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Allgemeine Vorlage (Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
82 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
24.05.12, 18:47
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes) Allgemeine Vorlage (Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz BE: Frau Lennartz Kreuzau, 22.05.2012 Vorlagen-Nr.: 34/2012 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 12.06.2012 26.06.2012 Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes I. Sach- und Rechtslage: Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verpflichtet im § 22 die Gemeinden, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr, einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen und fortzuschreiben. Durch die Aufstellung und Fortschreibung eines Brandschutzbedarfsplanes wird das tatsächlich vorhandene Gefahrenpotential innerhalb der Gemeinde ermittelt und ein Qualitätsstandard für die Gefahrenabwehr festgeschrieben. Eine bedarfsgerechte Feuerwehrplanung soll nicht nur einer kostengünstigen Aufgabenerledigung dienen, sie ist darüber hinaus ein wichtiges Mittel zur Planung von Personal und Material. Außerdem kann sie einen Beitrag zur Entschärfung der tageszeitabhängigen Schwierigkeiten bezüglich der vorgeschriebenen Schutzziele leisten. Der Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Kreuzau wurde am 19.02.2003 durch Ratsbeschluss verabschiedet und der 1. Fortschreibung durch Ratsbeschluss vom 25.04.2006 zugestimmt. Mit dem Brandschutzbedarfsplan und seiner Fortschreibung wurden seinerzeit Instrumente geschaffen, durch die nach dem Grundsatz der Effektivität und der Wirtschaftlichkeit die gesetzlich geforderte Leistungsfähigkeit sichergestellt wird. Der zu erfüllende Qualitätsstandard orientiert sich im Wesentlichen an allgemein anerkannten Regeln der Technik, berücksichtigt aber auch örtlich bedingte Besonderheiten. In der Zwischenzeit wurden Investitionen getätigt und auch der Wehrführer hat, wenn z.Zt. auch nur kommissarisch, einen Stellvertreter, der durch Ratsbeschluss vom 18.04.2012 zunächst für die Dauer von 2 Jahren ernannt wurde. Die jetzt vorliegende Fassung des Brandschutzbedarfsplanes gilt zunächst bis zum 31.12.2017, soll aber bei erheblichen Änderungen schon früher überarbeitet und fortgeschrieben werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für die im Brandschutzbedarfsplan aufgeführten notwendigen Investitionen sind in den nächsten Jahren Haushaltsmittel bereitzustellen. Eine Übersicht der voraussichtlich erforderlichen Mittel ist beigefügt. Die für das Haushaltsjahr 2012 benötigten Mittel wurden durch Ratsbeschluss vom 18.04.2012 zur Verfügung gestellt, werden aber im Einzelfall noch auf Notwendigkeit geprüft und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. III. Beschlussvorschlag: „Der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die dem Brandschutzbedarfsplan entsprechende Finanzplanung vorzunehmen. Der Brandschutzbedarfsplan ist bei Bedarf, spätestens jedoch im Jahre 2018 fortzuschreiben.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-