Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
15.01.13, 18:53
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu Vorlage-Nr. 9/2013
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom …………………….
Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516)
in der zurzeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
1.
Aus Anlass des Radrennens „Rund um Düren“ dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 21.04.2013, von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles
Kreuzau geöffnet sein.
2.
Aus Anlass des Fischmarktes mit Marktschreiertagen dürfen Verkaufsstellen am
Sonntag, dem 30.06.2013, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles
Kreuzau geöffnet sein.
3.
Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 01.09.2013, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles
Kreuzau geöffnet sein.
4.
Aus Anlass des Adventmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 01.12.2013, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles
Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 02.12.2013 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den …………………
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -