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Allgemeine Vorlage (Haushaltssatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
29 kB
Datum
09.04.2013
Erstellt
07.03.13, 18:39
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Haushaltssatzung) Allgemeine Vorlage (Haushaltssatzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu VL-Nr. 1412013 1. Ergänzung Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der § 78 if. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW. S. 474), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Kreuzau voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Ver pflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 27.728.194 EUR 32.759.852 EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 23.659.431 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 28.898.233 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2.606.687 EUR 3.057.284 EUR §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 5.031.658 EUR festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 EUR festgesetzt §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: 1 .Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 241 v.H. 420 v.H. 2. Gewerbesteuer 426 v.H. (Die Angaben sind nachrichtlich, da die Gemeinde eine besondere Hebesatzsatzung am 14.12.2006 mit Wirkung ab 1.1.2007 beschlossen hat). §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2021 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnah men sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 Soweit im Stellenplan der Vermerk a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall, b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedrigerer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln. §9 1. Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet: a) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen), 51/71 (Versorgungsaufwendun gen/-auszahlungen), 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendun gen/Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel des Bürgermeisters -) und 55/75 (Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget ver bunden. b) Die investiven Auszahlungen aller Teilfinanzpläne werden zu einem Budget zusammenge fasst. - Es ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf. Im Rahmen der Ausnutzung des unter b) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass gegebenenfalls zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch die Mittel des Ergebnisplanes aufgefangen werden müssen. 2. a) Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zu wendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 (Sonstige Transfererträge/-einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/Einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen. b) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investi tionstätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung besteht. Kreuzau, den 07. März 2013 - Walter Ramm Bürgermeister