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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-809/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-809/2007 Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007 Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zur neuen Mustersatzung: Die Mustersatzung berücksichtigt das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG - zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.7.2006 (BGBl. I 2006, S. 1619 - ) und das am 1.1.1999 in Kraft getretene Landesabfallgesetz (LAbfG NRW; GV NRW 1998, S. 666ff.). Änderung des KrW-/AbfG ab dem 1.2.2007 Durch das Artikel-Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird das KrW-/AbfG zum 1.2.2007 erneut geändert (BGBl. 2006, S. 1619). Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird am 01.02.2007 insgesamt in Kraft treten. Am 21.07.2006 sind bislang lediglich die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in den geänderten §§ 7, 8, 12 und 45 KrW-/AbfG in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage ist die neue Nachweisverordnung erlassen worden, die ebenfalls am 01.02.2007 in Kraft treten wird (BGBl. I 2006, S. 2298ff.). In Art. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird das KrW/AbfG geändert. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG wird es zukünftig nicht mehr die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen Abfälle und nicht überwachungsbedürftigen Abfälle geben. Vielmehr wird in Zukunft nur noch in Anknüpfung an das Europäische Abfallrecht zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden. Dementsprechend wird auch die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in Art. 7 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung geändert und angepasst werden. Zukünftig sind alle Abfälle, die mit Sternchen (*) in der AVV gekennzeichnet werden die sog. gefährlichen Abfälle und alle anderen Abfälle nicht gefährlich. Weiterhin wird zukünftig die Pflicht zur Erstellung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten/-bilanzen (§ 19 KrW-/AbfG) ersatzlos wegfallen. § 19 KrW-/AbfG wird nur noch die Regelungsbefugnis der Bundesländer beinhalten, kommunale Abfallwirtschaftskonzepte/-bilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzusehen. Dementsprechend wird auch die Abfallwirtschaftskonzept-/bilanz-Verordnung ersatzlos aufgehoben (Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung). Schließlich wird die abfallrechtliche Überwachung in den §§ 40 ff. KrW-/AbfG neu geregelt. In § 41 KrW-/AbfG (gefährliche Abfälle) wird bestimmt, dass die gefährlichen Abfälle in einer besonderen Rechtsverordnung festgelegt werden. Dieses ist die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). In § 42 KrW-/AbfG (Registerpflichten) wird neu geregelt, dass Anlagenbetreiber/Abfallentsorger anstelle der Nachweisbücher nunmehr die europarechtlich üblichen Entsorgungs-Register zu führen haben, in denen die Abfälle hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A und II B zum KrW-/AbfG nach Menge, Art, Ursprung zu verzeichnen sind und Angaben zur Bestimmung, zur Häufigkeit des Einsammelns, zum Beförderungsmittel sowie der Art der Behandlung der Abfälle zu machen sind, soweit diese für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Bedeutung sind. Die alten Nachweisbücher entfallen. Die Pflicht zur Führung von Entsorgungsregistern gilt auch für Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle (§ 42 Abs. 3 KrW-/AbfG), aber nicht für private Haushaltungen (§ 42 Abs. 6 KrW-/AbfG). Die Entsorgungsregister oder Angaben aus ihnen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 42 Abs. 4 KrW-/AbfG). Die Aufbewahrungsfrist bei einer Eintragung in das Entsorgungsregister beträgt grundsätzlich 3 Jahre (§ 42 Abs. 5 KrW-/AbfG). Die Nachweispflicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle (§ 43 KrW-/AbfG) besteht weiter für Abfallerzeuger/-besitzer, Abfalleinsammler, Abfallentsorger durch das bekannte Verfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle über die Entsorgung von Abfällen. Etwas anderes gilt nur bei einer Entsorgung in eigenen WP7-809/2007 Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007 Entsorgungsanlagen und auch hier besteht keine Pflicht zum Nachweis über die Entsorgung der Abfälle für private Haushaltungen. Außerdem besteht eine Nachweispflicht auch nicht bis zur Beendigung der Rücknahme bei speziellen Produktrücknahmeverordnungen wie z.B. der Altbatterie-VO. