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Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden; hier: Grundsatzdiskussion)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden;
hier: Grundsatzdiskussion) Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden;
hier: Grundsatzdiskussion) Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden;
hier: Grundsatzdiskussion)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl /621-00 Kreuzau, 14. Juli 2000 Vorlagen-Nr. 69/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 17.08.2000 14.09.2000 26.09.2000 TOP: Beabsichtigte Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden; hier: Grundsatzdiskussion I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 07.11.1995 die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Winden beschlossen. Die Satzung hat mit der Schlussbekanntmachung vom 23.02.1996 Rechtskraft erlangt. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorische Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1. Ausgelöst durch einen positiven Bauvorbescheid des Kreises Düren vom 18.11.1999 für eine rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück Gemarkung Winden, Flur 3, Parz. Nr. 238, Maubacher Straße, wurde die Verwaltung in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 17.05.2000 beauftragt, eine Sitzungsvorlage zu fertigen mit dem Ziel, eine Bebauung der Grundstücke nur noch in den vorderen Bereichen entlang der Straßen zuzulassen. Außerdem wurde vereinbart, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um sich einen Überblick über bereits vorhandene Bebauungen in „zweiter Reihe“ zu verschaffen. Zur besseren Orientierung sind als Anlage beigefügt: 1. Ablichtung aus der Flurkarte mit Einzeichnung der im Bereich der Parzelle 238 geplanten Bebauung (M 1 : 1000). 2. Ablichtung der bestehenden Innenbereichssatzung (M 1 : 5000). Zu der Innenbereichsabgrenzungskarte nachstehend noch folgende Erläuterungen: - Die schraffierten und mit Buchstaben und Zahlen gekennzeichneten Bereiche sind nicht Bestandteil des Satzungsgebietes. Hierbei handelt es sich um rechtskräftige Bebauungsplangebiete (z.B. I 2). - Entlang der Maubacher Straße (rurseitig) endet der Innenbereich in einem Abstand von ca. 40 m parallel zur Maubacher Straße. Im Bereich der Kelterstraße (bergseitig) ist der Innenbereich ebenfalls zumindest teilweise begrenzt. - Der Bereich zwischen Maubacher Straße und Kelterstraße geht nahtlos ineinander über, so dass der gesamte Bereich (z.T. 130 m tief) dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die letztgenannte Festlegung ist jedoch zunächst nicht grundsätzlich gleichbedeutend damit, dass ein Bauvorhaben überall errichtet werden kann. Vielmehr ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen, ob ein geplantes Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese gesetzliche Definition eröffnet somit der Baugenehmigungsbehörde einen Ermessensspielraum, der jedoch kritisch zu prüfen ist. Aufgrund der zahlreichen Hinterhausbebauungen im Ortsteil Winden sind jedoch zahlreiche Präzedenzfälle vorhanden, die auch zu einer positiven Beurteilung der oben erwähnten Bauvoranfrage geführt haben. Hiervon werden Sie sich auch anlässlich der durchzuführenden Ortsbesichtigung überzeugen können. 2 Grundsätzlich ist also hier zu diskutieren, ob dies im Hinblick auf den sparsamen Umfang mit Bauland weiterhin gewünscht ist oder ob Änderungen gewollt sind, die dies zukünftig verhindern. Um es zukünftig zu verhindern, gibt es nur eine Möglichkeit, und zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Hierzu folgende Begründungen: - Festsetzungen gemäß § 9 BauGB sind rechtlich in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 nicht möglich. Wie bereits zu Beginn der Sitzungsvorlage ausgeführt, handelt es sich hierbei lediglich um Satzungen mit deklaratorischem Wert, die klarstellen, welche Grundstücke dem Innen- bzw. dem Außenbereich zuzuordnen sind. Die Art der Bebauung richtet sich alsdann ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ein geplantes Vorhaben muss sich nach Art und Maß an die vorhandene Nachbarbebauung anpassen bzw. einfügen. Festsetzungen nach § 9 BauGB sind nur in den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 möglich. - Die Innenbereichssatzung zu ändern mit dem Ziele, parallel zur Kelterstraße und parallel zur Maubacher Straße eine zusätzliche Abgrenzungslinie (z.B. 35 m parallel zur Kelterstraße und 35 m parallel zur Maubacher Straße) vorzusehen, würde zwar zunächst dazu führen, dass der verbleibende Zwischenraum planungsrechtlich zum Außenbereich innerhalb des Ortskerns würde. Ein Vorhaben, was hinter dieser Begrenzungslinie dann geplant würde, könnte zwar nach der Satzung abgelehnt werden, müsste alsdann jedoch nach § 35 Abs. 2 BauGB (Bauen im Außenbereich) beurteilt werden. Nach § 35 Abs. 2 sind sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplanes (oder Verordnung) widerspricht. Da dieser Bereich nicht von der Landschaftsschutzverordnung erfasst wird und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bzw. als gemischte Baufläche insgesamt ausgewiesen ist, liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange somit nicht vor. Um eine Beeinträchtigung zu erzielen, müsste der Flächennutzungsplan geändert werden und der Innenkern z.B. als Grünfläche ausgewiesen werden. Dies kann meines Erachtens nicht gewollt sein und würde dazu führen, dass zahlreiche vorhandene Baukörper, die ja Bestandsschutz genießen, in der Grünfläche liegen würden. Darüber hinaus dürfte zukünftig noch nicht mal mehr ein genehmigungsfreies Gartenhaus (unter 30 cbm umbauten Raum) in dieser Fläche errichtet werden. Aufgrund meiner vorgenannten Ausführungen werde ich Ihnen nicht vorschlagen, die Innenbereichssatzung zu ändern. Ich werde Ihnen aber auch nicht vorschlagen, einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zu fassen. Die hiermit verbundenen Kosten sind aufgrund der angespannten Finanzsituation der Gemeinde Kreuzau nicht zu vertreten. Allein die Erstellung einer Kartenunterlage würde grob geschätzt 20.000 bis 25.000,00 DM Kosten verursachen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag Verwaltung: „Auf eine Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden wird verzichtet.“ III. Beschlussvorschlag: „1. Auf eine Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden wird verzichtet. 2. Unabhängig davon wird die zukünftige planungsrechtliche Gestaltung im Orts- 3 teil Winden in einem noch festzulegenden kleineren Gremium, bestehend aus politischen Vertretern und der Verwaltung, beraten.“ Der Bürgermeister - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: