Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
93/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
30.11.2004
14.12.2004
TOP: Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2005
hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Auf der Grundlage der bisher bekannten Daten wurde die Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr
2005 berechnet. Die berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben sind der Anlage 1 „Erläuterungen
zur Berechnung der Entsorgungsgebühr 2005“ zu entnehmen. Die Aufteilung dieser Kosten auf
Haushalte bzw. Müllgefäße sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt.
Im einzelnen bleibt folgendes festzuhalten:
Die Kosten der Einsammlung der Abfälle, die an den Entsorger zu zahlen sind, erhöhen sich
gegenüber dem Vorjahr um 1,38 %, was einer Erhöhung um 0,84 € im Jahr für ein Müllgefäß
gleichkommt.
Nach Aussage des ZEW ist für die Deponierung bzw. Verbrennung von Abfällen von folgenden
Gebühren im Jahr 2005 auszugehen:
Grundbetrag je Einwohner:
16,-- €
(bisher 14,49 €)
Restmüll je Tonne
193,12 €
(bisher 123,96 €)
Biomüll je Tonne:
89,62 €
(bisher 98,83 €)
Sperrmüll je Tonne:
174,-- €
(bisher 88,96 €)
Entsorgungskosten für
Kühl- und Gefriergeräte und
Ölradiatoren je Stück
10,24 €
(bisher
--,-- €)
Diese Gebühren sind Grundlage der Kalkulation der Abfallgebühren 2005 und haben zur Folge,
dass die Abfallgebühren erheblich ansteigen.
Für das Jahr 2005 sind Deponie- bzw. Verbrennungskosten im Bereich des Restmülls von bisher
545.962,98 € auf 788.257,83 € gestiegen.
Die Aufwendungen für die Entsorgung des sperrigen Abfalls steigen im Jahr 2005 auf insgesamt
222.013,51 € gegenüber 111.281,49 € im Jahre 2004. Neben den erhöhten Deponie- und
Verbrennungsgebühren ist hierfür aber auch die erhebliche Steigerung der Sperrmüllmengen
ausschlaggebend. Bei der Kalkulation für die Gebühren des Jahres 2004 wurde von einer
-2Sperrmüllmenge von 398,43 t und von 1.357 Nutzern ausgegangen. Aufgrund der derzeit
vorliegenden Zahlen ist jedoch von einer Sperrmüllmenge von 532,01 t und 1.906 Nutzern
auszugehen. Für das Jahr 2005 bedeutet dies eine voraussichtliche Sperrmüllmenge in Höhe von
583,85 t.
Dies bedeutet, dass für jede angemeldete Sperrmüllentsorgung im Jahr 2005 Kosten in Höhe von
ca. 116,-- Euro entstehen. Zieht man die geforderte Gebühr in Höhe von 10,-- € ab, verbleibt ein
über die Müllgebühren zu finanzierender Restbetrag in Höhe von 106,-- € pro Entsorgung. Die
Gesamthöhe der durch die Müllgebühr aufzubringenden Kosten im Bereich der
Sperrmüllentsorgung beträgt im Jahr 2005 voraussichtlich 202.953,51 €; pro Haushalt sind dies
26,16 €.
Eine Veränderung der Gebühr für die Inanspruchnahme der Sperrmüllentsorgung (bisher 10,- €)
wirkt sich pro € mit 0,20 € auf diesen Betrag aus. Dies bedeutet, eine Reduzierung des
Haushtsbetrages um 2,00 €, wenn pro Sperrmüllentsorgung zukünftig 20,00 € in Rechnung gestellt
würden.
Unter Berücksichtigung dieser erheblichen Gebührenerhöhungen sind die Gesamtkosten auf die
einzelnen Haushalte und Gefäße aufzuteilen.
Die Verwaltung hat insgesamt 6 Berechnungsmöglichkeiten ausgearbeitet. Während in den
Varianten A1 – C1 die Aufwendungen für die Sperrmüllentsorgung, die Altpapierentsorgung, die
Schadstoffentsorgung und die Beseitigung der Wilden Abfälle wie bisher auf die angeschlossenen
Haushalte verteilt wird, erfolgt diese Aufteilung bei den Varianten A2 – C2 auf die Größe der
jeweiligen Restmüllgefäße.
Bei der Variante A sind die nach der Gewerbeabfallverordnung noch anzuschließenden
Gewerbebetriebe nicht und bei der Variante B in vollem Umfang berücksichtigt. Bei der Variante C
wurden die kleinen Betriebe mit einem Haushaltsgleichwert unter 0,5 nicht mit eingerechnet.
Als Anlage 4 beigefügt ist eine Übersicht der jeweils ermittelten Gebühren in den einzelnen
Varianten.
Die Verwaltung schlägt vor, die Variante B 1 für die Gebührenfestsetzung heranzuziehen. Hierbei
berücksichtigt ist der Anschluss der Gewerbe nach der Gewerbeabfallverordnung. Die Berechnung
erfolgt nach der in den letzten Jahren durchgeführten Verfahrensweise.
Demnach werden folgende Gebührensätze für das Jahr 2005 errechnet:
a) Grundgebühr je Haushalt/Gewerbebetrieb
2005
2004
35,37 €
25,45 €
119,11 €
141,79 €
187,13 €
93,56 €
323,16 €
161,58 €
107,72 €
80,79 €
1.651,20 €
3.148,08 €
100,63 €
117,50 €
151,23 €
75,62 €
252,41 €
126,21 €
84,14 €
63,10 €
1.271,45 €
2.411,39 €
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1.100 l
1.100 l
Biomüll:
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2 - wöchentlich
wöchentlich
-3120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
93,91 €
46,95 €
136,72 €
68,36 €
45,57 €
34,18 €
89,12 €
44,56 €
128,20 €
64,10 €
42,73 €
32,05 €
c) Abfallsäcke
Restmüll
Biomüll
4,00 €
4,00 €
4,00 €
4,00 €
d) Sperrmüll
je angefangene 2 cbm Sperrmüll
10,00 €
10,00 €
Ich empfehle deshalb, diese Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird in
der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2005 in Kraft treten.“
-4Gebührensatzung vom ________________
zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau
vom 28.09.2001
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden
Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001,
zuletzt geändert durch Änderungssatzung am 11.12.2002, beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt
die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren.
§2
Umfang der Abfallentsorgung
Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen
Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen.
§3
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als
Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch
nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§4
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten
Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der
Abfallentsorgung erhoben.
2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe
der Gefäße.
3.
Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2005 berechnet sich wie folgt:
a) Grundgebühr je Haushalt/Gewerbebetrieb
35,37 €
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
1 Haushalt
119,11 €
141,79 €
187,13 €
-5120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1.100 l
1.100 l
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2 - wöchentlich
wöchentlich
93,56 €
323,16 €
161,58 €
107,72 €
80,79 €
1.651,20 €
3.148,08 €
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
93,91 €
46,95 €
136,72 €
68,36 €
45,57 €
34,18 €
c) Abfallsäcke
Restmüll
Biomüll
4,00 €
4,00 €
d) Sperrmüll
je angefangene 2 cbm Sperrmüll
10,00 €
4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2005 bis 31.12.2005 und bei der Entstehung der
Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer
Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann
zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig.
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw.
der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt.
2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des
auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der
bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet
er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der
Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei
Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne
des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigten.
§7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
-61. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser
Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -
-7Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn:
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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