Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
153 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
15.09.14, 18:45
Aktualisiert
15.09.14, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 254/2014
Az.: 40
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 10.07.2014
gez. Gerlach
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Lüngen, 1.
Allgem. Vertreter
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Schulausschuss
Termin
24.09.2014
zur Kenntnis
Rat
30.09.2014
beschließend
Betrifft:
15.09.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Darstellung der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Ergebnisse der
Elternbefragung zur Schulentwicklung im Hinblick auf die bestehende
Schullandschaft
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel für ein Standortgutachten i. H. v. 10.000,00 € müssen außerplanmäßig zur Verfügung gestellt
werden. Mittel für die vorgezogenen Schulentwicklungsplanung i. H. v. 12.000,00 € müssen
außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Auf Grundlage der Elternbefragung wird die Erstellung des Schulentwicklungsplanes
vorgezogen und in Verbindung mit einem Gutachten zur Ermittlung des am besten geeigneten
Standorts erstellt.
2. Die nachfolgend dargestellten Rahmenbedingungen und der Zeitplan für eine mögliche
Errichtung einer Gesamtschule werden zur Kenntnis genommen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten um – bei
Vorliegen des entsprechenden Elternwillens – ein Anmeldeverfahren für die Errichtung einer
Gesamtschule zum Schuljahr 2016/17 durchführen zu können. Im Vorfeld dazu wird eine weitere
Elternbefragung durchgeführt
Begründung:
Im Rahmen der Beratungen zum A 204/2013 wurde u. a. beschlossen, im Jahr 2014 im Vorfeld
der Schulentwicklungsplanung eine Befragung der Grundschuleltern nach Einstellungen,
Wünschen und Erwartungen im Hinblick auf die weitere Entwicklung der hiesigen Schulen
durchzuführen.
Das mit der Befragung beauftragte Planungsbüro „Bildung und Region“ hat nach der im Mai 2014
durchgeführten Elternbefragung zur Schulentwicklung in der Stadt Erftstadt in den Sommerferien
vorab Vertreter aus der Verwaltung und die Fraktionsvorsitzenden oder ihre Vertreter sowie die
Schulleitungen der Erftstädter weiterführenden Schulen über die Befragungsergebnisse informiert.
Im Hinblick auf den deutlich geäußerten Elternwunsch nach einer Gesamtschule ergibt sich für die
Stadt Erftstadt als Schulträger eine besondere Handlungsnotwendigkeit.
Im Zuge der daraus resultierenden umfangreichen Planungserfordernisse zum soliden Aufbau
eines Gesamtschulangebots in Erftstadt wird zunächst auf allgemeine Parameter für die
Errichtung einer Gesamtschule eingegangen, um im Folgenden Vorschläge für die weitere
Vorgehensweise und Ablaufplanung aufzuzeigen.
I Allgemeine Grundsätze
1. Bedürfnis
Die Kommune als Schulträger ist gem. § 78 (4) Schulgesetz NRW (SchulG) verpflichtet, Schulen
zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die
Mindestgröße (§ 82 SchulG) gewährleistet ist. Dieses Bedürfnis besteht, wenn die Schule im
Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot dieser
Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann.
Eine Schule kann nur dann als pflichtige Schule errichtet werden, wenn die
Mindestgröße im Eingangsjahrgang durch Kinder aus dem Gemeindegebiet erreicht wird.
Eine freiwillige Errichtung (unter Berücksichtigung ortsfremder Schüler/innen) ist nur bei
einem gemeindeübergreifenden Bedürfnis zulässig. Bei einer freiwilligen Errichtung legt
die Kommunalaufsicht strengere Maßstäbe an die Haushaltsverträglichkeit der Maßnahme
an.
Feststellung des Bedürfnisses
Bei der Feststellung des Bedürfnisses ist in jedem Fall die Entwicklung
Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen (§ 78 (5) SchulG).
des
In diesem Zusammenhang wird grundsätzlich eine formelle Elternbefragung durchgeführt, die
stets an die Eltern der Grundschuljahrgänge 3 und 4 gerichtet sein sollte.
2. Schulentwicklungsplanung
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gem. § 81 (3) SchulG ist die
Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. Die Schulträger sind gehalten, in
enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes,
differenziertes Angebot zu achten. Die benachbarten Schulträger, deren Schulen durch die
vorgesehene Errichtung in ihren Rechten betroffen sein könnten, sind rechtzeitig anzuhören.
Benachbarte Ersatzschulträger sind rechtzeitig über die Planungen der öffentlichen Schulträger
zu informieren.
Die Beteiligung bzw. Information muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich der Rat als
Beschlussorgan des Schulträgers noch mit möglichen Einreden oder Bedenken anderer
Schulträger vor Antragstellung auseinandersetzen kann.
