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Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-809/2007
Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007
Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zur neuen Mustersatzung:
Die Mustersatzung berücksichtigt das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG - zuletzt geändert durch Gesetz vom
26.7.2006 (BGBl. I 2006, S. 1619 - ) und das am 1.1.1999 in Kraft getretene
Landesabfallgesetz (LAbfG NRW; GV NRW 1998, S. 666ff.).
Änderung des KrW-/AbfG ab dem 1.2.2007
Durch das Artikel-Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird
das KrW-/AbfG zum 1.2.2007 erneut geändert (BGBl. 2006, S. 1619). Das Gesetz zur
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird am 01.02.2007 insgesamt in Kraft
treten. Am 21.07.2006 sind bislang lediglich die Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen in den geänderten §§ 7, 8, 12 und 45 KrW-/AbfG in Kraft getreten. Auf
dieser Grundlage ist die neue Nachweisverordnung erlassen worden, die ebenfalls am
01.02.2007 in Kraft treten wird (BGBl. I 2006, S. 2298ff.).
In Art. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird das KrW/AbfG geändert. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG wird es zukünftig nicht mehr
die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen Abfälle und nicht
überwachungsbedürftigen Abfälle geben. Vielmehr wird in Zukunft nur noch in Anknüpfung
an das Europäische Abfallrecht zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
unterschieden. Dementsprechend wird auch die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in Art. 7
des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung geändert und
angepasst werden. Zukünftig sind alle Abfälle, die mit Sternchen (*) in der AVV
gekennzeichnet werden die sog. gefährlichen Abfälle und alle anderen Abfälle nicht
gefährlich.
Weiterhin
wird
zukünftig
die
Pflicht
zur
Erstellung
von
betrieblichen
Abfallwirtschaftskonzepten/-bilanzen (§ 19 KrW-/AbfG) ersatzlos wegfallen. § 19 KrW-/AbfG
wird nur noch die Regelungsbefugnis der Bundesländer beinhalten, kommunale
Abfallwirtschaftskonzepte/-bilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzusehen.
Dementsprechend wird auch die Abfallwirtschaftskonzept-/bilanz-Verordnung ersatzlos
aufgehoben (Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung).
Schließlich wird die abfallrechtliche Überwachung in den §§ 40 ff. KrW-/AbfG neu geregelt. In
§ 41 KrW-/AbfG (gefährliche Abfälle) wird bestimmt, dass die gefährlichen Abfälle in einer
besonderen
Rechtsverordnung
festgelegt
werden.
Dieses
ist
die
Abfallverzeichnisverordnung (AVV). In § 42 KrW-/AbfG (Registerpflichten) wird neu geregelt,
dass Anlagenbetreiber/Abfallentsorger anstelle der Nachweisbücher nunmehr die
europarechtlich üblichen Entsorgungs-Register zu führen haben, in denen die Abfälle
hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A und II B zum KrW-/AbfG nach Menge, Art,
Ursprung zu verzeichnen sind und Angaben zur Bestimmung, zur Häufigkeit des
Einsammelns, zum Beförderungsmittel sowie der Art der Behandlung der Abfälle zu machen
sind, soweit diese für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Bedeutung sind. Die alten
Nachweisbücher entfallen.
Die Pflicht zur Führung von Entsorgungsregistern gilt auch für Erzeuger, Besitzer,
Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle (§ 42 Abs. 3 KrW-/AbfG), aber nicht für
private Haushaltungen (§ 42 Abs. 6 KrW-/AbfG). Die Entsorgungsregister oder Angaben aus
ihnen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 42 Abs. 4 KrW-/AbfG). Die
Aufbewahrungsfrist bei einer Eintragung in das Entsorgungsregister beträgt grundsätzlich 3
Jahre (§ 42 Abs. 5 KrW-/AbfG). Die Nachweispflicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle
(§ 43 KrW-/AbfG) besteht weiter für Abfallerzeuger/-besitzer, Abfalleinsammler,
Abfallentsorger durch das bekannte Verfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle über die
Entsorgung von Abfällen. Etwas anderes gilt nur bei einer Entsorgung in eigenen
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Entsorgungsanlagen und auch hier besteht keine Pflicht zum Nachweis über die Entsorgung
der Abfälle für private Haushaltungen.
