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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Radrennens am 21.04.2013, des Fischmarktes am 30.06.2013, des Ortsfestes am 01.09.2013 und des Adventsmarktes am 01.12.2013)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
82 kB
Erstellt
15.01.13, 18:53
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Radrennens am 21.04.2013, des Fischmarktes am 30.06.2013, des Ortsfestes am 01.09.2013 und des Adventsmarktes am 01.12.2013) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Radrennens am 21.04.2013, des Fischmarktes am 30.06.2013, des Ortsfestes am 01.09.2013 und des Adventsmarktes am 01.12.2013)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Frau Büchel BE: Herr Schmühl Kreuzau, 11.01.2013 Vorlagen-Nr.: 9/2013 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 05.02.2013 19.02.2013 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Radrennens am 21.04.2013, des Fischmarktes am 30.06.2013, des Ortsfestes am 01.09.2013 und des Adventsmarktes am 01.12.2013 I. Sach- und Rechtslage: Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 08.01.2013 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Radrennens „Rund um Düren“ am 21.04.2013, des geplanten Fischmarktes am 30.06.2013, des Ortsfestes am 01.09.2013 und des Adventsmarktes am 01.12.2013 für den Ortsteil Kreuzau beantragt. Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am 21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der Ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 1) 2) 2) 3) Radrennens „Rund um Düren“ Fischmarkt mit Marktschreiertagen Ortsfestes Adventsmarktes am 21.04.2013 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, am 30.06.2013 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, am 01.09.2013 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, am 01.12.2013 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-