Die Stellungnahmen der Nachbarschulträger sind im Antragsverfahren vorzulegen, auf
deren Einwände ist entsprechend einzugehen.
Erforderliche Eckdaten sind insbesondere die bisherigen Übergangsquoten auf eigene und
auswärtige Schulen, das Schüleraufkommen in der Kommune sowie entsprechende
Schülerzahlprognosen für mindestens fünf Jahre ab dem Errichtungsdatum.
-2-
3. Mindestgröße der Gesamtschule
Die neu eingerichtete Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche
Mindestgröße haben (§ 82 (1) SchulG).
Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben (§
82 (7) SchulG). Dabei gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Daraus ergibt sich, dass
mindestens 100 Kinder im ersten Jahrgang angemeldet werden müssen.
Die Mindestgröße muss für mindestens 5 Jahre prognostisch gesichert sein.
In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und
Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) erforderlich (§ 82
(8) SchulG).
4. Teilstandorte
Gesamtschulen können in begründeten Ausnahmefällen an Teilstandorten in zumutbarer
Entfernung geführt werden. Hinsichtlich einer horizontalen oder vertikalen Aufteilung der
Jahrgänge/ Klassen gilt § 83 (5) SchulG).
5. Leistungsheterogenität
Die Gesamtschule ermöglicht differenzierte Bildungsgänge, die zu allen Abschlüssen der
Sekundarstufe I führen.
Das Bedürfnis im Sinne des § 78 (4) und (5) SchulG für die Errichtung einer Gesamtschule hat
nicht nur eine quantitative Komponente (erforderliche Schülerzahl), sondern auch eine qualitative
Komponente (Leistungsheterogenität). Eine leistungsheterogene Schülerschaft ist ein
wesentliches Strukturelement der Gesamtschule. Zum Nachweis kann das bisherige
Übergangsverhalten auf bestehende Gesamtschulen sowie das zu erwartende Schülerpotential
aus dem Einzugsbereich der neuen Gesamtschule zugrunde gelegt werden.
6. Räumliche Unterbringung
Gem. § 79 SchulG sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht
erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu
unterhalten.
Das bestehende Raumangebot muss benannt werden in Anzahl, Größe und Nutzungsart und soll
dem Bedarf der neuen Schule gegenüber gestellt werden. Soweit hierbei Defizite bestehen, muss
dargelegt werden, wie und wann diese behoben werden.
Bei einer zeitweisen gleichzeitigen Unterbringung von der aufwachsenden sowie der auslaufend
aufgelösten Schule in einem Gebäude/Schulzentrum ist schulscharf darzulegen, welche Räume
für die jeweilige Schule zur Verfügung gestellt werden.
7. Investitionen
Sind im Zuge der Errichtung der Schule Investitionen erforderlich, sind diese in Umfang und Art zu
benennen. Gleichzeitig müssen Angaben zur Haushaltsverträglichkeit gemacht werden. Eine
frühzeitige Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist hierbei hilfreich.
Besteht kein Investitionsbedarf, ist dies ausdrücklich im Antrag zur Errichtung einer Gesamtschule
zu vermerken.
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8. Ganztagsbetrieb
Nach § 9 (1) SchulG können Schulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen,
sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die zeitliche und inhaltliche
Ausweitung von Unterricht und Erziehung auf den Nachmittag erfordert einen höheren
Personalaufwand.
Ein entsprechender Raummehrbedarf ist zu berücksichtigen und muss dargelegt werden. Auch
der Ganztagsbetrieb muss ausdrücklich vom Schulträger basierend auf einem Ratsbeschluss
beantragt werden.
9. Auflösung bestehender Schulen
Soll die Unterbringung der Gesamtschule in vorhandenen Räumen anderer Schulformen erfolgen,
die im Gegenzug aufgelöst werden, ist hierfür ebenfalls ein entsprechender Beschluss des
Schulträgers erforderlich.
Die Schulkonferenz(en) der aufzulösenden Schule(n) ist/ sind so rechtzeitig zu beteiligen, dass der
Rat als Beschlussorgan des Schulträgers noch Gelegenheit hat, sich vor dem endgültigen
Errichtungsbeschluss mit dem Votum der Schulkonferenz auseinanderzusetzen.
Das Votum/ die Voten der Schulkonferenz/en ist/ sind im Antragsverfahren vorzulegen.
Der Beschluss über die Auflösung soll unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Errichtung
der neuen Schule gestellt werden.
10. Genehmigung
Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf nach § 81 (3) SchulG der
Genehmigung durch die Bezirksregierung.
