieses Ergebnis Verpflichtung, mögliche Veränderungen der bestehenden Schullandschaft darzustellen und zu diskutieren. Eine Gesamtschule in Erftstadt würde das Angebot der Schulformen gravierend verändern. Im drastischsten Fall könnten perspektivisch statt einer Hauptschule und je zwei Realschulen und Gymnasien nur noch eine Realschule, ein Gymnasium und eine Gesamtschule vorhanden sein. -4- Mit der Theodor-Heuss-Hauptschule könnte außerdem die letzte Hauptschule vor Ort aufgelöst werden. Aufgrund der nachhaltigen Veränderungen, die somit möglicherweise bevorstehen, halte ich es für unbedingt erforderlich, vor den Sommerferien 2015 im Rahmen einer erneuten Befragung der Eltern der 3. und 4. Schuljahre den konkreten Wunsch nach einer Gesamtschule abzufragen. Bis dahin sollte der Standort der Gesamtschule feststehen. Auch wenn der formelle Ratsbeschluss über die geplante Zügigkeit und den grundsätzlich optionalen Ganztagsbetrieb naturgemäß erst nach der zweiten Elternbefragung gefasst werden kann, sollten den Eltern diesbezüglich möglichst klare Informationen als Entscheidungsgrundlage gegeben werden. Entsprechende Absichtserklärungen sollten im Vorfeld abgestimmt werden. Ich plädiere für diese erneute Elternbefragung, obwohl sie seitens der Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde aufgrund des deutlichen Ergebnisses der vorliegenden Befragung als nicht zwingend notwendig erachtet wird. Der Zeitplan der weiteren Vorgehensweise könnte dann wie folgt aussehen: 1. Herbst 2014 Beauftragung Schulentwicklungsplanung und Standortermittlung Die ursprünglich für 2015 vorgesehene Schulentwicklungsplanung sollte vorgezogen und der entsprechende Auftrag bereits in diesem Jahr erteilt werden (voraussichtlich nach der Sitzung des Rates am 30.09.2014). Es ist dann beabsichtigt, den Entwurf der Schulentwicklungsplanung nach Beendigung des nächsten Anmeldeverfahrens der weiterführenden Schulen im Schulausschuss vorzustellen (als Sitzungstermin für den Schulausschuss sollte Mitte bis Ende März angestrebt werden). Parallel bzw. unmittelbar verzahnt mit der Erstellung des Schulentwicklungsplans sollte ein Planungsbüro damit beauftragt werden, eine Empfehlung für den am besten geeigneten Standort einer möglichen zukünftigen Gesamtschule in Erftstadt auszusprechen. Hier verweise ich auch auf den gleichlautenden Antrag der SPD-Fraktion 288/2014. Nach bisheriger Marktsondierung sollte die mit der Elternbefragung beauftragte Projektgruppe „Bildung und Region“ auch die daran anschließenden Aufträge zur Erstellung des Schulentwicklungsplans sowie der Standortermittlung erhalten. In der Finanzplanung 2015 sind bereits für die Schulentwicklungsplanung 12.000,00 € vorgesehen. Die Kosten für das Gutachten zur Standortermittlung werden sich auf ca. 10.000,00 € belaufen. Im Interesse einer zügigen Umsetzung müssten für die Auftragserteilungen beider Vorhaben entsprechende außerplanmäßige Mittel in 2014 bereitgestellt werden. Die gutachterliche Bewertung des Standortes einer möglichen Gesamtschule beleuchtet im Interesse einer optimierten Nutzung des vorhandenen Schulraumbestandes u. a. bauliche Gegebenheiten, den Zustand der infrage kommenden Bausubstanz, die Verlegung von Fachräumen. Solch ein Gutachten beinhaltet bereits bauplanerische Bereiche, die grundsätzlich als Planungsphase einer Baumaßnahme vorgeschaltet wären. Insofern stellt das Standortgutachten auch die Grundlage für die sich anschließende Feststellung des Investitionsbedarfs dar. Ebenfalls könnte in diesem Kontext eine im A 288/2014 angesprochene Zusammenlegung von Schulen beleuchtet werden. Hierzu ist grundsätzlich anzumerken, dass einer Zusammenlegung von Schulen immer die Auflösung einer oder mehrerer Schulen vorausgeht. 