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Bedburg
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WP7-809/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
- Entwurf Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Bedburg
vom xx.03.2007
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I 1994, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 26.7.2006 (BGBl. I 2006 S. 1619), §
7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938ff.), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) sowie des § 17 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.7.2006 (BGBl. I 2006, S. 1466)
hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 27.03.2007 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze
und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als
„kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr
gesetzlich zugewiesen sind:
(3)
1.
Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen.
2.
Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Entsorgung von Abfällen.
3.
Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies
nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4.
Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr
vom Kreis gemäß § 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind:
1.
Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen
2.
Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen
(4)
Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter
bedienen (§ 16 KrW-/AbfG).
(5)
Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2
LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden,
die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
WP7-809/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern
der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des
Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden.
Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie
einer Verwertung zugeführt werden können.
(2)
Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber dem Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
(3)
1.
Einsammeln und Befördern von Restmüll
2.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im
Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen
wie z.B. Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt,
Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte
Speisereste pflanzlicher Herkunft werden nicht über die Biotonne, sondern über
die Restmülltonne erfasst.
3.
Einsammeln und Verwertung von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
4.
Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5.
Einsammeln, Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem
ElektroG und § 15 dieser Satzung.
6.
Einsammeln
und
Schadstoffmobilen.
7.
Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
8.
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenabfallkörben.
Befördern
von
schadstoffhaltigen
Abfällen
mit
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. Das
Duale System ist formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs.3 KrW-/AbfG
mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
WP7-809/2007
1.
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG
einer
Rücknahmepflicht
unterliegen,
bei
denen
entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die
Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme
mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG):
Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung
und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S.
2379) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Dezember 2005
(BGBl. 2006 I S. 2), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt:
•
Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom
Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer
erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der
öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 S. 3
VerpackV)
•
Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die
vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer
erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der
öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackV)
2.
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die
Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem
Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder
Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG).
3.
Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) aufgeführt sind; dies gilt
auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen
vermischt sind, ungeachtet des Mischverhältnisses.
Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
4.
Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt und Straßenaufbruch.
(2)
Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen
Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr
vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG).
(3)
Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG),
Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung
zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Stadt bei
den von ihr betriebenen mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben,
soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
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(2)
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind:
Altlacke, Altfarben, lösemittelhaltig
Dispersionsfarben
Altmedikamente
Trockenbatterien
Nickel-/Cadmium-Batterien
Knopfzellen
Litiumbatterien
Bleiakkumulatoren (Autobatterien)
Säuren
Laugen
Fotochemikalien
Pflanzenschutzmittel
Kunststoffembalagen mit schädlichen Restanhaftungen
Metallembalagen mit schädlichen Restanhaftungen
PCB-haltige Kondensatoren
Quecksilberhaltige Abfälle
Organische und anorganische Chemikalien
Spraydosen
Altöl bekannter Herkunft
Ölhaltige Abfälle
Nicht identifizierbare Abfälle
Feste ölhaltige Betriebsmittel
Lösemittelgemische
(3)
Gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen nur zu den in der Stadt
bekannt gebebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die
Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt bekannt gegeben.
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen
dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben
im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei
ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu
überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet,
sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen,
wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
(Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und
jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, die auf seinem
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur
Verwertung
aus
privaten
Haushaltungen
der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten
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Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Abfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen
des betreuten Wohnens.
(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt
werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen
Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrW/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für
gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine PflichtRestmülltonne zu benutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1
GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind,
insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind
sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3)
Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte
Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten
Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist
möglich.
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Eine Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
- soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder
Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen
worden sind (§ 13 Abs. 2 KrW-/AbfG);
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG);
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein
Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt
worden ist (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG);
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden (§13 Abs.3 Satz 1 Nr.2 KrW-/AbfG);
WP7-809/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch
gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden, soweit dies der Stadt nachgewiesen worden ist und nicht
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW/AbfG).
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1)
Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken
genutzt
werden,
soweit
der/die
Anschlussund/oder
Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur
willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück
anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 5 Abs. 3
KrW-/AbfG selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten),
nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen
der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz KrW-/AbfG besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt
oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist,
dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen
beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine
Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage
der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 2.
Halbsatz KrW-/ AbfG besteht.
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß §
3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des
Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die
Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls
ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns
zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder
befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1)
Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck
der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle
voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der
Abfuhr.
WP7-809/2007
(2)
Für das Einsammeln
zugelassen:
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
von
Abfällen
sind
folgende
Abfallbehälter/Abfallsäcke
a)
Blaue Abfallbehälter für Altpapier mit der Gefäßgröße 240 l und 1100 l.
b)
Braune Abfallbehälter für Bioabfälle in der Gefäßgröße 240 l.
c)
Gelbe Abfallbehälter für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe in den Gefäßgrößen
240 l und 1100 l oder alternativ gelbe Abfallsäcke je 70 l.
Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas.
d)
e)
Schwarze Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l, 240 l, 770 l
und 1100 l.
Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll können von der Stadt zugelassene
genormte und gekennzeichnete rote Abfallsäcke benutzt werden.
f)
Kompostierbare Papiersäcke für Laub und nicht bündelbare Grünabfälle außer
Rasenschnitt und Vertikutiergut.
§ 11
Durchführung der Restmüllabfuhr
(1)
Die Abfuhr der in 80 l-, 120 l-, 240 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehältern sowie in
Abfallsäcken bereitgestellten Abfälle erfolgt einmal wöchentlich.
(2)
Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, die in Abs. 1
genannten Abfallbehälter der städtischen Abfallentsorgung mindestens einmal im
Monat zur Entleerung zu überlassen.
(3)
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß
gesammelt werden können, ist die Anmeldung nur eines Behälters mit ausreichendem
Volumen zulässig.
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter/Säcke
(1)
Die
zu
entleerenden
Abfallbehälter,
-säcke,
Sperrgutstücke,
ElektroElektronikaltgeräte,
Grünabfälle
sind
an
den
Abfuhrtagen
von
den
Anschlusspflichtigen vor deren Grundstück bis 6.00 Uhr so im öffentlichen
Verkehrsraum bereitzustellen, dass weder Vorübergehende, noch der Straßenverkehr
gefährdet werden. Die Stadt kann hierfür einen genauen Standort festlegen. Die
Abfallbehälter, -säcke, Sperrgutstücke, Elektro- Elektronikaltgeräte, Grünabfälle sind
an einer für den Abfuhrwagen zugänglichen Stelle aufzustellen.
Kann das Abfallsammelfahrzeug nicht an Entsorgungsgrundstücke vorfahren, so
bestimmt die Stadt den Abfuhrstandort, welcher sich in einer für den
Anschlusspflichtigen zumutbaren Entfernung befinden muss.
(2)
Nach Leerung sind die Abfallbehälter unverzüglich durch die Anschlussnehmer von
der Straße zu entfernen. Verunreinigungen, die durch das Aufstellen der
Abfallbehälter, der unsachgemäße Verfüllung u. ä. entstehen, sind unverzüglich vom
Anschlusspflichtigen zu beseitigen.
WP7-809/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter/Säcke
(1)
Die Abfallbehälter werden von der Stadt gegen eine Bereitstellungsgebühr gestellt und
unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum.
(2)
Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur
Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt
werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt
oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Nach
der Entleerung sind die Abfallbehälter ohne Verzug weg zu räumen.
(3)
(4)
(5)
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei
Biotonnen-Erfassung),
Grünbündelabfällen,
Glas,
Altpapier,
Metalle/Kunststoffe/Verbund-stoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte, schadstoffhaltige
Abfälle sowie Restmüll getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 14 bis
16 und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt
bereitzustellen:
1.
Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück
des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur
Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste
tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in
den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung,
sind Bioabfälle in das Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren.
2.
Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten
Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
3.
Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen Abfallbehälter
einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und
in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als Bündelabfuhr. Die Bündelung darf
nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen.
4.
Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Verkaufsverpackungen aus diesen
Materialien mit dem grünen Punkt) sind in den gelben Abfallbehälter einzufüllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
gelben Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die genannten Materialien in den gelben
Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in
diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen.
5.
Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf
dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden,
dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter
eingestampft, in ihnen verdichtet oder verbrannt werden. Es ist nicht gestattet,
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein
Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen
durchzusortieren oder zu durchsuchen.
WP7-809/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
(6)
Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder
das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen
nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7)
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen und Behältern entstehen, richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften.
(8)
Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte
der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
(9)
Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur montags
bis samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Sperrige Abfälle/Sperrmüll
Sperrige Abfälle, die im Haushalt und auf dem Wohnungsgrundstück anfallen und wegen
ihres Umfanges – gemessen an einem 80 l-Abfallbehälter – oder ihres Gewichtes nicht in
die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll),
werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im
Gebiet der Stadt von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt
abgefahren.