Außerdem besteht eine Nachweispflicht auch nicht bis zur Beendigung der Rücknahme bei
speziellen Produktrücknahmeverordnungen wie z.B. der Altbatterie-VO. Darüber hinaus kann
die zuständige Behörde nach § 44 KrW-/AbfG im Einzelfall, soweit keine gesetzliche Pflicht
nach den §§ 42, 43 KrW-/AbfG besteht, die Führung von Entsorgungsregistern oder
Entsorgungsnachweisen im Einzelfall anordnen.
Schließlich ist die Zulassung/Anordnung der Führung der Nachweise/Register in
elektronischer Form durch die zuständige Behörde möglich. Alles Weitere wird dann in einer
speziellen Rechtsverordnung nach § 45 KrW-/AbfG geregelt. Dieses ist die neue
Nachweisverordnung, die am 1.2.2007 als Art. 1 Verordnung zur Vereinfachung der
abfallrechtlichen Überwachung in Kraft treten wird (BGBl. I 2006, S. 2298ff.).
Wegen der neuen Einteilung der Abfälle in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle werden
mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung auch die
Transportgenehmigungs-Verordnung, die Abfall-Verzeichnis-Verordnung, die GewerbeabfallVerordnung, die Versatz-Verordnung und die Deponie-Verordnung sowie das ElektroG
angepasst.
Im Übrigen wird neben der Abfallwirtschaftskonzept-/-bilanz-Verordnung auch die
„Bestimmungsverordnung für die überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung“ ersatzlos
aufgehoben.
Neu eingefügt wird in § 13 KrW-/AbfG (Abfallüberlassungspflichten) ein § 13 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 a KrW-/AbfG, wonach eine Abfallüberlassungspflicht für solche Abfälle nicht besteht,
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig
zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein
Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 bis Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt
worden ist.
Rechtsprechung des BVerwG zur Entsorgung gewerblicher Abfälle
Die Mustersatzung berücksichtigt auch die zum 1.1.2003 in Kraft getretende GewerbeabfallVerordnung (BGBl. I 2002, S. 1938ff.). Wesentlicher Kern der Gewerbeabfall-Verordnung
ist, dass nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung jeder Erzeuger und Besitzer von
gewerblichen Siedlungsabfällen (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe), eine sog. PflichtRestmülltonne der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger benutzen
muss, es sei denn, er weist nach, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen
(so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 – Az.: 7 C 25.03 – UPR 2005, S. 343;
BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4.04 –UPR 2006, S. 272; vgl. auch Vetter,
NVwZ 2006, S. 900ff., Queitsch AbfallR 2006, S. 128ff.).
Grundsätzlich werden in den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG den Abfallerzeugern (§ 3 Abs. 5 KrW/AbfG) und Abfallbesitzern (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG) entsprechend dem Verursacherprinzip
Grundpflichten auferlegt. Bei diesen Grundpflichten handelt es sich um:
-
die Pflicht zur Abfallvermeidung (§ 5 Abs. 1 KrW-/AbfG)
die Pflicht zur Abfallverwertung (§ 5 Abs. 2 bis Abs. 5 in Verbindung mit § 6 KrW-/AbfG)
die Pflicht zur Abfallbeseitigung (§ 11 KrW-/AbfG).
Die Pflicht zur Abfallverwertung sowie die Pflicht zur Abfallbeseitigung besteht allerdings
nicht für die privaten Haushaltungen. Dieses ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz KrW-/AbfG. Dort ist bestimmt, dass die privaten Haushaltungen abweichend von §
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5 Abs. 2 (Pflicht zur Abfallverwertung ) und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG (Pflicht zur
Abfallbeseitigung) verpflichtet sind, ihre Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung
verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen,
soweit sie zu einer Verwertung der Abfälle nicht in der Lage sind oder diese nicht
beabsichtigen. Diese Systematik findet sich auch in § 9 Abs. 1 a Satz 3 und Satz 4 LAbfG
NRW wieder. Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen sind
in Nordrhein-Westfalen die Kreise, kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Städte und
Gemeinde, wobei letztere lediglich für das Einsammeln und Befördern der Abfälle zuständig
sind (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 , Abs. 6 LAbfG NRW). Die Kreise, kreisfreien Städte und
kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 KrW/AbfG als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bezeichnet.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG besteht die Globalzuständigkeit der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen, d. h.
diese sind verpflichtet, sowohl die „Abfälle zur Verwertung“ als auch die „Abfälle zur
Beseitigung“ zu entsorgen, die in privaten Haushaltungen anfallen. Bei den Abfällen aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, z. B. bei Abfällen aus den
Industrie- und Gewerbebetrieben, erstreckt sich die Abfallentsorgungspflicht der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nach § 15 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG nur auf die „Abfälle zur
Beseitigung“. Hiermit korrespondiert auch die Abfallüberlassungspflicht für die Erzeuger und
Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in § 13
Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Denn dort ist bestimmt, dass die Erzeuger/Besitzer von Abfällen
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen grundsätzlich nur Abfälle zur
Beseitigung zu überlassen haben, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder
überwiegende öffentliche Interessen eine Abfallüberlassung erfordern. Diese Systematik
findet sich auch in § 9 Abs. 1 a Satz 5 und Satz 6 LAbfG NW wieder. Dabei definiert § 9 Abs.
1 a Satz 7 LAbfG NRW was unter „überwiegenden öffentlichen Interessen“ zu verstehen ist.
In Anknüpfung an die neue Rechtsprechung des BVerwG zur Entsorgung gewerblicher
Abfälle (BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 – Az.: 7 C 25.03 – UPR 2005, S. 343; BVerwG,
Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4.04 –UPR 2006, S. 272; vgl. auch Vetter, NVwZ 2006,
S. 900ff., Queitsch AbfallR 2006, S. 128ff.) sei noch auf folgende Entscheidungen in NRW
hingewiesen:
Das VG Minden hat mit Urteil vom 30.08.2006 (Az.: 11 K 689/05 – nicht rechtskräftig)
bestätigt, dass Gewerbebetriebe nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
grundsätzlich verpflichtet sind, ein Restmüllgefäß der Stadt/Gemeinde als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger in Benutzung zu nehmen. Die Verpflichtung zur Aufstellung
eines Restmüllgefäßes nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung trifft nach dem VG Minden
grundsätzlich alle Besitzer oder Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen. Der
Gesetzgeber habe sich hierbei an den Erfahrungen der Vollzugspraxis orientiert, nach denen
bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, der die in der
Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter
Abfälle beachtet, zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, die nicht verwertet werden
können, weshalb er zur Behälternutzung verpflichtet sei. Dieses entspreche auch dem Ziel
der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen und Scheinverwertungen zu
vermeiden (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urt.v.17.02.2005 – 7 C 25.03-, UPR
2005, S. 343 unter Bezugnahme auf Bundesrats-Drs. 278/02, S. 16 ff. und 33).
§ 7 Satz 4 GewAbfV enthält deshalb nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes die zulässige gesetzliche (Regel-)vermutung, das in einem
Gewerbebetrieb Abfälle zur Beseitigung anfallen, die über eine Restmülltonne an die
Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen werden müssen.
Diese Vermutung kann der Gewerbebetrieb allerdings widerlegen. Das VG Minden stellt in
dem zu entscheidenden Fall fest, dass nachweislich einer Ortsbesichtigung durch das
Gericht, in dem Gewerbebetrieb in verschiedenen Bereichen des Werks in teilweise sogar
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als „Restmüllbehälter“ bezeichneten werkseigenen Müllgefäßen Abfälle gesammelt werden,
die typischerweise auch in privaten Haushalten anfallen wie z.B. Zigarettenkippen, Kehricht,
Staubsaugerbeutel, unbrauchbare Kugelschreiber und Filzstifte, zerbrochenes Porzellan
usw.. Damit fielen in dem Gewerbebetrieb – so das VG Minden – überlassungspflichtige
Abfälle zur Beseitigung an, so dass eine Restmülltonne der beklagten Stadt zu benutzen sei.
Dieser Abfall zur Beseitigung, der von dem klagenden Gewerbebetrieb als „Kleinmengen“
bezeichnet werde, unterliegt nach dem VG Minden auch den Getrennthaltungspflichten der
Gewerbeabfallverordnung. Es sei nicht zulässig, dass diese „Abfälle zur Beseitigung“ in
einen anderen Abfallbehälter mit gemischten Verpackungen hineingekippt würden und dann
insgesamt mit der Abfallschlüsselnummer 150106 (gemischte Verpackungen) nach der
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) belegt würden. Denn für die Vergabe von
Abfallschlüsselnummern sieht die Abfallverzeichnisverordnung – so das VG Minden – eine
klare Systematik bei der Zuordnung von Abfällen zu Abfallschlüsselnummern vor (vgl. OVG
NRW, Urt. v. 30.11.2005 – Az.: 8 A 1315/04 – ZUR 2006, S. 211).
Bei den hier von dem klagenden Gewerbebetrieb als „Kleinmengen“ bezeichneten Abfällen
zur Beseitigung handelt es sich nach dem VG Minden um solche Abfälle, die nach ihrer Art
und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur
vorübergehenden Zeitraum aufhalten. Es handele sich deshalb um gewerbliche Abfälle, die
Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung
ähnlich seien (§ 2 Nr. 1 a Gewerbeabfallverordnung). Diese Abfälle müssten deshalb bei
einer gleichzeitigen Vorsortierung der Abfälle nach Glas (Abfallschlüsselnummer 200 102)
und Papier/Pappe (Abfallschlüsselnummer: 20 01 01) als „sonstige“ gemischte gewerbliche
Siedlungsabfälle (Abfallschlüsselnummer: 20 03 01) eingeordnet werden.
Es müsse deshalb eine Einordnung unter den Herkunftsbereich 20 der AbfallverzeichnisVerordnung erfolgen, weil die in Rede stehenden Abfälle mit Restmüll aus privaten
Haushaltungen vergleichbar seien. Schon aus diesem Grund kann deshalb nach dem VG
Minden eine Erfassung der hier anfallenden, als Siedlungsabfall (Kapitel 20) zu
qualifizierenden „Kleinmengen“, nicht unter dem Kapitel Nr. 15 der AVV erfolgen. Die
Erfassung als „gemischte Verpackungen“ (Abfallschlüssel-Nr. 15 01 06) würde nach dem VG
Minden im Übrigen voraussetzen, dass es sich bei den „Kleinmengen“ ausschließlich um
Verpackungen der in den Abfallschlüssel-Nr. 15 01 01 bis bis 15 01 05 bezeichneten Art
handelt, was nicht der Fall sei. Nicht entscheidend ist nach dem VG Minden auch, dass die
Bestandteile des gesamten Abfallgemisches überwiegend der Abfallgruppe 1501 unterfallen,
weil mit den Trennungspflichten in § 4 Abs. 1 GewAbfV gerade erreicht werden soll, dass in
Abfallgemischen, die zur Verwertung bestimmt sind, nur die dort genannten gewerbliche
Siedlungsabfälle mit Ausnahme von nur versehentlichen Fehlwürfen enthalten sein dürfen
(vgl. Bundesrats-Drs. 278/1/02, S. 13; Bundestags-Drs. 14/9107, S. 16 f). In diesem
Zusammenhang stellt das VG Minden deutlich heraus, dass es § 4 Abs. 1 GewAbfV strikt
verbietet, als Abfall zur Beseitigung (Restmüll) einzustufenden gewerblichen Siedlungsabfall
einem zur Vorbehandlung bestimmten Abfallgemisch bewusst und gezielt beizumengen.
Schließlich weist das VG Minden in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Abfall bereits
dann anfällt, wenn erstmals die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz erfüllt sind, d.h. es sich um Sachen handelt, deren sich der Besitzer
entledigt, entledigen will und entledigen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v.
01.12.2005 – Az.: 10 C 4/04; BayVGH, Urt. v. 15.11.1999 – 20 B 99.1068 -, NUR 2000, S.
221). Nach dem VG Minden geht der klagende Gewerbebetrieb selbst davon aus, dass
klassischer Restmüll anfällt, weil die im Betrieb anfallenden verwertbaren Abfälle wie Papier,
Pappe, Kunststoff und Bioabfälle jeweils am Ort des Anfalles sortiert und in dafür aufgestellte
Abfallbehälter einsortiert werden und die in Rede stehenden „Kleinmengen“ in Müllgefäße
eingeworfen werden, die sogar als „Restmüll“ gekennzeichnet sind. Damit aber ist nach dem
VG Minden insgesamt die Regelvermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV nicht widerlegt, dass
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kein Abfall zur Beseitigung anfällt, mit der Folge, dass ein Restabfallbehälter der beklagten
Stadt aufzustellen war.
Lediglich die sog. Hygieneabfälle waren nach dem VG Minden nicht als Abfall zur
Beseitigung einzuordnen. Der klagende Gewerbebetrieb habe insoweit – so das VG Minden
– vorgetragen, dass die Hygieneabfälle im Müllheizkraftwerk Solingen einer energetischen
Verwertung i.S.d. §§ 4, 6 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zugeführt werden.
Insoweit geht das VG Minden davon aus, dass die Verbrennung von Abfällen im
Müllheizwerk Solingen einer energetischen Verwertung zugeführt wird, zumal in einer
zwischen dem Umweltministerium NRW und den Betreibergesellschaften der
Müllverbrennungsanlagen in NRW vom 14.09.2005 getroffenen „Konsenserklärung“ bestätigt
wird, dass die Müllverbrennungsanlagen in NRW eine energetische Verwertung von Abfällen
durchführen. Es sei nicht erkennbar, dass diese Konsenserklärung von falschen
tatsächlichen Annahmen ausginge und die Verbrennung von Abfällen im Müllheizkraftwerk
Solingen gleichwohl in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als
Maßnahme der Abfallbeseitigung zu werten sei. Damit würden die streitigen Hygieneabfälle
einer zulässigen Abfallverwertung zugeführt und damit nicht der Abfallüberlassungspflicht
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterliegen. Die
Hygieneabfälle dürften deshalb auch im Rahmen der streitigen Verfügung hinsichtlich der
Größe und des Volumens des aufzustellenden Restmüllgefäßes nicht berücksichtigt werden,
so dass das Gefäßvolumen entsprechend zu vermindern sei.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.10.2005 (Az: 14 K 8527/03 und 14 K
6789/03) Anfechtungsklagen gegen die Zuteilung eines Pflichtrestmüllgefäßes auf der
Grundlage des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung als unbegründet abgewiesen. Das VG
Köln weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ( Urt.
v. 17.02.2005 – Az.: 7 C 25/03-, NVwZ 2005, S. 693) § 7 Satz 4 der
Gewerbeabfallverordnung eine widerlegliche Vermutung dafür enthält, dass bei jedem
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zwangsläufig Abfälle zur
Beseitigung anfallen, auch wenn die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten
Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle eingehalten werden. Diese
Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren
vorgelegten Betriebsanweisung falle bei der Klägerin Restmüll jedenfalls in der Form von
Straßenkehricht, Putzlumpen, Kugelschreibern, Textmarkern, Filzstiften und Hygieneartikeln
an, die nach der Betriebsanweisung in einer betriebseigenen grauen Tonne mit grünem
Deckel gesammelt würden. Darüber hinaus fielen nach den Angaben der Klägerin im
Verwaltungsverfahren auch Zigarettenkippen an, die zentral in einem Metallbehälter
gesammelt würden. Ebenso sei im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin nicht behauptet
worden, dass in ihrem Betrieb gar kein Restanfall anfalle. Zudem habe die Klägerin im
gerichtlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht, wie der in ihrem Betrieb anfallende
Straßenkehricht entsorgt werde. Hinsichtlich der Hygieneabfälle, Tampons und Binden habe
sie lediglich vorgetragen, dass diese Abfälle in einem Behälter auf der Toilette gesammelt
würden. Angaben zu deren Entsorgung habe sie ebenfalls nicht gemacht. Soweit
vorgetragen worden sei, dass Putzlumpen verwertet würden, verkenne die Klägerin, dass
eine ordnungsgemäße Verwertung von Putzlumpen aufgrund ihrer Verschmutzung
ausgeschlossen sei.
Unabhängig davon ist das VG Köln der Auffassung, dass die auf dem rein gewerblich
genutzten Grundstück der Klägerin anfallenden Abfälle zur Beseitigung auch nicht zu dem
Privatgrundstück der Klägerin, das zu reinen Wohnzwecken genutzt wird, transportiert und
dort über die Restmülltonne dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden
können. Eine gemeinsame Nutzung der Restmülltonne durch private Haushalte und zugleich
durch die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen sei nur dann möglich, wenn das
gewerblich genutzte Grundstück gleichzeitig auch zu Wohnzwecken genutzt werde. Dieses
sei aber – so das VG Köln – im entscheidenden Fall nicht gegeben, weil das in Rede
stehende Betriebsgrundstück der Klägerin allein gewerblich genutzt werde. Im Übrigen
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Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007
ergebe sich aus § 9 Abs. 1 a Landesabfallgesetz NRW, dass der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger ermächtigt sei, den Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung
grundstücksbezogen anzuordnen und damit zu bestimmen, dass Abfälle am Ort ihres Anfalls
ihm zu überlassen seien.
