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Allgemeine Vorlage (Antrag des fraktionslosen Ratsmitgliedes Dr. Harald Süreth auf Aufnahme in den Hauptausschuss der Gemeinde Kreuzau als beratendes Mitglied)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Erstellt
31.01.13, 18:50
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag des fraktionslosen Ratsmitgliedes Dr. Harald Süreth auf Aufnahme in den Hauptausschuss der Gemeinde Kreuzau als beratendes Mitglied) Allgemeine Vorlage (Antrag des fraktionslosen Ratsmitgliedes Dr. Harald Süreth auf Aufnahme in den Hauptausschuss der Gemeinde Kreuzau als beratendes Mitglied)

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Gemeinde Kreuzau Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen BE: Herr Drewes-Janssen/Herr Stolz Kreuzau, 30.01.2013 Vorlagen-Nr.: 15/2013 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 19.02.2013 Antrag des fraktionslosen Ratsmitgliedes Dr. Harald Süreth auf Aufnahme in den Hauptausschuss der Gemeinde Kreuzau als beratendes Mitglied I. Sach- und Rechtslage: Dr. Süreth hat mit Schreiben vom 16.1.2013 den o.a. Antrag gestellt. Nach der einschlägigen Kommentierung zu § 50 Abs. 3 GO NRW verliert ein Ratsmitglied nicht seine Mitgliedschaft in den Ausschüssen durch Austritt aus einer Fraktion. Auch die Kommentarliteratur zu § 43 GO NRW erklärt, dass aufgrund des freien Mandats ein Ausscheiden aus der Fraktion oder der Austritt aus der Partei nicht zu einem Mandatsverlust führt, dies gilt für den Rat sowie für die Ausschüsse. Diesen Austritt hat Dr. Süreth mit Schreiben vom 31.10.2012 gegenüber dem Bürgermeister erklärt. Aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft in der Partei/Fraktion Bündnis 9/Die Grünen ist er seit der letzten Kommunalwahl ordentliches Mitglied im Umwelt- und Sozialausschuss. Im Rahmen der Minderheitenschutzregelung des § 58 GO hat jedes Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als beratendes Mitglied anzugehören. Nach wie vor haben einzelne Ratsmitglieder aber weder einfachgesetzlich noch bundesverfassungsrechtlich einen Anspruch auf eine volle Ausschussmitgliedschaft. Aus der gesetzlichen Formulierung, dass jedes Ratsmitglied das Recht hat, mindestens einem der Ausschüsse mit beratender Stimme anzugehören, folgt, dass der Rat auch entscheiden kann, dass sich dieses Recht auf zwei oder mehr Ausschüsse bezieht. Aus Gleichheitsgründen muss dieses Recht dann aber allen Ratsmitgliedern zugestanden werden. Informativ wird an dieser Stelle festgehalten, dass sich die Ausschussmitgliedschaften der 34 Ratsmitglieder wie folgt aufteilen: Mitglied in 1 Ausschuss: 2 Mitglied in 2 Ausschüssen: 16 Mitglied in 3 Ausschüssen: 15 Mitglied in 4 Ausschüssen: 1 34 Es bleibt festzustellen, dass der Antrag von Ratsmitglied Dr. Süreth nicht unter die Minderheitenschutzregelungen des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 12 GO NRW fällt, da er bereits stimmberechtigtes Mitglied in 2 Ausschüssen ist. Im Rahmen der Organisationshoheit des Rates ist durch diesen über den Antrag zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch aus § 58 GO NRW ergibt sich jedoch nicht, da Dr. Süreth bereits ordentliches Ausschussmitglied ist. Da es sich um eine reine politische Entscheidung handelt, wird ein aus zwei Möglichkeiten bestehender Beschlussvorschlag vorgelegt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Soweit dem Antrag entsprochen wird, entstehen jährlich Kosten für die Gewährung von Sitzungsgeldern in Höhe von rd.100 €. III. Beschlussvorschlag: Dem Antrag des fraktionslosem Ratsmitgliedes Dr. Harald Süreth auf Aufnahme in den Hauptausschuss der Gemeinde Kreuzau als beratendes Mitglied wird entsprochen. Alternativ: Dem Antrag des fraktionslosem Ratsmitgliedes Dr. Harald Süreth auf Aufnahme in den Hauptausschuss der Gemeinde Kreuzau als beratendes Mitglied wird nicht entsprochen, da er bereits stimmberechtigtes Mitglied in zwei Ausschüssen ist und die Minderheitenschutzregelungen des § 58 Abs. 1 Satz 7 – 12 GO NRW nicht anwendbar sind. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-