Die Zügigkeit der Schule muss im Beschluss festgelegt werden.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule soll spätestens bis Ende
November eines Jahres für eine Errichtung zum darauf folgenden Schuljahr der Bezirksregierung
Köln vorgelegt werden. Einzelne Antragsbestandteile sollten in Absprache möglichst vorher
vorgelegt werden, damit die sich über mehrere Dezernate erstreckende (Teil-) Prüfung frühzeitig
eingeleitet werden kann.
Sind die relevanten Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung unter der
Maßgabe erteilt, dass eine ausreichende Zahl von Kindern zum Ende des Anmeldeverfahrens
vorliegt.
II Handlungsempfehlungen und Ablaufplanung
Die im Mai d. J. durchgeführte Befragung ließ mit einer Rückläuferquote von 76 % auf ein großes
Interesse der Elternschaft schließen. Neben anderen wichtigen Erkenntnissen z. B. hinsichtlich der
Relevanz eines Ganztagsangebots oder der geringen Akzeptanz einer Sekundarschule hat sich
herausgestellt, das eine Vielzahl von Grundschuleltern ein wohnortnahes Gesamtschulangebot als
wünschenswert erachten. Für den Schulträger ist dieses Ergebnis Verpflichtung, mögliche
Veränderungen der bestehenden Schullandschaft darzustellen und zu diskutieren. Eine
Gesamtschule in Erftstadt würde das Angebot der Schulformen gravierend verändern. Im
drastischsten Fall könnten perspektivisch statt einer Hauptschule und je zwei Realschulen und
Gymnasien nur noch eine Realschule, ein Gymnasium und eine Gesamtschule vorhanden sein.
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Mit der Theodor-Heuss-Hauptschule könnte außerdem die letzte Hauptschule vor Ort aufgelöst
werden.
Aufgrund der nachhaltigen Veränderungen, die somit möglicherweise bevorstehen, halte ich es für
unbedingt erforderlich, vor den Sommerferien 2015 im Rahmen einer erneuten Befragung der
Eltern der 3. und 4. Schuljahre den konkreten Wunsch nach einer Gesamtschule abzufragen. Bis
dahin sollte der Standort der Gesamtschule feststehen. Auch wenn der formelle Ratsbeschluss
über die geplante Zügigkeit und den grundsätzlich optionalen Ganztagsbetrieb naturgemäß erst
nach der zweiten Elternbefragung gefasst werden kann, sollten den Eltern diesbezüglich möglichst
klare Informationen als Entscheidungsgrundlage gegeben werden. Entsprechende
Absichtserklärungen sollten im Vorfeld abgestimmt werden.
Ich plädiere für diese erneute Elternbefragung, obwohl sie seitens der Bezirksregierung Köln als
Genehmigungsbehörde aufgrund des deutlichen Ergebnisses der vorliegenden Befragung als
nicht zwingend notwendig erachtet wird.
Der Zeitplan der weiteren Vorgehensweise könnte dann wie folgt aussehen:
1. Herbst 2014
Beauftragung Schulentwicklungsplanung und Standortermittlung
Die ursprünglich für 2015 vorgesehene Schulentwicklungsplanung sollte vorgezogen und der
entsprechende Auftrag bereits in diesem Jahr erteilt werden (voraussichtlich nach der Sitzung des
Rates am 30.09.2014). Es ist dann beabsichtigt, den Entwurf der Schulentwicklungsplanung nach
Beendigung des nächsten Anmeldeverfahrens der weiterführenden Schulen im Schulausschuss
vorzustellen (als Sitzungstermin für den Schulausschuss sollte Mitte bis Ende März angestrebt
werden).
Parallel bzw. unmittelbar verzahnt mit der Erstellung des Schulentwicklungsplans sollte ein
Planungsbüro damit beauftragt werden, eine Empfehlung für den am besten geeigneten Standort
einer möglichen zukünftigen Gesamtschule in Erftstadt auszusprechen. Hier verweise ich auch auf
den gleichlautenden Antrag der SPD-Fraktion 288/2014.
Nach bisheriger Marktsondierung sollte die mit der Elternbefragung beauftragte Projektgruppe
„Bildung und Region“ auch die daran anschließenden Aufträge zur Erstellung des
Schulentwicklungsplans sowie der Standortermittlung erhalten. In der Finanzplanung 2015 sind
bereits für die Schulentwicklungsplanung 12.000,00 € vorgesehen. Die Kosten für das Gutachten
zur Standortermittlung werden sich auf ca. 10.000,00 € belaufen. Im Interesse einer zügigen
Umsetzung müssten für die Auftragserteilungen beider Vorhaben entsprechende
außerplanmäßige Mittel in 2014 bereitgestellt werden.