Des Weiteren greift nach dem VG Köln auch der Einwand der Klägerseite nicht durch, dass
das festgelegte Mindestbehältervolumen überdimensioniert und damit rechtswidrig sei. Ob
die satzungsmäßig festgelegten Mindestbehältervolumen überdimensioniert seien, könne –
so das VG Köln - letztlich dahinstehen. Denn mit der Zuteilung eines 240 l-Gefäßes sei der
Klägerin ein Behältervolumen zugewiesen worden, das weit unter dem satzungsmäßig
bestimmten Mindestvolumen von 3,75 l pro Mitarbeiter und Woche liege. Nach den Angaben
der Klägerin im vorliegenden Verfahren seien in ihrem Betrieb nicht nur 12, sondern 27
Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem zugeteilten 240 l-Gefäß sei ihr damit ein Behältervolumen
von nur 2,2 l pro Beschäftigten und Woche zugeteilt worden. Im Übrigen sei die
satzungsrechtliche Festlegung eines nachvollziehbar festgelegten Mindest-Restvolumens
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW zulässig (vgl. auch OVG NRW, Urt. v.
28.11.1994 – Az.: 22 A 3036/93 -, NWVBl 1995, S. 308).
Besondere Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften:
(Paragraphen = Satzungsentwurf)
zu § 2 Abs. 2 Ziffer 2:
Mit Urteil vom 10.08.1998 (Az.: 22 A 5429/96 - , StGRat 1998, S. 304f.) hat das OVG
NRW entschieden, dass es unzumutbar ist, wenn einem Eigenkompostierer, der geringe
Mengen an problematischen Bioabfällen (z.B. gekochte Speisereste tierischer Herkunft)
nicht selbst kompostieren möchte, über die Abfallentsorgungssatzung ein großvolumiges
Bioabfallgefäß aufgezwungen wird. Das OVG NRW hat hierzu ausgeführt, dass
zumutbare Benutzungsbedingungen dadurch hergestellt werden können, dass
problematische Bioabfälle über das Restmüllgefäß oder über besondere Abfalltüten
(„Bioabfall-Säckchen“) oder über dezentral aufgestellte Bioabfall-Container erfasst
werden. Auf jeden Fall ist in der Satzung definitiv zu regeln, was unter den sog.
Bioabfällen konkret zu verstehen ist und welche Bioabfälle über das Bioabfallgefäß und
welche Bioabfälle über das Restmüllgefäß gesammelt werden.
zu § 7:
§ 7 findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG. Dort ist
geregelt, in welchen Fällen eine Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs.1 KrW-/AbfG
nicht besteht, mit der Folge, dass insoweit auch kein Benutzungszwang bestehen kann.
Durch die Neueinfügung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG zum 1.2.2007 durch
das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl. I 2006, S.
1619ff.) ist § 7 zu ergänzen. Außerdem muss § 7 an die neuen Begrifflichkeiten
angepasst werden, weil es nunmehr nur noch gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG gibt. Die Abfallüberlassungspflicht entfällt nach § 13
Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG aber nur für nicht gefährliche Abfälle.
zu § 8 Abs. 1 Satz 1:
§ 8 Abs. 1 findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sowie § 9
Abs. 1 a Satz 1 – 4 LAbfG NRW.
zu § 8 Abs. 1 Satz 2:
Denkbar ist, dass die Stadt/Gemeinde auf der Grundlage der Darlegungen der/des
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen durch Verwaltungsakt feststellt, dass eine
Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht und damit vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Der
Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes ist aber nicht erforderlich, zumal
auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG auch eine abfallrechtliche
WP7-809/2007
Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007
Ordnungsverfügung zur Überlassung der Abfälle nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 13 Abs. 1
Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG entfallen sind (siehe hierzu auch: Ziffer 30.1.10 und Ziffer
30.1.31 der ZustVOtU ; SGV NW Nr. 282).
zu § 20 Abs. 1:
Wegen verwaltungsgerichtlicher Verfahren vor dem VG Köln (nicht durch Urteil
entschieden) und dem VG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2006 – Az.: 17 K 3803/06), ist
es erforderlich klarzustellen, dass eine Gebührenpflicht auch dann ausgelöst wird, wenn
sich der gebührenpflichtige Benutzer das Abfallgefäß irgendwie selbst besorgt hat (z.B
durch Kauf im Baumarkt oder durch Wegnahme vom Nachbargrundstück) und dieses
dann „vorhanden“ ist. Denn die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf haben in
diesen Fällen die Auslösung der Gebührenpflicht verneint, wenn das konkrete
Abfallgefäß nicht von der Stadt/Gemeinde dem gebührenpflichtigen Benutzer
wortlautgemäß zur Verfügung gestellt worden ist.