2. Februar/März 2015 -5- Anmeldeverfahren für weiterführende Schulen In gewohnter Weise wird das Anmeldeverfahren fü r die bestehenden weiterführenden Schulen in der Stadt Erftstadt durchgeführt. 3. Frühjahr 2015 Vorstellung des Schulentwicklungsplans Beschlussfassung mit Standortempfehlung, Beratung und Die Thematik wird begleitend im Arbeitskreis „Schule 2025“ diskutiert. In der ersten Sitzung des Schulausschusses 2015 stellt das Planungsbüro „Bildung und Region“ den Entwurf des Schulentwicklungsplans mit Empfehlung für den am besten geeigneten Standort einer Gesamtschule in Erftstadt vor: - Benennung des bestehenden Raumangebots (Anzahl, Größe, Nutzungsart) - Gegenüberstellung des Raumbedarfs - bei Raumdefiziten: Darlegung, wie und wann diese behoben werden - Schüleraufkommen in der Stadt Erftstadt mit Schülerzahlprognose für mindestens 5 Jahre ab Errichtungsdatum für eine Gesamtschule in Erftstadt - bisherige Übergangsquoten auf eigene und auswärtige Schulen 4. Sommer 2015 Anhörung benachbarter Schulträger Ggf. formelle Elternbefragung Ggf. Beteiligung von Schulkonferenzen aufzulösender Schulen Ermittlung des Investitionsbedarfs Benachbarte Schulträger, deren Schulen durch die vorgesehene Errichtung in ihren Rechten betroffen sein könnten, sind im Rahmen der Schulentwicklungsplanung anzuhören. Benachbarte Ersatzschulträger sind über die Planungen zu informieren. Zur weiteren Konkretisierung des Nachfragebedarfs für eine Gesamtschule in Erftstadt wird das Elternvotum durch eine zusätzliche Befragung eingeholt. Sollte die Errichtung einer Gesamtschule in Erftstadt in Korrespondenz zur Auflösung von anderen Schulen erfolgen, ist die Schulkonferenz der jeweils aufzulösenden Schule zu beteiligen. Im Zuge der Errichtung einer Gesamtschule notwendig werdende Investitionen sind nach Art und Umfang zu benennen und die Haushaltsverträglichkeit dieser Maßnahme mit der Kommunalaufsicht abzustimmen. Hinsichtlich des Investitionsbedarfs durch den Schulträger ist das Ergebnis des Standortgutachtens natürlich bedeutsam, da erst dann abgeschätzt werden kann, wie der vorhandene Schulraum der ggf. aufzulösenden Schulen für eine neue Gesamtschule genutzt werden kann. 5. nach den Sommerferien 2015 Beratung in den politischen Gremien mit Beschlussfassung im Rat - Beschluss über die Errichtung einer Gesamtschule mit Festlegung der Zügigkeit - ggf. Beschluss über den Ganztagsbetrieb - ggf. Beschluss über die Auflösung einer weiterführenden Schule unter Berücksichtigung des Votums der Schulkonferenz unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Errichtung der neuen Schule -6- 6. bis 30.11.2015 Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2016/17 ist bis zum 30.11.2015 bei der Bezirksregierung Köln einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: - Errichtungsbeschluss mit Festlegung der Zügigkeit - ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses - ggf. Beschluss über den Ganztagsbetrieb - ggf. Beschluss über die Auflösung einer Schule unter Vorbehalt einer erfolgreichen Errichtung der Gesamtschule - Darlegung der Haushaltsverträglichkeit der Investitionen - Stellungnahmen der Nachbarschulträger Sind die relevanten Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung von der Bezirksregierung Köln unter der Maßgabe erteilt, dass eine ausreichende Zahl von Kindern zum Ende des Anmeldeverfahrens vorliegt. (Erner) -7-