Die gutachterliche Bewertung des Standortes einer möglichen Gesamtschule beleuchtet im
Interesse einer optimierten Nutzung des vorhandenen Schulraumbestandes u. a. bauliche
Gegebenheiten, den Zustand der infrage kommenden Bausubstanz, die Verlegung von
Fachräumen. Solch ein Gutachten beinhaltet bereits bauplanerische Bereiche, die grundsätzlich
als Planungsphase einer Baumaßnahme vorgeschaltet wären. Insofern stellt das
Standortgutachten auch die Grundlage für die sich anschließende Feststellung des
Investitionsbedarfs dar.
Ebenfalls könnte in diesem Kontext eine im A 288/2014 angesprochene Zusammenlegung von
Schulen beleuchtet werden. Hierzu ist grundsätzlich anzumerken, dass einer Zusammenlegung
von Schulen immer die Auflösung einer oder mehrerer Schulen vorausgeht.
2. Februar/März 2015
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Anmeldeverfahren für weiterführende Schulen
In gewohnter Weise wird das Anmeldeverfahren fü r die bestehenden weiterführenden Schulen in
der Stadt Erftstadt durchgeführt.
3. Frühjahr 2015
Vorstellung des Schulentwicklungsplans
Beschlussfassung
mit
Standortempfehlung,
Beratung
und
Die Thematik wird begleitend im Arbeitskreis „Schule 2025“ diskutiert.
In der ersten Sitzung des Schulausschusses 2015 stellt das Planungsbüro „Bildung und Region“
den Entwurf des Schulentwicklungsplans mit Empfehlung für den am besten geeigneten Standort
einer Gesamtschule in Erftstadt vor:
- Benennung des bestehenden Raumangebots (Anzahl, Größe, Nutzungsart)
- Gegenüberstellung des Raumbedarfs
- bei Raumdefiziten: Darlegung, wie und wann diese behoben werden
- Schüleraufkommen in der Stadt Erftstadt mit Schülerzahlprognose für mindestens 5 Jahre
ab Errichtungsdatum für eine Gesamtschule in Erftstadt
- bisherige Übergangsquoten auf eigene und auswärtige Schulen
4. Sommer 2015
Anhörung benachbarter Schulträger
Ggf. formelle Elternbefragung
Ggf. Beteiligung von Schulkonferenzen aufzulösender Schulen
Ermittlung des Investitionsbedarfs
Benachbarte Schulträger, deren Schulen durch die vorgesehene Errichtung in ihren Rechten
betroffen sein könnten, sind im Rahmen der Schulentwicklungsplanung anzuhören. Benachbarte
Ersatzschulträger sind über die Planungen zu informieren.
Zur weiteren Konkretisierung des Nachfragebedarfs für eine Gesamtschule in Erftstadt wird das
Elternvotum durch eine zusätzliche Befragung eingeholt.
Sollte die Errichtung einer Gesamtschule in Erftstadt in Korrespondenz zur Auflösung von anderen
Schulen erfolgen, ist die Schulkonferenz der jeweils aufzulösenden Schule zu beteiligen.
Im Zuge der Errichtung einer Gesamtschule notwendig werdende Investitionen sind nach Art und
Umfang zu benennen und die Haushaltsverträglichkeit dieser Maßnahme mit der
Kommunalaufsicht abzustimmen. Hinsichtlich des Investitionsbedarfs durch den Schulträger ist
das Ergebnis des Standortgutachtens natürlich bedeutsam, da erst dann abgeschätzt werden
kann, wie der vorhandene Schulraum der ggf. aufzulösenden Schulen für eine neue
Gesamtschule genutzt werden kann.
5. nach den Sommerferien 2015
Beratung in den politischen Gremien mit Beschlussfassung im Rat
- Beschluss über die Errichtung einer Gesamtschule mit Festlegung der Zügigkeit
- ggf. Beschluss über den Ganztagsbetrieb
- ggf. Beschluss über die Auflösung einer weiterführenden Schule unter Berücksichtigung des
Votums der Schulkonferenz unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Errichtung der neuen Schule
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6. bis 30.11.2015
Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule
Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2016/17 ist bis
zum 30.11.2015 bei der Bezirksregierung Köln einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Errichtungsbeschluss mit Festlegung der Zügigkeit
- ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses
- ggf. Beschluss über den Ganztagsbetrieb
- ggf. Beschluss über die Auflösung einer Schule unter Vorbehalt einer erfolgreichen
Errichtung der Gesamtschule
- Darlegung der Haushaltsverträglichkeit der Investitionen
- Stellungnahmen der Nachbarschulträger
Sind die relevanten Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung von der
Bezirksregierung Köln unter der Maßgabe erteilt, dass eine ausreichende Zahl von Kindern zum
Ende des Anmeldeverfahrens vorliegt.
(Erner)
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