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Bedburg
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09.07.09, 02:28
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WP7-878/2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
Anlage zu a) der Sitzung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg am 22.05.2007 (TOP 6) /
Bebauungsplan Nr. 17/Bedburg
Der Ausschuss für Struktur und
Lfd. Stellungnahme von,
Anregung
Abwägung
Stadtentwicklung
empfiehlt dem
Nr. vom
Rat der Stadt Bedburg .....
Es ist bei der Namensgebung zur Eine redaktionelle Änderung ist vorzunehmen. Eine ...
die
nachrichtliche
1.
Verwaltung
2
Änderung des Bebauungsplanes ein nachrichtliche Umbenennung in 10. vereinfachte Änderung
von
3.
redaktioneller Fehler unterlaufen. Der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17/Bedburg vereinfachte Änderung in
Bebauungsplan Nr. 17/Bedburg hat derzeit hat zu erfolgen.
10. vereinfachte Änderung
9 rechtskräftige Änderungen. Es handelt
vorzunehmen.
Zur
sich daher bei dieser Änderung faktisch
Vermeidung
von
um die 10. Änderung – diese im
Verwechslungen in diesem
vereinfachte Verfahren.
Verfahren
soll
der
redaktionelle Fehler bis zum
Satzungsbeschluss
nachrichtlich
mit
weitergeführt werden.
.... die Mitteilung zur
Die
Auswertung
der
meinem Die Anregungen und Hinweise werden in der
Bezirksregierung
Düsseldorf
- Kampfmittelräumdienst zur Verfügung weiteren Planung berücksichtigt. Die Mitteilung des Kenntnis zu nehmen und
den Anregungen und
Kampfmittelräumdienst, stehenden Luftbilder ergibt im Umfeld KRD wird als Hinweis der Begründung zum
Bebauungsplan
beigefügt.
Ferner
wird
das
Hinweisen durch Aufnahme
Hinweise
auf
das
Vorhandensein
von
Schreiben
vom
in die Begründung zum Plan
Bombenblindgängern / Kampfmitteln. Da Merkblatt „Sondierbohrungen“ Anlage zum
15.05.2007
Rechnung zu tragen
sich jedoch im unmittelbaren Bereich keine Bebauungsplan, um den Belangen des KRD
Hinweise auf das Vorhandensein von Rechung zu tragen.
Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht
des Kampfmittel - Beseitigungsdienstes
keine Bedenken gegen die in rede
stehende Maßnahme. Eine Garantie der
Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl
nicht gewährleistet werden. Sind bei der
Durchführung des Bauvorhabens beim
Erdaushub
außergewöhnliche
Verfärbungen festzustellen oder werden
verdächtige Gegenstände beobachtet, sind
die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst
zu
verständigen.
WP7-878/2007
3
RWE Power AG,
Schreiben vom
27.04.2007
4.
Landesbetrieb Straßen
NRW, Schreiben vom
27.04.2007
5.
Bezirksregierung
Arnsberg, Schreiben
vom 27.04.2007
6.
Landesbetrieb
Straßenbau NRW,
Schreiben vom
14.05.2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
Hinweis:
Sollten in dem in Rede stehenden Bereich
Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer
Belastung
(z.B.
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder
vergleichbare
Arbeiten)
durchgeführt
werden, wird eine Tiefensondierung
empfohlen. Zwecks Abstimmung der
Vorgehensweise bitte ich um Ihren Rückruf
(siehe Merkblatt Sondierungsbohrungen.
Nach Befragung unserer möglicherweise
betroffenen Fachabteilungen teilen wir
Ihnen mit, dass nach unserem heutigen
Kenntnisstand
Belange
unserer
Gesellschaft durch das vg. Planvorhaben
nicht berührt werden.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen
seitens der Straßenbauverwaltung keine
Bedenken. Wegen der Nähe zur Autobahn
ist Autobahnniederlassung zu beteiligen.
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus
hiesiger Sicht keine Bedenken. Ich weise
jedoch darauf hin, das das Plangebiet im
Bereich
braunkohlenbedingter
Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird
empfohlen, einen entsprechenden Hinweis
in den Textteil des Bebauungsplanes
aufzunehmen. Deshalb wird gebeten, die
RWE Power AG am Verfahren zu
beteiligen.
Die
Bauleitplanung
liegt
im
Zuständigkeitsbereich
der
Autobahnniederlassung Krefeld und wurde
deshalb von der Regionalniederlassung
Rhein-Berg weitergeleitet. Zur geplanten
Änderung werden seitens der hiesigen
Dienststelle keine Bedenken vorgebracht.
Lärmschutzansprüche
zu Lasten der
Straßenbauverwaltung können aus der
Entfällt.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Autobahnniederlassung wurde am Verfahren
beteiligt.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes im .... die Mitteilung zur
Bereich
braunkohlenbedingter Kenntnis zu nehmen.
Grundwasserbeeinflussung
wird
in
den
Bebauungsplan aufgenommen. Dir RWE Power AG
wurde darüber hinaus am Verfahren beteiligt und
hat keine Anregungen vorgetragen.
Entfällt.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
WP7-878/2007
7.
PLEdoc, Essen,
Schreiben vom
24.04.2007
8.
Caritasverband für den
Rhein-Erft-Kreis e.V.
Schreiben vom
28.03.2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
Zustimmung zu o.a. Vorhaben nicht
hergeleitet werden.
Wir danken für Ihre Benachrichtigung und Entfällt
teilen Ihnen mit, dass die Maßnahme die
Versorgungsanlagen der von der PLEdoc
betreuten Betreiber nicht berühren.
Siehe Anlage.
Gemäß § 6 Landespflegegesetz (PfG NW) liegt die
Federführung der Kommunalen Pflegeplanung bei
den Kreisen und kreisfreien Städten. Hinsichtlich
des konkreten Projekts teilte der Rhein-Erft-Kreis
mit, dass seitens des Projektträgers Pro Acht
Lebensqualität für Menschen GmbH ein Antrag auf
Förderfähigkeit gem. § 9 PfG NW eingereicht
worden sei; Gründe, die für eine Ablehnung
sprächen, seien - so der Rhein-Erft-Kreis - nicht
ersichtlich.
Die Novellierung des Landespflegegesetzes NW
sieht vor, dass der freie Markt das entsprechende
Angebot regeln soll. Nach aktuellen Studien wird
die Zahl der Pflegebedürftigen aufgrund des
demographischen Wandels künftig dramatisch
ansteigen. Wo mangels Kinder die soziale Funktion
der Familien geschwächt wird, müssen darüber
hinaus zunehmend der Staat oder aber andere
Institutionen einspringen. Werden heute über 50 %
der Pflegedienstleistungen in den Familien
erbracht, wird sich diese Zahl ausweislich
zahlreicher Studien bis 2020 halbieren. In dem
Maße, wie die Kinderzahl niedrig bleibt, die
berufliche Mobilität wächst und vor allem die
Hochbetagten aus verschiedenen Gründen ohne
Partner
sind,
tritt
eine
zunehmende
`Vergesellschaftung´ der altersbedingten und
altersnotwendigen Dienstleistungen auf. Neue
Typen von Infrastruktur werden nötig - wie etwa
betreutes
Wohnen,
generationsgemischtes
Wohnen, Formen der Gruppenselbsthilfe und
Serviceangebote - über die öffentlich zu
entscheiden ist, auch wenn die Leistungen selbst
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
....
die
Mitteilung
zur
Kenntnis zu nehmen und im
Hinblick auf die Beratungen
im Ausschuss für Schule,
Jugend,
Freizeit
und
Soziales
folgend
festzustellen, dass
dem
demographischen Wandel
durch die Einrichtung einer
solchen speziellen Institution
Rechung getragen wird; dies
losgelöst
von
den
planungsrechtlichen
Zulassungsvoraussetzungen
innerhalb eines Allgemeinen
Wohngebietes (WA) gem. §
4 der BauNVO. Daher wird
den
vorgetragenen
Anregungen
nicht
entsprochen.
WP7-878/2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
von einem breiten Spektrum kommerzieller bis rein
karitativer Träger erbracht
werden. [siehe hierzu Dr. Reinhold Klingholz,
Direktor Institut für Bevölkerung und Entwicklung
Berlin, Neues Deutschland, Wie die Demographie
unser Leben nachhaltig verändern wird/ Prof.
Heinrich Mäding, Leiter Deutsches Institut für
Urbanistik, Berlin, Demographischer Wandel und
Stadtentwicklung].
Eine Dienstleistung mit eben dieser Strategie `neue Typen der Infrastruktur´ - liegt dem Vorhaben
des Projektträgers Pro Acht Lebensqualität für
Menschen GmbH zugrunde: eine gezielte,
familiengerechte und ortsnahe Versorgung, auch
jüngerer an Demenz erkrankter Personen.
Wenngleich derzeit - wie auch seitens des
Caritasverbandes für den Rhein-Erft-Kreis e.V.
dargestellt - eine Vielzahl von an Demenz in
unterschiedlichen Stadien erkrankte Senioren in
den Senioreneinrichtungen untergebracht sind und
insofern
einen
steigenden
Anteil
der
Gesamtbelegung darstellt, liegt eine speziell auf
Demenzerkrankte ausgerichtete Konzeption, die
auch die unterschiedliche Ausprägung der
Erkrankung berücksichtigt, nach Wertung des
Rhein-Erft-Kreises bei den im Stadtgebiet
vorhandenen Einrichtungen nicht vor. Hinzu
kommt, dass die baulichen Konzeptionierungen der
vorhandenen Einrichtungen eine derartige `neue
Infrastruktur´ nicht ermöglichen.
9.
Anwohner 1, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als
Anwohner 1)
vom 16.04.2007
Bei der Änderung des Bebauungsplanes Nr.
17/Bedburg handelt es sich um ein übliches
Änderungsverfahren nach dem Baugesetzbuch.
Die Schritte der Bürgerbeteiligung sind gesetzlich
vorgeschrieben
Durch
Bekanntmachung
im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises sind die Bürger
über die Einleitung des Planverfahrens informiert
... den Anregungen nicht zu
entsprechen
und
das
Planänderungsverfahren
abzuschließen.
WP7-878/2007
10.
Anwohner 2, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als
Anwohner 2)
vom 15.05.2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
worden. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und
Erörterung der Planung hat vom 18.04.2007 bis
zum 18.05.2007 stattgefunden. Innerhalb dieses
Verfahrens konnten Anregungen zur Planung
vorgebracht werden. Ferner hat am 04.05.2007
eine
Bürgerinformationsveranstaltung
unter
Hinzuziehung des Projektentwicklers stattgefunden.
Darüber hinaus wurde im Ausschuss für Schule,
Jugend, Freizeit und Soziales die Thematik
diskutiert und positiv bewertet. .
Der Vergleich mit einem bestehenden Gebäude in
Kückhoven ist in der Aussage unzutreffend . Das
dort bestehende Gebäude grenzt sehr wohl an ein
Baugebiet. Darüber hinaus ist im Rahmen einer
Umsiedlungsplanung ein weiteres Neubaugebiet –
unmittelbar angrenzend- geplant. Darüber hinaus
ist der dort angesprochene Bereich nicht Inhalt des
Bebauungsplanverfahrens und daher nicht von
Relevanz.
Ebenso ist das individuelle bauästhetische
Empfinden nicht zu bewerten, da bekanntermaßen
hier sehr wohl unterschiedliche Auffassungen
vorhanden sind.
Standortalternativen für eine derart große
Flächeninanspruchnahme
mit
kurzfristiger
Realisierungsmöglichkeit bestehen im Stadtgebiet
von Bedburg nicht.
Da in der Gesamtbetrachtung ein Verstoß gegen
Rechte Dritter durch die Herabsetzung der
Geschossigkeit nicht hergeleitet werden kann, und
die
geplante
Einrichtung
im
Allgemeinen
Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nrn 1 und 3 allgemein
zulässig ist, kann den vorgetragenen Anregungen
daher nicht Rechung getragen werden.
Das Baugebiet ist als Allgemeines Wohngebiet ... den Anregungen nicht zu
(WA) gem. § 4 der Baunutzungsverordnung entsprechen
und
das
ausgewiesen.
Planänderungsverfahren
abzuschließen.
Bei
Umsetzung
und
Realisierung
einer
WP7-878/2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
Wohnbebauung auf dem derzeitigen Planungsrecht
basierend ist eine größere Anzahl von Fahrzeugen
zu erwarten, da der derzeit rechtskräftige
Bebauungsplan eine IV – VIII geschossige
Bebauung im Rahmen des Zulässigkeitskatalogs
des § 4 der BauNVO zulässt:
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Es handelt sich beim Leitweg um eine
leistungsfähige Erschließungsstraße. Durch die
vorgesehene Bebauung wird nicht mehr Verkehr zu
erwarten sein, als bei einem derzeit möglichen
verdichteten Geschosswohnungsbau. Dies betrifft
einerseits das Verkehrsaufkommen und die
Sicherheitsaspekte.
Auf
das
verantwortungsbewusste
Verhalten
von
Kraftfahrern kann jedoch kein Einfluss genommen
werden.
Der Abstand und der damit verbundene optische
Eindruck liegt im Auge des Betrachters.
Eine im Allgemeinen Wohngebiet zulässige
Nutzung bei Verringerung der Geschossigkeit von 8
auf 2 Geschosse kann nicht die Verletzung von
rechten Dritter im Sinne von § 47 Abs. 2 S 1 VwGO
(Verwaltungsgerichtsordnung) zur Folge haben. .
Planungsrechtlich kann ein Wertverlust bedingt
durch die Herabsetzung der Geschossigkeit nicht
hergeleitet werden. .
11.
Anwohner 3, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als
Anwohner 3)
vom 15.05.2007
Die derzeit planungsrechtliche Ausweisung einer IV ... .... die Anregungen
– VIII geschossigen Bebauung ermöglicht eine zurückzuweisen und das
WP7-878/2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
höhere Ausnutzung der Flächen im Plangebiet. Die Planverfahren zum
Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, Abschluss zu bringen.
sobald und soweit
es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 1Die
Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden
Anforderungen auch
in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl
der
Allgemeinheit
dienende
sozialgerechte
Bodennutzung
gewährleisten.
Mit
dieser
Planänderung ist die Stadt Bedburg dem
Entwicklungsgebot – angepasst auf geänderte
Bedürfnisse nachgekommen.
12.
Anwohner 4, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als
Anwohner 4)
vom 15.05.2007
Bauleitplanung
zielt
nicht
auf
eine
Gebietsneuausweisung ab , so dass Alternativen
zur Planung nicht zu prüfen sind.
In
der
vereinfachten
Änderung
des
Bebauungsplanes nach § 13 des Baugesetzbuches
wird gem. Abs.3 von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 , von dem Umweltbericht nach § 2a und von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von der zusammenfassenden Erklärung
nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen;
§ 4c ist nicht anzuwenden. 2Bei der Beteiligung
nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass
von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Dies ist im Rahmen der Bekanntmachung erfolgt.
Die Gebietsausweisung ist sowohl nach derzeit
geltendem Planungsrecht als auch im Rahmen der
Änderung weiterhin Allgemeines Wohngebiet (WA)
gem. § 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung). Es
handelt sich beim Plangebiet daher nicht um ein
reines Wohngebiet (WR)
Es handelt sich darüber hinaus nicht um einen
Sonderbau, sondern um eine im Allgemeinen
Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung.
....
die
Anregungen
zurückzuweisen und das
Planverfahren
zum
Abschluss zu bringen.
WP7-878/2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
Der Bebauungsplan Nr. 17 / Bedburg hat
insgesamt 9 Änderungen für entsprechende
Teilbereiche
des
Gesamtgebietes.
Die
Festsetzungen
des
Bebauungsplanesinsbesondere
die
Gebietsausweisung
des
Ursprungsplanes sollte beibehalten werden. Es ist
für den Interessierten nicht von Relevanz, ob eine
Änderung
des
Teilbereiches
an
der
Schumannstraße erfolgt. Der Ursprungsplan sowie
die Änderungen haben vorgelegen und konnten
eingesehen werden.
Es ist zutreffend, dass bei der Nummerierung der
nunmehr
anstehenden
Planänderung
ein
redaktioneller Fehler unterlaufen ist. Bei der jetzt
anstehenden Änderung handelt es sich um die 10.
vereinfachte Änderung. Die Bezeichnung 3.
vereinfachte Änderung wird jedoch bis zum
Abschluss des Verfahrens nachrichtlich mit
weitergeführt.
Der Bauträger hat eine Alternativ-Planung
vorgelegt, in der das Gebäude weiter vom Leitweg
zurückversetzt worden ist. Entlang des Leitweges
wird ein Wall mit einer Bepflanzung angelegt.
Dieser Geländeplan wird Anlage zur Begründung
des Bebauungsplanes Nr. 17/Bedburg, 3.
vereinfachte (faktisch 10. vereinfachte Änderung)
13
Anwohner 5, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als
Anwohner 5)
vom 15.05.2007
Das individuelle bauästhetische Empfinden ist
nicht zu bewerten, da bekanntermaßen hier sehr
wohl unterschiedliche Auffassungen vorhanden
sind.
Es handelt sich nicht um eine Drohung, dass am
Standort sozialer Wohnungsbau entstehen kann.
Das derzeitige Planungsrecht lässt ein höheres
Maß der baulichen Ausnutzung, bedingt durch die
Geschossigkeit innerhalb des rechtskräftigen
Planes (IV-VIII geschossig) zu.
.... die Änderung in der
Nummerierung
der
Planbezeichnung
vorzunehmen.
.... festzustellen, dass der
Projektentwickler
den
Baukörper um 2,00 m
zurückversetzt
und
die
Anlage
eines
Walles
vorgesehen
hat.
Das
Geländemodell
nebst
Bemaßung wird Anlage zum
Bebauungsplan.
....
die
Bedenken
zurückzuweisen und das
Planverfahren
zum
Abschluss zu bringen.
WP7-878/2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
Der Projektentwickler hat – aufgrund der
vorgetragenen
Bedenken
in
der
Bürgerinformationsveranstaltung
und
der
vorgetragenen Anregungen - eine AlternativPlanung vorgelegt, in der das Gebäude 2,00 m
weiter vom Leitweg zurückversetzt worden ist.
Entlang des Leitweges wird ein Wall mit einer
Bepflanzung angelegt. Dieser Geländeplan wird
Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes Nr.
17/Bedburg,
3.
vereinfachte
(faktisch
10.
vereinfachte Änderung)
14.
Anwohner 6, Schreiben Siehe Anlage (gekennzeichnet als
Anwohner 6)
vom 16.05.2007
Es handelt sich beim Leitweg um eine
leistungsfähige Erschließungsstraße. Durch die
vorgesehene Bebauung wird weniger Verkehr zu
erwarten sein, als bei einem derzeit möglichen
verdichteten Geschosswohnungsbau. Dies betrifft
einerseits das Verkehrsaufkommen und die
Sicherheitsaspekte.
Auf
das
verantwortungsbewusste
Verhalten
von
Kraftfahrern kann jedoch kein Einfluss genommen
werden.
Die nach der Landesbauordnung geforderte Anzahl
von Stellplätzen muss bei jedem Bauvorhaben
beachtet werden; dies betrifft auch die nunmehr
vorgesehene
Planung.
Die
Anzahl
der
anzulegenden
Stellplätze
wird
im
Baugenehmigungsverfahren
durch
die
Bauaufsichtsbehörde
festgelegt.
Nach
Rücksprache ist die Anzahl der geplanten
Stellplätze mehr als ausreichend.
Der Projektentwickler hat – aufgrund der
vorgetragenen
Bedenken
in
der
Bürgerinformationsveranstaltung
und
der
vorgetragenen Anregungen - eine AlternativPlanung vorgelegt, in der das Gebäude 2,00 m
weiter vom Leitweg zurückversetzt worden ist.
Entlang des Leitweges wird ein Wall mit einer
Bepflanzung angelegt. Dieser Geländeplan wird
.... festzustellen, dass der
Projektentwickler
den
Baukörper
um
2,00
zurückversetzt
und
die
Anlage
eines
Walles
vorgesehen
hat.
Das
Geländemodell
nebst
Bemaßung wird Anlage zum
Bebauungsplan.
....
die
Bedenken
zurückzuweisen und das
Planverfahren
zum
Abschluss zu bringen.
.... festzustellen, dass der
Projektentwickler
den
Baukörper um 2,00 m
zurückversetzt
und
die
Anlage
eines
Walles
vorgesehen
hat.
Das
Geländemodell
nebst
Bemaßung wird Anlage zum
WP7-878/2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. Bebauungsplan.
17/Bedburg,
3.
vereinfachte
(faktisch
10.
vereinfachte Änderung)
15.
Erftverband, Schreiben Der Schutz des Grundwassers muss auch Der Schutz des Grundwassers ist bei jedem
bei einer eventl. Geplanten Versickerung Bauvorhaben sicherzustellen.
vom 16.05.2007
des Niederschlagswassers sichergestellt
werden.
Die
Versickerung
des
Niederschlagswassers
sichergestellt
werden. Die Versickerung des NSW sollte
nur über belebte Bodenschichten erfolgen.
Schluckbrunnen sind grundsätzlichen zu
vermeiden. Gem. § 51 a LWG ist NSW zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten. Zur Entlastung
der Kanalisation durch den starken
Oberflächenabfluss und zur Verringerung
der nachfolgenden Gewässerbelastung
sollten
im
Plangebiet
versicherungsfördernde
Maßnahmen
zugelassen
bzw.
Zisternen
zur
Speicherung und Nutzung festgesetzt
werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten
sich hier für die jeweiligen Haushalte eine
Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie
z.B. die Versickerung vor Ort und die
Reduzierung von versiegelten Flächen.
Aber auch die offenfugige Pflasterung von
Wege- und Hofflächen , die Anlage von
Einstaudächern , Gründächern, Teichen,
Mulden oder Biotope haben nicht nur
einen ökologischen Nutzen. ; wenn sie
attraktiv gestaltet sind, werten sie die
Gebäude und Grundstücke zusätzlich
ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung /
Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.a.
zur Freianlagen bzw. Gartenbewässerung
, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine
Unter Beachtung des § 51 a LWG werden daher
innerhalb des Planungsbereiches
versickerungsfördernde Maßnahmen nicht
ausgeschlossen – dies in Abhängigkeit von den
Bodenverhältnissen im Plangebiet. Vorgesehen ist
eine Rigolen-Versickerung des nicht belasteten
Niederschlagswassers.
Ferner wird ein Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen, wonach auf die Möglichkeiten der
Nutzung des Niederschlagswassers hingewiesen
wird:
....
die
Mitteilung
zur
Kenntnis zu nehmen und
der Anregung vollinhaltlich
zu entsprechen.
WP7-878/2007
Anlage zur Vorlage Abwägung WP7-878/2007
ökologisch sinnvolle und machbare
Bewirtschaftung des Regenwassers.