Daten
Kommune
Bedburg
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21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-809/2007 1.
Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Personal, Organisation und
Finanzmanagement
14.02.2007
Original
Rat der Stadt Bedburg
27.03.2007
Original
Rat der Stadt Bedburg
27.03.2007
1. Ergänzung
Betreff:
Beratung und Beschließung des Erlasses einer Neufassung der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses
für Personal, Organisation und Finanzmanagement die im Entwurf vorgelegte Neufassung der
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die derzeitige Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg beruht auf der
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen.
Aufgrund von Änderungen im KrW-/AbfG zum 01.02.2007 hat der Städte- und Gemeindebund die
Mustersatzung überarbeitet.
Aus diesem Grunde ist auch die Abfallsatzung der Stadt Bedburg zu überarbeiten.
Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zur neuen Mustersatzung sind der Anlage 1 zu
entnehmen.
Der Entwurf der Neufassung der Satzung ist als Anlage 2 dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Die
Änderungen gegenüber den zur Zeit in Kraft befindlichen Regelungen sind durch graue
Schattierungen unterlegt.
Hinsichtlich der Änderungen, die für die alltägliche Praxis von Bedeutung sind, wird auf
nachstehende Erläuterungen verwiesen.
Neu aufgenommen wurde im Satzungsentwurf eine in der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes bereits lange existierende Vorschrift über den Standplatz und Transportweg für
Abfallbehälter (§ 12).
Es empfiehlt sich, eine im Alltag oft gängige Praxis satzungsrechtlich festzuschreiben, da es für die
Entsorgungsunternehmen tatsächlich nicht möglich ist, einige Stichwege oder Gassen zu
befahren.
Teilweise werden die Abfallbehälter – sofern diese sich in einer Entfernung bis max. 100 m vom
befahrbaren Straßenzug befinden – von den Mitarbeitern des Entsorgungsunternehmens aus
diesen nicht befahrbaren Straßen herausgeholt und wieder fortgebracht. Da oftmals die Behälter
jedoch vom Anschlusspflichtigen an den Haupt-Straßenzug zur Abfuhr bereit gestellt werden, gibt
es gelegentlich Probleme, da für das Unternehmen dann nicht zu erkennen ist, ob auch tatsächlich
alle Anschlusspflichtigen dieser Praxis nachgekommen sind.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in beplanten Gebieten mit engen durch
Großfahrzeuge nicht oder nur schwer befahrbaren Straßen dem Abfallbesitzer/-erzeuger im
Rahmen seiner Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eine gesteigerte
Mitwirkungspflicht bei der Verbringung von Abfällen an einen Sammelplatz obliegt.
Der Einsatz eines kleineren Müllfahrzeuges ist unter Kostengesichtspunkten nicht angezeigt,
zumal die Stadt im Interesse aller gebührenpflichtigen Benutzer nach dem abgabenrechtlichen
Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten gehalten ist, übermäßige bzw. überflüssige Kosten im
Bereich der Abfallentsorgung zu vermeiden.
Aufgenommen wird mit den Regelungen des § 12 erstmalig die Uhrzeit, bis wann Abfälle zur
Abfuhr bereit zu stellen sind.
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Gebrauch von Maschinen und
Geräten in bestimmten lärmempfindlichen Bereichen wie reinen Wohn-, Kur- und Klinikgebieten
reglementiert. Sonn- und feiertags sowie an Werktagen zwischen 20.00 und 7.00 Uhr dürfen diese
Geräte nicht betrieben werden. Das hat zur Folge, dass dort auch die Abfallentsorgung und die
Straßenreinigung nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt ist. Rollbare Müllbehälter dürfen
ebenfalls außerhalb dieser Zeitspanne weder befüllt noch am Straßenrand bereit gestellt werden.
Davon betroffen sind nicht nur die Abfälle von Privathaushalten, sondern auch bestimmte Abfälle
(zum Beispiel Restmülltonne, "gelbe Tonne", Bioabfälle) von Gewerbetreibenden und von
Einrichtungen (zum Beispiel Schulen, Kliniken).
Die Abfälle werden im Stadtgebiet Bedburg grundsätzlich ab 06:00 Uhr abgefahren.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Deswegen wird nun im § 12 Abs. 1 die Regelung aufgenommen, dass die zu entleerenden
Abfallbehälter, -säcke, Sperrgutstücke, Elektro-/Elektronikaltgeräte, Grünabfälle an den
Abfuhrtagen bis 6.00 Uhr bereitzustellen sind.
Dass in reinen Wohngebiete erst ab 7.00 Uhr abgefahren werden darf, ist seitens des
Entsorgungsunternehmens zu beachten.
Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung auf Hinweis durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde
beim Rhein-Erft-Kreis, noch folgende Abfälle aus der Positivliste (Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Ziffer 4
der derzeit geltenden Abfallsatzung) für die Stadt Bedburg heraus zu nehmen:
020204
080120
170301
170303
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen,
die unter 08 01 19 fallen
kohlenteerhaltige Bitumengemische
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Die Abfälle 020204 und 080120 sind für die von der Stadt angebotenen Abfallgefäße und
Holdienste ungeeignet.
Bei den Abfällen 170301 und 170303 handelt es sich um gefährliche Abfallarten, welche nicht mit
übrigen Abfällen vermischt werden dürfen. Diese sind für die städtische Müllabfuhr vollkommen
ungeeignet.
Die Positivliste ist im Entwurf als Anlage 3 dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Durch diese satzungsrechtlichen Änderungen ergeben sich in der alltäglichen Praxis nach den
Erfahrungswerten der Verwaltung keine Änderungen.
In sehr viel verständlicherer Form finden sich auf den Seiten 2, 3, 4 und 6 des aktuellen
Abfallentsorgungskalenders 2007 Auflistungen zu den zugelassenen Abfallarten mit ausführlichen
Erläuterungen. Hinsichtlich dieser Auflistungen und Erläuterungen gibt es duch die vorgeschlagenen vier Änderungen der Positivliste keinen Korrekturbedarf.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
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----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister