Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
49 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-878/2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 Anlage zu a) der Sitzung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg am 22.05.2007 (TOP 6) / Bebauungsplan Nr. 17/Bedburg Der Ausschuss für Struktur und Lfd. Stellungnahme von, Anregung Abwägung Stadtentwicklung empfiehlt dem Nr. vom Rat der Stadt Bedburg ..... Es ist bei der Namensgebung zur Eine redaktionelle Änderung ist vorzunehmen. Eine ... die nachrichtliche 1. Verwaltung 2 Änderung des Bebauungsplanes ein nachrichtliche Umbenennung in 10. vereinfachte Änderung von 3. redaktioneller Fehler unterlaufen. Der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17/Bedburg vereinfachte Änderung in Bebauungsplan Nr. 17/Bedburg hat derzeit hat zu erfolgen. 10. vereinfachte Änderung 9 rechtskräftige Änderungen. Es handelt vorzunehmen. Zur sich daher bei dieser Änderung faktisch Vermeidung von um die 10. Änderung – diese im Verwechslungen in diesem vereinfachte Verfahren. Verfahren soll der redaktionelle Fehler bis zum Satzungsbeschluss nachrichtlich mit weitergeführt werden. .... die Mitteilung zur Die Auswertung der meinem Die Anregungen und Hinweise werden in der Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelräumdienst zur Verfügung weiteren Planung berücksichtigt. Die Mitteilung des Kenntnis zu nehmen und den Anregungen und Kampfmittelräumdienst, stehenden Luftbilder ergibt im Umfeld KRD wird als Hinweis der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt. Ferner wird das Hinweisen durch Aufnahme Hinweise auf das Vorhandensein von Schreiben vom in die Begründung zum Plan Bombenblindgängern / Kampfmitteln. Da Merkblatt „Sondierbohrungen“ Anlage zum 15.05.2007 Rechnung zu tragen sich jedoch im unmittelbaren Bereich keine Bebauungsplan, um den Belangen des KRD Hinweise auf das Vorhandensein von Rechung zu tragen. Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfmittel - Beseitigungsdienstes keine Bedenken gegen die in rede stehende Maßnahme. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährleistet werden. Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. WP7-878/2007 3 RWE Power AG, Schreiben vom 27.04.2007 4. Landesbetrieb Straßen NRW, Schreiben vom 27.04.2007 5. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 27.04.2007 6. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 14.05.2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 Hinweis: Sollten in dem in Rede stehenden Bereich Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. Zwecks Abstimmung der Vorgehensweise bitte ich um Ihren Rückruf (siehe Merkblatt Sondierungsbohrungen. Nach Befragung unserer möglicherweise betroffenen Fachabteilungen teilen wir Ihnen mit, dass nach unserem heutigen Kenntnisstand Belange unserer Gesellschaft durch das vg. Planvorhaben nicht berührt werden. Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken. Wegen der Nähe zur Autobahn ist Autobahnniederlassung zu beteiligen. Gegen den Bebauungsplan bestehen aus hiesiger Sicht keine Bedenken. Ich weise jedoch darauf hin, das das Plangebiet im Bereich braunkohlenbedingter Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplanes aufzunehmen. Deshalb wird gebeten, die RWE Power AG am Verfahren zu beteiligen. Die Bauleitplanung liegt im Zuständigkeitsbereich der Autobahnniederlassung Krefeld und wurde deshalb von der Regionalniederlassung Rhein-Berg weitergeleitet. Zur geplanten Änderung werden seitens der hiesigen Dienststelle keine Bedenken vorgebracht. Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung können aus der Entfällt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Die Autobahnniederlassung wurde am Verfahren beteiligt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes im .... die Mitteilung zur Bereich braunkohlenbedingter Kenntnis zu nehmen. Grundwasserbeeinflussung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Dir RWE Power AG wurde darüber hinaus am Verfahren beteiligt und hat keine Anregungen vorgetragen. Entfällt. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. WP7-878/2007 7. PLEdoc, Essen, Schreiben vom 24.04.2007 8. Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e.V. Schreiben vom 28.03.2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 Zustimmung zu o.a. Vorhaben nicht hergeleitet werden. Wir danken für Ihre Benachrichtigung und Entfällt teilen Ihnen mit, dass die Maßnahme die Versorgungsanlagen der von der PLEdoc betreuten Betreiber nicht berühren. Siehe Anlage. Gemäß § 6 Landespflegegesetz (PfG NW) liegt die Federführung der Kommunalen Pflegeplanung bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Hinsichtlich des konkreten Projekts teilte der Rhein-Erft-Kreis mit, dass seitens des Projektträgers Pro Acht Lebensqualität für Menschen GmbH ein Antrag auf Förderfähigkeit gem. § 9 PfG NW eingereicht worden sei; Gründe, die für eine Ablehnung sprächen, seien - so der Rhein-Erft-Kreis - nicht ersichtlich. Die Novellierung des Landespflegegesetzes NW sieht vor, dass der freie Markt das entsprechende Angebot regeln soll. Nach aktuellen Studien wird die Zahl der Pflegebedürftigen aufgrund des demographischen Wandels künftig dramatisch ansteigen. Wo mangels Kinder die soziale Funktion der Familien geschwächt wird, müssen darüber hinaus zunehmend der Staat oder aber andere Institutionen einspringen. Werden heute über 50 % der Pflegedienstleistungen in den Familien erbracht, wird sich diese Zahl ausweislich zahlreicher Studien bis 2020 halbieren. In dem Maße, wie die Kinderzahl niedrig bleibt, die berufliche Mobilität wächst und vor allem die Hochbetagten aus verschiedenen Gründen ohne Partner sind, tritt eine zunehmende `Vergesellschaftung´ der altersbedingten und altersnotwendigen Dienstleistungen auf. Neue Typen von Infrastruktur werden nötig - wie etwa betreutes Wohnen, generationsgemischtes Wohnen, Formen der Gruppenselbsthilfe und Serviceangebote - über die öffentlich zu entscheiden ist, auch wenn die Leistungen selbst .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und im Hinblick auf die Beratungen im Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales folgend festzustellen, dass dem demographischen Wandel durch die Einrichtung einer solchen speziellen Institution Rechung getragen wird; dies losgelöst von den planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) gem. § 4 der BauNVO. Daher wird den vorgetragenen Anregungen nicht entsprochen. WP7-878/2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 von einem breiten Spektrum kommerzieller bis rein karitativer Träger erbracht werden. [siehe hierzu Dr. Reinhold Klingholz, Direktor Institut für Bevölkerung und Entwicklung Berlin, Neues Deutschland, Wie die Demographie unser Leben nachhaltig verändern wird/ Prof. Heinrich Mäding, Leiter Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin, Demographischer Wandel und Stadtentwicklung]. Eine Dienstleistung mit eben dieser Strategie `neue Typen der Infrastruktur´ - liegt dem Vorhaben des Projektträgers Pro Acht Lebensqualität für Menschen GmbH zugrunde: eine gezielte, familiengerechte und ortsnahe Versorgung, auch jüngerer an Demenz erkrankter Personen. Wenngleich derzeit - wie auch seitens des Caritasverbandes für den Rhein-Erft-Kreis e.V. dargestellt - eine Vielzahl von an Demenz in unterschiedlichen Stadien erkrankte Senioren in den Senioreneinrichtungen untergebracht sind und insofern einen steigenden Anteil der Gesamtbelegung darstellt, liegt eine speziell auf Demenzerkrankte ausgerichtete Konzeption, die auch die unterschiedliche Ausprägung der Erkrankung berücksichtigt, nach Wertung des Rhein-Erft-Kreises bei den im Stadtgebiet vorhandenen Einrichtungen nicht vor. Hinzu kommt, dass die baulichen Konzeptionierungen der vorhandenen Einrichtungen eine derartige `neue Infrastruktur´ nicht ermöglichen. 9. Anwohner 1, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als Anwohner 1) vom 16.04.2007 Bei der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17/Bedburg handelt es sich um ein übliches Änderungsverfahren nach dem Baugesetzbuch. Die Schritte der Bürgerbeteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben Durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises sind die Bürger über die Einleitung des Planverfahrens informiert ... den Anregungen nicht zu entsprechen und das Planänderungsverfahren abzuschließen. WP7-878/2007 10. Anwohner 2, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als Anwohner 2) vom 15.05.2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 worden. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Erörterung der Planung hat vom 18.04.2007 bis zum 18.05.2007 stattgefunden. Innerhalb dieses Verfahrens konnten Anregungen zur Planung vorgebracht werden. Ferner hat am 04.05.2007 eine Bürgerinformationsveranstaltung unter Hinzuziehung des Projektentwicklers stattgefunden. Darüber hinaus wurde im Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales die Thematik diskutiert und positiv bewertet. . Der Vergleich mit einem bestehenden Gebäude in Kückhoven ist in der Aussage unzutreffend . Das dort bestehende Gebäude grenzt sehr wohl an ein Baugebiet. Darüber hinaus ist im Rahmen einer Umsiedlungsplanung ein weiteres Neubaugebiet – unmittelbar angrenzend- geplant. Darüber hinaus ist der dort angesprochene Bereich nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens und daher nicht von Relevanz. Ebenso ist das individuelle bauästhetische Empfinden nicht zu bewerten, da bekanntermaßen hier sehr wohl unterschiedliche Auffassungen vorhanden sind. Standortalternativen für eine derart große Flächeninanspruchnahme mit kurzfristiger Realisierungsmöglichkeit bestehen im Stadtgebiet von Bedburg nicht. Da in der Gesamtbetrachtung ein Verstoß gegen Rechte Dritter durch die Herabsetzung der Geschossigkeit nicht hergeleitet werden kann, und die geplante Einrichtung im Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nrn 1 und 3 allgemein zulässig ist, kann den vorgetragenen Anregungen daher nicht Rechung getragen werden. Das Baugebiet ist als Allgemeines Wohngebiet ... den Anregungen nicht zu (WA) gem. § 4 der Baunutzungsverordnung entsprechen und das ausgewiesen. Planänderungsverfahren abzuschließen. Bei Umsetzung und Realisierung einer WP7-878/2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 Wohnbebauung auf dem derzeitigen Planungsrecht basierend ist eine größere Anzahl von Fahrzeugen zu erwarten, da der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan eine IV – VIII geschossige Bebauung im Rahmen des Zulässigkeitskatalogs des § 4 der BauNVO zulässt: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Es handelt sich beim Leitweg um eine leistungsfähige Erschließungsstraße. Durch die vorgesehene Bebauung wird nicht mehr Verkehr zu erwarten sein, als bei einem derzeit möglichen verdichteten Geschosswohnungsbau. Dies betrifft einerseits das Verkehrsaufkommen und die Sicherheitsaspekte. Auf das verantwortungsbewusste Verhalten von Kraftfahrern kann jedoch kein Einfluss genommen werden. Der Abstand und der damit verbundene optische Eindruck liegt im Auge des Betrachters. Eine im Allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung bei Verringerung der Geschossigkeit von 8 auf 2 Geschosse kann nicht die Verletzung von rechten Dritter im Sinne von § 47 Abs. 2 S 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) zur Folge haben. . Planungsrechtlich kann ein Wertverlust bedingt durch die Herabsetzung der Geschossigkeit nicht hergeleitet werden. . 11. Anwohner 3, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als Anwohner 3) vom 15.05.2007 Die derzeit planungsrechtliche Ausweisung einer IV ... .... die Anregungen – VIII geschossigen Bebauung ermöglicht eine zurückzuweisen und das WP7-878/2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 höhere Ausnutzung der Flächen im Plangebiet. Die Planverfahren zum Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, Abschluss zu bringen. sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 1Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Mit dieser Planänderung ist die Stadt Bedburg dem Entwicklungsgebot – angepasst auf geänderte Bedürfnisse nachgekommen. 12. Anwohner 4, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als Anwohner 4) vom 15.05.2007 Bauleitplanung zielt nicht auf eine Gebietsneuausweisung ab , so dass Alternativen zur Planung nicht zu prüfen sind. In der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes nach § 13 des Baugesetzbuches wird gem. Abs.3 von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 , von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. 2Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Dies ist im Rahmen der Bekanntmachung erfolgt. Die Gebietsausweisung ist sowohl nach derzeit geltendem Planungsrecht als auch im Rahmen der Änderung weiterhin Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung). Es handelt sich beim Plangebiet daher nicht um ein reines Wohngebiet (WR) Es handelt sich darüber hinaus nicht um einen Sonderbau, sondern um eine im Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung. .... die Anregungen zurückzuweisen und das Planverfahren zum Abschluss zu bringen. WP7-878/2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 Der Bebauungsplan Nr. 17 / Bedburg hat insgesamt 9 Änderungen für entsprechende Teilbereiche des Gesamtgebietes. Die Festsetzungen des Bebauungsplanesinsbesondere die Gebietsausweisung des Ursprungsplanes sollte beibehalten werden. Es ist für den Interessierten nicht von Relevanz, ob eine Änderung des Teilbereiches an der Schumannstraße erfolgt. Der Ursprungsplan sowie die Änderungen haben vorgelegen und konnten eingesehen werden. Es ist zutreffend, dass bei der Nummerierung der nunmehr anstehenden Planänderung ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist. Bei der jetzt anstehenden Änderung handelt es sich um die 10. vereinfachte Änderung. Die Bezeichnung 3. vereinfachte Änderung wird jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens nachrichtlich mit weitergeführt. Der Bauträger hat eine Alternativ-Planung vorgelegt, in der das Gebäude weiter vom Leitweg zurückversetzt worden ist. Entlang des Leitweges wird ein Wall mit einer Bepflanzung angelegt. Dieser Geländeplan wird Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 17/Bedburg, 