Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
29 kB
Datum
09.04.2013
Erstellt
07.03.13, 18:39
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL-Nr. 1412013 1. Ergänzung
Haushaltssatzung
der Gemeinde Kreuzau
für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund der § 78 if. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW. S. 474), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau mit
Beschluss vom
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde Kreuzau voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen
sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Ver
pflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
27.728.194 EUR
32.759.852 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 23.659.431 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 28.898.233 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
2.606.687 EUR
3.057.284 EUR
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes
wird auf
5.031.658 EUR
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
25.000.000 EUR
festgesetzt
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie
folgt festgesetzt:
1 .Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
241 v.H.
420 v.H.
2. Gewerbesteuer
426 v.H.
(Die Angaben sind nachrichtlich, da die Gemeinde eine besondere Hebesatzsatzung am
14.12.2006 mit Wirkung ab 1.1.2007 beschlossen hat).
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2021 wieder
hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnah
men sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des
derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle
mit niedrigerer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln.
§9
1. Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet:
a) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen), 51/71 (Versorgungsaufwendun
gen/-auszahlungen), 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen),
53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendun
gen/Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel des Bürgermeisters -) und 55/75
(Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget ver
bunden.
b) Die investiven Auszahlungen aller Teilfinanzpläne werden zu einem Budget zusammenge
fasst.
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Es ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des
Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter b) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass
gegebenenfalls zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch
die Mittel des Ergebnisplanes aufgefangen werden müssen.
2. a) Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zu
wendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 (Sonstige Transfererträge/-einzahlungen),
43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte,
Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/Einzahlungen)
erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
b) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investi
tionstätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
besteht.
Kreuzau, den 07. März 2013
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Walter Ramm Bürgermeister