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Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2005 hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, Datum Vorlagen-Nr.: 93/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 30.11.2004 14.12.2004 TOP: Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2005 hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Auf der Grundlage der bisher bekannten Daten wurde die Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2005 berechnet. Die berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben sind der Anlage 1 „Erläuterungen zur Berechnung der Entsorgungsgebühr 2005“ zu entnehmen. Die Aufteilung dieser Kosten auf Haushalte bzw. Müllgefäße sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt. Im einzelnen bleibt folgendes festzuhalten: Die Kosten der Einsammlung der Abfälle, die an den Entsorger zu zahlen sind, erhöhen sich gegenüber dem Vorjahr um 1,38 %, was einer Erhöhung um 0,84 € im Jahr für ein Müllgefäß gleichkommt. Nach Aussage des ZEW ist für die Deponierung bzw. Verbrennung von Abfällen von folgenden Gebühren im Jahr 2005 auszugehen: Grundbetrag je Einwohner: 16,-- € (bisher 14,49 €) Restmüll je Tonne 193,12 € (bisher 123,96 €) Biomüll je Tonne: 89,62 € (bisher 98,83 €) Sperrmüll je Tonne: 174,-- € (bisher 88,96 €) Entsorgungskosten für Kühl- und Gefriergeräte und Ölradiatoren je Stück 10,24 € (bisher --,-- €) Diese Gebühren sind Grundlage der Kalkulation der Abfallgebühren 2005 und haben zur Folge, dass die Abfallgebühren erheblich ansteigen. Für das Jahr 2005 sind Deponie- bzw. Verbrennungskosten im Bereich des Restmülls von bisher 545.962,98 € auf 788.257,83 € gestiegen. Die Aufwendungen für die Entsorgung des sperrigen Abfalls steigen im Jahr 2005 auf insgesamt 222.013,51 € gegenüber 111.281,49 € im Jahre 2004. Neben den erhöhten Deponie- und Verbrennungsgebühren ist hierfür aber auch die erhebliche Steigerung der Sperrmüllmengen ausschlaggebend. Bei der Kalkulation für die Gebühren des Jahres 2004 wurde von einer -2Sperrmüllmenge von 398,43 t und von 1.357 Nutzern ausgegangen. Aufgrund der derzeit vorliegenden Zahlen ist jedoch von einer Sperrmüllmenge von 532,01 t und 1.906 Nutzern auszugehen. Für das Jahr 2005 bedeutet dies eine voraussichtliche Sperrmüllmenge in Höhe von 583,85 t. Dies bedeutet, dass für jede angemeldete Sperrmüllentsorgung im Jahr 2005 Kosten in Höhe von ca. 116,-- Euro entstehen. Zieht man die geforderte Gebühr in Höhe von 10,-- € ab, verbleibt ein über die Müllgebühren zu finanzierender Restbetrag in Höhe von 106,-- € pro Entsorgung. Die Gesamthöhe der durch die Müllgebühr aufzubringenden Kosten im Bereich der Sperrmüllentsorgung beträgt im Jahr 2005 voraussichtlich 202.953,51 €; pro Haushalt sind dies 26,16 €. Eine Veränderung der Gebühr für die Inanspruchnahme der Sperrmüllentsorgung (bisher 10,- €) wirkt sich pro € mit 0,20 € auf diesen Betrag aus. Dies bedeutet, eine Reduzierung des Haushtsbetrages um 2,00 €, wenn pro Sperrmüllentsorgung zukünftig 20,00 € in Rechnung gestellt würden. Unter Berücksichtigung dieser erheblichen Gebührenerhöhungen sind die Gesamtkosten auf die einzelnen Haushalte und Gefäße aufzuteilen. Die Verwaltung hat insgesamt 6 Berechnungsmöglichkeiten ausgearbeitet. Während in den Varianten A1 – C1 die Aufwendungen für die Sperrmüllentsorgung, die Altpapierentsorgung, die Schadstoffentsorgung und die Beseitigung der Wilden Abfälle wie bisher auf die angeschlossenen Haushalte verteilt wird, erfolgt diese Aufteilung bei den Varianten A2 – C2 auf die Größe der jeweiligen Restmüllgefäße. Bei der Variante A sind die nach der Gewerbeabfallverordnung noch anzuschließenden Gewerbebetriebe nicht und bei der Variante B in vollem Umfang berücksichtigt. Bei der Variante C wurden die kleinen Betriebe mit einem Haushaltsgleichwert unter 0,5 nicht mit eingerechnet. Als Anlage 4 beigefügt ist eine Übersicht der jeweils ermittelten Gebühren in den einzelnen Varianten. Die Verwaltung schlägt vor, die Variante B 1 für die Gebührenfestsetzung heranzuziehen. Hierbei berücksichtigt ist der Anschluss der Gewerbe nach der Gewerbeabfallverordnung. Die Berechnung erfolgt nach der in den letzten Jahren durchgeführten Verfahrensweise. Demnach werden folgende Gebührensätze für das Jahr 2005 errechnet: a) Grundgebühr je Haushalt/Gewerbebetrieb 2005 2004 35,37 € 25,45 € 119,11 € 141,79 € 187,13 € 93,56 € 323,16 € 161,58 € 107,72 € 80,79 € 1.651,20 € 3.148,08 € 100,63 € 117,50 € 151,23 € 75,62 € 252,41 € 126,21 € 84,14 € 63,10 € 1.271,45 € 2.411,39 € b) Gebühr je Gefäß Restmüll: 60 l 80 l 120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l 1.100 l 1.100 l Biomüll: 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 2 - wöchentlich wöchentlich -3120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 93,91 € 46,95 € 136,72 € 68,36 € 45,57 € 34,18 € 89,12 € 44,56 € 128,20 € 64,10 € 42,73 € 32,05 € c) Abfallsäcke Restmüll Biomüll 4,00 € 4,00 € 4,00 € 4,00 € d) Sperrmüll je angefangene 2 cbm Sperrmüll 10,00 € 10,00 € Ich empfehle deshalb, diese Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2005 in Kraft treten.“ -4Gebührensatzung vom ________________ zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung am 11.12.2002, beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren. §2 Umfang der Abfallentsorgung Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen. §3 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. 2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. §4 Gebührenmaßstab und Gebührensätze 1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Abfallentsorgung erhoben. 2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe der Gefäße. 3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2005 berechnet sich wie folgt: a) Grundgebühr je Haushalt/Gewerbebetrieb 35,37 € b) Gebühr je Gefäß Restmüll: 60 l 80 l 120 l 1 Haushalt 119,11 € 141,79 € 187,13 € -5120 l 240 l 240 l 240 l 240 l 1.100 l 1.100 l Biomüll: 120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 2 - wöchentlich wöchentlich 93,56 € 323,16 € 161,58 € 107,72 € 80,79 € 1.651,20 € 3.148,08 € 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 93,91 € 46,95 € 136,72 € 68,36 € 45,57 € 34,18 € c) Abfallsäcke Restmüll Biomüll 4,00 € 4,00 € d) Sperrmüll je angefangene 2 cbm Sperrmüll 10,00 € 4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2005 bis 31.12.2005 und bei der Entstehung der Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes. §5 Festsetzung und Fälligkeit 1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig. §6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw. der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt. 2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. §7 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen -61. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm - -7Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm - Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________