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Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung des Erlasses einer Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung des Erlasses einer Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung des Erlasses einer Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung des Erlasses einer Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung des Erlasses einer Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-809/2007 1. Ergänzung Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement 14.02.2007 Original Rat der Stadt Bedburg 27.03.2007 Original Rat der Stadt Bedburg 27.03.2007 1. Ergänzung Betreff: Beratung und Beschließung des Erlasses einer Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für Personal, Organisation und Finanzmanagement die im Entwurf vorgelegte Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die derzeitige Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg beruht auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Aufgrund von Änderungen im KrW-/AbfG zum 01.02.2007 hat der Städte- und Gemeindebund die Mustersatzung überarbeitet. Aus diesem Grunde ist auch die Abfallsatzung der Stadt Bedburg zu überarbeiten. Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zur neuen Mustersatzung sind der Anlage 1 zu entnehmen. Der Entwurf der Neufassung der Satzung ist als Anlage 2 dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Die Änderungen gegenüber den zur Zeit in Kraft befindlichen Regelungen sind durch graue Schattierungen unterlegt. Hinsichtlich der Änderungen, die für die alltägliche Praxis von Bedeutung sind, wird auf nachstehende Erläuterungen verwiesen. Neu aufgenommen wurde im Satzungsentwurf eine in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes bereits lange existierende Vorschrift über den Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (§ 12). Es empfiehlt sich, eine im Alltag oft gängige Praxis satzungsrechtlich festzuschreiben, da es für die Entsorgungsunternehmen tatsächlich nicht möglich ist, einige Stichwege oder Gassen zu befahren. Teilweise werden die Abfallbehälter – sofern diese sich in einer Entfernung bis max. 100 m vom befahrbaren Straßenzug befinden – von den Mitarbeitern des Entsorgungsunternehmens aus diesen nicht befahrbaren Straßen herausgeholt und wieder fortgebracht. Da oftmals die Behälter jedoch vom Anschlusspflichtigen an den Haupt-Straßenzug zur Abfuhr bereit gestellt werden, gibt es gelegentlich Probleme, da für das Unternehmen dann nicht zu erkennen ist, ob auch tatsächlich alle Anschlusspflichtigen dieser Praxis nachgekommen sind. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in beplanten Gebieten mit engen durch Großfahrzeuge nicht oder nur schwer befahrbaren Straßen dem Abfallbesitzer/-erzeuger im Rahmen seiner Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Verbringung von Abfällen an einen Sammelplatz obliegt. Der Einsatz eines kleineren Müllfahrzeuges ist unter Kostengesichtspunkten nicht angezeigt, zumal die Stadt im Interesse aller gebührenpflichtigen Benutzer nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten gehalten ist, übermäßige bzw. überflüssige Kosten im Bereich der Abfallentsorgung zu vermeiden. Aufgenommen wird mit den Regelungen des § 12 erstmalig die Uhrzeit, bis wann Abfälle zur Abfuhr bereit zu stellen sind. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten lärmempfindlichen Bereichen wie reinen Wohn-, Kur- und Klinikgebieten reglementiert. Sonn- und feiertags sowie an Werktagen zwischen 20.00 und 7.00 Uhr dürfen diese Geräte nicht betrieben werden. Das hat zur Folge, dass dort auch die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt ist. Rollbare Müllbehälter dürfen ebenfalls außerhalb dieser Zeitspanne weder befüllt noch am Straßenrand bereit gestellt werden. Davon betroffen sind nicht nur die Abfälle von Privathaushalten, sondern auch bestimmte Abfälle (zum Beispiel Restmülltonne, "gelbe Tonne", Bioabfälle) von Gewerbetreibenden und von Einrichtungen (zum Beispiel Schulen, Kliniken). Die Abfälle werden im Stadtgebiet Bedburg grundsätzlich ab 06:00 Uhr abgefahren. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Deswegen wird nun im § 12 Abs. 1 die Regelung aufgenommen, dass die zu entleerenden Abfallbehälter, -säcke, Sperrgutstücke, Elektro-/Elektronikaltgeräte, Grünabfälle an den Abfuhrtagen bis 6.00 Uhr bereitzustellen sind. Dass in reinen Wohngebiete erst ab 7.00 Uhr abgefahren werden darf, ist seitens des Entsorgungsunternehmens zu beachten. Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung auf Hinweis durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis, noch folgende Abfälle aus der Positivliste (Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der derzeit geltenden Abfallsatzung) für die Stadt Bedburg heraus zu nehmen: 020204 080120 170301 170303 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen kohlenteerhaltige Bitumengemische Kohlenteer und teerhaltige Produkte Die Abfälle 020204 und 080120 sind für die von der Stadt angebotenen Abfallgefäße und Holdienste ungeeignet. Bei den Abfällen 170301 und 170303 handelt es sich um gefährliche Abfallarten, welche nicht mit übrigen Abfällen vermischt werden dürfen. Diese sind für die städtische Müllabfuhr vollkommen ungeeignet. Die Positivliste ist im Entwurf als Anlage 3 dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Durch diese satzungsrechtlichen Änderungen ergeben sich in der alltäglichen Praxis nach den Erfahrungswerten der Verwaltung keine Änderungen. In sehr viel verständlicherer Form finden sich auf den Seiten 2, 3, 4 und 6 des aktuellen Abfallentsorgungskalenders 2007 Auflistungen zu den zugelassenen Abfallarten mit ausführlichen Erläuterungen. Hinsichtlich dieser Auflistungen und Erläuterungen gibt es duch die vorgeschlagenen vier Änderungen der Positivliste keinen Korrekturbedarf. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage ----------------------------------- ----------------------------------- ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister