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Allgemeine Vorlage (Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr.: 2. Ergänzung 36/2004 Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 03.11.2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Hauptausschuss Rat 15.11.2004 30.11.2004 14.12.2004 TOP: Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung I. Sach- und Rechtslage: Im § 11 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau ist festgelegt, dass Gewerbebetriebe an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen werden müssen. Ebenfalls dort geregelt sind Art und Umfang des Anschlusses. Bei 914 Gewerbebetrieben und Freiberuflern erfolgte Haushaltsgleichwerte aufgrund der gemachten Angaben. bisher die Berechnung der Aufgrund von Beschwerden und Klageandrohungen im Falle der Festsetzung wurde mit dem Städte- und Gemeindebund abgestimmt, inwieweit diese Festsetzungen mit der aktuellen Rechtssprechung zu vereinbaren sind. Der Städte- und Gemeindebund ist der Auffassung, dass der im § 11 der Abfallentsorgungssatzung aufgeführte Berechnungsmodus ein geeignetes Mittel ist, den korrekten Haushaltsgleichwert für den jeweiligen Gewerbebetrieb zu errechnen. Allerdings ist es nicht möglich, wie bisher vorgesehen, pro errechnetem Haushaltsgleichwert eine Grundgebühr zu veranschlagen. Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes dient es der größeren Rechtssicherheit, wenn je Gewerbebetrieb nur eine Grundgebühr veranlagt wird. Weitere Verfahrensschritte hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 25.05.2004 beschlossen. U.a. wurde festgelegt, dass bei Gewerbebetrieben deren errechneter Haushaltsgleichwert kleiner als 0,5 ist und bereits ein Restmüllgefäß für den Privathaushalt vorhanden ist, auf die Bereitstellung weiterer Gefäße verzichtet wird. Somit war vorgesehen, für diese Gewerbebetriebe (ca. 670 Betriebe) lediglich den Grundbetrag zu fordern. Von dieser Vorgehensweise rät der Städte- und Gemeindebund aufgrund aktuell vorliegender Rechtsprechung allerdings ab. Wenn kein Gefäß vorgehalten wird, nimmt der Gewerbebetrieb auch keine zusätzliche Leistung in Anspruch und kann somit auch nicht mit einer zusätzlichen Gebühr belastet werden. Nach den Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung sind alle Gewerbebetriebe an die Abfallentsorgung anzuschließen. Da es aber keinen Sinn macht, Kleinstbetrieben ein zusätzliches Müllgefäß aufzuzwingen, ist nunmehr festzulegen, ob und wie Gewerbebetriebe, deren errechneter Haushaltsgleichwert unter 0,5 liegt, zukünftig an die Abfallentsorgung anzuschließen sind. Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung, ob ein solcher Anschluss erforderlich ist oder nicht von folgenden Punkten abhängig zu machen: -2- • • sind in dem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt ist der Gewerbetreibende mit seinem Privathaushalt an gleicher Adresse bereits an die Abfallentsorgung angeschlossen. Unter Berücksichtung dieser Punkte ergibt sich folgende Definition: Bei Betrieben mit einem errechneten Haushaltsgleichwert unter 0,5, erfolgt ein Anschluss nur dann, wenn die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten 0,5 übersteigt. Berechnung: Ganztagskräfte werden mit 100 %, Halbtagskräfte mit 50 %, Mitarbeiter mit weniger als die Hälfte der Arbeitszeit mit 25 % angerechnet. Wohnt der Betriebsinhaber an der gleichen Adresse und ist der Privathaushalt an die Abfallentsorgung angeschlossen, so wird dieser bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei dieser Vorgehensweise ergibt sich folgender Berechnungsstand: Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler, bei denen eine Berechnung erfolgt ist: 914 Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler mit einem errechneten Haushaltsgleichwert über 0,5, die bereits ausreichend an die Abfallentsorgung angeschlossen sind: 72 Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler mit einem errechneten Haushaltsgleichwert über 0,5, die bisher nicht an die Abfallentsorgung angeschlossen sind: 165 Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler mit einem errechneten Haushaltsgleichwert unter 0,5, die bisher nicht an die Abfallentsorgung angeschlossen sind jedoch angeschlossen werden müssen: Anzahl der Gewerbebetriebe und Freiberufler mit einem errechneten Haushaltsgleichwert unter 0,5, für die keine zusätzliche Veranlagung erfolgt: 35 642 Bei einer Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung, wie beschrieben, sind dann zunächst 200 Gewerbebetriebe und Freiberufler, hiervon 35 mit einem Haushaltsgleichwert unter 0,5, an die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau anzuschließen und bei der Gebührenkalkulation 2005 zu berücksichtigen. Durch diese Vorgehensweise wird die Gewerbeabfallverordnung umgesetzt, ohne kleine Gewerbebetriebe zu benachteiligen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen Mehreinnahmen und Mehrausgaben durch die satzungsmäßige Umsetzung Gewerbeabfallverordnung fließen in die Kalkulation der Abfallgebühren 2005 ein. III. Beschlussvorschlag: der -31. „Der Anschluss der Gewerbebetriebe und Freiberufler nach der Gewerbeabfallverordnung erfolgt in der in § 11 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau festgelegten Form zum 01.01.2005. 2. Je Gewerbebetrieb wird zukünftig maximal nur ein Haushaltsbetrag festgesetzt. 3. Bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern, die einen errechneten Haushaltsgleichwert haben, der unter dem Wert 0,5 liegt, erfolgt ein Anschluss nur dann, wenn die Anzahl der Beschäftigten den errechneten Wert von 0,5 übersteigt.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________