Als Sperrmüll gelten Gegenstände, die von ihrem Volumen und ihrem Gewicht her ohne
Hilfsmittel von zwei Müllwerkern in das Sperrmüllfahrzeug verladen und mit diesem
abtransportiert werden können. Die sperrigen Gegenstände, und hierbei insbesondere
Einrichtungsgegenstände und Möbelstücke, sind vom Anschlussberechtigten bzw.
Abfallbesitzer – soweit technisch möglich und für den Anschlussberechtigten bzw.
Abfallbesitzer objektiv zumutbar - in einer zum Abtransport geeigneten Weise zu zerlegen.
Es dürfen an den zur Abfuhr bereitgestellten Teilen keine Schrauben und Nägel überstehen;
Glas und Spiegel sind zu entfernen.
Von der Abfuhr ausgeschlossen sind Baumischabfälle/Baustellenabfälle, insbesondere
Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe und -pfannen, Duschkabinen, Eternitplatten,
Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen, Fußbodenbelag, Gipsplatten, Glaswolle, Heizkörper,
Innenverkleidungen von Decken und Wänden, Kacheln, Keramik, Markisen, Pergola,
Rasenmäher (Benzin), Rollläden, Steinwolle, Teerpappe, Türen, Zäune.
§ 15
Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1)
Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen,
Wäschetrockner, -schleudern, Heimbügler, Mikrowellengeräte, Sonnenbänke ohne
Röhren, Ölradiatoren etc.), Kühlgeräte und Automatische Ausgabegeräte (Geräte der
Kategorien 1 und 10 gemäß Anhang I zum ElektroG) werden auf Anforderung des
Anschlussberechtigten abgefahren. Die Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt
bestimmt.
(2)
Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und
elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte
(mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte) und Überwachungs- und
Kontrollinstrumente (Geräte der Kategorien 2 bis 9 gemäß Anhang I zum ElektroG)
dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den
WP7-809/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
Zusatzfahrzeugen zu den Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle
angeliefert werden. Die Standorte, Daten und Uhrzeiten werden von der Stadt bekannt
gegeben.
§ 16
Grünabfälle
(1)
Soweit die zur Verfügung gestellte Biotonne von ihrem Volumen her nicht ausreicht,
können Laubabfälle und nicht bündelbare Grünschnittabfälle in kompostierbaren
Papiersäcken zu den Grünabfuhrterminen zur Abfuhr bereit gestellt werden.
Rasenschnitt, Speisereste und aus der Zubereitung von Speisen herrührende Abfälle
sind von der Entsorgung über die kompostierbaren Säcke ausgeschlossen.
(2)
Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel oder sonstigem verrottbarem Material zu
bündeln und darf eine Länge von 1 Meter nicht überschreiten. Äste, Stämme und
Wurzelwerk dürfen maximal 10 cm Durchmesser haben. Erdaushub ist von der Abfuhr
ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4).
(3)
Weihnachtsbäume werden an einem von der Stadt festgesetzten Termin nur ohne
Baumschmuck abgefahren. Soweit sie eine Länge von 2,5 Metern überschreiten, sind
sie in Einzelteile zu zersägen, deren Länge jeweils 2,5 Meter nicht überschreitet.
(4)
Die Abfuhr von Grünabfällen erfolgt zu den von der Stadt festgesetzten Terminen.
§ 17
Anmeldepflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen und die
voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle
und ihrer Menge unverzüglich anzumelden.
(2)
Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue
Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1)
Der
Grundstückseigentümer,
der
Nutzungsberechtigte
oder
der
Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt
werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser
Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3)
Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis
auszuweisen.
WP7-809/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1)
Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden
Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen,
werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2)
In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder
auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1)
Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein
oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere
Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung
bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser
Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2)
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind.
(3)
Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu
lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4)
Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die
sonstige Erfüllung
abfallwirtschaftlicher Aufgaben
durch
die
Stadt
werden
Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung
erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle
sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer
werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere
Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
WP7-809/2007
Anlage 2 zur Vorlage WP7-809/2007
§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
(2)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem
er
a)
nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln
oder Befördern überlässt;
b)
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von
Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6
zuwider handelt;
c)
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs.
4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;
d)
Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung befüllt;
e)
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls
gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
f)
seiner Auskunftspflicht nach § 18 nicht nachkommt oder den Beauftragten der
Stadt das Betretungsrecht verweigert;
g)
anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 4 dieser Satzung
unbefugt durchsucht oder wegnimmt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden,
soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße
vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vom 13. Dezember 2002 in der
Fassung vom 16. November 2005 außer Kraft.