Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Vorlagen-Nr.:
2. Ergänzung
36/2004
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 03.11.2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Hauptausschuss
Rat
15.11.2004
30.11.2004
14.12.2004
TOP: Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung
I. Sach- und Rechtslage:
Im § 11 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau ist festgelegt, dass
Gewerbebetriebe an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen werden müssen. Ebenfalls
dort geregelt sind Art und Umfang des Anschlusses.
Bei 914 Gewerbebetrieben und Freiberuflern erfolgte
Haushaltsgleichwerte aufgrund der gemachten Angaben.
bisher
die
Berechnung
der
Aufgrund von Beschwerden und Klageandrohungen im Falle der Festsetzung wurde mit dem
Städte- und Gemeindebund abgestimmt, inwieweit diese Festsetzungen mit der aktuellen
Rechtssprechung zu vereinbaren sind. Der Städte- und Gemeindebund ist der Auffassung, dass
der im § 11 der Abfallentsorgungssatzung aufgeführte Berechnungsmodus ein geeignetes Mittel
ist, den korrekten Haushaltsgleichwert für den jeweiligen Gewerbebetrieb zu errechnen.
Allerdings ist es nicht möglich, wie bisher vorgesehen, pro errechnetem Haushaltsgleichwert eine
Grundgebühr zu veranschlagen. Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes dient es der
größeren Rechtssicherheit, wenn je Gewerbebetrieb nur eine Grundgebühr veranlagt wird.
Weitere Verfahrensschritte hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 25.05.2004
beschlossen. U.a. wurde festgelegt, dass bei Gewerbebetrieben deren errechneter
Haushaltsgleichwert kleiner als 0,5 ist und bereits ein Restmüllgefäß für den Privathaushalt
vorhanden ist, auf die Bereitstellung weiterer Gefäße verzichtet wird.
Somit war vorgesehen, für diese Gewerbebetriebe (ca. 670 Betriebe) lediglich den Grundbetrag zu
fordern. Von dieser Vorgehensweise rät der Städte- und Gemeindebund aufgrund aktuell
vorliegender Rechtsprechung allerdings ab. Wenn kein Gefäß vorgehalten wird, nimmt der
Gewerbebetrieb auch keine zusätzliche Leistung in Anspruch und kann somit auch nicht mit einer
zusätzlichen Gebühr belastet werden.
Nach den Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung sind alle Gewerbebetriebe an die
Abfallentsorgung anzuschließen. Da es aber keinen Sinn macht, Kleinstbetrieben ein zusätzliches
Müllgefäß aufzuzwingen, ist
nunmehr festzulegen, ob und wie Gewerbebetriebe, deren
errechneter Haushaltsgleichwert unter 0,5 liegt, zukünftig an die Abfallentsorgung anzuschließen
sind.
Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung, ob ein solcher Anschluss erforderlich ist oder nicht
von folgenden Punkten abhängig zu machen:
-2-
•
•
sind in dem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt
ist der Gewerbetreibende mit seinem Privathaushalt an gleicher Adresse
bereits an die Abfallentsorgung angeschlossen.
Unter Berücksichtung dieser Punkte ergibt sich folgende Definition:
Bei Betrieben mit einem errechneten Haushaltsgleichwert unter 0,5, erfolgt ein Anschluss nur
dann, wenn die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten 0,5 übersteigt.
Berechnung:
Ganztagskräfte werden mit 100 %, Halbtagskräfte mit 50 %, Mitarbeiter mit weniger als die Hälfte
der Arbeitszeit mit 25 % angerechnet. Wohnt der Betriebsinhaber an der gleichen Adresse und ist
der Privathaushalt an die Abfallentsorgung angeschlossen, so wird dieser bei der Berechnung
nicht berücksichtigt.
Bei dieser Vorgehensweise ergibt sich folgender Berechnungsstand:
Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler,
bei denen eine Berechnung erfolgt ist:
914
Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler
mit einem errechneten Haushaltsgleichwert über
0,5, die bereits ausreichend an die Abfallentsorgung
angeschlossen sind:
72
Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler
mit einem errechneten Haushaltsgleichwert über
0,5, die bisher nicht an die Abfallentsorgung
angeschlossen sind:
165
Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler
mit einem errechneten Haushaltsgleichwert unter
0,5, die bisher nicht an die Abfallentsorgung
angeschlossen sind jedoch angeschlossen werden müssen:
Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler
mit einem errechneten Haushaltsgleichwert unter
0,5, für die keine zusätzliche Veranlagung erfolgt:
35
642
Bei einer Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung, wie beschrieben, sind dann zunächst 200
Gewerbebetriebe und Freiberufler, hiervon 35 mit einem Haushaltsgleichwert unter 0,5, an die
Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau anzuschließen und bei der Gebührenkalkulation 2005 zu
berücksichtigen. Durch diese Vorgehensweise wird die Gewerbeabfallverordnung umgesetzt, ohne
kleine Gewerbebetriebe zu benachteiligen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Mehreinnahmen
und
Mehrausgaben
durch
die
satzungsmäßige
Umsetzung
Gewerbeabfallverordnung fließen in die Kalkulation der Abfallgebühren 2005 ein.
III. Beschlussvorschlag:
der
-31.
„Der Anschluss der Gewerbebetriebe und Freiberufler nach der Gewerbeabfallverordnung
erfolgt in der in § 11 der Abfallentsorgungssatzung der
Gemeinde Kreuzau festgelegten
Form zum 01.01.2005.
2.
Je Gewerbebetrieb wird zukünftig maximal nur ein Haushaltsbetrag festgesetzt.
3.
Bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern, die einen errechneten Haushaltsgleichwert
haben, der unter dem Wert 0,5 liegt, erfolgt ein Anschluss nur dann, wenn die Anzahl der
Beschäftigten den errechneten Wert von 0,5 übersteigt.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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