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Allgemeine Vorlage (11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, im Bereich der bisherigen Spielplatzflächen "Im Auerfeld" und "Heribertstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, im Bereich der bisherigen Spielplatzflächen "Im Auerfeld" und "Heribertstraße";
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, im Bereich der bisherigen Spielplatzflächen "Im Auerfeld" und "Heribertstraße";
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Her Schmühl, 621-00/E 6, 11. Ä. BE: Herr Schmühl Kreuzau, 15. 10. 2004 Vorlagen-Nr.: 79/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 18.11.2004 30.11.2004 14.12.2004 TOP: 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, im Bereich der bisherigen Spielplatzflächen „Im Auerfeld“ und „Heribertstraße“; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Bebauungsplan Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, wurde Anfang der siebziger Jahre aufgestellt und hat mit Datum vom 20. 04. 1972 Rechtskraft erlangt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich unter anderem die gemeindeeigenen Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 3, Parzelle Nr. 722 (Heribertstraße) und Flur 3, Parzelle Nr. 572 (Im Auerfeld). Beide Grundstücke sind im Bebauungsplan als Spielplatzfläche ausgewiesen. Eine Ablichtung des bisherigen Bebauungsplanes ist als Anlage 1 beigefügt. Aufgrund der Altersstruktur des Baugebietes sind beide Spielplätze im Prinzip überflüssig geworden. Außerdem wird in Kürze im Bereich der „Hans-Zens-Straße/Ecke Stockheimer Weg“ ein neuer Spielplatz angelegt. Ich schlage Ihnen von daher vor, im Rahmen einer Bebauungsplanänderung in Anpassung an die vorhandene Nachbarbebauung hier eine Wohnbebauung zukünftig zuzulassen und die Grundstücke auf dem freien Markt als Baugrundstücke zu veräußern. Ich habe inzwischen für beide Grundstücke einen Bebauungsplanentwurf erstellen lassen. Für das Grundstück an der „Heribertstraße“ verweise ich auf die Anlage 2 , für das Grundstück an der Straße „Im Auerfeld“ auf die Anlagen 3 und 4. Nachstehend folgende Erläuterungen hierzu: 1.) Grundstück „Heribertstraße“: Das Grundstück hat eine katastermäßige Größe von 1.636 qm. Zur „Heribertstraße“ beträgt die Frontlänge 42 m, im rückwärtigen Bereich ist das Grundstück 52 m breit. Im Zuge der Errichtung des Kindergartens in der „Heribertstraße“ wurde bereits eine Teilfläche des Kinderspielplatzes als Außenspielfläche dem Kindergarten zugeordnet (siehe Plan). Die verbleibende Restfläche mit einer Frontlänge von ca. 22,50 m entlang der „Heribertstraße“ ist derzeit noch Spielplatz. Von dieser derzeitigen Spielplatzfläche sollte ein Baugrundstück angrenzend an das Wohnhaus „Heribertstraße 55“ in einer Breite von 16 m parzelliert werden. Die verbleibende Fläche sollte der Spielplatzfläche des Kindergartens zugeordnet werden. Außerdem kann eine wegemäßige Verbindung in einer Breite von 2 m zwischen „Dürener Straße“ und „Heribertstraße“ angelegt werden. -22.) Grundstück „Im Auerfeld“ Das Grundstück hat eine katastermäßige Größe von 1.211 m². Der Grundstückszuschnitt ist sicherlich nicht als optimal zu bezeichnen; dennoch eignet sich das Grundstück durchaus zur Errichtung eines Doppelhauses, sodass zwei Grundstücke in einer Größenordnung von jeweils rund 600 m² entstehen können. Für eine Doppelhausbebauung eignet sich der Bebauungsplanentwurf - Anlage 3 -. Der Bebauungsplanentwurf gemäß Anlage 4 eignet sich eher für die Errichtung eines Winkelbungalows. Welche Fassung zum Tragen kommt, sollte man den Grundstücksverkaufsverhandlungen vorbehalten. Durch die Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kann somit ein Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Unter Anwendung des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Aufgrund bereits erfolgter Änderungsverfahren handelt es sich um die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 6. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Bebauungsplanänderung werden sich auf ca. 500,00 € belaufen. Da ich bei der Veräußerung der Grundstücke auf jeden Fall davon ausgehe, das der Baulandrichtwert (zurzeit 160,00 €) erzielt werden kann, ergeben sich im Jahre 2005 Einnahmen aus den Verkaufserlösen in Höhe von rund 280.000,00 €. Zusätzliche Erschließungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. III. Beschlussvorschlag: „1.) Die Aufstellung der 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, im Bereich der bisherigen Spielplatzflächen „Im Auerfeld“ und „Heribertstraße“, wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. In Anwendung des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. 2.) Die Änderung beinhaltet den Wegfall der bisherigen Spielplatzflächen und die Ausweisung überbaubarer Flächen zum Zwecke der Errichtung von Wohnhäusern entsprechend den vorliegenden Planentwürfen und den hierin enthaltenen Festsetzungen. 3.) Die Verwaltung wird ermächtigt, die Grundstücke auf dem freien Markt zum Verkauf anzubieten.“ Der Bürgermeister - Ramm -Anlagen- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________