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 44 KrW-/AbfG im Einzelfall, soweit keine gesetzliche Pflicht nach den §§ 42, 43 KrW-/AbfG besteht, die Führung von Entsorgungsregistern oder Entsorgungsnachweisen im Einzelfall anordnen. Schließlich ist die Zulassung/Anordnung der Führung der Nachweise/Register in elektronischer Form durch die zuständige Behörde möglich. Alles Weitere wird dann in einer speziellen Rechtsverordnung nach § 45 KrW-/AbfG geregelt. Dieses ist die neue Nachweisverordnung, die am 1.2.2007 als Art. 1 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft treten wird (BGBl. I 2006, S. 2298ff.). Wegen der neuen Einteilung der Abfälle in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle werden mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung auch die Transportgenehmigungs-Verordnung, die Abfall-Verzeichnis-Verordnung, die GewerbeabfallVerordnung, die Versatz-Verordnung und die Deponie-Verordnung sowie das ElektroG angepasst. Im Übrigen wird neben der Abfallwirtschaftskonzept-/-bilanz-Verordnung auch die „Bestimmungsverordnung für die überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung“ ersatzlos aufgehoben. Neu eingefügt wird in § 13 KrW-/AbfG (Abfallüberlassungspflichten) ein § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG, wonach eine Abfallüberlassungspflicht für solche Abfälle nicht besteht, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 bis Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt worden ist. Rechtsprechung des BVerwG zur Entsorgung gewerblicher Abfälle Die Mustersatzung berücksichtigt auch die zum 1.1.2003 in Kraft getretende GewerbeabfallVerordnung (BGBl. I 2002, S. 1938ff.). Wesentlicher Kern der Gewerbeabfall-Verordnung ist, dass nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe), eine sog. PflichtRestmülltonne der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger benutzen muss, es sei denn, er weist nach, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 – Az.: 7 C 25.03 – UPR 2005, S. 343; BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4.04 –UPR 2006, S. 272; vgl. auch Vetter, NVwZ 2006, S. 900ff., Queitsch AbfallR 2006, S. 128ff.). Grundsätzlich werden in den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG den Abfallerzeugern (§ 3 Abs. 5 KrW/AbfG) und Abfallbesitzern (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG) entsprechend dem Verursacherprinzip Grundpflichten auferlegt. Bei diesen Grundpflichten handelt es sich um: - die Pflicht zur Abfallvermeidung (§ 5 Abs. 1 KrW-/AbfG) die Pflicht zur Abfallverwertung (§ 5 Abs. 2 bis Abs. 5 in Verbindung mit § 6 KrW-/AbfG) die Pflicht zur Abfallbeseitigung (§ 11 KrW-/AbfG). Die Pflicht zur Abfallverwertung sowie die Pflicht zur Abfallbeseitigung besteht allerdings nicht für die privaten Haushaltungen. Dieses ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz KrW-/AbfG. Dort ist bestimmt, dass die privaten Haushaltungen abweichend von § WP7-809/2007 Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007 5 Abs. 2 (Pflicht zur Abfallverwertung ) und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG (Pflicht zur Abfallbeseitigung) verpflichtet sind, ihre Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung der Abfälle nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Diese Systematik findet sich auch in § 9 Abs. 1 a Satz 3 und Satz 4 LAbfG NRW wieder. Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise, kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinde, wobei letztere lediglich für das Einsammeln und Befördern der Abfälle zuständig sind (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 , Abs. 6 LAbfG NRW). Die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 KrW/AbfG als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bezeichnet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG besteht die Globalzuständigkeit der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen, d. h. diese sind verpflichtet, sowohl die „Abfälle zur Verwertung“ als auch die „Abfälle zur Beseitigung“ zu entsorgen, die in privaten Haushaltungen anfallen. Bei den Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, z. B. bei Abfällen aus den Industrie- und Gewerbebetrieben, erstreckt sich die Abfallentsorgungspflicht der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nach § 15 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG nur auf die „Abfälle zur Beseitigung“. Hiermit korrespondiert auch die Abfallüberlassungspflicht für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Denn dort ist bestimmt, dass die Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen grundsätzlich nur Abfälle zur Beseitigung zu überlassen haben, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Abfallüberlassung erfordern. Diese Systematik findet sich auch in § 9 Abs. 1 a Satz 5 und Satz 6 LAbfG NW wieder. Dabei definiert § 9 Abs. 1 a Satz 7 LAbfG NRW was unter „überwiegenden öffentlichen Interessen“ zu verstehen ist. In Anknüpfung an die neue Rechtsprechung des BVerwG zur Entsorgung gewerblicher Abfälle (BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 – Az.: 7 C 25.03 – UPR 2005, S. 343; BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4.04 –UPR 2006, S. 272; vgl. auch Vetter, NVwZ 2006, S. 900ff., Queitsch AbfallR 2006, S. 128ff.) sei noch auf folgende Entscheidungen in NRW hingewiesen: Das VG Minden hat mit Urteil vom 30.08.2006 (Az.: 11 K 689/05 – nicht rechtskräftig) bestätigt, dass Gewerbebetriebe nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) grundsätzlich verpflichtet sind, ein Restmüllgefäß der Stadt/Gemeinde als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger in Benutzung zu nehmen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Restmüllgefäßes nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung trifft nach dem VG Minden grundsätzlich alle Besitzer oder Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen. Der Gesetzgeber habe sich hierbei an den Erfahrungen der Vollzugspraxis orientiert, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle beachtet, zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, die nicht verwertet werden können, weshalb er zur Behälternutzung verpflichtet sei. Dieses entspreche auch dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen und Scheinverwertungen zu vermeiden (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urt.v.17.02.2005 – 7 C 25.03-, UPR 2005, S. 343 unter Bezugnahme auf Bundesrats-Drs. 278/02, S. 16 ff. und 33). § 7 Satz 4 GewAbfV enthält deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die zulässige gesetzliche (Regel-)vermutung, das in einem Gewerbebetrieb Abfälle zur Beseitigung anfallen, die über eine Restmülltonne an die Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen werden müssen. Diese Vermutung kann der Gewerbebetrieb allerdings widerlegen. Das VG Minden stellt in dem zu entscheidenden Fall fest, dass nachweislich einer Ortsbesichtigung durch das Gericht, in dem Gewerbebetrieb in verschiedenen Bereichen des Werks in teilweise sogar WP7-809/2007 Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007 als „Restmüllbehälter“ bezeichneten werkseigenen Müllgefäßen Abfälle gesammelt werden, die typischerweise auch in privaten Haushalten anfallen wie z.B. Zigarettenkippen, Kehricht, Staubsaugerbeutel, unbrauchbare Kugelschreiber und Filzstifte, zerbrochenes Porzellan usw.. Damit fielen in dem Gewerbebetrieb – so das VG Minden – überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung an, so dass eine Restmülltonne der beklagten Stadt zu benutzen sei. Dieser Abfall zur Beseitigung, der von dem klagenden Gewerbebetrieb als „Kleinmengen“ bezeichnet werde, unterliegt nach dem VG Minden auch den Getrennthaltungspflichten der Gewerbeabfallverordnung. Es sei nicht zulässig, dass diese „Abfälle zur Beseitigung“ in einen anderen Abfallbehälter mit gemischten Verpackungen hineingekippt würden und dann insgesamt mit der Abfallschlüsselnummer 150106 (gemischte Verpackungen) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) belegt würden. Denn für die Vergabe von Abfallschlüsselnummern sieht die Abfallverzeichnisverordnung – so das VG Minden – eine klare Systematik bei der Zuordnung von Abfällen zu Abfallschlüsselnummern vor (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.11.2005 – Az.: 8 A 1315/04 – ZUR 2006, S. 211). Bei den hier von dem klagenden Gewerbebetrieb als „Kleinmengen“ bezeichneten Abfällen zur Beseitigung handelt es sich nach dem VG Minden um solche Abfälle, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten. Es handele sich deshalb um gewerbliche Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich seien (§ 2 Nr. 1 a Gewerbeabfallverordnung). Diese Abfälle müssten deshalb bei einer gleichzeitigen Vorsortierung der Abfälle nach Glas (Abfallschlüsselnummer 200 102) und Papier/Pappe (Abfallschlüsselnummer: 20 01 01) als „sonstige“ gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle (Abfallschlüsselnummer: 20 03 01) eingeordnet werden. Es müsse deshalb eine Einordnung unter den Herkunftsbereich 20 der AbfallverzeichnisVerordnung erfolgen, weil die in Rede stehenden Abfälle mit Restmüll aus privaten Haushaltungen vergleichbar seien. Schon aus diesem Grund kann deshalb nach dem VG Minden eine Erfassung der hier anfallenden, als Siedlungsabfall (Kapitel 20) zu qualifizierenden „Kleinmengen“, nicht unter dem Kapitel Nr. 15 der AVV erfolgen. Die Erfassung als „gemischte Verpackungen“ (Abfallschlüssel-Nr. 15 01 06) würde nach dem VG Minden im Übrigen voraussetzen, dass es sich bei den „Kleinmengen“ ausschließlich um Verpackungen der in den Abfallschlüssel-Nr. 15 01 01 bis bis 15 01 05 bezeichneten Art handelt, was nicht der Fall sei. Nicht entscheidend ist nach dem VG Minden auch, dass die Bestandteile des gesamten Abfallgemisches überwiegend der Abfallgruppe 1501 unterfallen, weil mit den Trennungspflichten in § 4 Abs. 1 GewAbfV gerade erreicht werden soll, dass in Abfallgemischen, die zur Verwertung bestimmt sind, nur die dort genannten gewerbliche Siedlungsabfälle mit Ausnahme von nur versehentlichen Fehlwürfen enthalten sein dürfen (vgl. Bundesrats-Drs. 278/1/02, S. 13; Bundestags-Drs. 14/9107, S. 16 f). In diesem Zusammenhang stellt das VG Minden deutlich heraus, dass es § 4 Abs. 1 GewAbfV strikt verbietet, als Abfall zur Beseitigung (Restmüll) einzustufenden gewerblichen Siedlungsabfall einem zur Vorbehandlung bestimmten Abfallgemisch bewusst und gezielt beizumengen. Schließlich weist das VG Minden in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Abfall bereits dann anfällt, wenn erstmals die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz erfüllt sind, d.h. es sich um Sachen handelt, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will und entledigen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 01.12.2005 – Az.: 10 C 4/04; BayVGH, Urt. v. 15.11.1999 – 20 B 99.1068 -, NUR 2000, S. 221). Nach dem VG Minden geht der klagende Gewerbebetrieb selbst davon aus, dass klassischer Restmüll anfällt, weil die im Betrieb anfallenden verwertbaren Abfälle wie Papier, Pappe, Kunststoff und Bioabfälle jeweils am Ort des Anfalles sortiert und in dafür aufgestellte Abfallbehälter einsortiert werden und die in Rede stehenden „Kleinmengen“ in Müllgefäße eingeworfen werden, die sogar als „Restmüll“ gekennzeichnet sind. Damit aber ist nach dem VG Minden insgesamt die Regelvermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV nicht widerlegt, dass WP7-809/2007 Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007 kein Abfall zur Beseitigung anfällt, mit der Folge, dass ein Restabfallbehälter der beklagten Stadt aufzustellen war. Lediglich die sog. Hygieneabfälle waren nach dem VG Minden nicht als Abfall zur Beseitigung einzuordnen. Der klagende Gewerbebetrieb habe insoweit – so das VG Minden – vorgetragen, dass die Hygieneabfälle im Müllheizkraftwerk Solingen einer energetischen Verwertung i.S.d. §§ 4, 6 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zugeführt werden. Insoweit geht das VG Minden davon aus, dass die Verbrennung von Abfällen im Müllheizwerk Solingen einer energetischen Verwertung zugeführt wird, zumal in einer zwischen dem Umweltministerium NRW und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in NRW vom 14.09.2005 getroffenen „Konsenserklärung“ bestätigt wird, dass die Müllverbrennungsanlagen in NRW eine energetische Verwertung von Abfällen durchführen. Es sei nicht erkennbar, dass diese Konsenserklärung von falschen tatsächlichen Annahmen ausginge und die Verbrennung von Abfällen im Müllheizkraftwerk Solingen gleichwohl in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Maßnahme der Abfallbeseitigung zu werten sei. Damit würden die streitigen Hygieneabfälle einer zulässigen Abfallverwertung zugeführt und damit nicht der Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterliegen. Die Hygieneabfälle dürften deshalb auch im Rahmen der streitigen Verfügung hinsichtlich der Größe und des Volumens des aufzustellenden Restmüllgefäßes nicht berücksichtigt werden, so dass das Gefäßvolumen entsprechend zu vermindern sei. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.10.2005 (Az: 14 K 8527/03 und 14 K 6789/03) Anfechtungsklagen gegen die Zuteilung eines Pflichtrestmüllgefäßes auf der Grundlage des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung als unbegründet abgewiesen. Das VG Köln weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ( Urt. v. 17.02.2005 – Az.: 7 C 25/03-, NVwZ 2005, S. 693) § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung eine widerlegliche Vermutung dafür enthält, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch wenn die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle eingehalten werden. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Betriebsanweisung falle bei der Klägerin Restmüll jedenfalls in der Form von Straßenkehricht, Putzlumpen, Kugelschreibern, Textmarkern, Filzstiften und Hygieneartikeln an, die nach der Betriebsanweisung in einer betriebseigenen grauen Tonne mit grünem Deckel gesammelt würden. Darüber hinaus fielen nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren auch Zigarettenkippen an, die zentral in einem Metallbehälter gesammelt würden. Ebenso sei im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin nicht behauptet worden, dass in ihrem Betrieb gar kein Restanfall anfalle. Zudem habe die Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht, wie der in ihrem Betrieb anfallende Straßenkehricht entsorgt werde. Hinsichtlich der Hygieneabfälle, Tampons und Binden habe sie lediglich vorgetragen, dass diese Abfälle in einem Behälter auf der Toilette gesammelt würden. Angaben zu deren Entsorgung habe sie ebenfalls nicht gemacht. Soweit vorgetragen worden sei, dass Putzlumpen verwertet würden, verkenne die Klägerin, dass eine ordnungsgemäße Verwertung von Putzlumpen aufgrund ihrer Verschmutzung ausgeschlossen sei. Unabhängig davon ist das VG Köln der Auffassung, dass die auf dem rein gewerblich genutzten Grundstück der Klägerin anfallenden Abfälle zur Beseitigung auch nicht zu dem Privatgrundstück der Klägerin, das zu reinen Wohnzwecken genutzt wird, transportiert und dort über die Restmülltonne dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden können. Eine gemeinsame Nutzung der Restmülltonne durch private Haushalte und zugleich durch die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen sei nur dann möglich, wenn das gewerblich genutzte Grundstück gleichzeitig auch zu Wohnzwecken genutzt werde. Dieses sei aber – so das VG Köln – im entscheidenden Fall nicht gegeben, weil das in Rede stehende Betriebsgrundstück der Klägerin allein gewerblich genutzt werde. Im Übrigen WP7-809/2007 Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007 ergebe sich aus § 9 Abs. 1 a Landesabfallgesetz NRW, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ermächtigt sei, den Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung grundstücksbezogen anzuordnen und damit zu bestimmen, dass Abfälle am Ort ihres Anfalls ihm zu überlassen seien. Des Weiteren greift nach dem VG Köln auch der Einwand der Klägerseite nicht durch, dass das festgelegte Mindestbehältervolumen überdimensioniert und damit rechtswidrig sei. Ob die satzungsmäßig festgelegten Mindestbehältervolumen überdimensioniert seien, könne – so das VG Köln - letztlich dahinstehen. Denn mit der Zuteilung eines 240 l-Gefäßes sei der Klägerin ein Behältervolumen zugewiesen worden, das weit unter dem satzungsmäßig bestimmten Mindestvolumen von 3,75 l pro Mitarbeiter und Woche liege. Nach den Angaben der Klägerin im vorliegenden Verfahren seien in ihrem Betrieb nicht nur 12, sondern 27 Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem zugeteilten 240 l-Gefäß sei ihr damit ein Behältervolumen von nur 2,2 l pro Beschäftigten und Woche zugeteilt worden. Im Übrigen sei die satzungsrechtliche Festlegung eines nachvollziehbar festgelegten Mindest-Restvolumens gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW zulässig (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 28.11.1994 – Az.: 22 A 3036/93 -, NWVBl 1995, S. 308). Besondere Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften: (Paragraphen = Satzungsentwurf) zu § 2 Abs. 2 Ziffer 2: Mit Urteil vom 10.08.1998 (Az.: 22 A 5429/96 - , StGRat 1998, S. 304f.) hat das OVG NRW entschieden, dass es unzumutbar ist, wenn einem Eigenkompostierer, der geringe Mengen an problematischen Bioabfällen (z.B. gekochte Speisereste tierischer Herkunft) nicht selbst kompostieren möchte, über die Abfallentsorgungssatzung ein großvolumiges Bioabfallgefäß aufgezwungen wird. Das OVG NRW hat hierzu ausgeführt, dass zumutbare Benutzungsbedingungen dadurch hergestellt werden können, dass problematische Bioabfälle über das Restmüllgefäß oder über besondere Abfalltüten („Bioabfall-Säckchen“) oder über dezentral aufgestellte Bioabfall-Container erfasst werden. Auf jeden Fall ist in der Satzung definitiv zu regeln, was unter den sog. Bioabfällen konkret zu verstehen ist und welche Bioabfälle über das Bioabfallgefäß und welche Bioabfälle über das Restmüllgefäß gesammelt werden. zu § 7: § 7 findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG. Dort ist geregelt, in welchen Fällen eine Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs.1 KrW-/AbfG nicht besteht, mit der Folge, dass insoweit auch kein Benutzungszwang bestehen kann. Durch die Neueinfügung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG zum 1.2.2007 durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl. I 2006, S. 1619ff.) ist § 7 zu ergänzen. Außerdem muss § 7 an die neuen Begrifflichkeiten angepasst werden, weil es nunmehr nur noch gefährliche und nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG gibt. Die Abfallüberlassungspflicht entfällt nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG aber nur für nicht gefährliche Abfälle. zu § 8 Abs. 1 Satz 1: § 8 Abs. 1 findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sowie § 9 Abs. 1 a Satz 1 – 4 LAbfG NRW. zu § 8 Abs. 1 Satz 2: Denkbar ist, dass die Stadt/Gemeinde auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen durch Verwaltungsakt feststellt, dass eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht und damit vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Der Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes ist aber nicht erforderlich, zumal auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG auch eine abfallrechtliche WP7-809/2007 Anlage 1 zur Vorlage WP7-809/2007 Ordnungsverfügung zur Überlassung der Abfälle nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG entfallen sind (siehe hierzu auch: Ziffer 30.1.10 und Ziffer 30.1.31 der ZustVOtU ; SGV NW Nr. 282). zu § 20 Abs. 1: Wegen verwaltungsgerichtlicher Verfahren vor dem VG Köln (nicht durch Urteil entschieden) und dem VG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2006 – Az.: 17 K 3803/06), ist es erforderlich klarzustellen, dass eine Gebührenpflicht auch dann ausgelöst wird, wenn sich der gebührenpflichtige Benutzer das Abfallgefäß irgendwie selbst besorgt hat (z.B durch Kauf im Baumarkt oder durch Wegnahme vom Nachbargrundstück) und dieses dann „vorhanden“ ist. Denn die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf haben in diesen Fällen die Auslösung der Gebührenpflicht verneint, wenn das konkrete Abfallgefäß nicht von der Stadt/Gemeinde dem gebührenpflichtigen Benutzer wortlautgemäß zur Verfügung gestellt worden ist.