3. vereinfachte (faktisch 10. vereinfachte Änderung) 13 Anwohner 5, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als Anwohner 5) vom 15.05.2007 Das individuelle bauästhetische Empfinden ist nicht zu bewerten, da bekanntermaßen hier sehr wohl unterschiedliche Auffassungen vorhanden sind. Es handelt sich nicht um eine Drohung, dass am Standort sozialer Wohnungsbau entstehen kann. Das derzeitige Planungsrecht lässt ein höheres Maß der baulichen Ausnutzung, bedingt durch die Geschossigkeit innerhalb des rechtskräftigen Planes (IV-VIII geschossig) zu. .... die Änderung in der Nummerierung der Planbezeichnung vorzunehmen. .... festzustellen, dass der Projektentwickler den Baukörper um 2,00 m zurückversetzt und die Anlage eines Walles vorgesehen hat. Das Geländemodell nebst Bemaßung wird Anlage zum Bebauungsplan. .... die Bedenken zurückzuweisen und das Planverfahren zum Abschluss zu bringen. WP7-878/2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 Der Projektentwickler hat – aufgrund der vorgetragenen Bedenken in der Bürgerinformationsveranstaltung und der vorgetragenen Anregungen - eine AlternativPlanung vorgelegt, in der das Gebäude 2,00 m weiter vom Leitweg zurückversetzt worden ist. Entlang des Leitweges wird ein Wall mit einer Bepflanzung angelegt. Dieser Geländeplan wird Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 17/Bedburg, 3. vereinfachte (faktisch 10. vereinfachte Änderung) 14. Anwohner 6, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als Anwohner 6) vom 16.05.2007 Es handelt sich beim Leitweg um eine leistungsfähige Erschließungsstraße. Durch die vorgesehene Bebauung wird weniger Verkehr zu erwarten sein, als bei einem derzeit möglichen verdichteten Geschosswohnungsbau. Dies betrifft einerseits das Verkehrsaufkommen und die Sicherheitsaspekte. Auf das verantwortungsbewusste Verhalten von Kraftfahrern kann jedoch kein Einfluss genommen werden. Die nach der Landesbauordnung geforderte Anzahl von Stellplätzen muss bei jedem Bauvorhaben beachtet werden; dies betrifft auch die nunmehr vorgesehene Planung. Die Anzahl der anzulegenden Stellplätze wird im Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Nach Rücksprache ist die Anzahl der geplanten Stellplätze mehr als ausreichend. Der Projektentwickler hat – aufgrund der vorgetragenen Bedenken in der Bürgerinformationsveranstaltung und der vorgetragenen Anregungen - eine AlternativPlanung vorgelegt, in der das Gebäude 2,00 m weiter vom Leitweg zurückversetzt worden ist. Entlang des Leitweges wird ein Wall mit einer Bepflanzung angelegt. Dieser Geländeplan wird .... festzustellen, dass der Projektentwickler den Baukörper um 2,00 zurückversetzt und die Anlage eines Walles vorgesehen hat. Das Geländemodell nebst Bemaßung wird Anlage zum Bebauungsplan. .... die Bedenken zurückzuweisen und das Planverfahren zum Abschluss zu bringen. .... festzustellen, dass der Projektentwickler den Baukörper um 2,00 m zurückversetzt und die Anlage eines Walles vorgesehen hat. Das Geländemodell nebst Bemaßung wird Anlage zum WP7-878/2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. Bebauungsplan. 17/Bedburg, 3. vereinfachte (faktisch 10. vereinfachte Änderung) 15. Erftverband, Schreiben Der Schutz des Grundwassers muss auch Der Schutz des Grundwassers ist bei jedem bei einer eventl. Geplanten Versickerung Bauvorhaben sicherzustellen. vom 16.05.2007 des Niederschlagswassers sichergestellt werden. Die Versickerung des Niederschlagswassers sichergestellt werden. Die Versickerung des NSW sollte nur über belebte Bodenschichten erfolgen. Schluckbrunnen sind grundsätzlichen zu vermeiden. Gem. § 51 a LWG ist NSW zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versicherungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z.B. die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung von Wege- und Hofflächen , die Anlage von Einstaudächern , Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen. ; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung / Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.a. zur Freianlagen bzw. Gartenbewässerung , zur Reinigung der Hofflächen etc. eine Unter Beachtung des § 51 a LWG werden daher innerhalb des Planungsbereiches versickerungsfördernde Maßnahmen nicht ausgeschlossen – dies in Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen im Plangebiet. Vorgesehen ist eine Rigolen-Versickerung des nicht belasteten Niederschlagswassers. Ferner wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach auf die Möglichkeiten der Nutzung des Niederschlagswassers hingewiesen wird: .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und der Anregung vollinhaltlich zu entsprechen. WP7-878/2007 Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007 ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.