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Mitteilung (Antrag der Firma Niederauer Mühle gemäß § 16 BImSchG zum Parallelbetrieb der Kesselanlagen 1 - 3; hier: Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
76 kB
Datum
23.10.2012
Erstellt
22.10.12, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Mitteilung (Antrag der Firma Niederauer Mühle gemäß § 16 BImSchG zum Parallelbetrieb der Kesselanlagen 1 - 3;
hier: 	Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß 
	§ 14 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 22.10.2012 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Rat 23.10.2012 Antrag der Firma Niederauer Mühle gemäß § 16 BImSchG zum Parallelbetrieb der Kesselanlagen 1 - 3; hier: Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB Bezug: Ratsbeschluss vom 14.09.2012 Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner o. a. Sitzung unter anderem unter Ziffer 4 Folgendes beschlossen: „Die Gemeinde Kreuzau beschließt nach § 14 (2) BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre für den Fall, dass die im ACCON-Gutachten ACB 0512-406622-105 vom 25. Juni 2012 aufgeführten Lärmminderungsmaßnahmen Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid werden und damit die Durchführung dieser Maßnahmen zur rechtlichen Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens wird.“ Die Niederauer Mühle hat mit Schriftsatz vom 08.10.2012 bei der Bezirksregierung Köln den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gestellt. Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 09.10.2012, hier eingegangen am 17.10.2012, den Antrag mit der Bitte um Stellungnahme und schnellstmögliche Bearbeitung vorgelegt. Gleichzeitig wird in dem Schreiben bestätigt, dass die Lärmminderungsmaßnahmen, sofern der Antrag positiv beschieden wird, als Nebenbestimmung in einer Genehmigung mindestens gefordert werden. Auf meine telefonische Nachfrage hin wurde mit Schreiben vom 18.10.2012 zusätzlich bestätigt, dass die Durchführung der in der jeweiligen Nebenbestimmung geforderten Maßnahme für den Genehmigungsinhaber rechtlich verpflichtend ist. Die Voraussetzungen des Ratsbeschlusses zur Erteilung Veränderungssperre liegen somit vor. Die entsprechenden Schriftsätze sind als Anlage beigefügt. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ramm Anlagen der Ausnahme von der